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Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

verordnet:

1 SR 817.02

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

1

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 3  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die Er­mitt­lung und die Fest­le­gung der Höchst­ge­hal­te und der Richt­wer­te für Kon­ta­mi­nan­ten in Le­bens­mit­teln;
b.
die Er­mitt­lung und die Fest­le­gung der Höchst­ge­hal­te für die ra­dio­ak­ti­ve Kon­ta­mi­na­ti­on von Le­bens­mit­teln nach ei­nem nu­klea­ren Un­fall oder ei­nem an­de­ren ra­dio­lo­gi­schen Not­fall nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 5 der Ver­ord­nung (Eu­ra­tom) 2016/524;
c.
Pro­be­nah­me- und die Ana­ly­se­me­tho­den zur Er­mitt­lung der Ge­hal­te an Kon­ta­mi­nan­ten in Le­bens­mit­teln.

2 Sie gilt nicht für Kon­ta­mi­nan­ten, die voll­stän­dig oder teil­wei­se Ge­gen­stand spe­zi­fi­scher Ver­ord­nun­gen sind.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

4 Ver­ord­nung (Eu­ra­tom) 2016/52 des Ra­tes vom 15. Ja­nu­ar 2016 zur Fest­le­gung von Höchst­wer­ten an Ra­dio­ak­ti­vi­tät in Le­bens- und Fut­ter­mit­teln im Fal­le ei­nes nu­klea­ren Un­falls oder ei­nes an­de­ren ra­dio­lo­gi­schen Not­falls und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nung (Eu­ra­tom) Nr. 3954/87 des Ra­tes und der Ver­ord­nun­gen (Eu­ra­tom) Nr. 944/89 und (Eu­ra­tom) Nr. 770/90 der Kom­mis­si­on, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

Art. 1a Bedeutung der Richtwerte 5  

Die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Richt­wer­te gel­ten nicht als Höchst­wer­te nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 LGV.

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte 6  

1 Das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) er­mit­telt die Höchst­ge­hal­te für Kon­ta­mi­nan­ten so, dass die­se durch die An­wen­dung der gu­ten Ver­fah­renspra­xis auf al­len Stu­fen, wie Ge­win­nung, Fer­ti­gung, Ver­ar­bei­tung, Zu­be­rei­tung, Be­hand­lung, Auf­ma­chung, Ver­pa­ckung, Be­för­de­rung oder La­ge­rung, ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen.7

2 Es be­rück­sich­tigt ne­ben den üb­li­chen wis­sen­schaft­li­chen Un­ter­la­gen ins­be­son­de­re:

a.
die To­xi­zi­tät ei­nes Stof­fes;
b.
die tech­nisch un­ver­meid­ba­re Kon­zen­tra­ti­on ei­nes Stof­fes im Le­bens­mit­tel;
c.
die Auf­nah­me ei­nes Stof­fes auf der Grund­la­ge der Ver­zehrs­men­ge der be­tref­fen­den Le­bens­mit­tel;
d.8
...
e.
die Höchst­ge­hal­te, die für die wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz gel­ten.

3 Es er­mit­telt die Höchst­ge­hal­te für:9

a.
Ni­trat in An­hang 1;
b.
My­ko­to­xi­ne in An­hang 2;
c.
Me­tal­le und Me­tal­loi­de in An­hang 3;
d.10
3-Mo­no­chlor­pro­pan-1,2-di­ol (3-MCPD) und Gly­ci­dyl­fett­säu­rees­ter in An­hang 4;
e.
Di­oxi­ne und Po­ly­chlo­rier­te Bi­phe­ny­le (PCB) in An­hang 5;
f.
po­ly­zy­kli­sche aro­ma­ti­sche Koh­len­was­ser­stof­fe in An­hang 6;
g.
Me­la­min und sei­ne struk­tur­ver­wand­ten Ver­bin­dun­gen in An­hang 7;
h.
pflan­ze­nei­ge­ne To­xi­ne in An­hang 8;
i.
wei­te­re Kon­ta­mi­nan­ten in An­hang 9.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

8 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen  

1 Im Fal­le ei­nes nu­klea­ren Un­falls oder ei­nes an­de­ren ra­dio­lo­gi­schen Not­falls, der zu ei­ner er­heb­li­chen ra­dio­ak­ti­ven Kon­ta­mi­na­ti­on von Le­bens­mit­teln ge­führt hat oder wahr­schein­lich zu ei­ner sol­chen füh­ren wird, sind in An­hang 10 Höchst­ge­hal­te für Ra­dio­nu­k­li­de fest­ge­legt.

