Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung des EDI
betreffend die Information über Lebensmittel
(LIV)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 12 Absätze 3 und 4, 14 Absatz 2 Buchstabe b, 36 Absätze 3 und 4, 37 Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

verordnet:

1 SR 817.02

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung legt Grund­sät­ze für und An­for­de­run­gen an die In­for­ma­ti­on über Le­bens­mit­tel fest und re­gelt ins­be­son­de­re de­ren Kenn­zeich­nung zum Zeit­punkt der Ab­ga­be an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten so­wie die Wer­bung für sie.

2 Die in den pro­dukt­s­pe­zi­fi­schen Ver­ord­nun­gen der Le­bens­mit­tel­ge­setz­ge­bung fest­ge­leg­ten In­for­ma­ti­ons­pflich­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

Art. 2 Begriffe  

Es gel­ten die Be­grif­fe nach An­hang 1.

2. Kapitel: Obligatorische Angaben über Lebensmittel

1. Abschnitt: Inhalt und Darstellung

Art. 3 Obligatorische Angaben  

1 Le­bens­mit­tel müs­sen zum Zeit­punkt der Ab­ga­be an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten mit fol­gen­den An­ga­ben ver­se­hen sein (ob­li­ga­to­ri­sche An­ga­ben):

a.
Sach­be­zeich­nung (Art. 6 und 7);
b.
Ver­zeich­nis der Zuta­ten (Art. 8 und 9);
c.
Zuta­ten, die All­er­gi­en oder an­de­re un­er­wünsch­te Re­ak­tio­nen aus­lö­sen kön­nen (Art. 10 und 11);
d.
ge­ge­be­nen­falls ein men­gen­mäs­si­ger Hin­weis auf Zuta­ten (Art. 12);
e.
Min­dest­halt­bar­keits- oder Ver­brauchs­da­tum (Art. 13);
f.
ge­ge­be­nen­falls be­son­de­re An­wei­sun­gen für das Auf­be­wah­ren oder das Ver­wen­den (Art. 14);
g.
Na­me oder Fir­ma so­wie Adres­se der Per­son, die das Le­bens­mit­tel her­stellt, ein­führt, ab­packt, um­hüllt, ab­füllt oder ab­gibt;
h.
Pro­duk­ti­ons­land von Le­bens­mit­teln (Art. 15);
i.
Her­kunft men­gen­mäs­sig wich­ti­ger Zuta­ten von Le­bens­mit­teln (Art. 16);
j.3
spe­zi­fi­sche An­ga­ben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Zie­ge und Ge­flü­gel (Art. 17);
k.
Ge­brauchs­an­lei­tung, so­fern es schwie­rig wä­re, das Le­bens­mit­tel oh­ne die­se An­ga­be be­stim­mungs­ge­mä­ss zu ver­wen­den;
l.
Al­ko­hol­ge­halt bei al­ko­ho­li­schen Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent (Art. 18);
m.
Wa­ren­los (Art. 19 und 20);
n.
Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on (Art. 21–28);
o.4
Hin­weis bei Le­bens­mit­teln, die gen­tech­nisch ver­än­der­te Or­ga­nis­men (GVO) sind, GVO ent­hal­ten oder aus GVO ge­won­nen wur­den (Art. 8 der Ver­ord­nung des EDI vom 27. Mai 20205 über gen­tech­nisch ver­än­der­te Le­bens­mit­tel);
p.
ge­ge­be­nen­falls das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen (Art. 36–38);
q.
wei­te­re An­ga­ben nach An­hang 2.

2 Die An­ga­ben sind in Wor­ten oder Zah­len zu ma­chen.

3 Sie kön­nen:

a.
durch Pik­to­gram­me oder Sym­bo­le er­gänzt wer­den;
b.
al­ter­na­tiv durch Pik­to­gram­me oder Sym­bo­le aus­ge­drückt wer­den, so­fern das Ver­ord­nungs­recht dies vor­sieht.

4 Be­trägt die gröss­te Ober­flä­che we­ni­ger als 10 cm2, so sind nur die An­ga­ben nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, c, e, o und An­hang 2 Teil A Zif­fer 3 auf der Pa­ckung oder dem Eti­kett zwin­gend an­zu­brin­gen. Das Ver­zeich­nis der Zuta­ten muss auf an­de­re Wei­se (z. B. Merk­blatt) be­kannt ge­macht oder den Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten auf Wunsch zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

5 Bei Mehr­fach­pa­ckun­gen (meh­re­re glei­che oder ver­schie­de­ne Pro­duk­te, die in ei­ner neu­en Ver­pa­ckung zu­sam­men­ge­fasst sind) kann auf die ge­for­der­ten An­ga­ben auf der äus­se­ren Ver­pa­ckung ver­zich­tet wer­den, wenn die­se:

a.
auf den dar­in ent­hal­te­nen Ein­zel­pa­ckun­gen an­ge­bracht sind; und
b.
von aus­sen für die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten les­bar sind oder über sie am Ver­kaufspunkt auf an­de­re Wei­se in­for­miert wird.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

5 SR 817.022.51

Art. 4 Darstellung der obligatorischen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln  

1 Die ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben müs­sen bei vor­ver­pack­ten Le­bens­mit­teln zum Zeit­punkt der Ab­ga­be di­rekt auf der Ver­pa­ckung oder auf ei­nem an die­ser be­fes­tig­ten Eti­kett an­ge­bracht sein.

2 Sie sind an ei­ner gut sicht­ba­ren Stel­le deut­lich, gut les­bar und dau­er­haft an­zu­brin­gen. Sie dür­fen nicht durch an­de­re An­ga­ben, durch Bild­zei­chen oder durch sons­ti­ges ein­ge­füg­tes Ma­te­ri­al ver­deckt, un­deut­lich ge­macht oder ge­trennt wer­den. Der Blick darf nicht da­von ab­ge­lenkt wer­den.

3 Sie sind auf die Ver­pa­ckung oder dem Eti­kett in ei­ner Schrift­grös­se mit ei­ner x‑Hö­he nach An­hang 3 von min­des­tens 1,2 mm so auf­zu­dru­cken, dass ei­ne gu­te Les­bar­keit si­cher­ge­stellt ist.

4 Bei Ver­pa­ckun­gen oder Be­hält­nis­sen, de­ren gröss­te Ober­flä­che we­ni­ger als 80 cm2 be­trägt, muss die x-Hö­he der Schrift­grös­se nach Ab­satz 3 min­des­tens 0,9 mm be­tra­gen.

5 Im sel­ben Sicht­feld wie die Sach­be­zeich­nung müs­sen er­schei­nen:

a.
der Al­ko­hol­ge­halt nach Ar­ti­kel 18;
b.6
die De­kla­ra­ti­on be­tref­fend die An­wen­dung von in der Schweiz ver­bo­te­ner Pro­duk­ti­on nach Ar­ti­kel 3 der Land­wirt­schaft­li­chen De­kla­ra­ti­ons­ver­ord­nung vom 26. No­vem­ber 20037;
c.8
die Men­gen­an­ga­ben nach den Vor­schrif­ten der Men­gen­an­ga­be­ver­ord­nung vom 5. Sep­tem­ber 20129.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

7 SR 916.51

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

9 SR 941.204

Art. 5 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel  

1 Bei of­fen in den Ver­kehr ge­brach­ten Le­bens­mit­teln gel­ten für die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 39 Ab­sät­ze 1 und 2 LGV fol­gen­de Be­stim­mun­gen:

a.10
Die Her­kunft der Tie­re ist in je­dem Fall schrift­lich an­zu­ge­ben bei:
1.
Fleisch von Tie­ren nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a, d und e der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 201611 über Le­bens­mit­tel tie­ri­scher Her­kunft (VLtH), ganz oder in Stücken, frisch als auch ver­ar­bei­tet;
2.
Fisch, ganz, fi­le­tiert oder in Stücken, frisch als auch ver­ar­bei­tet.
b.
Für die An­ga­be der Her­kunft ei­nes Tie­res nach Buch­sta­be a gilt:
1.
Mass­ge­blich ist das­je­ni­ge Land, in dem das Tier auf­ge­zo­gen wor­den ist, die über­wie­gen­de Ge­wichts­zu­nah­me er­folgt ist oder es den über­wie­gen­den Teil sei­nes Le­bens ver­bracht hat.
2.
Bei auf See ge­fan­ge­nem Fisch gilt An­hang 4.
3.
Die Ar­ti­kel 16 und 17 fin­den kei­ne An­wen­dung.
c.12
Bei ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben be­steht die münd­li­che In­for­ma­ti­ons­pflicht nach Ar­ti­kel 34 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b nur, so­fern die ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be schrift­lich vor­liegt.
d.
An­ga­ben zu Zuta­ten nach Ar­ti­kel 10, die All­er­gi­en oder an­de­re un­er­wünsch­te Re­ak­tio­nen aus­lö­sen kön­nen, dür­fen nur dann münd­lich ge­macht wer­den, wenn:13
1.
schrift­lich gut sicht­bar dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass die In­for­ma­tio­nen münd­lich ein­ge­holt wer­den kön­nen,
2.
die In­for­ma­tio­nen dem Per­so­nal schrift­lich vor­lie­gen oder ei­ne fach­kun­di­ge Per­son sie un­mit­tel­bar er­tei­len kann;
e.14
Bei Le­bens­mit­teln mit ei­nem Hin­weis auf den Glu­ten- oder Lak­to­se­ge­halt nach den Ar­ti­keln 41 und 42 kann ab­wei­chend von Ar­ti­kel 21 Ab­satz 2 Buch­sta­be b auf die An­ga­be ei­ner Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on ver­zich­tet wer­den.
f.15
Auf un­be­ab­sich­tig­te Ver­mi­schun­gen nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 5 muss nicht hin­ge­wie­sen wer­den.

2 Schrift­lich an­zu­brin­gen­de An­ga­ben ha­ben in ge­eig­ne­ter Form zu er­fol­gen. An­bie­ter der Ge­mein­schafts­ver­pfle­gung kön­nen sie in der Spei­se­kar­te oder auf ei­nem Pla­kat an­brin­gen.

3 Die ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen müs­sen zum Zeit­punkt des An­bie­tens der Wa­re ver­füg­bar sein.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

11 SR 817.022.108

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

14 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2337). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

15 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

2. Abschnitt: Sachbezeichnung

Art. 6 Grundsätze  

1 Ein Le­bens­mit­tel ist mit sei­ner Sach­be­zeich­nung zu be­zeich­nen (An­hang 1 Ziff. 4).

2 Fehlt ei­ne recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Sach­be­zeich­nung, so ist das Le­bens­mit­tel mit sei­ner ver­kehrs­üb­li­chen Be­zeich­nung zu ver­se­hen. Fehlt ei­ne ver­kehrs­üb­li­che Be­zeich­nung oder wird sie nicht ver­wen­det, so ist ei­ne be­schrei­ben­de Be­zeich­nung er­for­der­lich.

3 Die Sach­be­zeich­nung kann un­ter­blei­ben, wenn Na­tur, Art, Sor­te, Gat­tung und Be­schaf­fen­heit des be­tref­fen­den Le­bens­mit­tels oh­ne wei­te­res er­kenn­bar sind.

Art. 7 Geschützte Bezeichnungen und Angaben  

1 Die Sach­be­zeich­nung kann er­setzt wer­den durch Be­zeich­nun­gen, die nach der GUB/GGA-Ver­ord­nung vom 28. Mai 199716, nach der GUB/GGA-Ver­ord­nung vom 2. Sep­tem­ber 201517 für nicht land­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nis­se, nach ei­ner ana­lo­gen kan­to­na­len Ge­setz­ge­bung oder nach ei­nem die Schweiz bin­den­den völ­ker­recht­li­chen Ver­trag ge­schützt sind.

2 Die Sach­be­zeich­nun­gen für Fleisch, Fleisch­zu­be­rei­tun­gen und Flei­scher­zeug­nis­se nach Ar­ti­kel 9 VLtH18 kön­nen nicht durch in Ab­satz 1 ge­schütz­te Be­zeich­nun­gen er­setzt wer­den; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 9 Ab­satz 4 VLtH.

3 Die Ver­wen­dung ge­schütz­ter Be­zeich­nun­gen bei Wein rich­tet sich nach der Wein­ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 200719, der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 201620 über Ge­trän­ke und den ent­spre­chen­den kan­to­na­len Ge­setz­ge­bun­gen.

Art. 7a Ausnahmen 21  

Die vom EDI fest­ge­leg­ten Aus­nah­men nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2 Buch­sta­be b LGV rich­ten sich nach An­hang 5a.

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten

Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge  

1 Dem Ver­zeich­nis der Zuta­ten ist ei­ne Über­schrift oder ei­ne ge­eig­ne­te Be­zeich­nung vor­an­zu­stel­len, in der das Wort «Zuta­ten» er­scheint.

2 Sämt­li­che Zuta­ten müs­sen mit ih­rer Sach­be­zeich­nung in men­gen­mäs­sig ab­stei­gen­der Rei­hen­fol­ge an­ge­ge­ben wer­den. Mass­ge­bend ist der Mas­sen­an­teil im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung.

3 Zuta­ten in Form von tech­nisch her­ge­stell­ten Nan­o­ma­te­ria­li­en müs­sen den in Klam­mern ge­setz­ten Ver­merk «Na­no» tra­gen.

4 Bei Le­bens­mit­teln mit ei­ner ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be be­züg­lich des Zu­sat­zes von Mi­kro­or­ga­nis­men muss im Ver­zeich­nis der Zuta­ten mit der spe­zi­fi­schen wis­sen­schaft­li­chen No­men­kla­tur auf den Zu­satz hin­ge­wie­sen wer­den.

5 Die Ein­zel­hei­ten der An­ga­be und der Be­zeich­nung der Zuta­ten rich­ten sich nach An­hang 5.

Art. 9 Ausnahmen  

1 Ein Ver­zeich­nis der Zuta­ten ist nicht er­for­der­lich bei:

a.
fri­schem Obst und Ge­mü­se, ein­sch­liess­lich Kar­tof­feln, das nicht ge­schält, ge­schnit­ten oder ähn­lich be­han­delt wor­den ist;
b.
Trink­was­ser, das mit Koh­len­säu­re ver­setzt ist und in des­sen Be­zeich­nung die­ses Merk­mal auf­ge­führt ist;
c.
Gä­rungs­es­sig, der nur aus ei­nem Grund­stoff her­ge­stellt ist und dem kei­ne wei­te­re Zutat zu­ge­setzt ist;
d.
Kä­se, But­ter, fer­men­tier­ter Milch und Rahm, so­weit es sich aus­sch­liess­lich um fol­gen­de Zuta­ten han­delt:
1.
Mil­chin­haltss­tof­fe, En­zy­me und Mi­kro­or­ga­nis­men-Kul­tu­ren, die für die Her­stel­lung not­wen­dig sind,
2.
Salz, das für die Her­stel­lung von Kä­se, aus­ser Frisch- oder Schmelz­kä­se, not­wen­dig ist; wird jo­dier­tes oder fluo­ri­dier­tes Spei­se­salz (Koch­salz oder Salz) ver­wen­det, so ist auf die Jo­die­rung oder die Fluo­ri­die­rung hin­zu­wei­sen;
e.
Le­bens­mit­teln aus ei­ner ein­zi­gen Zutat, so­fern die Sach­be­zeich­nung mit der Zuta­ten­be­zeich­nung iden­tisch ist oder ein­deu­tig auf die Art der Zuta­ten schlies­sen lässt;
f.
Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent.

2 Fol­gen­de Be­stand­tei­le ei­nes Le­bens­mit­tels müs­sen nicht im Ver­zeich­nis der Zuta­ten auf­ge­führt wer­den:

a.
Be­stand­tei­le ei­ner Zutat, die wäh­rend der Her­stel­lung vor­über­ge­hend ent­fernt und dann dem Le­bens­mit­tel wie­der hin­zu­ge­fügt wer­den, oh­ne dass sie men­gen­mäs­sig ih­ren ur­sprüng­li­chen An­teil über­schrei­ten;
b.
Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe und Le­bens­mit­telen­zy­me:
1.
die als über­tra­ge­ne Zu­satz­stof­fe nach Ar­ti­kel 4 der Zu­satz­stoff­ver­ord­nung des EDI vom 25. No­vem­ber 201322 gel­ten, so­fern sie im Ender­zeug­nis kei­ne tech­no­lo­gi­sche Wir­kung mehr aus­üben, oder
2.
die als Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe ver­wen­det wer­den;
c.
Trä­ger­stof­fe und an­de­re Stof­fe, die kei­ne Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe sind, aber in der­sel­ben Wei­se und zu dem­sel­ben Zweck ver­wen­det wer­den wie Trä­ger­stof­fe und die nur in den un­be­dingt er­for­der­li­chen Men­gen ver­wen­det wer­den;
d.
Stof­fe, die kei­ne Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe sind, aber auf die­sel­be Wei­se und zu dem­sel­ben Zweck wie Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe ver­wen­det wer­den und die im Ender­zeug­nis, al­len­falls in ver­än­der­ter Form, vor­han­den sind;
e.
Was­ser:
1.
wenn das Was­ser bei der Her­stel­lung le­dig­lich da­zu dient, ei­ne Zutat in kon­zen­trier­ter oder ge­trock­ne­ter Form in ih­ren ur­sprüng­li­chen Zu­stand zu­rück­zu­füh­ren, oder
2.
bei Auf­guss­flüs­sig­keit, die üb­li­cher­wei­se nicht mit­ver­zehrt wird.

