Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft1
(VRLtH)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Dezember 2019)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162,
verordnet:
1
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.3
2 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
- in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder zur Diagnose des Immunstatus;
- b.
- Kontaminanten nach der Kontaminantenverordnung des EDI vom 16. Dezember 20164;
- c.
- Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Rückstandshöchstgehalt: die Konzentration des Rückstands eines pharmakologisch wirksamen Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in einem Lebensmittel tierischer Herkunft vorhanden sein darf.
- b.
- Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte sowie um ihre in Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbleibenden Stoffwechselprodukte handelt.
- c.
- Verbotene Stoffe: pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen, da sie möglicherweise ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder keine endgültigen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Rückstände eines solchen Stoffes auf die menschliche Gesundheit gezogen werden können.
- d.
- Referenzwert für Massnahmen: der Rückstandsgehalt eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der aus Kontrollgründen für bestimmte Stoffe festgelegt wird, für die keine Höchstgehalt festgesetzt wurde.
Art. 3 Rückstandshöchstgehalte
1 Die Höchstgehalte von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie die Einstufung dieser Stoffe richten sich nach Liste 1 des Anhangs.
2 Die Höchstgehalte von Rückständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und e der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20115 (FMV) in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 2 des Anhangs.
3 Die Höchstgehalte von aus Verschleppung stammenden Rückständen an Futtermittelzusatzstoffen, wie Kokzidiostatika und Histomonostatika, in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 3 des Anhangs.
4 Die verbotenen Stoffe richten sich nach Liste 4 des Anhangs.
5 Die Referenzwerte für Massnahmen richten sich nach Liste 5 des Anhangs.
Art. 4 Inverkehrbringen
1 Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen dürfen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein.
2 Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von Stoffen enthalten, die:
- a.
- die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte überschreiten;
- b.
- verboten sind; oder
- c.
- nicht zugelassen sind.
3 Ein Lebensmittel darf in Abweichung von Absatz 2 Buchstaben b und c in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a.
- für einen dieser Stoffe ein Referenzwert für Massnahmen festgelegt wurde; und
- b.
- der Rückstandshöchstgehalt unter diesem Referenzwert liegt.
Art. 5 Nachführen des Anhangs
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) passt den Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 6 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
1 Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen.
2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Rückstände von Wirkstoffen, die bisher in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 aufgeführt waren und in Liste 1 nun nicht enthalten sind, dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
23. Oktober 2019 7
Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3359).
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Anhang 88 Bereinigt gemäss gemäss Ziff. II der V des EDI vom 28. März 2018 (AS 2018 1245), Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1529) und Ziff. II der V des BLV vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3359).
8 Bereinigt gemäss gemäss Ziff. II der V des EDI vom 28. März 2018 (AS 2018 1245), Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1529) und Ziff. II der V des BLV vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3359).