2 Das BLV kann in Ab­spra­che mit dem Bun­des­amt für Ge­sund­heit er­eig­nis­be­zo­ge­ne Höchst­ge­hal­te fest­le­gen, die von An­hang 10 ab­wei­chen. Die­se Aus­nah­men müs­sen auf wis­sen­schaft­li­chen Nach­wei­sen be­ru­hen und durch die herr­schen­den Um­stän­de hin­rei­chend be­grün­det sein.

Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel  

1 Bei ge­trock­ne­ten, ver­dünn­ten, ver­ar­bei­te­ten oder aus mehr als ei­ner Zutat zu­sam­men­ge­setz­ten Le­bens­mit­teln sind im Rah­men der Selbst­kon­trol­le die Höchst­ge­hal­te un­ter Be­rück­sich­ti­gung der nach­fol­gen­den Kri­te­ri­en aus den fest­ge­leg­ten Höchst­ge­hal­te zu be­stim­men:11

a.
Ver­än­de­run­gen in der Kon­zen­tra­ti­on des Kon­ta­mi­nan­ten durch das Trock­nungs- oder Ver­dün­nungs­ver­fah­ren;
b.
Ver­än­de­run­gen in der Kon­zen­tra­ti­on des Kon­ta­mi­nan­ten durch die Ver­ar­bei­tung;
c.
die re­la­ti­ven An­tei­le der Zuta­ten im Er­zeug­nis;
d.
die ana­ly­ti­sche Be­stim­mungs­gren­ze.

2 Der zu­stän­di­gen Voll­zugs­be­hör­de sind im Rah­men der amt­li­chen Kon­trol­le die spe­zi­fi­schen Kon­zen­tra­ti­ons- oder Ver­dün­nungs­fak­to­ren für die be­tref­fen­den Trock­nungs-, Ver­dün­nungs-, Ver­ar­bei­tungs- oder Misch­ver­fah­ren be­zie­hungs­wei­se für die be­tref­fen­den ge­trock­ne­ten, ver­dünn­ten, ver­ar­bei­te­ten oder zu­sam­men­ge­setz­ten Le­bens­mit­tel mit­zu­tei­len und zu be­grün­den.

3 Wird der be­tref­fen­de Kon­zen­tra­ti­ons- oder Ver­dün­nungs­fak­tor nicht mit­ge­teilt oder er­ach­tet die zu­stän­di­ge Voll­zugs­be­hör­de den Fak­tor an­ge­sichts der ge­ge­be­nen Be­grün­dung als un­ge­eig­net, so legt die Voll­zugs­be­hör­de die­sen Fak­tor auf der Grund­la­ge der ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen und un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Ge­sund­heits­schut­zes selbst fest.

4 Die Ab­sät­ze 1–3 sind an­wend­bar, so­fern kei­ne spe­zi­fi­schen Höchst­ge­hal­te für ge­trock­ne­te, ver­dünn­te, ver­ar­bei­te­te oder zu­sam­men­ge­setz­te Le­bens­mit­tel in den An­hän­gen 1–10 fest­ge­legt sind.

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung  

1 Le­bens­mit­tel dür­fen we­der in Ver­kehr ge­bracht noch als Le­bens­mit­tel­zutat ver­wen­det wer­den, wenn sie einen Kon­ta­mi­nan­ten ent­hal­ten, der den Höchst­ge­halt nach den An­hän­gen 1–10 über­schrei­tet.

2 Le­bens­mit­tel, die die in den An­hän­gen 1–10 fest­ge­leg­ten Höchst­ge­hal­te ein­hal­ten, dür­fen nicht mit Le­bens­mit­teln ver­mischt wer­den, die die­se Höchst­ge­hal­te über­schrei­ten.

3 Le­bens­mit­tel, die ei­ner Sor­tie­rung oder ei­ner an­de­ren phy­si­ka­li­schen Be­hand­lung zur Re­du­zie­rung der Kon­ta­mi­na­ti­on un­ter­zo­gen wer­den sol­len, dür­fen nicht mit Le­bens­mit­teln ver­mischt wer­den, die zum di­rek­ten mensch­li­chen Ver­zehr oder zur Ver­wen­dung als Le­bens­mit­tel­zutat be­stimmt sind.

4 Le­bens­mit­tel, die Kon­ta­mi­nan­ten nach An­hang 2 ent­hal­ten, dür­fen nicht durch che­mi­sche Be­hand­lung ent­gif­tet wer­den.