4. Abschnitt: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, und ihre Kennzeichnung

Art. 10 Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können  

Zuta­ten, die All­er­gi­en oder an­de­re un­er­wünsch­te Re­ak­tio­nen aus­lö­sen kön­nen, sind in An­hang 6 auf­ge­führt.

Art. 11 Kennzeichnung  

1 Zuta­ten nach An­hang 6 oder Zuta­ten, die aus sol­chen ge­won­nen wur­den und die im End­pro­dukt vor­han­den blei­ben, wenn auch mög­li­cher­wei­se in ver­än­der­ter Form, müs­sen im Ver­zeich­nis der Zuta­ten deut­lich be­zeich­net wer­den, wie «Gers­ten­malz», «Emul­ga­tor (So­ja­le­ci­thin)», «na­tür­li­ches Erd­nussa­ro­ma». Die­se An­ga­be muss durch die Schrift­art, den Schrift­stil, die Hin­ter­grund­far­be oder an­de­re ge­eig­ne­te Mit­tel her­vor­ge­ho­ben wer­den.

2 Wenn kein Ver­zeich­nis der Zuta­ten er­for­der­lich ist, so um­fasst die An­ga­be das Wort «Ent­hält», ge­folgt von der Be­zeich­nung der be­tref­fen­den Zutat oder des be­tref­fen­den Er­zeug­nis­ses nach An­hang 6.

3 Wur­den bei ei­nem Le­bens­mit­tel meh­re­re Zuta­ten oder Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe nach den Ab­sät­zen 1 und 2 aus ei­ner ein­zi­gen Zutat oder ei­nem ein­zi­gen Er­zeug­nis nach An­hang 6 ge­won­nen, so muss dies in der Kenn­zeich­nung für al­le Zuta­ten oder Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe ein­zeln deut­lich an­ge­ge­ben wer­den.

4 Die An­ga­be nach Ab­satz 1 ist nicht er­for­der­lich, wenn die Sach­be­zeich­nung des Le­bens­mit­tels einen deut­li­chen Hin­weis auf die be­tref­fen­de Zutat ent­hält.

4bis Die An­ga­be nach Ab­satz 1 ist nicht er­for­der­lich für Le­bens­mit­tel nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be d.23

5 Auf Zuta­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 2 muss auch dann hin­ge­wie­sen wer­den, wenn sie nicht ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den, son­dern un­be­ab­sich­tigt in ein an­de­res Le­bens­mit­tel ge­langt sind (un­be­ab­sich­tig­te Ver­mi­schun­gen oder Kon­ta­mi­na­tio­nen), so­fern ihr An­teil fol­gen­des Mass über­steigt oder über­stei­gen könn­te:

a.
bei Sul­fi­ten: 10 mg SO2 pro Ki­lo­gramm oder Li­ter ge­nuss­fer­ti­ges Le­bens­mit­tel;
b.
bei glu­ten­hal­ti­gem Ge­trei­de: 200 mg Glu­ten pro kg oder Li­ter ge­nuss­fer­ti­ges Le­bens­mit­tel;
c.
bei pflanz­li­chen Ölen und Fet­ten mit voll­stän­dig raf­fi­nier­tem Erd­nuss­öl: 10 g Erd­nuss­öl pro Ki­lo­gramm oder Li­ter ge­nuss­fer­ti­ges Le­bens­mit­tel;
d.
bei Lak­to­se: 1 g pro Ki­lo­gramm oder Li­ter ge­nuss­fer­ti­ges Le­bens­mit­tel;
e.
in den üb­ri­gen Fäl­len: 1 g pro Ki­lo­gramm oder Li­ter ge­nuss­fer­ti­ges Le­bens­mit­tel.

6 Die ver­ant­wort­li­che Per­son muss be­le­gen kön­nen, dass al­le im Rah­men der gu­ten Ver­fah­renspra­xis ge­bo­te­nen Mass­nah­men er­grif­fen wur­den, um die un­be­ab­sich­tig­ten Ver­mi­schun­gen oder Kon­ta­mi­na­tio­nen nach Ab­satz 5 zu ver­mei­den oder mög­lichst ge­ring zu hal­ten.24

7 Auf un­be­ab­sich­tig­te Ver­mi­schun­gen oder Kon­ta­mi­na­tio­nen nach Ab­satz 5, die un­ter den in die­sem Ab­satz fest­ge­leg­ten Höchst­wer­ten lie­gen, darf hin­ge­wie­sen wer­den.25

7bis Hin­wei­se nach Ab­satz 7 dür­fen mit ei­ner Grup­pen­be­zeich­nung an­ge­ge­ben wer­den:

a.
für Zuta­ten nach An­hang 6 Zif­fer 1: mit der Grup­pen­be­zeich­nung «Glu­ten­hal­ti­ges Ge­trei­de»;
b.
für Zuta­ten nach An­hang 6 Zif­fer 8: mit der Grup­pen­be­zeich­nung «Hart­scha­len­obst», «Scha­len­früch­te» oder «Nüs­se».26

8 Hin­wei­se nach Ab­satz 5, wie «kann Erd­nüs­se ent­hal­ten», sind un­mit­tel­bar nach dem Ver­zeich­nis der Zuta­ten an­zu­brin­gen.

9 Kann der Be­weis er­bracht wer­den, dass ein­zel­ne Zuta­ten, die aus Zuta­ten nach An­hang 6 her­ge­stellt wor­den sind, kei­ne All­er­gi­en oder an­de­re un­er­wünsch­te Re­ak­tio­nen aus­lö­sen kön­nen, so kann auf de­ren An­ga­be nach den Ab­sät­zen 1, 3 und 5 ver­zich­tet wer­den.

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

5. Abschnitt: Mengenmässige Angabe von Zutaten

Art. 12  

1 Die Men­ge ei­ner Zutat muss an­ge­ge­ben wer­den, wenn die Zutat:

a.
in der Sach­be­zeich­nung ge­nannt ist;
b.
von den Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten nor­ma­ler­wei­se mit der Sach­be­zeich­nung in Ver­bin­dung ge­bracht wird;
c.
in der Kenn­zeich­nung durch Wor­te, Bil­der oder gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen her­vor­ge­ho­ben wird;
d.
von we­sent­li­cher Be­deu­tung für die Cha­rak­te­ri­sie­rung ei­nes Le­bens­mit­tels und sei­ne Un­ter­schei­dung von an­de­ren Er­zeug­nis­sen ist, mit de­nen es auf­grund sei­ner Be­zeich­nung oder sei­nes Aus­se­hens ver­wech­selt wer­den könn­te.

2 Die Ein­zel­hei­ten der men­gen­mäs­si­gen An­ga­be der Zuta­ten so­wie die Fäl­le, in de­nen ei­ne Men­gen­an­ga­be für be­stimm­te Zuta­ten nicht er­for­der­lich ist, rich­ten sich nach An­hang 7.

6. Abschnitt: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens

Art. 13  

1 Auf Le­bens­mit­teln muss das Min­dest­halt­bar­keits­da­tum an­ge­ge­ben wer­den.

2 Bei in mi­kro­bio­lo­gi­scher Hin­sicht sehr leicht ver­derb­li­chen Le­bens­mit­teln, die nach kur­z­er Zeit ei­ne un­mit­tel­ba­re Ge­fahr für die mensch­li­che Ge­sund­heit dar­stel­len kön­nen, muss an­stel­le des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums das Ver­brauchs­da­tum an­ge­ge­ben wer­den.27

3 Die Ein­zel­hei­ten der Da­tums­an­ga­be, die Aus­nah­men von der Da­tie­rungs­pflicht so­wie die An­ga­ben des Ein­frier­da­tums rich­ten sich nach An­hang 8.

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

7. Abschnitt: Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Art. 14  

1 Er­for­dern Le­bens­mit­tel be­son­de­re Auf­be­wah­rungs- oder Ver­wen­dungs­be­din­gun­gen, so müs­sen die­se an­ge­ge­ben wer­den.

2 Um ei­ne an­ge­mes­se­ne Auf­be­wah­rung oder Ver­wen­dung der Le­bens­mit­tel nach dem Öff­nen der Ver­pa­ckung zu er­mög­li­chen, müs­sen ge­ge­be­nen­falls die Auf­be­wah­rungs­be­din­gun­gen oder der Ver­zehr­zeit­raum an­ge­ge­ben wer­den.

3 Le­bens­mit­tel nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2 sind mit ei­ner An­ga­be über die Auf­be­wah­rung­stem­pe­ra­tur zu ver­se­hen.

4 Bei tief­ge­kühl­ten Le­bens­mit­teln sind die An­ga­ben nach Ab­satz 1 zu er­gän­zen durch:

a.
einen Ver­merk wie «Tief­kühl­pro­dukt», «tief­ge­kühlt» oder «tief­ge­fro­ren»;
b.
Hin­wei­se über die Be­hand­lung des Pro­duk­tes nach dem Auf­tau­en;
c.
einen Ver­merk wie «nach dem Auf­tau­en nicht wie­der ein­frie­ren».

5 Die Auf­be­wah­rung­stem­pe­ra­tur kann in Form ei­nes Pik­to­gramms an­ge­ge­ben wer­den.

8. Abschnitt: Angabe von Produktionsland und Herkunft

Art. 15 Angabe des Produktionslandes  

1 Ein Le­bens­mit­tel gilt als in ei­nem Land pro­du­ziert, wenn es in die­sem Land:

a.
voll­stän­dig er­zeugt wur­de; oder
b.
ge­nü­gend be­ar­bei­tet oder ver­ar­bei­tet wor­den ist.

2 Als voll­stän­dig in ei­nem Land er­zeugt gel­ten:

a.
mi­ne­ra­li­sche Er­zeug­nis­se, die in die­sem Land aus dem Bo­den ge­won­nen wor­den sind;
b.
pflanz­li­che Er­zeug­nis­se, die in die­sem Land ge­ern­tet wor­den sind;
c.
Fleisch von in die­sem Land auf­ge­zo­ge­nen Tie­ren, de­ren über­wie­gen­de Ge­wichts­zu­nah­me dort er­folgt ist oder die ihr Le­ben zum über­wie­gen­den Teil in die­sem Land ver­bracht ha­ben;
d.
Er­zeug­nis­se, die von in die­sem Land ge­hal­te­nen le­ben­den Tie­ren ge­won­nen wor­den sind;
e.
Jagd­beu­te und Fisch­fän­ge, die in die­sem Land er­zielt wor­den sind;
f.
Le­bens­mit­tel, die in die­sem Land aus­sch­liess­lich aus Er­zeug­nis­sen nach den Buch­sta­ben a–e her­ge­stellt wor­den sind.

3 Als in die­sem Land ge­nü­gend be­ar­bei­tet oder ver­ar­bei­tet gilt ein Le­bens­mit­tel, wenn es in die­sem Land in ei­ner Wei­se be­ar­bei­tet wor­den ist, dass es da­durch sei­ne cha­rak­te­ris­ti­schen Ei­gen­schaf­ten oder ei­ne neue Sach­be­zeich­nung er­hal­ten hat.

3bis Nicht als in die­sem Land ge­nü­gend be­ar­bei­tet oder ver­ar­bei­tet gel­ten Brot und Fein­back­wa­ren, wenn sie ih­re cha­rak­te­ris­ti­schen Ei­gen­schaf­ten oder die neue Sach­be­zeich­nung nur durch das Ba­cken aus fer­tig ge­form­ten Teig­lin­gen er­lan­gen.28

4 An­stel­le ei­nes Pro­duk­ti­ons­lan­des kann bei ver­ar­bei­te­ten Le­bens­mit­teln ein über­ge­ord­ne­ter geo­gra­fi­scher Raum an­ge­ge­ben wer­den, wie «EU» oder «Süd­ame­ri­ka». Be­züg­lich der An­ga­be des Pro­duk­ti­ons­lan­des gel­ten ge­schnit­te­ne Misch­pro­duk­te und Ho­nig­mi­schun­gen als ver­ar­bei­te­te Le­bens­mit­tel.

5 Bei auf See ge­fan­ge­nen Fi­scherei­er­zeug­nis­sen nach An­hang I Buch­sta­ben a–c der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1379/201329 ist an­stel­le des Pro­duk­ti­ons­lan­des das Fang­ge­biet nach An­hang 4 an­zu­ge­ben.30

6 Auf die An­ga­be des Pro­duk­ti­ons­lan­des kann ver­zich­tet wer­den, wenn die­ses aus der Sach­be­zeich­nung oder aus der Adres­se nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 Buch­sta­be g er­sicht­lich ist. Als Min­dest­an­for­de­rung an die­se Adres­se gilt die An­ga­be von Land, Post­leit­zahl und Ort.

7 Die An­ga­be des Pro­duk­ti­ons­lan­des kann ab­ge­kürzt wer­den, wenn ei­ne Ab­kür­zung nach dem ISO 2-Co­de nach dem Län­der­ver­zeich­nis für die Aus­sen­han­dels­sta­tis­tik im Ge­brauch­s­ta­rif in der Fas­sung vom 1. Ja­nu­ar 201931 ver­wen­det wird. Ab­kür­zun­gen dür­fen nur für von der Schweiz an­er­kann­te Län­der ver­wen­det wer­den.32

28 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

29 Ver­ord­nung (EU) Nr. 1379/2013 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 11. De­zem­ber 2013 über die ge­mein­sa­me Markt­or­ga­ni­sa­ti­on für Er­zeug­nis­se der Fi­sche­rei und der Aqua­kul­tur, zur Än­de­rung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Ra­tes und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 104/2000 des Ra­tes, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EU) 2020/560, ABl. L 130 vom 20.4.2020, S. 11.

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

31 Der Ge­brauch­s­ta­rif kann bei der Ober­zoll­di­rek­ti­on, Mon­bi­joustras­se 40, 3003Bern, kos­ten­los ein­ge­se­hen und be­zo­gen wer­den.

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten  

1 Die Her­kunft ei­nes Aus­gangs­pro­duk­tes nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 2, das als Zutat zur Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln ver­wen­det wird, ist an­zu­ge­ben, wenn:

a.
der An­teil die­ser Zutat am Ender­zeug­nis 50 Mas­sen­pro­zent oder mehr be­trägt; und
b.
die Auf­ma­chung des Pro­dukts dar­auf schlies­sen lässt, dass die­se Zutat ei­ne Her­kunft hat, die nicht zu­trifft.

2 Stammt ei­ne nach Ab­satz 1 zu de­kla­rie­ren­de Zutat aus un­ter­schied­li­chen Län­dern, sind al­le Her­kunfts­län­der an­zu­ge­ben.

2bis An­stel­le des Her­kunfts­lan­des kann bei der frei­wil­li­gen An­ga­be der Her­kunft von Zuta­ten ein über­ge­ord­ne­ter geo­gra­fi­scher Raum an­ge­ge­ben wer­den, wie «EU» oder «Süd­ame­ri­ka».33

3 In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 Buch­sta­be a ist bei in Ar­ti­kel 1 VLtH34 auf­ge­führ­ten Zuta­ten tie­ri­scher Her­kunft die Her­kunft des Tie­res be­reits dann an­zu­ge­ben, wenn ihr An­teil am Ender­zeug­nis 20 Mas­sen­pro­zent oder mehr be­trägt.

4 Die An­ga­be der Her­kunft ei­ner Zutat er­folgt im Ver­zeich­nis der Zuta­ten oder im glei­chen Sicht­feld wie die­ses.

33 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

34 SR 817.022.108

Art. 17 Spezifische Angaben für frisches Fleisch 35  

1 Ein­zel­ne Stücke von fri­schem Rind­fleisch müs­sen mit fol­gen­den An­ga­ben ver­se­hen wer­den:

a.
den Be­wil­li­gungs­num­mern des Schlacht­be­triebs und des Zer­le­ge­be­triebs;
b.
dem Land, in dem das Tier ge­bo­ren wur­de;
c.
dem Land, in dem das Tier:
1.
den über­wie­gen­den Teil sei­nes Le­bens ver­bracht hat, oder
2.
den über­wie­gen­den Ge­wichts­zu­wachs er­fah­ren hat.

2 In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 kann bei fri­schem Rind­fleisch die An­ga­be «Her­kunft: Nicht EU/EWR» oder «Her­kunft: Nicht Schweiz» in Ver­bin­dung mit «ge­schlach­tet in: (Na­me des Lan­des)» auf­ge­führt wer­den, wenn:

a.
das Fleisch aus­ser­halb der EU oder des EWR pro­du­ziert wur­de und für das In­ver­kehr­brin­gen in der Schweiz ein­ge­führt wird; und
b.
die in Ab­satz 1 vor­ge­se­he­nen In­for­ma­tio­nen nicht ver­füg­bar sind.

3 Ein­zel­ne Stücke von fri­schem Fleisch von Schwei­nen, Scha­fen, Zie­gen und Ge­flü­gel müs­sen mit fol­gen­den An­ga­ben ver­se­hen wer­den:

a.
dem Land, in dem das Tier ge­schlach­tet wur­de;
b.
dem Land, in dem das Tier:
1.
den über­wie­gen­den Teil sei­nes Le­bens ver­bracht hat, oder
2.
den über­wie­gen­den Ge­wichts­zu­wachs er­fah­ren hat.

4 In Ab­wei­chung von Ab­satz 3 kann bei fri­schem Schwei­ne-, Schaf-, Zie­gen- und Ge­flü­gel­fleisch die An­ga­be «Auf­ge­zo­gen aus­ser­halb der EU/EWR» oder «Auf­ge­zo­gen aus­ser­halb der Schweiz» in Ver­bin­dung mit «ge­schlach­tet in: (Na­me des Lan­des)» auf­ge­führt wer­den, wenn:

a.
das Fleisch aus­ser­halb der EU oder des EWR pro­du­ziert wur­de und für das In­ver­kehr­brin­gen in der Schweiz ein­ge­führt wird; und
b.
die in Ab­satz 3 vor­ge­se­he­nen In­for­ma­tio­nen nicht ver­füg­bar sind.