Art. 5a Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis 12  

1 Le­bens­mit­tel­be­trie­be, die die in An­hang 11 auf­ge­führ­ten Le­bens­mit­tel her­stel­len und in Ver­kehr brin­gen, müs­sen ge­eig­ne­te Mass­nah­men tref­fen, um:

a.
die Richt­wer­te für Kon­ta­mi­nan­ten zur Über­prü­fung der gu­ten Ver­fah­renspra­xis nach An­hang 11 ein­zu­hal­ten;
b.
den Acrylamid­ge­halt so tief wie mög­lich zu hal­ten.

2 Sie füh­ren Auf­zeich­nun­gen über die ge­trof­fe­nen Mass­nah­men. Da­von aus­ge­nom­men sind Ein­zel­han­dels­be­trie­be und Be­trie­be, die den lo­ka­len Ein­zel­han­del di­rekt be­lie­fern. Die­se müs­sen nur Be­le­ge für die An­wen­dung der Mass­nah­men vor­le­gen kön­nen.

3 Bei der Über­schrei­tung von Richt­wer­ten gilt die gu­te Ver­fah­renspra­xis als nicht er­füllt. Im Rah­men der Selbst­kon­trol­le sind die er­for­der­li­chen Kor­rek­tur­mass­nah­men zu tref­fen.

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 5b Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis 13  

1 Le­bens­mit­tel­be­trie­be füh­ren zur Über­prü­fung der gu­ten Ver­fah­renspra­xis Pro­be­nah­men und Ana­ly­sen zur Fest­stel­lung des Acrylamid­ge­halts von Le­bens­mit­teln nach An­hang 11 durch. Sie füh­ren Auf­zeich­nun­gen über die Er­geb­nis­se.

2 Da­von aus­ge­nom­men sind Le­bens­mit­tel­be­trie­be, die die be­trof­fe­nen Le­bens­mit­tel her­stel­len und als Ein­zel­han­dels­be­trieb tä­tig sind oder le­dig­lich den lo­ka­len Ein­zel­han­del di­rekt be­lie­fern.

3 Nicht un­ter die Aus­nah­me nach Ab­satz 2 fal­len Be­trie­be, die:

a.
ih­re Tä­tig­kei­ten im Rah­men ei­ner Han­dels­mar­ke oder als Teil oder Fran­chi­se­neh­mer grös­se­rer, ver­netz­ter Wirt­schaft­stä­tig­kei­ten aus­üben; und
b.
un­ter den An­wei­sun­gen ei­nes Le­bens­mit­tel­be­triebs, der die Le­bens­mit­tel zen­tral lie­fert, tä­tig sind.

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 6 Nachführung der Anhänge  

1 Das BLV passt die An­hän­ge dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie dem Recht der wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz an.

2 Es kann Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden  

1 Ent­spre­chen die An­hän­ge 1–11 den neu­en Er­kennt­nis­sen oder Ent­wick­lun­gen nicht mehr und sind so­for­ti­ge Mass­nah­men zum Schutz der Ge­sund­heit er­for­der­lich, so kann das BLV den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den bis zur Än­de­rung der An­hän­ge be­fris­te­te Wei­sun­gen er­tei­len.14

2 Die Wei­sun­gen wer­den im In­ter­net pu­bli­ziert.

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 8 Übergangsbestimmung  

Le­bens­mit­tel, die den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ge­nü­gen, dür­fen noch bis zum 30. April 2018 nach bis­he­ri­gem Recht her­ge­stellt oder ein­ge­führt wer­den. Sie dür­fen noch bis zum Ab­bau der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
27. Mai 2020
15  

1 Le­bens­mit­tel, die den An­hän­gen 2−4, 8 und 9 der Än­de­rung vom 27. Mai 2020 nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 31. De­zem­ber 2020 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt und her­ge­stellt und noch bis zum Ab­bau der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

2 Die nach den Ar­ti­keln 5a und 5b zu tref­fen­den Mass­nah­men müs­sen bis zum 30. Ju­ni 2021 um­ge­setzt wer­den.

15 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2317).

Art. 9 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat.

3 Die aufgeführten Lebensmittel beziehen sich auf die in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201616 über die Höchstgehalte für Pestizid­rückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft definieren Erzeugnissen.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Nitrat

Eisbergsalat

2500

unter Glas/Folie angebaut

"

"

2000

im Freiland angebaut

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

200

genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung

"

Lactuca-Salate

5000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut

"

"

4000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut

"

"

4000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut

"

"

3000

frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut

"

Rucola

7000

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März

"

"

6000

Ernte vom 1. April bis 30. September

"

Spinat

3500

frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird

"

"

2000

haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren

Anhang 2 17

17 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

3 Wenn Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus dem jeweiligen Hartschalenobst hergestellt werden, gelten die für das Hartschalenobst festgelegten Aflatoxin-Höchstgehalte auch für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt für die Folge- oder Verarbeitungserzeugnisse Artikel 4 Absätze 1–3.