5 Wur­den die Tie­re im sel­ben Land ge­bo­ren, auf­ge­zo­gen und ge­schlach­tet, so kann in Ab­wei­chung von den Ab­sät­zen 1 Buch­sta­ben b und c und 3 die An­ga­be «Her­kunft Land X» auf­ge­führt wer­den.

6 Für Hack­fleisch, das als sol­ches ab­ge­ge­ben wird, ist das Pro­duk­ti­ons­land des Hack­fleischs an­zu­ge­ben. Das Her­kunfts­land des Fleischs ist nur an­zu­ge­ben, wenn das Land nicht mit dem Pro­duk­ti­ons­land des Hack­fleischs über­ein­stimmt.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

9. Abschnitt: Alkoholgehalt

Art. 1836  

1 Bei Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent muss der Al­ko­hol­ge­halt in «% vol.» an­ge­ge­ben wer­den.

2 Der tat­säch­li­che Al­ko­hol­ge­halt darf vom an­ge­ge­be­nen Al­ko­hol­ge­halt höchs­tens um die nach­ste­hen­den Wer­te nach oben oder nach un­ten ab­wei­chen:

a.
0,8 Vo­lu­men­pro­zent bei:
1.
Wein­bau­er­zeug­nis­sen mit ge­schütz­ter Ur­sprungs­be­zeich­nung oder ge­schütz­ter geo­gra­fi­scher An­ga­be, die über drei Jah­re in Fla­schen ge­la­gert wur­den,
2.
Schaum­wei­nen,
3.
Qua­li­täts­schaum­wei­nen,
4.
Schaum­wei­nen mit zu­ge­setz­ter Koh­len­säu­re,
5.
Perl­wei­nen,
6.
Perl­wei­nen mit zu­ge­setz­ter Koh­len­säu­re,
7.
Li­kör­wei­nen,
8.
Wei­nen aus über­rei­fen Trau­ben;
b.
1,0 Vo­lu­men­pro­zent bei:
1.
Bier mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 5,5 Vo­lu­men­pro­zent,
2.
schäu­men­den Ge­trän­ken, die aus Wein­trau­ben ge­won­nen wer­den,
3.
Ap­fel­wein,
4.
Bir­nen­wein,
5.
Frucht­wein und ähn­li­chen ge­go­re­nen Ge­trän­ken, die aus an­de­ren Früch­ten als Wein­trau­ben ge­won­nen wer­den, auch per­lend oder schäu­mend,
6.
Ho­nig­wein oder Met;
c.
1,5 Vo­lu­men­pro­zent bei Ge­trän­ken mit ein­ge­leg­ten Früch­ten oder Pflan­zen­tei­len;
d.
0,5 Vo­lu­men­pro­zent bei al­len an­de­ren Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent.

3 Die Be­stim­mung des Al­ko­hol­ge­halts rich­tet sich nach der Mess­mit­tel­ver­ord­nung vom 15. Fe­bru­ar 200637 und den ge­stützt dar­auf vom Eid­ge­nös­si­schen Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment er­las­se­nen Be­stim­mun­gen.

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

37 SR 941.210

10. Abschnitt: Warenlos

Art. 19 Grundsatz und Ausnahmen  

1 Le­bens­mit­tel sind mit ei­ner Be­zeich­nung zu ver­se­hen, mit der sich das Wa­ren­los, zu dem sie ge­hö­ren, fest­stel­len lässt.

2 Die An­ga­be des Wa­ren­lo­ses ist nicht er­for­der­lich:

a.
für Agra­rer­zeug­nis­se, die:
1.
vom Ge­biet des land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs an La­ger- oder Ver­pa­ckungs­stel­len ab­ge­ge­ben oder ge­lie­fert wer­den,
2.
an Er­zeu­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen wei­ter­ge­lei­tet wer­den, oder
3.
zur so­for­ti­gen Ver­wen­dung in ei­nem in Be­trieb be­find­li­chen Zu­be­rei­tungs- oder Ver­ar­bei­tungs­sys­tem ge­sam­melt wer­den;
b.38
bei of­fen in Ver­kehr ge­brach­ten Le­bens­mit­teln nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 Zif­fer 12 LGV;
c.
wenn das Min­dest­halt­bar­keits-, das Ver­brauchs-, das Ab­pack- oder das Ern­te­da­tum in der Kenn­zeich­nung an­ge­ge­ben ist und das Da­tum aus der un­ver­schlüs­sel­ten An­ga­be min­des­tens des Ta­ges und des Mo­nats be­steht;
d.
bei Spei­se­eis-Ein­zel­pa­ckun­gen, wenn die An­ga­be auf der Sam­mel­pa­ckung er­folgt.

38 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

Art. 20 Ausgestaltung der Warenlosangabe  

1 Die Be­zeich­nung des Wa­ren­lo­ses ist auf der Ver­pa­ckung an­zu­brin­gen. Der Be­zeich­nung muss der Buch­sta­be «L» vor­aus­ge­hen, es sei denn, sie un­ter­schei­de sich deut­lich von den an­de­ren Kenn­zeich­nungs­an­ga­ben.

2 Bei vor­ver­pack­ten Le­bens­mit­teln ist das Wa­ren­los auf der Vor­ver­pa­ckung oder auf ei­nem dar­auf an­ge­brach­ten Eti­kett an­zu­ge­ben.

11. Abschnitt: Nährwertdeklaration

Art. 21 Grundsätze 39  

1 Die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on ist für al­le Le­bens­mit­tel ob­li­ga­to­risch, aus­ge­nom­men für Le­bens­mit­tel nach An­hang 9.

2 Für Le­bens­mit­tel nach An­hang 9 ist die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on ob­li­ga­to­risch, wenn sie:

a.
mit ei­ner nähr­wert- oder ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be ver­se­hen wer­den;
b.
mit ei­nem Hin­weis auf den Glu­ten- oder Lak­to­se­ge­halt nach den Ar­ti­keln 41 und 42 aus­ge­zeich­net wer­den;
c.
in der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 201640 über Le­bens­mit­tel für Per­so­nen mit be­son­de­rem Er­näh­rungs­be­darf um­schrie­ben sind;
d.
mit Vit­ami­nen, Mi­ne­ral­stof­fen und sons­ti­gen Stof­fen an­ge­rei­chert wor­den sind;
e.
mit ei­ner In­for­ma­ti­on über die Os­mo­la­ri­tät nach Ar­ti­kel 42b ver­se­hen wer­den.

3 Die Be­stim­mun­gen die­ses Ab­schnitts gel­ten nicht für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel so­wie für Mi­ne­ral- und Quell­was­ser.

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

40 SR 817.022.104

Art. 22 Erforderliche Angaben 41  

Die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on muss fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten: Ener­gie­wert und Ge­halt an Fett, ge­sät­tig­ten Fett­säu­ren, Koh­len­hy­dra­ten, Zu­cker, Ei­weiss und Salz.

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

Art. 23 Zusätzliche Angaben  

1 Zu­sätz­lich zu den er­for­der­li­chen An­ga­ben kann die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on fol­gen­de Stof­fe um­fas­sen:42

a.
ein­fach un­ge­sät­tig­te Fett­säu­ren;
b.
mehr­fach un­ge­sät­tig­te Fett­säu­ren;
c.
mehr­wer­ti­ge Al­ko­ho­le;
d.
Stär­ke;
e.
Bal­last­stof­fe;
f.
Vit­ami­ne und Mi­ne­ral­stof­fe, so­fern sie in si­gni­fi­kan­ten Men­gen nach An­hang 10 vor­han­den sind.

2 Wird auf den be­son­de­ren Ge­halt an Stof­fen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–f hin­ge­wie­sen, so muss de­ren Ge­halt in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on auf­ge­führt wer­den.43

3 Ent­hält die Kenn­zeich­nung ei­nes vor­ver­pack­ten Le­bens­mit­tels ei­ne Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on, so kön­nen die fol­gen­den An­ga­ben wie­der­holt wer­den:44

a.
Ener­gie­wert; oder
b.
Ener­gie­wert zu­sam­men mit den Ge­hal­ten an Fett, ge­sät­tig­ten Fett­säu­ren, Zu­cker und Salz.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

44 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

Art. 24 Besondere Bestimmungen  

1 Er­scheint ei­ne Sub­stanz, die Ge­gen­stand ei­ner nähr­wert- oder ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be ist, nicht in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on, so muss die je­wei­li­ge Men­ge in un­mit­tel­ba­rer Nä­he und im sel­ben Sicht­feld der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on an­ge­ge­ben wer­den.

2 Sind der Ener­gie­wert oder die Nähr­stoff­men­gen in ei­nem Er­zeug­nis ver­nach­läs­sig­bar, so kön­nen die An­ga­ben da­zu durch ei­ne An­ga­be wie «Ent­hält ge­ring­fü­gi­ge Men­ge von …» er­setzt wer­den. Die­se An­ga­be muss in un­mit­tel­ba­rer Nä­he zu ei­ner all­fäl­li­gen Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on ste­hen.

3 Ge­ge­be­nen­falls kann in un­mit­tel­ba­rer Nä­he zur Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on an­ge­ge­ben wer­den, dass der Salz­ge­halt aus­sch­liess­lich auf die An­we­sen­heit na­tür­lich vor­kom­men­den Na­tri­ums zu­rück­zu­füh­ren ist.

4 Er­folgt die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei of­fen in Ver­kehr ge­brach­ten Le­bens­mit­teln oder bei Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent frei­wil­lig, darf sie sich le­dig­lich auf die An­ga­be des Ener­gie­wer­tes be­schrän­ken.

Art. 25 Darstellung der Nährwertdeklaration  

1 Die An­ga­ben der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on müs­sen:

a.
im sel­ben Sicht­feld er­fol­gen;
b.
als Gan­zes in ei­nem über­sicht­li­chen For­mat und in der in An­hang 11 vor­ge­ge­be­nen Rei­hen­fol­ge auf­ge­führt wer­den;
c.
in Ta­bel­len­form dar­ge­stellt wer­den, wo­bei die Zah­len un­ter­ein­an­der ste­hen müs­sen; bei Platz­man­gel kön­nen sie hin­ter­ein­an­der ste­hen.

2 Der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen kön­nen zu­sätz­lich in an­de­rer Form an­ge­ge­ben oder mit­tels gra­fi­scher For­men oder Sym­bo­le zu­sätz­lich zu Wor­ten oder Zah­len dar­ge­stellt wer­den.

3 Für die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 3 gilt:

a.
sie müs­sen im Haupt­sicht­feld dar­ge­stellt wer­den;
b.
sie müs­sen die Min­dest­schrift­grös­se nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 3 ein­hal­ten;
c.
sie kön­nen in ei­ner an­de­ren Form als un­ter Ab­satz 1 Buch­sta­be c fest­ge­legt er­fol­gen.

4 Bei of­fen in Ver­kehr ge­brach­ten Le­bens­mit­teln und bei Ge­trän­ken, die mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent Al­ko­hol ent­hal­ten, kön­nen die An­ga­ben in an­de­rer Form, als un­ter Ab­satz 1 Buch­sta­be c fest­ge­legt, er­fol­gen.

Art. 26 Berechnung und Mengenangaben von Energiewert und Nährstoffmengen  

1 Der Ener­gie­wert ist un­ter An­wen­dung der Um­rech­nungs­fak­to­ren nach An­hang 12 zu be­rech­nen.

2 Der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen sind un­ter Ver­wen­dung der in An­hang 11 auf­ge­führ­ten Mass­ein­hei­ten aus­zu­drücken.

3 An­zu­ge­ben sind der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen des Le­bens­mit­tels zum Zeit­punkt der Ab­ga­be an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten. Die­se In­for­ma­tio­nen kön­nen sich je­doch auf das zu­be­rei­te­te Le­bens­mit­tel be­zie­hen, so­fern aus­rei­chend ge­naue An­ga­ben über die Zu­be­rei­tungs­wei­se ge­macht wer­den.

4 Die An­ga­ben müs­sen sich auf Durch­schnitts­wer­te stüt­zen aus:

a.
der Le­bens­mit­te­l­ana­ly­se der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers;
b.
der Be­rech­nung auf der Grund­la­ge der Wer­te der ver­wen­de­ten Zuta­ten; oder
c.
der Be­rech­nung auf der Grund­la­ge von ge­ne­rell nach­ge­wie­se­nen und ak­zep­tier­ten Da­ten.
Art. 27 Angabe je 100 g oder je 100 ml  

1 Der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen sind je 100 g oder je 100 ml an­zu­ge­ben.

2 Die Men­gen­an­ga­be an Vit­ami­nen und Mi­ne­ral­stof­fen muss zu­sätz­lich als Pro­zent­satz der in An­hang 10 Teil A Zif­fer 1 fest­ge­leg­ten Re­fe­renz­men­ge im Ver­hält­nis zu 100 g oder zu 100 ml aus­ge­drückt wer­den.

3 Der Ener­gie­wert und die Men­gen an Nähr­stof­fen, die kei­ne Vit­ami­ne oder Mi­ne­ral­stof­fe sind, kön­nen zu­sätz­lich als Pro­zent­satz der in An­hang 10 Teil B fest­ge­leg­ten Re­fe­renz­men­gen im Ver­hält­nis zu 100 g oder zu 100 ml aus­ge­drückt wer­den.

4 Wer­den An­ga­ben nach Ab­satz 3 ge­macht, muss in un­mit­tel­ba­rer Nä­he fol­gen­de zu­sätz­li­che Er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den: «Re­fe­renz­men­ge für einen durch­schnitt­li­chen Er­wach­se­nen (8400 kJ/2000 kcal)».

Art. 28 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit  

1 In den fol­gen­den Fäl­len kön­nen der Ener­gie­wert und die Men­gen an Nähr­stof­fen je Por­ti­on oder je Ver­zeh­rein­heit in für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten leicht er­kenn­ba­rer Wei­se aus­ge­drückt wer­den:

a.
wenn die An­ga­be zu­sätz­lich zur An­ga­be je 100 g oder je 100 ml (Art. 27 Abs. 1 und 2) er­folgt;
b.
im Fal­le von Ar­ti­kel 27 Ab­satz 3: wenn die An­ga­be zu­sätz­lich zu oder an­stel­le der An­ga­be je 100 g oder je 100 ml er­folgt.

2 Er­folgt ei­ne An­ga­be nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 3 Buch­sta­be b, so dür­fen die Nähr­stoff­men­gen und der Pro­zent­satz der in An­hang 10 Teil B fest­ge­leg­ten Re­fe­renz­men­gen auch nur je Por­ti­on oder je Ver­zeh­rein­heit aus­ge­drückt wer­den. Der Ener­gie­wert muss je 100 g oder je 100 ml so­wie je Por­ti­on oder je Ver­zeh­rein­heit aus­ge­drückt wer­den.

3 Er­folgt die An­ga­be je Por­ti­on oder je Ver­zeh­rein­heit, so muss die zu­grun­de ge­leg­te Por­ti­on oder Ver­zeh­rein­heit quan­ti­fi­ziert und die An­zahl der in der Pa­ckung ent­hal­te­nen Por­tio­nen oder Ver­zeh­rein­hei­ten an­ge­ge­ben wer­den.

4 Die zu­grun­de ge­leg­te Por­ti­on oder Ver­zeh­rein­heit ist in un­mit­tel­ba­rer Nä­he zur Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on an­zu­ge­ben.

12.Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Art. 29 Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben  

1 Nähr­wert­be­zo­ge­ne An­ga­ben sind sprach­li­che oder bild­li­che An­ga­ben, ein­sch­liess­lich gra­fi­scher Ele­men­te oder Sym­bo­le je­der Form, mit de­nen er­klärt, sug­ge­riert oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck ge­bracht wird, dass ein Le­bens­mit­tel be­son­de­re po­si­ti­ve Nähr­wer­t­ei­gen­schaf­ten be­sitzt.

2 Ein Le­bens­mit­tel be­sitzt be­son­de­re po­si­ti­ve Nähr­wer­t­ei­gen­schaf­ten:

a.
auf­grund sei­nes Ener­gie­werts, den es lie­fert oder nicht lie­fert oder der re­du­ziert oder er­höht ist;
b.
auf­grund der Nähr­stof­fe oder an­de­rer Sub­stan­zen, die im Le­bens­mit­tel:
1.
in si­gni­fi­kan­ter Men­ge nach An­hang 10 ent­hal­ten sind, oder
2.
falls ent­spre­chen­de Be­stim­mun­gen feh­len: in ei­ner Men­ge vor­han­den sind, die nach all­ge­mein an­er­kann­ten wis­sen­schaft­li­chen Nach­wei­sen ge­eig­net ist, die be­haup­te­te er­näh­rungs­be­zo­ge­ne oder phy­sio­lo­gi­sche Wir­kung zu er­zie­len; oder
c.
auf­grund der Tat­sa­che, dass be­stimm­te Nähr­stof­fe oder an­de­re Sub­stan­zen nicht ent­hal­ten, re­du­ziert oder er­höht sind.

3 Nähr­wert­be­zo­ge­ne An­ga­ben dür­fen nur ge­macht wer­den, wenn sie in An­hang 13 vor­ge­se­hen sind und die An­for­de­run­gen die­ses Ab­schnitts er­fül­len.

Art. 30 Besondere Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben  

1 Bei Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent sind nur nähr­wert­be­zo­ge­ne An­ga­ben zu­läs­sig, die sich auf einen ge­rin­gen Al­ko­hol­ge­halt oder ei­ne Re­du­zie­rung des Al­ko­hol­ge­halts oder des Ener­gie­werts be­zie­hen.

2 Ver­glei­chen­de An­ga­ben sind nur zwi­schen Le­bens­mit­teln der­sel­ben Ka­te­go­rie und un­ter Be­rück­sich­ti­gung ei­ner Rei­he von Le­bens­mit­teln die­ser Ka­te­go­rie zu­läs­sig. Da­bei ist der Un­ter­schied in der Men­ge ei­nes Nähr­stoffs oder im Ener­gie­wert an­zu­ge­ben. Der Ver­gleich muss sich auf die­sel­be Men­ge des Le­bens­mit­tels be­zie­hen.

3 Ver­glei­chen­de nähr­wert­be­zo­ge­ne An­ga­ben müs­sen die Zu­sam­men­set­zung des be­tref­fen­den Le­bens­mit­tels mit der­je­ni­gen ei­ner Rei­he von Le­bens­mit­teln der­sel­ben Ka­te­go­rie ver­glei­chen, de­ren Zu­sam­men­set­zung die Ver­wen­dung ei­ner An­ga­be nicht er­laubt, dar­un­ter auch Le­bens­mit­tel an­de­rer Mar­ken.

Art. 31 Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben  

1 Ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben sind sprach­li­che oder bild­li­che An­ga­ben, ein­sch­liess­lich gra­fi­scher Ele­men­te oder Sym­bo­le in je­der Form, mit de­nen er­klärt, sug­ge­riert oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck ge­bracht wird, dass ein Zu­sam­men­hang zwi­schen ei­ner Le­bens­mit­tel­ka­te­go­rie, ei­nem Le­bens­mit­tel oder ei­nem Le­bens­mit­tel­be­stand­teil ei­ner­seits und der Ge­sund­heit an­de­rer­seits be­steht.

2 Ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben dür­fen nur ge­macht wer­den, wenn sie in An­hang 14 vor­ge­se­hen sind und die An­for­de­run­gen die­ses Ab­schnit­tes er­fül­len.

3 Ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben, die nicht in An­hang 14 auf­ge­führt sind, be­dür­fen ei­ner Be­wil­li­gung des Bun­des­am­tes für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV).

4 Ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben müs­sen sich auf die Be­deu­tung ei­nes Nähr­stoffs oder ei­ner an­de­ren Sub­stanz für Wachs­tum, Ent­wick­lung und Kör­per­funk­tio­nen oder auf die psy­chi­schen oder Ver­hal­tens­funk­tio­nen oder auf die schlank ma­chen­den oder ge­wichts­kon­trol­lie­ren­den Ei­gen­schaf­ten des Le­bens­mit­tels oder auf ein ver­rin­ger­tes Hun­ger­ge­fühl, ein ver­stärk­tes Sät­ti­gungs­ge­fühl oder ei­ne ver­rin­ger­te Ener­gie­auf­nah­me be­zie­hen.

Art. 32 Bewilligungsgesuch  

1 Das Ge­such um Be­wil­li­gung ei­ner nicht in An­hang 14 auf­ge­führ­ten ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be ist beim BLV in ei­ner Amtss­pra­che des Bun­des oder in eng­li­scher Spra­che ein­zu­rei­chen.

2 Es muss die fol­gen­den An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die Be­zeich­nung des Nähr­stoffs, der an­de­ren Sub­stanz, des Le­bens­mit­tels oder der Le­bens­mit­tel­ka­te­go­rie, wo­für die ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be ge­macht wer­den soll, so­wie die je­wei­li­gen be­son­de­ren Ei­gen­schaf­ten;
b.
ei­ne Ko­pie der mass­ge­ben­den wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­en so­wie der ver­füg­ba­ren Un­ter­la­gen, die die ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be be­le­gen oder für de­ren Be­leg re­le­vant sind;
c.
ge­ge­be­nen­falls die An­ga­be, wel­che wis­sen­schaft­li­chen Da­ten und In­for­ma­tio­nen nicht für die Be­grün­dung der­sel­ben ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­be für ein an­de­res Pro­dukt ver­wend­bar sein sol­len;
d.
einen For­mu­lie­rungs­vor­schlag in al­len drei Amtss­pra­chen des Bun­des für die be­an­trag­te ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be, ge­ge­be­nen­falls ein­sch­liess­lich der spe­zi­el­len Ver­wen­dungs­be­din­gun­gen;
e.
ei­ne Zu­sam­men­fas­sung des An­trags.
Art. 33 Bewilligungserteilung  

Das BLV be­wil­ligt ei­ne ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be, die nicht in An­hang 14 auf­ge­führt ist, wenn die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 38 Ab­satz 2 LGV er­füllt sind und an­hand all­ge­mein an­er­kann­ter wis­sen­schaft­li­cher Stu­di­en der Nach­weis er­bracht wer­den kann, dass die ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be die in die­sem Ab­schnitt fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen ein­hält.

Art. 34 Besondere Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben  

1 Wer­den zu ei­nem Le­bens­mit­tel ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben ge­macht, so muss sei­ne Kenn­zeich­nung oder, falls die­se fehlt, die Auf­ma­chung des Le­bens­mit­tels und die Le­bens­mit­tel­wer­bung fol­gen­de In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten:

a.
einen Hin­weis auf die Be­deu­tung ei­ner ab­wechs­lungs­rei­chen und aus­ge­wo­ge­nen Er­näh­rung und ei­ner ge­sun­den Le­bens­wei­se;
b.
In­for­ma­tio­nen zur Men­ge des Le­bens­mit­tels und zum Ver­zehr­mus­ter, die er­for­der­lich sind, um die be­haup­te­te po­si­ti­ve Wir­kung zu er­zie­len;
c.
ge­ge­be­nen­falls einen Hin­weis an Per­so­nen, die es ver­mei­den soll­ten, die­ses Le­bens­mit­tel zu ver­zeh­ren;
d.
einen ge­eig­ne­ten Warn­hin­weis bei Pro­duk­ten, die bei über­mäs­si­gem Ver­zehr ei­ne Ge­sund­heits­ge­fähr­dung dar­stel­len kön­nen;
e.
ei­ne Er­klä­rung, wo­nach die Krank­heit, auf die sich die An­ga­be be­zieht, durch meh­re­re Ri­si­ko­fak­to­ren be­dingt ist und dass die Ver­än­de­rung ei­nes die­ser Ri­si­ko­fak­to­ren ei­ne po­si­ti­ve Wir­kung ha­ben kann oder auch nicht, wenn mit­tels Aus­sa­gen oder Dar­stel­lun­gen er­klärt, sug­ge­riert oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck ge­bracht wird, dass der Ver­zehr des Le­bens­mit­tels einen der Ri­si­ko­fak­to­ren für die Ent­wick­lung ei­ner be­stimm­ten Krank­heit beim Men­schen deut­lich senkt (An­ga­be über die Ver­rin­ge­rung ei­nes Krank­heits­ri­si­kos).

2 Ver­wei­se auf nichts­pe­zi­fi­sche Vor­tei­le ei­nes Nähr­stoffs oder ei­nes Le­bens­mit­tels für die Ge­sund­heit im All­ge­mei­nen oder das ge­sund­heits­be­zo­ge­ne Wohl­be­fin­den sind nur zu­läs­sig, wenn ih­nen bei­ge­fügt ist:

a.
ei­ne nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 3 be­wil­lig­te ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be; oder
b.
ei­ne ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be nach An­hang 14.

3 Ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben zu Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent sind ver­bo­ten.

4 Ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben dür­fen nicht:

a.
den Ein­druck ver­mit­teln, dass durch Ver­zicht auf das Le­bens­mit­tel die Ge­sund­heit be­ein­träch­tigt wer­den könn­te;
b.
mit An­ga­ben über die Dau­er und das Aus­mass ei­ner Ge­wichts­ab­nah­me ver­bun­den wer­den;
c.
als Emp­feh­lun­gen ein­zel­ner Ärz­tin­nen, Ärz­te oder an­de­rer An­ge­hö­ri­ger me­di­zi­ni­scher Be­ru­fe ge­stal­tet wer­den.
Art. 35 Gemeinsame Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben  

1 Nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben:

a.
müs­sen leicht ver­ständ­lich sein;
b.
müs­sen sich auf an­er­kann­te wis­sen­schaft­li­che Nach­wei­se stüt­zen;
c.
müs­sen durch den Le­bens­mit­tel­be­trieb, der sie an­wen­det, be­grün­det wer­den kön­nen;
d.
müs­sen sich auf das nach der An­wei­sung der Her­stel­lers zu­be­rei­te­te ge­nuss­fer­ti­ge Le­bens­mit­tel be­zie­hen;
e.
dür­fen nicht falsch, mehr­deu­tig oder ir­re­füh­rend sein;
f.
dür­fen kei­nen Zwei­fel über die Si­cher­heit oder die er­näh­rungs­phy­sio­lo­gi­sche Eig­nung an­de­rer Le­bens­mit­tel we­cken;
g.
dür­fen nicht zum über­mäs­si­gen Ver­zehr des ent­spre­chen­den Le­bens­mit­tels er­mu­ti­gen oder die­sen wohl­wol­lend dar­stel­len;
h.
dür­fen nicht er­klä­ren, sug­ge­rie­ren oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck brin­gen, dass ei­ne aus­ge­wo­ge­ne und ab­wechs­lungs­rei­che Er­näh­rung ge­ne­rell nicht die er­for­der­li­chen Men­gen an Nähr­stof­fen lie­fern kann;
i.
dür­fen nicht durch ei­ne Textaus­sa­ge oder durch Dar­stel­lun­gen in Form von Bil­dern, gra­fi­schen Ele­men­ten oder sym­bo­li­schen Dar­stel­lun­gen auf Ver­än­de­run­gen bei Kör­per­funk­tio­nen Be­zug neh­men, die bei den Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten Ängs­te aus­lö­sen kön­nen.

2Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines Nährstoffes oder eines anderen Stoffes, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat (andere Substanz), sind nur zulässig, wenn:

a.
der Nähr­stoff oder die an­de­re Sub­stanz im End­pro­dukt in si­gni­fi­kan­ter Men­ge oder in der­je­ni­gen Men­ge vor­han­den ist, die nach an­er­kann­ten wis­sen­schaft­li­chen Be­le­gen die be­haup­te­te er­näh­rungs­be­zo­ge­ne oder phy­sio­lo­gi­sche Wir­kung er­zielt;
b.
das ge­nuss­fer­ti­ge End­pro­dukt in der Men­ge, de­ren Ver­zehr ver­nünf­ti­ger­wei­se er­war­tet wer­den kann, ei­ne si­gni­fi­kan­te Men­ge des Nähr­stoffs oder der an­de­ren Sub­stanz lie­fert, auf die sich die An­ga­be be­zieht; und
c.
der Nähr­stoff oder die an­de­re Sub­stanz in ei­ner Form vor­liegt, die für den Kör­per ver­füg­bar ist.

3 Nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben über das Feh­len oder den re­du­zier­ten Ge­halt ei­nes Nähr­stof­fes oder ei­ner an­dern Sub­stanz sind nur zu­läs­sig, wenn:

a.
nach­ge­wie­sen ist, dass das Feh­len oder der re­du­zier­te Ge­halt des Nähr­stoffs oder der an­de­ren Sub­stanz, auf die sich die An­ga­be be­zieht, in ei­nem Le­bens­mit­tel oder in ei­ner Ka­te­go­rie von Le­bens­mit­teln ei­ne po­si­ti­ve er­näh­rungs­be­zo­ge­ne oder phy­sio­lo­gi­sche Wir­kung hat; und
b.
der Nähr­stoff oder die an­de­re Sub­stanz im End­pro­dukt nicht oder in re­du­zier­ter Men­ge vor­han­den ist.

4 Han­dels­mar­ken, Mar­ken­na­men oder Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen, die in der Kenn­zeich­nung, der Auf­ma­chung oder der Wer­bung für ein Le­bens­mit­tel er­schei­nen und als nähr­wert- oder ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be auf­ge­fasst wer­den kön­nen, dür­fen nur ver­wen­det wer­den, wenn ei­ne nähr­wert- oder ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­be bei­ge­fügt ist, die den Be­stim­mun­gen die­ses Ab­schnitts ent­spricht.

5 In Ab­wei­chung von Ab­satz 4 kann das BLV für all­ge­mei­ne Be­zeich­nun­gen, die tra­di­tio­nell zur An­ga­be ei­ner Ei­gen­schaft ei­ner Ka­te­go­rie von Le­bens­mit­teln oder Ge­trän­ken ver­wen­det wer­den und die auf Aus­wir­kun­gen auf die mensch­li­che Ge­sund­heit hin­deu­ten kön­nen, in An­hang 14a Aus­nah­men fest­le­gen, so­fern der Schutz der Ge­sund­heit ge­währ­leis­tet ist und die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten da­durch nicht ge­täuscht wer­den.45

6 Die Be­stim­mun­gen die­ses Ab­schnitts gel­ten nicht für Mi­ne­ral- und Quell­was­ser.

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

13. Abschnitt: Identitätskennzeichen

Art. 36 Grundsatz und Ausnahmen  

1 Auf Le­bens­mit­teln tie­ri­scher Her­kunft, die nicht mit ei­nem Ge­nus­staug­lich­keits­kenn­zei­chen nach Ar­ti­kel 8 der Ver­ord­nung des EDI vom 23. No­vem­ber 200546 über die Hy­gie­ne beim Schlach­ten ver­se­hen sind, ist ein Iden­ti­täts­kenn­zei­chen an­zu­brin­gen; aus­ge­nom­men sind Le­bens­mit­tel tie­ri­scher Her­kunft, die aus ei­nem nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 2 LGV nicht be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Be­trieb stam­men.

2 Auf Ver­pa­ckun­gen von Ei­ern muss kein Iden­ti­täts­kenn­zei­chen an­ge­bracht wer­den, so­fern der Co­de ei­ner Pack­stel­le nach An­hang VII Teil VI Ab­schnitt III der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1308/201347 an­ge­bracht ist.

3 Ein Ge­nus­staug­lich­keits­kenn­zei­chen darf nur dann vom Fleisch ent­fernt wer­den, wenn das Fleisch zer­legt, ver­ar­bei­tet oder in an­de­rer Wei­se be­ar­bei­tet wird.

4 Das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen darf nur dann an­ge­bracht wer­den, wenn das Le­bens­mit­tel nach den ein­schlä­gi­gen le­bens­mit­tel­recht­li­chen Be­stim­mun­gen her­ge­stellt wor­den ist.

5 Das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen kann je nach Auf­ma­chung der ver­schie­de­nen Er­zeug­nis­se tie­ri­scher Her­kunft auf das Er­zeug­nis selbst, sei­ne Um­hül­lung oder sei­ne Ver­pa­ckung auf­ge­bracht oder auf das Eti­kett des Er­zeug­nis­ses, der Um­hül­lung oder der Ver­pa­ckung auf­ge­druckt wer­den. Es kann auch aus ei­ner nicht ent­fern­ba­ren Plom­be aus wi­der­stands­fä­hi­gem Ma­te­ri­al be­ste­hen.

6 Er­zeugt ein Be­trieb nebst Le­bens­mit­teln, für die ein Iden­ti­täts­kenn­zei­chen an­zu­brin­gen ist, auch Le­bens­mit­tel, für die das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen nicht vor­ge­schrie­ben ist, so kann er das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen auch auf die­sen Le­bens­mit­teln an­brin­gen.

7 Wer­den flüs­si­ge, gra­nu­lat- oder pul­ver­för­mi­ge Er­zeug­nis­se tie­ri­scher Her­kunft oder Fi­scherei­er­zeug­nis­se als Mas­sen­gut be­för­dert, so ist kei­ne Iden­ti­täts­kenn­zeich­nung er­for­der­lich, wenn die Be­gleit­do­ku­men­te die An­ga­ben des Iden­ti­täts­kenn­zei­chens ent­hal­ten.

8 Roh­stof­fen zur Her­stel­lung von Ge­la­ti­ne und Kol­la­gen muss beim Trans­port oder bei der Lie­fe­rung an ei­ne Sam­mel­stel­le oder ei­ne Ger­be­rei so­wie bei der Lie­fe­rung an einen Ge­la­ti­ne- oder Kol­la­gen­ver­ar­bei­tungs­be­trieb an­stel­le des Iden­ti­täts­kenn­zei­chens ein Do­ku­ment bei­ge­fügt sein, aus dem der Her­kunfts­be­trieb her­vor­geht und das die An­ga­ben nach An­hang 15 ent­hält.

46 SR 817.190.1

47 Ver­ord­nung (EU) Nr. 1308/2013 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 17. De­zem­ber 2013 über ei­ne ge­mein­sa­me Markt­or­ga­ni­sa­ti­on für land­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nis­se und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nun­gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Ra­tes, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EU) 2016/1614, ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 15.

Art. 37 Erforderliche Angaben  

Das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen muss ent­hal­ten:

a.
den Na­men des Lan­des, in dem sich der Be­trieb be­fin­det, ent­we­der aus­ge­schrie­ben oder ab­ge­kürzt nach An­hang II Buch­sta­be b Zif­fer 6 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 853/200448;
b.
die Be­wil­li­gungs­num­mer des Be­triebs.

48 Ver­ord­nung (EG) Nr. 853/2004 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 29. April 2004 mit spe­zi­fi­schen Hy­gie­ne­vor­schrif­ten für Le­bens­mit­tel tie­ri­schen Ur­sprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EU) 2016/355, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22.

Art. 38 Besondere Bestimmungen  

1 Das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen muss an­ge­bracht wer­den, be­vor das Er­zeug­nis den Her­stel­lungs­be­trieb ver­lässt.