4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse.

5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse.

7 Die für unverarbeitetes Getreide festgelegten Höchstgehalte gelten für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. «Erste Verarbeitungsstufe» bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns ausser Trocknen. Verfahren zur Reinigung, zur Sortierung und zur Trocknung gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Bei integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide, sofern es für die erste Verarbeitungsstufe bestimmt ist.

8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie:

1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen;

3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;

4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleit­dokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchst­gehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen

Aflatoxin B1

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säug­linge bestimmt sind

0,1

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten

8

ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

2

ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Feigen

6

getrocknet

"

Getreide und Getreideerzeugnisse, ein­schliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

2

übrige

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,1

"

Hartschalenobst

5

übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Hartschalenobst und seine Verarbeitungs­erzeugnisse

2

übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Haselnüsse und Paranüsse

8

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

5

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Mais

5

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

12

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

8

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

5

einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

"

Reis

5

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst

5

ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

2

ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2)

Erdnüsse und andere Ölsaaten

15

ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

4

ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Feigen

10

getrocknet

"

Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

4

übrige

"

Hartschalenobst

10

übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

Hartschalenobst und seine Verarbeitungs­erzeugnisse

4

übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Haselnüsse und Paranüsse

15

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

10

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Mais

10

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

15

die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

"

"

10

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

"

Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

10

einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

"

Reis

10

der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst

10

ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

"

Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

4

ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

Aflatoxin M1

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säug­linge bestimmt sind

0,025

"

Milch

0,05

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

0,025

auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

Deoxynivalenol

Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

500

"

Getreide, unverarbeitet

1250

ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

200

"

Hafer, unverarbeitet

1750

"

Hartweizen, unverarbeitet

1750

"

Mais, unverarbeitet

1750

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

750

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

"

Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

1250

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

"

Teigwaren

750

trocken, Wassergehalt ca. 12 %

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als End­erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime

750

ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Fumonisine (Summe von B1 und B2)

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800

"

Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder

200

"

Mais, unverarbeitet

4000

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

1000

ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittel­baren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

1400

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

2000

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

Mutterkorn

Getreide

500 000

bei Verarbeitung zu Mehl, Probenahme 1 kg

"

Getreidekörner

200 000

bei Abgabe an die Konsumentin oder den Konsumenten, Probenahme 1 kg

Ochratoxin A

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

2

"

aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse

3

ausgenommen diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreide­erzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Getreide

"

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

0,5

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,5

"

Getreide, unverarbeitet

5

"

Kaffee, geröstet

5

ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen

"

Kaffee, löslich

10

"

Paprika und Chilipulver

20

getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika

"

Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

15

einschliesslich getrockneter Gewürze und Gewürzmischungen sowie Gewürz­mischungen, die Capsicumspp. enthalten

"

Süssholzextrakt

80

zur Verwendung in Lebensmitteln, bestimmten Getränken und Zuckerwaren, bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird

"

Süssholzwurzel

20

als Zutat für Kräutertees;Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten

"

Trauben

10

getrocknet

"

Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaft­konzentrat und Traubennektar

2

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat

"

Trockenobst

20

übriges; bezogen auf Trockenmasse

"

Wein

2

ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein

"

Weizengluten

8

das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird

Patulin

Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder

10

die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

"

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

10

ausgenommen Getreidebeikost

"

feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree

25

ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt

"

Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzen­trate und Fruchtnektar

50

"

Obstwein

50

übriger

"

Obstwein, alkoholfrei

50

"

Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

50

Zearalenon

Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

50

ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; einschliesslich Kleingebäck

"

Getreide, unverarbeitet

100

ausgenommen Mais

"

Getreide und Getreidemehl

75

ausgenommen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis, Getreidebeikost, ausser Getreidebeikost auf Maisbasis, und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets sowie Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr; als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime,

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

20

ausgenommen Getreidebeikost auf Maisbasis

"

Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet

20

"

Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

100

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

"

Mais, unverarbeitet

350

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

200

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

"

Maisöl

400

raffiniert

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

300

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch­lichen Verzehr bestimmt sind

Anhang 3 18

18 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

3 Die Höchstgehalte gelten für die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) Erzeugnisse.

4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln.

5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware.