2 Es muss gut les­bar, leicht ent­zif­fer­bar, un­aus­lösch­lich und deut­lich sicht­bar an­ge­bracht sein. Wird das Kenn­zei­chen in ei­nem Be­trieb in der Schweiz oder der EU an­ge­bracht, so muss es ei­ne ova­le Form ha­ben.

3 Bei Ver­pa­ckun­gen, die zer­leg­tes Fleisch oder Ne­ben­pro­duk­te der Schlach­tung ent­hal­ten, muss das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen so auf der Ver­pa­ckung be­fes­tigt oder auf­ge­druckt wer­den, dass es beim Öff­nen der Ver­pa­ckung zer­stört wird. Dies ist nicht er­for­der­lich, wenn die Ver­pa­ckung beim Öff­nen zer­stört wird. Bie­tet die Um­hül­lung den­sel­ben Schutz wie ei­ne Ver­pa­ckung, so darf das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen auf der Um­hül­lung be­fes­tigt wer­den.

4 Bei Er­zeug­nis­sen tie­ri­scher Her­kunft in Trans­port­be­häl­tern oder Gross­pa­ckun­gen, die für ei­ne wei­te­re Be­hand­lung, Ver­ar­bei­tung, Um­hül­lung oder Ver­pa­ckung in ei­nem an­de­ren Be­trieb be­stimmt sind, kann das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen auf der Aus­sen­flä­che des Be­hält­nis­ses oder der Pa­ckung an­ge­bracht wer­den.

5 Wird die Ver­pa­ckung oder die Um­hül­lung ei­nes Le­bens­mit­tels tie­ri­scher Her­kunft ent­fernt oder wur­de es in ei­nem an­de­ren Be­trieb ver­ar­bei­tet, so muss ein neu­es Iden­ti­täts­kenn­zei­chen an­ge­bracht wer­den; die­ses muss die Be­wil­li­gungs­num­mer des Be­triebs ent­hal­ten, in dem die­se Ar­beits­gän­ge statt­ge­fun­den ha­ben.

6 Wird das Iden­ti­täts­kenn­zei­chen di­rekt auf dem Er­zeug­nis selbst an­ge­bracht, so müs­sen die ver­wen­de­ten Farb­stof­fe nach An­hang 1 Buch­sta­be a der Zu­satz­stoff­ver­ord­nung des EDI vom 25. No­vem­ber 201349 zu­ge­las­sen sein.

3. Kapitel: Freiwillige Informationen über Lebensmittel

Art. 39 Grundsatz  

1 Frei­wil­li­ge In­for­ma­tio­nen über Le­bens­mit­tel dür­fen nicht auf Kos­ten des für die ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben ver­füg­ba­ren Plat­zes ge­hen.

2 Wer­den In­for­ma­tio­nen über Le­bens­mit­tel nach Ar­ti­kel 3 frei­wil­lig be­reit­ge­stellt, so müs­sen Sie die ent­spre­chen­den An­for­de­run­gen er­fül­len.

Art. 40 «vegetarisch» oder «vegetabil» 50  

1 Le­bens­mit­tel kön­nen mit fol­gen­den Be­zeich­nun­gen ver­se­hen wer­den:

a.
«ve­ge­ta­risch» oder «ovo-lac­to-ve­ge­ta­risch» oder «ovo-lac­to-ve­ge­ta­bil», wenn sie we­der Zuta­ten noch Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe tie­ri­scher Her­kunft ent­hal­ten, mit Aus­nah­me von Milch, Milch­be­stand­tei­len wie Lak­to­se, Ei­ern, Ei­be­stand­tei­len, Bie­nen­pro­duk­ten wie Ho­nig oder Bie­nen­wachs und Woll­fett/La­no­lin, das aus Wol­le von le­ben­den Scha­fen ge­won­ne­nen wird;
b.
«ovo-ve­ge­ta­risch» oder «ovo-ve­ge­ta­bil», wenn sie we­der Zuta­ten noch Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe tie­ri­scher Her­kunft ent­hal­ten, mit Aus­nah­me von Ei­ern, Ei­be­stand­tei­len, Bie­nen­pro­duk­ten wie Ho­nig oder Bie­nen­wachs und Woll­fett/La­no­lin, das aus Wol­le von le­ben­den Scha­fen ge­won­ne­nen wird;
c.
«lac­to-ve­ge­ta­risch» oder «lac­to-ve­ge­ta­bil», wenn sie we­der Zuta­ten noch Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe tie­ri­scher Her­kunft ent­hal­ten, mit Aus­nah­me von Milch, Milch­be­stand­tei­len wie Lak­to­se, Bie­nen­pro­duk­ten wie Ho­nig oder Bie­nen­wachs und Woll­fett/La­no­lin, das aus Wol­le von le­ben­den Scha­fen ge­won­ne­nen wird;
d.
«ve­gan» oder «ve­ge­ta­bil», wenn sie we­der Zuta­ten noch Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe tie­ri­scher Her­kunft ent­hal­ten.

2 Le­bens­mit­tel und Zuta­ten, die aus Zuta­ten ge­won­nen wur­den, die un­ter Ver­wen­dung von tie­ri­schen Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fen her­ge­stellt wur­den, kön­nen mit ei­ner Be­zeich­nung nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c ver­se­hen wer­den, wenn sie von den tie­ri­schen Pro­te­in­be­stand­tei­len der Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe ab­ge­trennt und ge­rei­nigt sind.

50 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

Art. 41 Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt  

1 Le­bens­mit­tel kön­nen mit fol­gen­den Be­zeich­nun­gen ver­se­hen wer­den:

a.
«glu­ten­frei», wenn ein Le­bens­mit­tel beim Ver­kauf an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten einen Glu­ten­ge­halt von höchs­tens 20 mg/kg auf­weist;
b.
«sehr ge­rin­ger Glu­ten­ge­halt», wenn:
1.
ein Le­bens­mit­tel aus ei­ner oder meh­re­ren Zuta­ten aus Wei­zen, Rog­gen, Gers­te, Ha­fer oder Kreu­zun­gen die­ser Ge­trei­de­ar­ten be­steht oder sol­che Zuta­ten ent­hält, die auf spe­zi­el­le Wei­se zur Re­du­zie­rung des Glu­ten­ge­hal­tes ver­ar­bei­tet wur­den, und
2.
die­ses Le­bens­mit­tel beim Ver­kauf an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten einen Glu­ten­ge­halt von höchs­tens 100 mg/kg auf­weist.

2 Ent­hält ein Le­bens­mit­tel mit der Be­zeich­nung «glu­ten­frei» oder «sehr ge­rin­ger Glu­ten­ge­halt» Ha­fer, so muss die­ser so her­ge­stellt, zu­be­rei­tet oder ver­ar­bei­tet sein, dass ei­ne Kon­ta­mi­na­ti­on durch Wei­zen, Rog­gen, Gers­te oder Kreu­zun­gen die­ser Ge­trei­de­ar­ten aus­ge­schlos­sen ist; der Glu­ten­ge­halt die­ses Ha­fers darf höchs­tens 20 mg/kg be­tra­gen.

3 Le­bens­mit­tel nach Ab­satz 1 dür­fen den Hin­weis tra­gen «ge­eig­net für Men­schen mit Glu­te­nun­ver­träg­lich­keit» oder «ge­eig­net für Men­schen mit Zö­lia­kie».

4 Le­bens­mit­tel nach Ab­satz 1, die in spe­zi­el­ler Wei­se her­ge­stellt, zu­be­rei­tet oder ver­ar­bei­tet wor­den sind, um den Glu­ten­ge­halt ei­ner oder meh­re­rer Zuta­ten zu re­du­zie­ren oder glu­ten­hal­ti­ge Zuta­ten durch an­de­re, von Na­tur aus glu­ten­freie Zuta­ten zu er­set­zen, dür­fen den Hin­weis tra­gen «spe­zi­ell for­mu­liert für Men­schen mit Glu­te­nun­ver­träg­lich­keit» oder «spe­zi­ell for­mu­liert für Men­schen mit Zö­lia­kie».

5 Für Säug­lings­an­fangs- und Fol­ge­nah­run­gen sind kei­ne In­for­ma­tio­nen nach den Ab­sät­zen 1–4 zu­läs­sig.

Art. 42 Informationen über laktosearme und laktosefreie Lebensmittel  

1 Ein Le­bens­mit­tel gilt als lak­to­se­arm, wenn der Lak­to­se­ge­halt im ge­nuss­fer­ti­gen Pro­dukt:

a.
im Ver­gleich zum ent­spre­chen­den Nor­ma­ler­zeug­nis min­des­tens um die Hälf­te her­ab­ge­setzt ist; und
b.
höchs­tens 2 g pro 100 g Tro­cken­mas­se be­trägt.

2 Ein Le­bens­mit­tel gilt als lak­to­se­frei, wenn das ge­nuss­fer­ti­ge Pro­dukt we­ni­ger als 0,1 g Lak­to­se pro 100 g oder 100 ml ent­hält. Bei Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln gilt die­se Men­ge pro Ta­ges­do­sis.

Art. 42a Information über Rezepturanpassungen eines Lebensmittels 51  

1 Wird die Re­zep­tur ei­nes Le­bens­mit­tels an­ge­passt, um die Men­ge an zu­ge­setz­tem Zu­cker oder zu­ge­setz­tem Spei­se­salz zu re­du­zie­ren, so kön­nen die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten dar­über in­for­miert wer­den, wenn:

a.
die Re­duk­ti­on nicht mit süss oder sal­zig schme­cken­den Zuta­ten kom­pen­siert wird;
b.
die Re­duk­ti­on des zu­ge­setz­ten Zuckers oder des zu­ge­setz­ten Spei­se­sal­zes ge­gen­über der vor­gän­gi­gen Re­zep­tur min­des­tens 5 Pro­zent be­trägt; und
c.
die neue Re­zep­tur des Pro­dukts ins­ge­samt we­ni­ger Zu­cker oder Salz ent­hält als die vor­gän­gi­ge Re­zep­tur.

2 Die In­for­ma­ti­on muss die fol­gen­den An­for­de­run­gen er­fül­len:

a.
Sie muss sich auf die Re­zep­tu­ran­pas­sung des Le­bens­mit­tels be­zie­hen.
b.
Sie muss die Ge­schmacks­än­de­rung «süss» oder «sal­zig» in den Vor­der­grund stel­len.
c.
Sie darf den Re­duk­ti­ons­um­fang des zu­ge­setz­ten Zuckers oder des zu­ge­setz­ten Spei­se­sal­zes nicht aus­lo­ben.
d.
Sie darf wäh­rend ei­nes Jah­res ab dem ers­ten Pro­duk­ti­ons­da­tum der Pro­duk­te mit der an­ge­pass­ten Re­zep­tur ver­wen­det wer­den.
e.
Nach Ab­lauf ei­nes Jah­res dür­fen die Pro­duk­te mit die­ser In­for­ma­ti­on noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

3 Die In­for­ma­ti­on ist nicht zu­läs­sig auf Ge­trän­ken mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent.

51 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

Art. 42b Information über die Osmolarität von Getränken 52  

1 Ge­trän­ke mit ei­ner Os­mo­la­ri­tät von 260–300 mos­mol pro Li­ter dür­fen als iso­ton, Ge­trän­ke mit ei­ner Os­mo­la­ri­tät von we­ni­ger als 260 mos­mol pro Li­ter als hy­po­ton be­zeich­net wer­den.

2 Die In­for­ma­ti­on ist nicht zu­läs­sig auf cof­fe­in­hal­ti­gen Ge­trän­ken nach Ar­ti­kel 37 der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 201653 über Ge­trän­ke und auf al­ko­ho­li­schen Ge­trän­ken nach Ar­ti­kel 61 Ab­satz 1 der Ver­ord­nung des EDI über Ge­trän­ke.

52 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

53 SR 817.022.12

4. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 43  

1 Das BLV passt die An­hän­ge dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie dem Recht der wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz an.

2 Es kann Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

3 Bei der An­pas­sung der An­hän­ge 13 und 14 be­rück­sich­tigt es das Ge­mein­schafts­re­gis­ter nach Ar­ti­kel 20 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/200654.

54 Ver­ord­nung (EU) Nr. 1924/2006 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 20. De­zem­ber 2006 über nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben über Le­bens­mit­tel, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des EDI vom 23. No­vem­ber 200555 über die Kenn­zeich­nung und An­prei­sung von Le­bens­mit­teln wird auf­ge­ho­ben.

Art. 45 Übergangsbestimmungen  

Pro­duk­te mit be­reits vor dem 1. Ja­nu­ar 2005 be­ste­hen­den Han­dels­mar­ken oder Mar­ken­na­men, die den An­for­de­run­gen an nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben nach Ar­ti­kel 29–35 die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 19. Ja­nu­ar 2022 nach dem Recht in Ver­kehr ge­bracht wer­den, das be­züg­lich Han­dels­mar­ken oder Mar­ken­na­men vor dem 7. März 2008 ge­gol­ten hat. Nach dem 19. Ja­nu­ar 2022 dür­fen sie noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de nach bis­he­ri­gem Recht an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

Art. 45a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
27. Mai 2020
56  

Le­bens­mit­tel, die der Än­de­rung vom 27. Mai 2020 nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 30. Ju­ni 2021 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt und ge­kenn­zeich­net und noch bis zum Ab­bau der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2337).

Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
8. Dezember 2023
57  

Le­bens­mit­tel, die der Än­de­rung vom 8. De­zem­ber 2023 nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 31. Ja­nu­ar 2025 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt und ge­kenn­zeich­net und noch bis zum Ab­bau der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

57 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2024 7).

Art. 46 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 und 6 Abs. 1)

Begriffsbestimmungen

1
Information über Lebensmittel: Jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und den Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch den Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändlern und den Verarbeiterinnen und Verarbeitern durch ein Etikett, durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschliesslich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
2
Sichtfeld: Alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können.
3
Lesbar: Eigenschaft des äusseren Erscheinungsbilds von Informationen mit der Bedeutung, dass die Informationen für die Allgemeinheit visuell zugänglich sind; das Erscheinungsbild wird von verschiedenen Faktoren bestimmt, so u. a. von der Schriftgrösse, dem Buchstabenabstand, dem Zeilenabstand, der Strichstärke der Schrift, der Schriftfarbe, der Schriftart, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und ‑höhe, der Materialoberfläche und dem Kontrast zwischen Schrift und dem Hintergrund.
4
Sachbezeichnung:
4.1
Bezeichnung eines Lebensmittels wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung);
4.2
Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder
4.3
Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung).
5
Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält.
6
Verbrauchsdatum: Datum, bis zu dem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
7
Warenlos: Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch den gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden.
8
Nährstoff: Fette, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweisse, Salz sowie Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind.
9
Nährwertdeklaration oder Nährwertkennzeichnung: Informationen über:
9.1
den Energiewert, den Brennwert oder die Energie; oder
9.2
den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe:
a.
Fett (gesättigte Fettsäuren, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren),
b.
Kohlenhydrate (Zucker oder Zuckerarten, mehrwertige Alkohole, Stärke),
c.
Ballaststoffe oder Nahrungsfasern,
d.
Eiweiss oder Protein,
e.
Salz,
f.
in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die nach der Begriffsbestimmung in Anhang 10 Teil A Ziffer 2 in signifikanten Mengen vorkommen.
10
Fett: Alle Lipide, einschliesslich Phospholipide.
11
Gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.
12
Trans-Fettsäuren: Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration.
13
Einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
14
Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit zwei oder mehr durch cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen in der cis-Konfiguration.
15
Kohlenhydrat: Jegliches Kohlenhydrat, das im Stoffwechsel des Menschen umgesetzt wird, einschliesslich mehrwertiger Alkohole.
16
Zucker: Alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausser mehrwertige Alkohole.
17
Mehrwertige Alkohole: Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten.
18
Ballaststoffe: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Klassen zählen:
18.1
essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
18.2
essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
18.3
essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.
19
Eiweiss: Der nach folgender Formel berechnete Eiweissgehalt: Eiweiss = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25.
20
Salz: Der nach folgender Formel berechnete Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5;
21
Durchschnittswert: Der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
22
Gluten: Eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und in 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist.
23
Weizen: sämtliche Triticumarten

Anhang 2 58

58 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).

(Art. 3 Abs. 1 Bst. q und Abs. 4)

Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss

Teil A Besondere verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung von Lebensmitteln

1
Die Sachbezeichnung des Lebensmittels ist zu ergänzen durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, wie pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, die Konsumentinnen und Konsumenten irrezuführen.
2
Bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut abgegeben werden, ist der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Hinweis «aufgetaut» hinzuzufügen.
Diese Anforderung gilt nicht für:
a.
Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;
b.
Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist;
c.
Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die Qualität des Lebensmittels hat.
Ziffer 1 bleibt vorbehalten.
3
Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit dem Hinweis «bestrahlt» oder «mit ionisierenden Strahlen behandelt» versehen sein. Wird eine bestrahlte Zutat verwendet, so muss die Sachbezeichnung im Zutatenverzeichnis mit diesem Hinweis ergänzt werden.
4
Bei Lebensmitteln, bei denen Bestandteile oder Zutaten, von denen die Konsumentinnen oder Konsumenten erwarten, dass sie normalerweise verwendet werden oder von Natur aus vorhanden sind, durch andere Bestandteile oder Zutaten ersetzt wurden, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Verzeichnis der Zutaten – mit einer deutlichen Angabe der Bestandteile oder der Zutaten versehen sein, die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurden, und zwar:
a.
in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen; und
b.
in einer Schriftgrösse, deren x-Höhe mindestens 75 Prozent der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner ist als die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgrösse.
5
Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweisse als solche, einschliesslich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Sachbezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweisse und auf ihren Ursprung zu versehen.
6
Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder ein Tierkörper aussehen, muss die Sachbezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, enthalten, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis aussehen.
7
Bei Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen oder Fischereierzeugnissen, die den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fleischstücken zusammengefügt» oder dem Hinweis «aus Fischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.

Teil B Besondere Kennzeichnungsvorschriften für einzelne Arten oder Klassen von Lebensmitteln

Art oder Klasse des Lebensmittels

Angabe/Warnhinweis

1
In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
1.1
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde, das nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/200859 zugelassen ist

«unter Schutzatmosphäre verpackt»

2
Lebensmittel, die Süssungsmittel enthalten
2.1
Lebensmittel, die ein oder mehrere zugelassene Süssungsmittel enthalten

«mit Süssungsmittel(n)»; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

2.2
Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere zugelassene Süssungsmittel enthalten

«mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)»; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

2.3
Lebensmittel, die Aspartam/ Aspartam-Acesulfamsalz enthalten

Der Hinweis «enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)» muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im

Verzeichnis der Zutaten lediglich mit der E‑Nummer aufgeführt ist. Der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im Verzeichnis der Zutaten mit seiner Einzelbezeichnung benannt ist.

2.4
Lebensmittel mit über 10 Prozent zugesetzten mehrwertigen Alkoholen

«kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken»

3
Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
3.1
Süsswaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süssholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten

Der Hinweis «enthält Süssholz» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff «Süssholz» ist bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

3.2
Süsswaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süssholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten

Der Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

3.3
Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süssholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder im Fall von Getränken, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 Prozent Alkohol enthalten, von mindestens 300 mg/l enthalten

Der Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

4
Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein
4.1
Getränke mit Ausnahme derjenigen Getränke, die auf Kaffee, Tee, Kaffee‑ oder Teeextrakt basieren, und bei denen der Begriff «Kaffee» oder «Tee» in der Sachbezeichnung vorkommt und die:
a.
zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt; oder
b.
konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

Der Hinweis «Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern ausgedrückt in mg je 100 ml.

4.2
Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird

Der Hinweis «Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern und ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler ist der Koffeingehalt pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.

5
Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
5.1
Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

(1) «mit zugesetzten Pflanzensterinen» oder «mit zugesetzten Pflanzenstanolen» im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels

(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolestern (Angabe in Prozent oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100g oder 100ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein

(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschliesslich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten

(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten

(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist

(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt

(7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, nämlich dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte

(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist

6
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
6.1
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse

Nach Anhang 8 Ziffer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde

59 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1676, ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 11.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 3)

Definition der x-Höhe

Legende

1
Oberlinie
2
Versallinie
3
Mittelinie
4
Grundlinie
5
Unterlinie
6
x-Höhe
7
Schriftgrösse

Anhang 4

(Art. 5 Abs. 160 Bst. b Ziff. 2 und 15 Abs. 5)

60 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2017 angepasst.

FAO -Fanggebiete61

61 FAO = Food and Agriculture Organisation of the United Nations (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)

Fanggebiet

Abgrenzung des Gebiets

Arktischer Ozean

FAO-Gebiet Nr. 18

Nordwestatlantik

FAO-Gebiet Nr. 21

Nordostatlantik

FAO-Gebiet Nr. 27

Ostsee

FAO-Gebiet Nr. 27 III d

Mittlerer Westatlantik

FAO-Gebiet Nr. 31

Mittlerer Ostatlantik

FAO-Gebiet Nr. 34

Mittelmeer

FAO-Gebiete Nr. 37

Schwarzes Meer

FAO-Gebiet Nr. 37

Südwestatlantik

FAO-Gebiet Nr. 41

Südostatlantik

FAO-Gebiet Nr. 47

Antarktischer Atlantik

FAO-Gebiet Nr. 48

Westlicher Indischer Ozean

FAO-Gebiet Nr. 51

Östlicher Indischer Ozean

FAO-Gebiet Nr. 57

Antarktischer Indischer Ozean

FAO-Gebiet Nr. 58

Nordwestpazifik

FAO-Gebiet Nr. 61

Nordostpazifik

FAO-Gebiet Nr. 67

Westlicher Pazifischer Ozean

FAO-Gebiet Nr. 71

Östlicher Pazifischer Ozean

FAO-Gebiet Nr. 77

Südwestpazifik

FAO-Gebiet Nr. 81

Südostpazifik

FAO-Gebiet Nr. 87

Antarktischer Pazifik

FAO-Gebiet Nr. 88

Anhang 5 62

62 Bereinigt duch Berichtigung vom 19. Nov. 2019 (AS 2019 3683) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).

(Art. 8 Abs. 5)

Angabe und Bezeichnung der Zutaten

Teil A Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Definition der Klasse

Bezeichnung

1.
Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten

Werden nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln.

2.
In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten

Können nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden.

3.
Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen

Können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten einen Hinweis wie «Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses» oder «Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses» enthält.

4.
Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden

Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «Obst», «Gemüse» oder «Pilze» zusammengefasst werden, gefolgt vom Hinweis «in veränderlichen Gewichtsanteilen», wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung nach Artikel 8 Absatz 2 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse, oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt.

5.
Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden

Können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten einen Hinweis wie «in veränderlichen Gewichtsanteilen» enthält.

6.
Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen

Können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden.

7.
Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder der Zubereitung einesLebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen

Können im Verzeichnis der Zutaten mit der Angabe «Enthält … oder …» aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Lebensmittelzusatzstoffe oder Zutaten und in Anhang 6 aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.

8.
Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft

Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «pflanzliche Öle» oder «Pflanzenöle» zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung «in veränderlichen Gewichtsanteilen» folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Öle nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein.

9.
Raffinierte Fette pflanzlicher
Herkunft

Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «pflanzliche Fette» oder «Pflanzenfette» zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der der Hinweis «in veränderlichen Gewichtsanteilen» folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Fette nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Fette im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein.

Teil B Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann

Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, können statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 11.

Definition der Klasse

Bezeichnung

1.
Raffinierte Öle tierischer Herkunft

«Öl», ergänzt entweder durch das Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein.

2.
Raffinierte Fette tierischer Herkunft

«Fett», ergänzt entweder durch das Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein.

3.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten

«Mehl», gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

4.
Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke

«Stärke»

5.
Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen

«Fisch»

6.
Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen

«Käse»

7.
Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

«Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung»

8.
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

«Kräuter» oder «Kräutermischung»

9.
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden

«Kaumasse»

10.
Paniermehl jeglichen Ursprungs

«Paniermehl»

11.
Saccharose jeder Art

«Zucker»

12.
Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat

«Dextrose»

13.
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup

«Glukosesirup»

14.
Milcheiweiss aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus

«Milcheiweiss» oder «Milchprotein»

15.
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter

«Kakaobutter»

16.
Weine jeder Art

«Wein»

Teil C Nennung bestimmter Zutaten mit der Funktionsklasse, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung oder der E-Nummer

1
Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Funktionsklassen gehören, sind mit der Bezeichnung der Funktionsklasse zu benennen, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Funktionsklassen, so ist diejenige Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Vorbehalten bleibt Artikel 11.
Antioxidationsmittel
Backtriebmittel
Emulgator
Farbstoffe
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Geliermittel
Geschmacksverstärker
Komplexbildner
Konservierungsstoff
Mehlbehandlungsmittel
Modifizierte Stärke63
Säuerungsmittel
Säureregulator
Schaummittel
Schaumverhüter
Schmelzsalze64
Stabilisator
Süssungsmittel
Treibgas
Trennmittel
Überzugsmittel
Verdickungsmittel

63 Die Angabe der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.

64 Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.

Teil D Bezeichnung von Aromen im Verzeichnis der Zutaten

1.
Aromen sind mit folgenden Begriffen zu bezeichnen:
1.1
«Aroma/Aromen» oder einer genaueren Bezeichnung beziehungsweise einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–h der Aromenverordnung des EDI vom 16. Dezember 201665 enthält;
1.2
«Raucharoma/Raucharomen», «Raucharoma/Raucharomen aus einem Lebensmittel/Lebensmitteln, einer Lebensmittelklasse oder einem Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen», wie «Raucharoma aus Buchenholz», wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Aromenverordnung des EDI enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht.
2
Der Begriff «natürlich» wird zur Bezeichnung von Aromen im Sinne von Artikel 10 der Aromenverordnung verwendet.
3
Chinin oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder der Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Verzeichnis der Zutaten unmittelbar nach dem Begriff «Aroma/Aromen» unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.

Teil E Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten

1
Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten entsprechend ihrem Gewichtsanteil unter ihrer Sachbezeichnung angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird. Von den Zusatzstoffen müssen dabei nur diejenigen angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
2
Das Verzeichnis der Zutaten bei zusammengesetzten Zutaten muss nicht angegeben werden, wenn:
2.1
die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Verordnung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmacht; vorbehalten bleiben Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–d für Zusatzstoffe und Artikel 11;
2.2
die zusammengesetzten Zutaten aus Gewürz- oder Kräutermischungen bestehen und sie weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, vorbehalten bleiben Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–d für Zusatzstoffe und Artikel 11;
2.3
die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.

Anhang 5a 66

66 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).

(Art. 7a)

Zulässige Sachbezeichnungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LGV

Deutsch

Französisch

Italienisch

Fleischkäse

fromage d’Italie

fleischkäse

Anhang 6 67

67 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).

(Art. 10 und 11 Abs. 1–3, 7bis und 9)

Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können

Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeichnung immer anzugeben; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 9:

1
Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:
1.1
Glukosesirupe auf Weizenbasis, einschliesslich Dextrose und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität nicht erhöht,
1.2
Maltodextrine auf Weizenbasis und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität nicht erhöht,
1.3
Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
1.4
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
2
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4
Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:
4.1
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
4.2
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:
6.1
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität nicht erhöht,
6.2
natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat und natürliches D‑alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
6.3
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
6.4
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschliesslich Laktose, ausser:
7.1
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,
7.2
Lactit;
8
Hartschalenobst, Schalenfrüchte oder Nüsse: Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis [Wangenh.] K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamianüsse oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser Hartschalenobst für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
9
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12
Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2;
13
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Anhang 7

(Art. 12 Abs. 2)

Mengenmässige Angabe der Zutaten

1
Die mengenmässige Angabe ist nicht erforderlich:
1.1
für eine Zutat oder Zutatenklasse:
a.
deren Abtropfgewicht angegeben ist,
b.
deren Mengenangabe aufgrund einer anderen Vorschrift bereits in der Kennzeichnung aufzuführen ist,
c.
die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird, oder
d
die, obwohl sie in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommt, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;
1.2
wenn in einer anderen Vorschrift die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Kennzeichnung aber nicht vorgesehen ist; oder
1.3
in den Fällen nach Anhang 5 Teil A Ziffern 4 und 5.
2
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–c gilt nicht für:
2.1
Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe «mit Süssungsmittel(n)» oder «mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)» fallen, wenn diese Angabe nach Anhang 5 in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder
2.2
zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.
3
Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt:
3.1
als Prozentsatz der Menge der Zutat oder der Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung; und
3.2
in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.
4
Abweichend von Ziffer 3 gilt Folgendes:
4.1
Wurde Lebensmitteln durch Hitzebehandlung oder in anderer Weise Wasser entzogen, so ist die Menge der verarbeiteten Zutaten in Massenprozenten bezogen auf das Endprodukt anzugeben. Übersteigt diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so ist stattdessen das Gewicht der Zutat oder Zutaten anzugeben, das für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendet werden müsste.
4.2
Die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis anzugeben.
4.3
Die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden.
4.4
Die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils im Erzeugnis angegeben werden, nachdem dieses in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt wurde.

Anhang 8

(Art. 13 Abs. 3)

Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens

1
Für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gilt:
1.1
Dem Datum ist folgende Angabe voranzustellen:
a.
«mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird;
b.
«mindestens haltbar bis Ende …» in den anderen Fällen.
1.2
In Verbindung mit der Angabe nach der Ziffer 1.1 ist anzugeben:
a.
das Datum selbst; oder
b.
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
1.3
Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten Angabe des Tages, des Monats und gegebenenfalls des Jahres. Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln:
a.
deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
b.
deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
c.
deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
1.4
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist, nicht erforderlich bei:
a.
frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
b.
Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten alkoholischen Getränken;
c.
Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozenten;
d.
Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
e.
Essig;
f.
Speisesalz;
g.
Zuckerarten in fester Form;
h.
Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen bestehen;
i.
Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
1.5
Die Angaben nach Ziffer 1.1 sind erforderlichenfalls mit einer Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen, die die angegebene Haltbarkeit gewährleisten.
2
Für die Angabe des Verbrauchsdatums gilt:
2.1
Dem Datum ist der Wortlaut «zu verbrauchen bis» voranzustellen.
2.2
Dem in Ziffer 2.1 genannten Wortlaut ist Folgendes hinzuzufügen:
a.
das Datum selbst; oder
b.
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
2.3
Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten Angabe des Tages, des Monats und gegebenenfalls des Jahres.
2.4
Das Verbrauchsdatum ist auf jeder vorverpackten Einzelportion anzugeben.
2.5
Die Angaben nach Ziffer 2.1 sind mit einer Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.
3
Das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens nach Anhang 2 Teil B Ziffer 6 ist wie folgt anzugeben:
3.1
Dem Datum ist der Wortlaut «eingefroren am …» voranzustellen.
3.2
Dem in Ziffer 3.1 genannten Wortlaut ist Folgendes hinzuzufügen:
a.
das Datum selbst; oder
b.
ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
3.3
Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten Angabe des Tages, des Monats und des Jahres.

Anhang 9

(Art. 21 Abs. 1 und 2 und 22 Abs. 4)

Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind

1
Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen;
2
verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen;
3
für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, einschliesslich Wasser, dem lediglich Kohlendioxid oder Aromen zugesetzt wurden;
4
Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
5
Salz und Salzsubstitute;
6
Tafelsüssen;
7
Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher oder Instant-Kaffee, Zichorien-Extrakt, lösliche oder Instant-Zichorie, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
8
Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, löslicher oder Instant-Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter löslicher- oder Instant-Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
9
Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
10
Aromen;
11
Lebensmittelzusatzstoffe;
12
Verarbeitungshilfsstoffe;
13
Lebensmittelenzyme;
14
Gelatine;
15
Gelierhilfen für Konfitüre;
16
Hefe;
17
Kaugummi;
18
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
19
Handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abgeben;
20
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
21
offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel.

Anhang 10

(Art. 23 Abs. 1 Bst. f, 27 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 2 sowie 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)

Referenzmengen

Teil A Referenzmengen für Erwachsene für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen

1
Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie ihre Nährstoffbezugswerte (nutrient reference values, NRV)

Vitamin A (µg)

800

Chlorid (mg)

800

Vitamin D (µg)

5

Calcium (mg)

800

Vitamin E (mg)

12

Phosphor (mg)

700

Vitamin K (µg)

75

Magnesium (mg)

375

Vitamin C (mg)

80

Eisen (mg)

14

Thiamin (Vitamin B1) (mg)

1.1

Zink (mg)

10

Riboflavin (Vitamin B2) (mg)

1.4

Kupfer (mg)

1

Niacin (Vitamin PP) (mg)

16

Mangan (mg)

2

Vitamin B6 (mg)

1.4

Fluorid (mg)

3.5

Folsäure (µg)

200

Selen (µg)

55

Vitamin B12 (µg)

2.5

Chrom (µg)

40

Biotin (µg)

50

Molybdän (µg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Jod (µg)

150

Kalium (mg)

2000

2
Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen
Bei der Festsetzung der signifikanten Menge müssen folgende Werte berücksichtigt werden:
2.1
15 Prozent der Nährstoffbezugswerte nach Ziffer 1 je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken;
2.2
7,5 Prozent der Nährstoffbezugswerte nach Ziffer 1 je 100 ml im Falle von Getränken; oder
2.3
15 Prozent der Nährstoffbezugswerte nach Ziffer 1 je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält.

Teil B Referenzmengen für Erwachsene für die tägliche Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind

Energie oder Nährstoff

Referenzmenge

Energie

8400 kJ/2000 kcal

Gesamtfett

70 g

gesättigte Fettsäuren

20 g

Kohlenhydrate

260 g

Zucker

90 g

Eiweiss

50 g

Salz

6 g

Anhang 11

(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und 26 Abs. 2)

Darstellung der Nährwertdeklaration

In der Nährwertdeklaration sind für die Energiewerte «Kilojoule» (kJ) und «Kilokalorien» (kcal) und für die Masse «Gramm» (g), «Milligramm» (mg) oder «Mikrogramm» (µg) folgende Masseinheiten zu verwenden, wobei die entsprechenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge erfolgen müssen:

Energie

kJ/kcal

Fett

g

davon:

gesättigte Fettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

Kohlenhydrate

g

davon:

Zucker

g

mehrwertige Alkohole

g

Stärke

g

Ballaststoffe

g

Eiweiss

g

Salz

g

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 angegebene Masseinheiten

Anhang 12

(Art. 26 Abs. 1)

Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie

Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

Kohlenhydrate, ausser mehrwertige Alkohole 17 kJ/g = 4 kcal/g

mehrwertige Alkohole 10 kJ/g = 2,4 kcal/g

Eiweiss 17 kJ/g = 4 kcal/g

Fett 37 kJ/g = 9 kcal/g

Kurz- und langkettiges Triacylglycerid-Molekül oder Salatrims 25 kJ/g = 6 kcal/g

Ethylalkohol 29 kJ/g = 7 kcal/g

organische Säuren 13 kJ/g = 3 kcal/g

Ballaststoffe 8 kJ/g = 2 kcal/g

Erythritol 0 kJ/g = 0 kcal/g

Anhang 13 68

68 Die Berichtigung vom 20. Aug. 2019 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2019 2627).

(Art. 29 Abs. 3)

Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung

1 Energiearm

1.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:
a.
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 170 kJ oder 40 kcal/100 g enthält;
b.
im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ oder 20 kcal/100 ml enthält.
1.2
Für Süssungsmittelpräparate oder Tafelsüssen gilt ein Höchstwert von 17 kJ oder 4 kcal pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose oder ca. 1 Teelöffel Zucker entspricht.