6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Arsen (anorganisch)

alkoholfreie Getränke

0,1

übrige

"

Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis)

35

bezogen auf Trockenmasse

"

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

0,2

"

Gelatine

1

"

Kollagen

1

"

Margarine

0,1

"

Minarine

0,1

"

Obstwein, alkoholfrei

0,2

"

Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis)

0,2

"

Reis, parboiled und geschält

0,25

"

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen

0,3

"

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

0,1

"

Speisefette und Speiseöle

0,1

"

Speisesalz

1

"

Wein

0,2

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei

0,2

Blei

alkoholfreie Getränke

0,2

übrige

"

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,2

aus der Weinlese von 2001 bis 2015

"

aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

0,15

aus der Weinlese ab 2016

"

Blattkohle

0,3

"

Blattgemüse

0,3

ausgenommen frische Kräuter

"

Cranbeeren

0,2

"

Erdbeerbaumfrüchte

0,2

"

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,1

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

"

Fruchtgemüse

0,05

ausgenommen Zuckermais

"

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst

0,05

"

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

0,03

übrige

"

Gärungsessig

0,2

"

Gelatine und Kollagen

5

"

Gemüse

0,1

übriges, ausgenommen Algen

"

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

1,5

übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen

"

"

0,03

übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers

"

Getreide

0,2

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,05

ausgenommen Getränke

"

Holunderbeeren

0,2

"

Honig

0,1

"

Hülsenfrüchte

0,2

"

Johannisbeeren

0,2

"

Judasohren (Auricularia auricula-judae)

10

bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht

"

Kopffüsser

0,3

ohne Eingeweide

"

Krebstiere

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

0,05

vermarktet als Pulver

"

"

0,01

vermarktet als Flüssigkeit

"

Muscheln

1,5

"

Muskelfleisch von Fischen

0,3

"

Nahrungsergänzungsmittel

3

"

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,5

"

Obst

0,1

ausgenommen Hartschalenobst, Cranbeeren, Johannis­beeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte

"

Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

0,02

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

0,05

vermarktet als Pulver

"

"

0,01

vermarktet als Flüssigkeit

"

Schwarzwurzel

0,3

"

Speisefette und Speiseöle

0,1

einschliesslich Milchfett

"

Speisesalz

2

"

Wein, Obst- und Fruchtwein

0,2

aus der Weinlese von 2001 bis 2015

"

"

0,15

aus der Weinlese ab 2016

"

Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake

0,3

"

Zuckermais

0,1

Cadmium

Algen

3

bezogen auf Trockenmasse

"

alkoholfreie Getränke

0,01

übrige

"

Blattgemüse und frische Kräuter, Blattkohle, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich, Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake

0,2

"

Erdnüsse

0,5

"

Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,05

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

"

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

0,03

"

Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken

0,02

"

Gelatine und Kollagen

0,5

"

Gemüse und Obst

0,05

übrige, ausgenommen Hartschalenobst

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,04

"

Getreidekörner

0,1

ausgenommen Weizen und Reis

"

Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse)

0,6

für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist.

"

Kopffüsser

1

ohne Eingeweide

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

0,5

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,5

"

Mikroalgen

0,5

bezogen auf die Trockenmasse, ausgenommen Mikroalgen zu Nahrungsergänzungsmittelzwecken

"

Muscheln

1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischart:
Unechter Bonito (Auxis species)

0,2

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:
Bichique (Sicyopterus lagocephalus)

Makrele (Scomber species)
Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

0,1

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:
Sardelle (Art Engraulis)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

"

Muskelfleisch von Fischen

0,05

übrige

"

Nahrungsergänzungsmittel

1

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

"

Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3

"

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

1

"

Obstwein, alkoholfrei

0,03

"

Ölsaaten

1,5

ausgenommen Ölsaaten zur Gewinnung von Speiseölen

"

Pferdefleisch

0,2

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

"

Pilze

1

ausgenommen Zuchtchampignons, Austernseitlinge, Shiitake

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilch­proteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird

0,01

in Pulverform

"

"

0,005

flüssig

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojapro­teinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,02

in Pulverform

"

"

0,01

flüssig

"

Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakao-trockenmasse

0,1

"

Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,3

"

Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,8

"

Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,9

"

Sojabohnen

0,2

"

Speisesalz

0,5

"

Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse

0,1

ausgenommen Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich

"

Wein

0,01

"

Weizenkörner, Reiskörner, Weizenkleie und Weizenkeime

0,2

zum direkten Verzehr

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei

0,03

Chrom

Gelatine

10

"

Kollagen

10

Kupfer

Gelatine

30

"

Kollagen

30

Quecksilber

alkoholfreie Getränke

0,005

übrige

"

Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen

0,5

übrige

"

Fruchtsäfte, verdünnte Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsirupe

0,01

"

Gelatine und Kollagen

0,15

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

0,5

Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

0,5

Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Muscheln

0,5

"

Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

Seeteufel (Lophius species)

Seewolf (Anarhichas lupus)

Bonito (Sarda sarda)

Aal (Anguilla species)

Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

Kingklip (Genypterus capensis)

Marlin (Makaira species)

Scheefschnut (Lepidorhombus species)

Meerbarbe (Mullus species)

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

Hecht (Esox lucius)

Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)

Zwergdorsch (Tricopterus minutes)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)

Rochen (Raja species)

Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus)

Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)

Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)

Meerbrasse (Pagellus species)

Hai (alle Arten)

Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)

Stör (Acipenser species)

Schwertfisch (Xiphias gladius)

Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

1

"

Nahrungsergänzungsmittel

0,1

"

Obstwein, alkoholfrei

0,01

"

Speisesalz

0,1

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei

0,01

Zinn (anorganisch)

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

50

in Dosen

"

Dosengetränke

100

einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

50

in Dosen

"

Lebensmittelkonserven

200

ausgenommen Getränke

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

50

in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

Zink

Gelatine

50

"

Kollagen

50

Anhang 4 19

19 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen

Glycidyl-fettsäureester

pflanzliche Öle und Fette

1000

übrige; ausgedrückt als Glycidol; die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden

"

pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

500

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

50

in Pulverform; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

6

als Flüssigkeit; der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

3-MCPD

hydrolysiertes Pflanzenprotein

20

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

"

Sojasauce

20

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

Anhang 5

(Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )

Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

5 Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

– Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02.

6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt:

– Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1

– Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1

– Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180

Teil B: Tabelle 1

1
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)]

Kongener

TEF-Wert

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine («PCDD»)

2,3,7,8-TCDD

1,2,3,7,8-PeCDD

1,2,3,4,7,8-HxCDD

1,2,3,6,7,8-HxCDD

1,2,3,7,8,9-HxCDD

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

OCDD

1

1

0,1

0,1

0,1

0,01

0,0003

«Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

Non-ortho PCB

PCB 77

PCB 81

PCB 126

PCB 169

Mono-ortho PCB

PCB 105

PCB 114

PCB 118

PCB 123

PCB 156

PCB 157

PCB 167

PCB 189

0,0001

0,0003

0,1

0,03

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

0,00003

Dibenzofurane («PCDF»)

2,3,7,8-TCDF

1,2,3,7,8-PeCDF

2,3,4,7,8-PeCDF

1,2,3,4,7,8-HxCDF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

1,2,3,7,8,9-HxCDF

2,3,4,6,7,8-HxCDF

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

OCDF

0,1

0,03

0,3

0,1

0,1

0,1

0,1

0,01

0,01

0,0003

Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

Teil C: Tabelle 2

1

2

3

4

Parameter

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ)

Fett von Geflügel

1,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen

2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

1 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

1,75 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

2,5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

1 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Frischwasserfisch, wild gefangen

3,5 pg/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

"

gemischte tierische Fette

1,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Hühnereier und Eierzeugnisse

2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

0,1 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

0,3 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungs­erzeugnisse

1,25 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

3,5 pg/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

3,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

1,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse

2,5 pg/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ)

Fett von Geflügel

3 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen

4 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

1,25 pg/g

bezogen auf Fett

"

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

20 pg/g

ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

4 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

3 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

1,25 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Frischwasserfisch, wild gefangen

6,5 pg/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

"

gemischte tierische Fette

2,5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Hühnereier und Eierzeugnisse

5 pg/g

bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

0,2 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

0,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeug­nisse

2 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

6,5 pg/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

6,5 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

10 pg/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

6 pg/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette

1,25 pg/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse

5,5 pg/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Summe der iPCB

Fett von Geflügel

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Rindern und Schafen

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fett von Schweinen

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

200 ng/g

ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern und Schafen

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

40 ng/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

"

Frischwasserfisch, wild gefangen

125 ng/g

ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

"

gemischte tierische Fette

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Hühnereier und Eierzeugnisse

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Rindern, Geflügel und Schweinen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

3 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeug­nisse

3 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

75 ng/g

übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

"

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

200 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

300 ng/g

bezogen auf Frischgewicht

"

Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

200 ng/g

bezogen auf Fett

"

pflanzliche Öle und Fette

40 ng/g

bezogen auf Fett

"

Rohmilch und Milcherzeugnisse

40 ng/g

bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Anhang 6 20

20 Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 3527).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 )

Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen.