2 Energiereduziert

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert um mindestens 30 Prozent verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen.

3 Energiefrei

3.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 17 kJ oder 4 kcal/100 ml enthält.
3.2
Für Süssungsmittelpräparate oder Tafelsüssen gilt ein Höchstwert von 1,7 kJ oder 0,4 kcal pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose oder ca. 1 Teelöffel Zucker entspricht.

4 Fettarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:

4.1
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 3 g Fett/100 g enthält;
4.2
im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 1,5 g Fett/100 ml enthält; für teilentrahmte Milch gilt ein Wert von 1,8 g Fett pro 100 ml.

5 Fettfrei oder ohne Fett

5.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei oder ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält.
5.2
Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.

6 Quelle von Omega-3-Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.

7 Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.

8 Hoher Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die einfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

9 Hoher Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

10 Hoher Gehalt an ungesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 Prozent der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und wenn die ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

11 Arm an gesättigten Fettsäuren

11.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:
a.
im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt;
b.
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
11.2
In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Brennwerts liefern.

12 Arm an Trans-Fettsäuren

12.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:
a.
im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt;
b.
im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.
12.2
In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Brennwerts liefern.

13 Frei von gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g oder 100 ml nicht übersteigt.

14 Frei von Trans-Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g oder 100 ml nicht übersteigt.

15 Cholesterinarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g oder 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.

16 Cholesterinfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml enthält.

17 Zuckerarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:

17.1
im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g enthält; oder
17.2
im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.

18 Zuckerfrei

18.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält.
18.2
Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

19 Ohne Zuckerzusatz

19.1
Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
19.2
Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zucker, so muss das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».

20 Natriumarm oder kochsalzarm

20.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium- oder kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g oder 100 ml enthält.
20.2
Bei anderen Wässern als natürliches Mineral- und Quellwasser nach Artikel 5 und Artikel 12 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201669 über Getränke darf der Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.
20.3
Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.

21 Sehr natriumarm oder sehr kochsalzarm

21.1
Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium- oder sehr kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g oder 100 ml enthält.
21.2
Für natürliche Mineral- und Quellwasser oder andere Wasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.
21.3
Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als sehr natriumarm oder sehr kochsalzarm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

22 Natriumfrei oder kochsalzfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.

23 Ohne Zusatz von Natrium oder Kochsalz

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Natrium oder Kochsalz zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium oder Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium oder Kochsalz zugesetzt wurde, und das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g oder 100 ml enthält.

24 Ballaststoffquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

25 Hoher Ballaststoffgehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

26 Proteinquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Energiewerts des Lebensmittels entfallen.

27 Hoher Proteingehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Energiewerts des Lebensmittels entfallen.

30 «Enthält» [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz]

Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29, 30 und 35 entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».

31 Erhöhter Anteil an einem Nährstoff

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

32 Reduzierter Anteil an einem Nährstoff

32.1
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
32.2
Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der Referenzmengen nach Anhang 10 zulässig.
32.3
Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unterschied zulässig.
32.4
Die Angabe «reduzierter Anteil an gesättigten Fettsäuren» sowie jegliche Angabe, die für Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe:
a.
die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren mindestens 30 Prozent unter der Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren eines vergleichbaren Produktes liegt; oder
b.
der Gehalt an Trans-Fettsäuren gleich oder weniger hoch ist als in einem vergleichbaren Produkt.
32.5
Die Angabe «reduzierter Zuckeranteil» sowie jegliche Angabe, die für Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert des Produktes mit dieser Angabe gleich oder geringer ist, als der Energiewert eines vergleichbaren Produktes.

33 Leicht oder Light

33.1
Die Angabe, ein Produkt sei «leicht» oder «Light», sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».
33.2
Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel «leicht» oder «Light» machen.

34 Von Natur aus oder natürlich

Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführten Voraussetzungen für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus» oder «natürlich» vorangestellt werden.

35 Eiweissarm

35.1
Die Angabe ein Lebensmittel sei eiweissarm, ist nur zulässig wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt:
a.
im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und
b.
höchstens 1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.
35.2
Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren nach Artikel 70–72 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201670 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz, wechselnde Anteile an Stärke enthalten.

Anhang 14 71

71 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2337), Ziff. I der V des BLV vom 31. Mai 2023 (AS 2023 291) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).

(Art. 31 Abs. 2 und 3, 32 Abs. 1, 33 sowie 34 Abs. 2 Bst. b)

Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung

Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe, Lebensmittelkategorien

Angabe

Verwendungsbedingungen

Einschränkungen/Warnhinweise

α-Cyclodextrin

Der Verzehr von α-Cyclodextrin als Bestandteil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt.

Die Angabe darf verwendet werden für Lebensmittel, die mindestens 5 g α-Cyclodextrin pro 50 g Stärke in einer angegebenen Portion als Teil einer Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn α-Cyclodextrin als Bestandteil einer Mahlzeit aufgenommen wird.

α-Linolensäure (ALA)

ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine ALA-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 6 dieser Verordnung erfüllen. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA einstellt.

α-Linolensäure (ALA) und Linolsäure (LA)

Essenzielle Fettsäuren werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung bei Kindern benötigt.

Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g α-Linolensäure (ALA) und einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure (LA) einstellt.

Arabinoxylan (AX), hergestellt aus Weizenendosperm

Die Aufnahme von Arabinoxylan als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 8 g Arabinoxylan-reiche Fasern aus Weizenendosperm (mit einem Gewichtsanteil von mindestens 60 % AX) je 100 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn AX-reiche Fasern aus Weizenendosperm als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.

Beta-Glucan aus Gerste

Beta-Glucan aus Gerste verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut.
Ein hoher Cholesterinwert ist ein Risikofaktor für die koronare Herzerkrankung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucan aus Gerste je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucan aus Gerste einstellt.

Beta-Glucane

Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels
im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie oder aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie oder aus Gemischen dieser Getreide einstellt.

Beta-Glucane aus Hafer und Gerste

Die Aufnahme von Beta-Glucanen aus Hafer oder Gerste als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 4 g Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste je 30 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.

Betain

Betain trägt zu einem normalen Homocystein‑Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 500 mg Betain je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5 g Betain einstellt.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass eine tägliche Aufnahme von mehr als 4 g Betain den Blut-Cholesterinspiegel erheblich erhöhen kann.

Biotin

Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Biotin

Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Biotin

Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Biotin

Biotin trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Biotin

Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Biotin

Biotin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Biotin

Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium trägt zu einer normalen Signalübertragung zwischen den Nervenzellen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium trägt zur normalen Funktion von Verdauungsenzymen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium hat eine Funktion bei der Zellteilung und –spezialisierung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Calcium

Calcium trägt dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium je angegebene Portion enthalten.

Damit die Angabe zulässig ist, ist darüber zu informieren, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1200 mg Calcium aus allen Quellen einstellt.

Bei Lebensmitteln mit Calciumzusatz darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind.

Calcium und Vitamin D

Calcium und Vitamin D tragen dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche.

Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium und 15 µg Vitamin D je angegebene Portion enthalten.

Damit die Angabe zulässig ist, ist darüber zu informieren, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1200 mg Calcium und 20 µg Vitamin D aus allen Quellen einstellt.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Calcium und Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind.

Calcium und Vitamin D

Calcium und Vitamin D werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.

Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- und Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Chitosan

Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Chitosan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Chitosan einstellt.

Chlorid

Chlorid trägt durch die Bildung von Magensäure zu einer normalen Verdauung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Chloridquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Die Angabe darf nicht für Chlorid verwendet werden, das aus Natriumchlorid gewonnen wird.

Cholin

Cholin trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.

Cholin

Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.

Cholin

Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten.

Chrom

Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Chrom

Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Coffein

Coffein leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wachheit und Aufmerksamkeit.

Diese Angabe darf gemacht werden, wenn pro Portion mindestens 75 mg Coffein eingenommen wird.

Enthält Coffein. Der Hinweis «Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» ist im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

Coffein

Coffein dient der kurzfristigen körperlichen Leistungsfähigkeit.

Diese Angabe darf gemacht werden, wenn pro Portion mindestens 75 mg Coffein eingenommen wird.

Enthält Coffein. Der Hinweis «Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» ist im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

Docosahexaensäure (DHA)

DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt.

Docosahexaensäure (DHA)

DHA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g DHA gewährleistet und die DHA in Kombination von Eicosapentaensäure (EPA) enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g DHA einstellt. Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Docosahexaensäure (DHA)

Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) durch die Mutter trägt zur normalen
Entwicklung der Augen beim Fötus und beim gestillten Säugling bei.

Hinweis für Schwangere und stillende Frauen, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der für Erwachsene empfohlenen Tagesdosis an Omega-3-Fettsäuren (d. h. 250 mg DHA und EPA) täglich 200 mg DHA eingenommen werden.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von mindestens 200 mg DHA gewährleistet.

Docosahexaensäure (DHA)

Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) trägt zur normalen Entwicklung der Sehkraft
bei Säuglingen bis zum Alter von 12 Monaten bei.

Information der Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 mg DHA einstellt. Die Angabe kann für Folgenahrung verwendet werden, deren DHA-Gehalt bezogen auf die Fettsäuren insgesamt mindestens 0.3 % beträgt.

Docosahexaensäure (DHA)

DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Sehkraft bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt.

Docosahexaensäure (DHA)

Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) durch die Mutter trägt zur normalen
Entwicklung des Gehirns beim Fötus und beim gestillten Säugling bei.

Hinweis für Schwangere und stillende Frauen, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der für Erwachsene empfohlenen Tagesdosis an Omega-3-Fettsäuren (d. h. 250 mg DHA und EPA) täglich 200 mg DHA eingenommen werden.

Docosahexaensäure und Eicosapentaensäure (DHA/EPA)

DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 3 g DHA und EPA gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g DHA und EPA einstellt.

Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA)

DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g DHA und EPA gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g DHA und EPA einstellt.

Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA)

EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren (EPA- oder DHA-Quelle) nach Anhang 13 Ziffer 6 dieser Verordnung erfüllen. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg EPA und DHA kombiniert einstellt.

Eisen

Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eisen

Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Eiweiss oder Protein

Eiweiss wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.

Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen.

Fleisch und Fisch

Fleisch und. Fisch tragen bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 50 g Fleisch oder Fisch je angegebene Einzelportion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die Nicht-Häm-Eisen enthalten.

Fluorid

Fluorid trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Fluoridquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zum Wachstum des mütterlichen Gewebes während der Schwangerschaft bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zu einer normalen Aminosäuresynthese bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zu einer normalen Blutbildung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Folat hat eine Funktion bei der Zellteilung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Folat

Die ergänzende Aufnahme von Folat erhöht bei Schwangeren den Folatspiegel. Ein niedriger Folatspiegel ist bei Schwangeren ein Risikofaktor für die Entstehung von Neuralrohrdefekten beim heranwachsenden Fötus.

Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 400 µg Folat je Tagesdosis enthalten.

Damit die Angabe zulässig ist, ist darüber zu informieren, dass Frauen im gebärfähigen Alter die Zielgruppe sind und dass sich die positive Wirkung bei einer ergänzenden Aufnahme von 400 µg täglich über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vor und bis zu drei Monaten nach der Empfängnis einstellt.

Fructose

Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Saccharose oder Glucose enthalten.

Damit die Angabe zulässig ist, sollte in zuckergesüssten Lebensmitteln oder Getränken Glucose oder Saccharose durch Fructose ersetzt werden, so dass die Verringerung des Glucose- oder Saccharosegehalts in diesen Lebensmitteln oder Getränken mindestens 30 % beträgt.

Gerstenkorn-Ballaststoffe

Gerstenkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 dieser Verordnung aufweisen.

Glucomannan oder Konjak Mannan

Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 4 g Glucomannan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 4 g Glucomannan einstellt.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt.

Glucomannan oder Konjak Mannan

Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 g Glucomannan je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Glucomannan in drei Portionen à 1 g in Verbindung mit 1–2 Gläsern Wasser vor den Mahlzeiten und im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung einstellt.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt.

Guarkernmehl

Guarkernmehl trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 g Guarkernmehl gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Guarkernmehl einstellt.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Guarkernmehl in den Magen gelangt.

Hafer-Beta-Glucan

Hafer-Beta-Glucan verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung.

Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Hafer-Beta-Glucan einstellt. Die Angabe kann für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Hafer-Beta-Glucan je angegebene Portion enthalten.

Haferkorn-Ballaststoffe

Haferkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 dieser Verordnung aufweisen.

Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC)

Die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcellulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 4 g HPMC je angegebene Portion im Rahmen einer Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 4 g HPMC im Rahmen der Mahlzeit aufgenommen werden.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit HPMC in den Magen gelangt.

Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC)

Hydroxypropylmethylcellulose trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 5 g HPMC gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 5 g HPMC einstellt.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit HPMC in den Magen gelangt.

Jod

Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Jod

Jod trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Jod

Jod trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Jod

Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Jod

Jod trägt zu einer normalen Produktion von Schilddrüsenhormonen und zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Jod

Jod trägt zum normalen Wachstum von Kindern bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kakaoflavanole

Kakaoflavanole fördern die Elastizität der Blutgefässe, was zum normalen Blutfluss beiträgt.

Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen erzielt wird. Die Angabe darf nur bei Kakaogetränken (mit Kakaopulver) oder bei dunkler Schokolade verwendet werden, die mindestens eine tägliche Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen mit einem Polymerisationsgrad von 1–10 liefern.

Die Angabe darf nur für Kapseln oder Tabletten mit Kakaoextrakt mit einem hohen Anteil an Flavanolen verwendet werden, die mindestens eine tägliche Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen mit einem Polymerisationsgrad von 1–10 liefern.

Kalium

Kalium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kalium

Kalium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kalium

Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kaugummi, zu 100 % mit Xylitol gesüsst

Kaugummi, der zu 100 % mit Xylitol gesüsst ist, verringert nachweislich den Zahnbelag. Starker Zahnbelag ist ein Risikofaktor für die Entstehung von Karies bei Kindern.

Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 2–3 g zu 100 % mit Xylitol gesüsster Kaugummi gekaut werden.

Kohlenhydrate

Kohlenhydrate tragen nach einer intensiven und sehr langen körperlichen Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glycogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die vom Menschen verstoffwechselbare Kohlenhydrate, ausser Polyole, bereitstellen.

Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von insgesamt 4 g Kohlenhydraten pro kg Körpergewicht aus allen Quellen in einzelnen Dosen in den ersten 4 Stunden und spätestens 6 Stunden nach Beendigung der sehr intensiven und sehr langen körperlichen Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, erreicht wird.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für erwachsene Menschen bestimmt sind, die sich sehr intensiv und sehr lange körperlich betätigen und damit ihre Muskulatur und Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur erschöpft haben.

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei.

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80–350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten, und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glukose, Glukosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200–330 mOsm/kg Wasser aufweisen.

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen

Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung.

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80–350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glukose, Glukosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200–330 mOsm/kg Wasser aufweisen.

Kohlenhydratlösungen

Kohlenhydratlösungen tragen zur
Verbesserung der körperlichen
Leistungsfähigkeit während einer intensiven und lang anhaltenden körperlichen Betätigung bei trainierten Erwachsenen bei.

Die Angabe darf nur für Kohlenhydratlösungen verwendet werden, die nach der Gebrauchsanweisung zwischen 30 g und 90 g Kohlenhydrate pro Stunde liefern, sofern es sich bei den betreffenden Kohlenhydraten um Glucose, Saccharose, Fructose oder Maltodextrine handelt, und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Fructose (aus Fructose oder Saccharose) darf nicht mehr als ein Drittel der Gesamtkohlenhydrate ausmachen.
b)
Glucose (aus Glucose, Saccharose oder Maltodextrinen) darf 60 g/h nicht überschreiten.

Die Konsumentinnen und Konsumenten müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die vorteilhafte Wirkung nur bei trainierten Erwachsenen eintritt, die eine intensive (mindestens 65 % der VO2max) und lang anhaltende (mindestens 60 Minuten) körperliche Betätigung absolvieren.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler verwendet werden, die für trainierte Erwachsene bestimmt sind, die sich intensiv und lang anhaltend körperlich betätigen.

Kreatin

Die tägliche Einnahme von Kreatin kann die Wirkung von Krafttraining auf die Muskelkraft von Erwachsenen über 55 Jahre steigern.

Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass

-die Angabe für Erwachsene über 55 Jahre gilt, die regelmässig Krafttraining betreiben;

-sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin in Verbindung mit Krafttraining einstellt, bei dem die Belastung im Laufe der Zeit gesteigert werden kann und das mindestens dreimal wöchentlich über mehrere Wochen mit einer Intensität von mindestens 65 % bis 75 % des 1-Repetition-Maximums72 betrieben werden sollte.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene über 55 Jahre bestimmt sind, die regelmässig Krafttraining betreiben.

Kreatin

Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger
intensiver körperlicher Betätigung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin einstellt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene bestimmt sind, die einer intensiven körperlichen Betätigung nachgehen.

Kupfer

Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem
Bindegewebe bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Haarpigmentierung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt zu einem normalen Eisentransport im Körper bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Kupfer

Kupfer trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Lactase

Bei Personen, die Probleme mit der Verdauung von Lactose haben, verbessert Lactase die Lactoseverdauung.