4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(µg/kg)

Bemerkungen

Benzo(a)pyren

Bananenchips

2

"

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse

5

wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

"

"

2

geräuchert

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1

"

Gewürze

10

getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

2

geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

2

geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

5

ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

"

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

3

"

Kokosnussöl

2

für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

"

Kräuter

10

getrocknet

"

Muscheln

6

geräuchert

"

"

5

frisch, gekühlt oder gefroren

"

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

2

ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

"

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

10

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1

einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

"

Sprotten (Sprattus sprattus)

5

einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

2

ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)
fluoranthen und Chrysen

Bananenchips

20

"

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse

30

wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

"

"

12

geräuchert

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1

"

Gewürze

50

getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

"

Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

12

geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

"

Krebstiere

12

geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

"

Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse

30

ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

"

Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

15

"

Kokosnussöl

20

für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

"

Kräuter

50

getrocknet

"

Muscheln

35

geräuchert

"

"

30

frisch, gekühlt oder gefroren

"

Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

12

ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

"

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

50

ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1

einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

"

Sprotten (Sprattus sprattus)

30

einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

10

ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

Anhang 7

(Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Melamin

Lebensmittel allgemein

2,5

ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

"

Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig

1

die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

Anhang 8 21

21 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Atropin

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

1 µg/kg

bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

Blausäure, ein­schliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure

Aprikosenkerne

20 mg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Erucasäure

Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten

50 g/kg

ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

"

pflanzliche Öle und Fette

50 g/kg

der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

"

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

10 g/kg

der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

Scopolamin

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

1 µg/kg

bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

Anhang 9 22

22 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

3 nd = nicht nachweisbar

Teil B: Tabelle

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

weitere mikrobielle Toxine

Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison)

Muscheln

siehe Domoinsäure

Azaspirosäuren

"

160 µg/kg

als Azaspirosäuren-Äquivalente

Botulinum-Toxin

Lebensmittel allgemein

nd

empfindlichste Methode

Dinophysistoxine

Muscheln

siehe Okadainsäure

Domoinsäure

"

20 mg/kg

Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison)

"

800 µg/kg

Summe

Okadainsäure

"

160 µg/kg

Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadain­säure-Äquivalente

Pectenotoxine

"

siehe Okadainsäure

Saxitoxin

"

siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine

Yessotoxine

"

3500 µg/kg

als Yessotoxin-Äquivalente

Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen

Schwefeldioxid (SO2)

Gelatine

50 mg/kg

"

Kollagen

50 mg/kg

Wasserstoffperoxid (H2O2)

Gelatine

10 mg/kg

"

Kollagen

10 mg/kg

Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken

Ethylcarbamat

Spirituosen

1 mg/l

gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation)

Hydrogencyanid

Brand aus Steinobsttrester

70 mg/l

bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN

"

Steinobstbrände

70 mg/l

"

Methanol

Apfelbrand

1200 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Aprikosenbrand

1200 g/hl

"

"

Birnenbrand

1200 g/hl

ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol

"

Brand aus Apfel- oder Birnenwein

1000 g/hl

einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol

"

Brand aus Obsttrester

1500 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Brandy oder Weinbrand

200 g/hl

"

"

Branntwein

200 g/hl

"

"

Brombeerbrand

1200 g/hl

"

"

Enzian

1500 g/hl

"

"

Himbeerbrand

1200 g/hl

"

"

Holunderbeerenbrand

1350 g/hl

"

"

Johannisbeerenbrand

1350 g/hl

aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol

"

London Gin

5 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Mirabellenbrand

1200 g/hl

"

"

Obst- oder Gemüsebrand

1000 g/hl

übrige; bezogen auf reinen Alkohol

"

Pfirsichbrand

1200 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Pflaumenbrand

1200 g/hl

"

"

Quittenbrand

1350 g/hl

"

"

Spirituosen

1000 g/hl

übrige; bezogen auf reinen Alkohol

"

Tresterbrand oder Trester

1000 g/hl

bezogen auf reinen Alkohol

"

Vogelbeerenbrand

1350 g/hl

"

"

Wacholderbeerenbrand

1350 g/hl

"

"

Williamsbirnenbrand

1350 g/hl

"

"

Wodka

10 g/hl

"

"

Zwetschgenbrand

1200 g/hl

"

Nitrosamine, flüchtige

Bier

0.5 µg/kg

Summe

Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe

Morphin

Mohnsamen

30 mg/kg

berechnet als Base

Tetrahydrocannabinol, Delta 9-

alkoholfreie Getränke

200 µg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung

"

alkoholhaltige Getränke

200 µg/kg

ausgenommen Spirituosen; Produkte mit Hanfbestandteilen

"

Back- und Dauerbackwaren

2 mg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

"

Hanfsamen

10 mg/kg

bezogen auf Trockenmasse

"

Hanfsamenöl

20 mg/kg

"

Kräuter- und Früchtetee

200 µg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf trinkfertige Zubereitung, 15 g Pflanzen­teile pro kg Wasser, mit kochendem Wasser über­giessen und während 30 Minuten über 85 °C halten

"

pflanzliche Lebensmittel

1 mg/kg

übrige; Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

"

Spirituosen

5 mg/l

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf reinen Alkohol

"

Teigwaren

2 mg/kg

Produkte mit Hanfbestandteilen; bezogen auf Trockenmasse

Teil C: Methoden

1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2074/200523 zu berücksichtigen.

2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 201824.

23 Verordnung (EG) 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12.

24 Die Pharmacopoea Europaea wird im Original vom Europarat herausgegeben. Die französische Originalausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (GebV-Publ; SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden. Bis zur Herausgabe der deutschen Fassung können einzelne Texte in deutscher Sprache als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) bezogen werden.

Anhang 10 25

25 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), der Berichtigung vom 2. Okt. 2018 (AS 2018 3313) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels.

2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet.

3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten.

4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten.

5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln.

6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.

Teil B: Tabelle 1:

Lebensmittel von geringer Bedeutung

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

Kakaomasse, auch entfettet

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

Kapern, frisch oder gekühlt

Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Kaviar

Kaviarersatz

Knoblauch, frisch oder gekühlt

Mate

Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

Stärke von Maniok

Trüffeln, frisch oder gekühlt

Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vanille

Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

Zimt und Zimtblüten

Teil C: Tabelle 2

1

2

3

4

Radionuklid bzw.
Radionuklidgruppe

Lebensmittel

Höchstgehalt
(Bq/kg)

Bemerkungen

Iodisotope

flüssige Lebensmittel

500

insbesondere I‑131

"

Lebensmittel allgemein

2000

übrige; insbesondere I‑131

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

20 000

insbesondere I‑131

"

Milcherzeugnisse

500

"

"

Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

150

"

Plutoniumisotope und Transplutonium­elemente

flüssige Lebensmittel

20

alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

"

Lebensmittel allgemein

80

übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

800

alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

"

Milcherzeugnisse

20

"

"

Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

1

"

Strontiumisotope

flüssige Lebensmittel

125

insbesondere Sr-90

"

Lebensmittel allgemein

750

übrige; insbesondere Sr-90

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

7500

insbesondere Sr-90

"

Milcherzeugnisse

125

"

"

Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

75

"

Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40

flüssige Lebensmittel

1000

insbesondere Cs-134 und Cs-137

"

Lebensmittel allgemein

1250

übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137

"

Lebensmittel von geringer Bedeutung

12 500

insbesondere Cs-134 und Cs-137

"

Milcherzeugnisse

1'000

"

"

Säuglingsanfangs- und Folge­nahrung

400

"

Anhang 11 26

26 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

(Art. 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis

Teil A: Tabelle

1

2

3

4

5

Stoff

Lebensmittel

Lebensmittel-Zusatzinformation

Richtwert
(µg/kg)

Bemerkungen

Acrylamid

Pommes frites

500

genussfertig

"

Kartoffelchips

aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig

750

"

Crackers

auf Kartoffelbasis

750

"

Kartoffelerzeugnisse

aus Kartoffelteig

750

übrige

"

Brot

auf Weizenbasis

50

"

Brot

100

ausgenommen Brot auf Weizenbasis

"

Frühstückscerealien

auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis

150

ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

"

Frühstückscerealien

auf Weizen- und Roggenbasis

300

ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

"

Frühstückscerealien

aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner

300

ausgenommen Porridge

"

Biscuits, Kekse und Waffeln

350

"

Crackers

400

ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis

"

Knäckebrot

350

"

Lebkuchen

800

"

Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen

300

"

Röstkaffee

400

"

Kaffee-Extrakt

850

"

Kaffee-Ersatzmittel

aus Getreide

500

ausschliesslich aus Getreide

"

Kaffee-Ersatzmittel

aus Zichorie

4000

"

Kaffee-Ersatzmittel

aus einer Mischung von Getreide und Zichorie

für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

40

ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Klein­kinder

"

Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

150

Teil B: Methoden

Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/215827 zu untersuchen.

27 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerte für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, Fassung gemäss ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.

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