Die Angabe darf nur verwendet werden für Nahrungsergänzungsmittel mit einem Mindestgehalt von 4500 FCC73-Einheiten in Verbindung mit der an die Zielgruppe gerichteten Empfehlung der Einnahme bei jeder lactosehaltigen Mahlzeit.

Die Zielgruppe ist ferner darüber zu unterrichten, dass es Unterschiede bei der Lactosetoleranz gibt und dass die Betroffenen sich Rat bei einer Fachperson bezüglich der Funktion des Stoffes bei ihrer Ernährung holen sollten.

Lactitol

Lactitol trägt durch Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die 10 g Lactitol je angegebene Tagesportion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von 10 g Lactitol einstellt.

Die Angabe darf nicht für Lebens-mittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Lactulose

Lactulose trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Lactulose je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einmaliger Aufnahme von 10 g Lactulose pro Tag einstellt.

Langsam verdauliche Stärke (SDS)

Beim Verzehr von Erzeugnissen mit einem
hohen Gehalt an langsam verdaulicher Stärke (SDS) steigt die Blutzuckerkonzentration nach einer Mahlzeit weniger stark an als beim Verzehr von Erzeugnissen mit geringem SDS Gehalt.

Die Angabe darf nur bei Lebensmitteln verwendet werden, bei denen die verdaulichen Kohlenhydrate mindestens 60 % der gesamten Energieaufnahme liefern und bei denen mindestens 55 % dieser Kohlenhydrate aus verdaulicher Stärke bestehen, wobei diese zu mindestens 40 % aus SDS besteht.

Lebende
Joghurtkulturen

Die Verdauung der im Produkt enthaltenen
Lactose wird durch Lebendkulturen in Joghurt oder fermentierter Milch bei Personen, die
Probleme mit der Lactoseverdauung haben,
verbessert.

Damit die Angabe zulässig ist, sollte der Joghurt oder die fermentierte Milch mindestens 108 koloniebildende Einheiten lebender Startermikroorganismen (Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus und Streptococcus thermophilus) je Gramm enthalten.

Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Gehalt an gesättigten Fettsäuren

Eine Reduzierung der Aufnahme an gesättigten Fettsäuren trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an einen geringen Gehalt an gesättigten Fettsäuren (arm an gesättigten Fettsäuren) nach Anhang 13 Ziffer 11 dieser Verordnung oder an einen reduzierten Gehalt an gesättigten Fettsäuren (reduzierter Gehalt an einem Nährstoff) nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung erfüllen.

Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Natriumgehalt

Eine Reduzierung der Natrium-Aufnahme trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an natriumarm oder kochsalzarm nach Anhang 13 Ziffer 20 dieser Verordnung oder an einen reduzierten Natrium- oder Kochsalzgehalt nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung (reduzierter Anteil an einem Nährstoff) erfüllen.

Linolsäure

Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal bereitstellen. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure einstellt.

Magnesium

Magnesium trägt zur Verringerung von
Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zum Elektrolytgleichgewicht bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zu einer normalen
Eiweisssynthese bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zur Erhaltung normaler
Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Magnesium

Magnesium hat eine Funktion bei der
Zellteilung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

Das Ersetzen einer der täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten.

Damit die Angabe zulässig ist, muss das Lebensmittel den Anforderungen nach Artikel 3 und 35d VLBE74 entsprechen.

Damit die Angabe zulässig ist, müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme aufgeklärt und auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Erzeugnisse ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung verwendet werden, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören.

Um die angegebene Wirkung zu erzielen, muss täglich eine Hauptmahlzeit durch einen Mahlzeitersatz ersetzt werden.

Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

Das Ersetzen von zwei täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei.

Damit die Angabe zulässig ist, muss das Lebensmittel den Anforderungen nach Artikel 3 und 35d VLBE entsprechen.

Damit die Angabe zulässig ist, müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme aufgeklärt und auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Erzeugnisse ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung verwendet werden, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören.

Um die angegebene Wirkung zu erzielen, müssen täglich zwei Hauptmahlzeiten durch je einen Mahlzeitersatz ersetzt werden.

Mangan

Mangan trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Mangan

Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Mangan

Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Mangan

Mangan trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Molybdän

Molybdän trägt zu einer normalen Verstoffwechslung schwefelhaltiger Aminosäuren bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Molybdänquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Natives Zichorieninulin

Natives Zichorieninulin trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei.

Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 12 g Zichorieninulin einstellt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von mindestens 12 g nativem Zichorieninulin liefert, einer nicht fraktionierten Mischung von Monosacchariden (< 10 %), Disacchariden, inulinartigen Fructanen und aus Zichorienwurzeln gewonnenem Inulin mit einem mittleren Polymerisationsgrad von ≥ 9.

Neuformuliertes alkoholfreies säuerliches Getränk mit

weniger als 1 g gärfähigem Kohlenhydrat pro 100 ml (Zucker und sonstige
Kohlenhydrate,
mit Ausnahme von mehrwertigen Alkoholen);
einem Calciumgehalt zwischen 0,3 und 0,8 mol pro mol Säuerungsmittel;
Anzeige eines pH-Werts zwischen 3,7 und 4,0.

Wer zuckerhaltige säuerliche Getränke wie
Soft Drinks, die typischerweise 8–12 g
Zucker/100 ml enthalten, durch neuformulierte Getränke ersetzt, trägt zur Erhaltung der Mineralisierung der Zähne bei.

Neuformulierte säuerliche Getränke dürfen nur dann mit der Angabe versehen werden, wenn sie der Beschreibung des Lebensmittels entsprechen, zu dem die Angabe gemacht wird.

Niacin

Niacin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Niacin

Niacin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Niacin

Niacin trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Niacin

Niacin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Niacin

Niacin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Niacin

Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Nicht fermentierbare Kohlenhydrate

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von fermentierbaren Kohlenhydraten «Bezeichnung aller verwendeten nicht fermentierbaren Kohlenhydrate» enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei.

Damit die Angabe zulässig ist, sollten fermentierbare Kohlenhydrate1 in Lebensmitteln oder Getränken durch nicht fermentierbare Kohlenhydrate2 ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt.

1 Fermentierbare Kohlenhydrate werden definiert als in Lebensmitteln oder Getränken verzehrte Kohlenhydrate oder Kohlenhydratmischungen, die den in vivo oder in situ durch pH- Telemetrietests bestimmten pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr durch bakterielle Fermentation unter 5,7 absenken.

2 Nicht fermentierbare Kohlenhydrate werden definiert als in Lebensmitteln oder Getränken verzehrte Kohlenhydrate oder Kohlenhydratmischungen, die den in vivo oder in situ durch pH-Telemtrietests bestimmten pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr durch bakterielle Fermentation nicht unter einen konservativen Wert von 5,7 absenken.

Olivenöl-Polyphenole

Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate, wie Oleuropein- Komplex und Tyrosol, je 20 g Olivenöl enthält. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 g Olivenöl einstellt.

Ölsäure

Der Ersatz von gesättigten Fettsäuren durch ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. Ölsäure ist eine ungesättigte Fettsäure.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren nach Anhang 13 Ziffer 10 dieser Verordnung aufweisen.

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zu einer normalen Synthese und zu einem normalen Stoffwechsel von Steroidhormonen, Vitamin D und einigen Neurotransmittern bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Pantothensäure

Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Pektine

Pektine tragen zur Aufrechterhaltung eines
normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 6 g Pektinen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 6 g Pektinen einstellt.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen.

Pektine

Die Aufnahme von Pektinen im Rahmen
einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der
Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Pektine je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 10 g Pektine als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden.

Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen.

Pflanzenstanolester

Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher
Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.

Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5–3 g Pflanzenstanolen einstellt.

Auf das Ausmass der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmass der Wirkung müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5–2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von «7 bis 10 oder bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5–3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von «10 bis 12.5 sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. «nach 2 bis 3 Wochen», angegeben werden.

Pflanzensterole: aus Pflanzen extrahierte Sterole, frei oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert

Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher
Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.

Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5–3 g Pflanzensterolen einstellt.

Auf das Ausmass der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmass der Wirkung müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5–2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von («7 bis 10) bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5–3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von («10 bis 12,5 %») sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. («nach 2 bis 3 Wochen»), angegeben werden.

Pflaumen getrocknet von «prunus» Kultivaren (Prunus domestica L.)

Getrocknete Pflaumen tragen zu einer normalen Darmfunktion bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen einstellt.

Phosphor

Phosphor trägt zu einem normalen
Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Phosphor

Phosphor trägt zu einer normalen Funktion der Zellmembran bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Phosphor

Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Phosphor

Phosphor wird für das normale Wachstum und die normale Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Phosphor

Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Phytosterine und Phytostanole

Phytosterine und Phytostanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 0,8 g Phytosterinen oder Phytostanolen einstellt.

Proteine

Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen.

Proteine

Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen.

Proteine

Proteine tragen zur Erhaltung normaler Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen.

Resistente Stärke

Der Ersatz von verdaulicher Stärke durch
resistente Stärke in einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der
Mahlzeit weniger stark ansteigt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, in denen die verdauliche Stärke durch resistente Stärke ersetzt wurde, wobei der Anteil der resistenten Stärke am Stärkegehalt insgesamt mindestens 14 % beträgt.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler
roter Blutkörperchen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt dazu bei, die Zellen vor
oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Riboflavin oder Vitamin B2

Riboflavin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Roggen-Ballaststoffe

Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 dieser Verordnung haben.

Selen

Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei.

Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Selen

Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Selen

Selen trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Selen

Selen trägt zu einer normalen Funktion des
Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Selen

Selen trägt zu einer normalen
Schilddrüsenfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Selen

Selen trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Thiamin

Thiamin trägt zu einem normalen
Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Thiamin

Thiamin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Thiamin

Thiamin trägt zur normalen psychischen
Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Thiamin

Thiamin trägt zu einer normalen Herzfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Tomatenkonzentrat wasserlöslich – WSTC I und II

WSTC I und II (wasserlösliches Tomatenkonzentrat fördert die normale Blutplättchenaggregation und trägt zu einem gesunden Blutfluss bei.

Hinweis an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass die positive Wirkung erreicht wird, wenn täglich 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in bis zu 250 ml Fruchtsaft, aromatisierten Getränken oder Trinkjoghurts (sofern nicht stark pasteurisiert) oder 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in Nahrungsergänzungsmitteln, zusammen mit einem Glas Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, eingenommen werden.

Unverdauliche Kohlenhydrate

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker «Bezeichnung aller
verwendeten unverdaulichen Kohlenhydrate» enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken

Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zucker in Lebensmitteln oder Getränken durch unverdauliche Kohlenhydrate ersetzt werden, die im Dünndarm weder verdaut noch absorbiert werden, sodass der Zuckergehalt der Lebensmittel oder Getränke mindestens um den in der Angabe «reduzierter Anteil an einem Nährstoff» gemäss Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung genannten Anteil reduziert ist.

Vitamin A

Vitamin A trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin A

Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin A

Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin A

Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin A

Vitamin A trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin A

Vitamin A hat eine Funktion bei der
Zellspezialisierung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einem normalen
Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 trägt zur Verringerung von
Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B12

Vitamin B12 hat eine Funktion bei der
Zellteilung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einer normalen
Cystein‑Synthese bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einem normalen
Homocystein-Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einem normalen Eiweiss‑ und Glycogenstoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur normalen Bildung roter Blutkörperchen bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin B6

Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 200 mg Vitamin C gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis an Vitamin C täglich 200 mg eingenommen werden.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Blutgefässe bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion des Zahnfleisches bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Zähne bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C trägt zur Regeneration der reduzierten Form von Vitamin E bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin C

Vitamin C erhöht die Eisenaufnahme.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.

Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einer normalen Aufnahme und Verwertung von Calcium und
Phosphor bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einem normalen Calcium-spiegel im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin D

Vitamin D trägt dazu bei, die durch posturale Instabilität und Muskelschwäche bedingte Sturzgefahr zu verringern. Stürze sind bei
Männern und Frauen ab 60 Jahren ein Risikofaktor für Knochenbrüche.

Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 15 µg Vitamin D je angegebene Portion enthalten.

Es ist darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 µg Vitamin D aus allen Quellen einstellt.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Männer und Frauen ab 60 Jahren bestimmt sind.

Vitamin D

Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei Kindern bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin E

Vitamin E trägt dazu bei, die Zellen vor
oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-E-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin K

Vitamin K trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Vitamin K

Vitamin K trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Walnüsse

Walnüsse tragen dazu bei, die Elastizität der Blutgefässe zu verbessern.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine tägliche Verzehrsmenge von 30 g Walnüssen gewährleisten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einem täglichen Verzehr von 30 g Walnüssen einstellt.

Wasser

Wasser trägt zur Erhaltung normaler körperlicher und kognitiver Funktionen bei.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass täglich mindestens 2,0 l Wasser aus allen Quellenverzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen.

Die Angabe darf nur für Wasser verwendet werden, das den Anforderungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201675 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen entspricht.

Wasser

Wasser trägt zur Erhaltung einer normalen
Regulierung der Körpertemperatur bei.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass täglich mindestens 2,0 l Wasser aus allen Quellenverzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen.

Die Angabe darf nur für Wasser verwendet werden, das den Anforderungen der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen entspricht.

Weizenkleie

Weizenkleie trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 haben.

Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 10 g Weizenkleie einstellt

Weizenkleie

Weizenkleie trägt zur Erhöhung des
Stuhlvolumens bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 haben

Zink

Zink trägt zu einem normalen Säure-Basen-Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einem normalen Kohlenhydrat‑Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einer normalen DNA-Synthese bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einer normalen Fruchtbarkeit und einer normalen Reproduktion bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einem normalen Fettsäurestoff-wechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einem normalen Vitamin-A-Stoffwechsel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einer normalen Eiweisssynthese bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zur Erhaltung eines normalen
Testosteronspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zink

Zink hat eine Funktion bei der Zellteilung.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen.

Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose oder D‑Tagatose und Isomaltulose

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker76 X (Name des Zuckersatzstoffs oder der anderen Zuckerarten D‑Tagatose oder Isomaltulose) enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken.

Damit die Angabe zulässig ist, müssen Zuckerarten in Lebensmitteln oder Getränken durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen wie Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose oder Polydextrose, oder durch eine Kombination dieser Stoffe ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt des Lebensmittels oder des Getränks mindestens um den geforderten Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gilt.

Mit D-Tagatose und Isomaltulose müssen vergleichbare Anteile anderer Zuckerarten im gleichen Verhältnis ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt um mindestens den Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gefordert wird.

Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose; D‑Tagatose und Isomaltulose

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker77 X (Name des Zuckerersatzstoffs oder der anderen Zuckerarten D‑Tagatose oder Isomaltulose) enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei.

Damit die Angabe zulässig ist, müssen Zuckerarten in Lebensmitteln oder Getränken, die den pH‑Wert des Zahnbelags unter 5,7 absenken, durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, D‑Tagatose, Isomaltulose, Sucralose oder Polydextrose oder durch eine Kombination aus diesen Stoffen ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke den pH‑Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt.

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei.

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt.

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Neutralisierung der Säuren des Zahnbelags bei.

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt.

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Verringerung von Mundtrockenheit bei.

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen an zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung jeweils einstellt, wenn der Kaugummi bei Trockenheitsgefühl im Mund verwendet wird.

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemineralisierung zu verringern. Die Zahndemineralisierung ist ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries.

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten lang 2–3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden.

Zuckerfreier Kaugummi

Zuckerfreier Kaugummi unterstützt die Neutralisierung der Plaquesäuren. Plaquesäuren sind ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries.

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten lang 2–3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden.

Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid

Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid neutralisiert die Säuren des Zahnbelags wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid.

Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen an zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sollte jedes Stück zuckerfreier Kaugummi mindestens 20 mg Carbamid enthalten. Zudem müssen die Konsumentinnen und Konsumenten darüber unterrichtet werden, dass der Kaugummi nach dem Essen oder Trinken mindestens 20 Minuten lang gekaut werden sollte.

Zuckerrübenfasern

Zuckerrübenfasern tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die den Anforderungen an einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss den im Anhang 13 Ziffer 25 entspricht.

72 1-Repetition-Maximum bezeichnet das Maximalgewicht, das eine Person bei einer Übungsausführung heben kann, bzw. die Maximalkraftleistung.

73 FCC = Food Chemicals Codex

74 SR 817.022.104

75 SR 817.022.11

76 Im Fall von D-Tagatose und Isomaltulose muss es hier «andere Zuckerarten» anstatt «Zucker» heissen.

77 Im Fall von D-Tagatose und Isomaltulose muss es hier «andere Zuckerarten» anstatt «Zucker» heissen.

Anhang 14a 78

78 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7).

(Art. 35 Abs. 5)

Vom BLV bezeichnete Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können

Gegenwärtig ist noch kein Eintrag vorhanden.

Anhang 15

(Art. 36 Abs. 8)

Begleitdokument für Rohstoffe für die Gelatine- oder Kollagenherstellung (Muster)

Teil A Identifizierung der Rohstoffe

Art der Erzeugnisse:

Herstellungsdatum:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Garantierte Lagerzeit:

Eigengewicht (kg):

Teil B Herkunft der Rohstoffe

Anschriften und Registernummern der zugelassenen Gewinnungsbetriebe:

Teil C Bestimmungsort der Rohstoffe

Die Rohstoffe werden versandt von (Verladeort):

nach (Bestimmungsland und -ort):

mit folgendem Transportmittel:

Name und Adresse der Versenderin/des Versenders:

Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers:

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden