Verordnung des EDI
betreffend die Information über Lebensmittel
(LIV)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 12 Absätze 3 und 4, 14 Absatz 2 Buchstabe b, 36 Absätze 3 und 4, 37 Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt Grundsätze für und Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest und regelt insbesondere deren Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Werbung für sie.
2 Die in den produktspezifischen Verordnungen der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Informationspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
Es gelten die Begriffe nach Anhang 1.
2. Kapitel: Obligatorische Angaben über Lebensmittel
1. Abschnitt: Inhalt und Darstellung
Art. 3 Obligatorische Angaben
1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):
- a.
- Sachbezeichnung (Art. 6 und 7);
- b.
- Verzeichnis der Zutaten (Art. 8 und 9);
- c.
- Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Art. 10 und 11);
- d.
- gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten (Art. 12);
- e.
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 13);
- f.
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für das Aufbewahren oder das Verwenden (Art. 14);
- g.
- Name oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt;
- h.
- Produktionsland von Lebensmitteln (Art. 15);
- i.
- Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln (Art. 16);
- j.
- spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für Fisch (Art. 17);
- k.
- Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese Angabe bestimmungsgemäss zu verwenden;
- l.
- Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 18);
- m.
- Warenlos (Art. 19 und 20);
- n.
- Nährwertdeklaration (Art. 21–28);
- o.3
- Hinweis bei Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden (Art. 8 der Verordnung des EDI vom 27. Mai 20204 über gentechnisch veränderte Lebensmittel);
- p.
- gegebenenfalls das Identitätskennzeichen (Art. 36–38);
- q.
- weitere Angaben nach Anhang 2.
2 Die Angaben sind in Worten oder Zahlen zu machen.
3 Sie können:
- a.
- durch Piktogramme oder Symbole ergänzt werden;
- b.
- alternativ durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden, sofern das Verordnungsrecht dies vorsieht.
4 Beträgt die grösste Oberfläche weniger als 10 cm2, so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, o und Anhang 2 Teil A Ziffer 3 auf der Packung oder dem Etikett zwingend anzubringen. Das Verzeichnis der Zutaten muss auf andere Weise (z. B. Merkblatt) bekannt gemacht oder den Konsumentinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
5 Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die in einer neuen Verpackung zusammengefasst sind) kann auf die geforderten Angaben auf der äusseren Verpackung verzichtet werden, wenn diese:
- a.
- auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht sind; und
- b.
- von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 4 Darstellung der obligatorischen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln
1 Die obligatorischen Angaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht sein.
2 Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, durch Bildzeichen oder durch sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
3 Sie sind auf die Verpackung oder dem Etikett in einer Schriftgrösse mit einer x‑Höhe nach Anhang 3 von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
4 Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgrösse nach Absatz 3 mindestens 0,9 mm betragen.
5 Im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung müssen erscheinen:
- a.
- der Alkoholgehalt nach Artikel 18;
- b.5
- die Deklaration betreffend die Anwendung von in der Schweiz verbotener Produktion nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20036;
- c.7
- die Mengenangaben nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20128.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 5 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel
1 Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen:
- a.9
- Die Herkunft der Tiere ist in jedem Fall schriftlich anzugeben bei:
- 1.
- Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a, d und e der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH), ganz oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet;
- 2.
- Fisch, ganz, filetiert oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet.
- b.
- Für die Angabe der Herkunft eines Tieres nach Buchstabe a gilt:
- 1.
- Massgeblich ist dasjenige Land, in dem das Tier aufgezogen worden ist, die überwiegende Gewichtszunahme erfolgt ist oder es den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
- 2.
- Bei auf See gefangenem Fisch gilt Anhang 4.
- 3.
- Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung.
- c.11
- Bei gesundheitsbezogenen Angaben besteht die mündliche Informationspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b nur, sofern die gesundheitsbezogene Angabe schriftlich vorliegt.
- d.
- Angaben zu Zutaten nach Artikel 10, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, dürfen nur dann mündlich gemacht werden, wenn:12
- 1.
- schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können,
- 2.
- die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann;
- e.13
- Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 kann abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden.
- f.14
- Auf unbeabsichtigte Vermischungen nach Artikel 11 Absatz 5 muss nicht hingewiesen werden.
2 Schriftlich anzubringende Angaben haben in geeigneter Form zu erfolgen. Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung können sie in der Speisekarte oder auf einem Plakat anbringen.
3 Die geforderten Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware verfügbar sein.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
2. Abschnitt: Sachbezeichnung
Art. 6 Grundsätze
1 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Anhang 1 Ziff. 4).
2 Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen. Fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich.
3 Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar sind.
Art. 7 Geschützte Bezeichnungen und Angaben
1 Die Sachbezeichnung kann ersetzt werden durch Bezeichnungen, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199715, nach der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 201516 für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind.
2 Die Sachbezeichnungen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse nach Artikel 9 VLtH17 können nicht durch in Absatz 1 geschützte Bezeichnungen ersetzt werden; vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4 VLtH.
3 Die Verwendung geschützter Bezeichnungen bei Wein richtet sich nach der Weinverordnung vom 14. November 200718, der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201619 über Getränke und den entsprechenden kantonalen Gesetzgebungen.
Art. 7a Ausnahmen 20
Die vom EDI festgelegten Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LGV richten sich nach Anhang 5a.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten
Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge
1 Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort «Zutaten» erscheint.
2 Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3 Zutaten in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk «Nano» tragen.
4 Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Verzeichnis der Zutaten mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur auf den Zusatz hingewiesen werden.
5 Die Einzelheiten der Angabe und der Bezeichnung der Zutaten richten sich nach Anhang 5.
Art. 9 Ausnahmen
1 Ein Verzeichnis der Zutaten ist nicht erforderlich bei:
- a.
- frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
- b.
- Trinkwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist;
- c.
- Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;
- d.
- Käse, Butter, fermentierter Milch und Rahm, soweit es sich ausschliesslich um folgende Zutaten handelt:
- 1.
- Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen, die für die Herstellung notwendig sind,
- 2.
- Salz, das für die Herstellung von Käse, ausser Frisch- oder Schmelzkäse, notwendig ist; wird jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz (Kochsalz oder Salz) verwendet, so ist auf die Jodierung oder die Fluoridierung hinzuweisen;
- e.
- Lebensmitteln aus einer einzigen Zutat, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt;
- f.
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
2 Folgende Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden:
- a.
- Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
- b.
- Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme:
- 1.
- die als übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 4 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom 25. November 201321 gelten, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
- 2.
- die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
- c.
- Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
- d.
- Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und die im Enderzeugnis, allenfalls in veränderter Form, vorhanden sind;
- e.
- Wasser:
- 1.
- wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, oder
- 2.
- bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.
4. Abschnitt: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, und ihre Kennzeichnung
Art. 10 Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 11 Kennzeichnung
1 Zutaten nach Anhang 6 oder Zutaten, die aus solchen gewonnen wurden und die im Endprodukt vorhanden bleiben, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, müssen im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden, wie «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma». Diese Angabe muss durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel hervorgehoben werden.
2 Wenn kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist, so umfasst die Angabe das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat oder des betreffenden Erzeugnisses nach Anhang 6.
3 Wurden bei einem Lebensmittel mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe nach den Absätzen 1 und 2 aus einer einzigen Zutat oder einem einzigen Erzeugnis nach Anhang 6 gewonnen, so muss dies in der Kennzeichnung für alle Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe einzeln deutlich angegeben werden.
4 Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.
4bis Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Lebensmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.22
5 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:
- a.
- bei Sulfiten: 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel;
- b.
- bei glutenhaltigem Getreide: 200 mg Gluten pro kg oder Liter genussfertiges Lebensmittel;
- c.
- bei pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 10 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel;
- d.
- bei Laktose: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel;
- e.
- in den übrigen Fällen: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.
6 Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der guten Verfahrenspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen nach Absatz 5 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
7 Auf Vermischungen nach Absatz 5, die unter den in diesem Absatz festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.
8 Hinweise nach Absatz 5, wie «kann Erdnüsse enthalten», sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
9 Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Zutaten, die aus Zutaten nach Anhang 6 hergestellt worden sind, keine Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, so kann auf deren Angabe nach den Absätzen 1, 3 und 5 verzichtet werden.
22 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
5. Abschnitt: Mengenmässige Angabe von Zutaten
Art. 12
1 Die Menge einer Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat:
- a.
- in der Sachbezeichnung genannt ist;
- b.
- von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird;
- c.
- in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird;
- d.
- von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.
2 Die Einzelheiten der mengenmässigen Angabe der Zutaten sowie die Fälle, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist, richten sich nach Anhang 7.
6. Abschnitt: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
Art. 13
1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden.
2 Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.23
3 Die Einzelheiten der Datumsangabe, die Ausnahmen von der Datierungspflicht sowie die Angaben des Einfrierdatums richten sich nach Anhang 8.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
7. Abschnitt: Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen
Art. 14
1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden.
2 Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.
3 Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.
4 Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:
- a.
- einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»;
- b.
- Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen;
- c.
- einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».
5 Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden.
8. Abschnitt: Angabe von Produktionsland und Herkunft
Art. 15 Angabe des Produktionslandes
1 Ein Lebensmittel gilt als in einem Land produziert, wenn es in diesem Land:
- a.
- vollständig erzeugt wurde; oder
- b.
- genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
2 Als vollständig in einem Land erzeugt gelten:
- a.
- mineralische Erzeugnisse, die in diesem Land aus dem Boden gewonnen worden sind;
- b.
- pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;
- c.
- Fleisch von in diesem Land aufgezogenen Tieren, deren überwiegende Gewichtszunahme dort erfolgt ist oder die ihr Leben zum überwiegenden Teil in diesem Land verbracht haben;
- d.
- Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
- e.
- Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;
- f.
- Lebensmittel, die in diesem Land ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e hergestellt worden sind.
3 Als in diesem Land genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in diesem Land in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es dadurch seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhalten hat.
4 Anstelle eines Produktionslandes kann bei verarbeiteten Lebensmitteln ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika». Bezüglich der Angabe des Produktionslandes gelten geschnittene Mischprodukte und Honigmischungen als verarbeitete Lebensmittel.
5 Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen ist anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 4 anzugeben.
6 Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ersichtlich ist. Als Mindestanforderung an diese Adresse gilt die Angabe von Land, Postleitzahl und Ort.
7 Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden, wenn eine Abkürzung nach dem ISO 2-Code nach dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif in der Fassung vom 1. Januar 201924 verwendet wird. Abkürzungen dürfen nur für von der Schweiz anerkannte Länder verwendet werden.25
24 Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003Bern, kostenlos eingesehen und bezogen werden.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten
1 Die Herkunft eines Ausgangsproduktes nach Artikel 15 Absatz 2, das als Zutat zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, ist anzugeben, wenn:
- a.
- der Anteil dieser Zutat am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt; und
- b.
- die Aufmachung des Produkts darauf schliessen lässt, dass diese Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft.
2 Stammt eine nach Absatz 1 zu deklarierende Zutat aus unterschiedlichen Ländern, sind alle Herkunftsländer anzugeben.
3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist bei in Artikel 1 VLtH26 aufgeführten Zutaten tierischer Herkunft die Herkunft des Tieres bereits dann anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt.
4 Die Angabe der Herkunft einer Zutat erfolgt im Verzeichnis der Zutaten oder im gleichen Sichtfeld wie dieses.
Art. 17 Spezifische Angaben für Fleisch 2728
1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlachthofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier:
- a.29
- geboren wurde; und
- b.
- den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat; oder
- c.
- den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.
2 In Abweichung von Absatz 1 kann bei Rindfleisch die Angabe «Herkunft: Nicht EU/EWR» oder «Herkunft: Nicht Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes)» aufgeführt werden, wenn:
- a.
- das Fleisch ausserhalb der EU produziert wurde und zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Schweiz eingeführt wird;
- b.
- die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.
3 Für einzelne Stücke von Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ist das Land, in dem es geschlachtet wurde, anzugeben und das Land:
- a.
- in dem das Tier den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren; oder
- b.
- in dem es den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
4 In Abweichung von Absatz 3 kann bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Angabe «Aufgezogen ausserhalb der EU/EWR» oder «Aufgezogen ausserhalb der Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes, in dem das Tier geschlachtet wurde)» aufgeführt werden, wenn:
- a.
- das Fleisch ausserhalb der EU produziert wurde und zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Schweiz eingeführt wird;
- b.
- die in Absatz 3 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.
5 Wurden die Tiere im selben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, so kann «Herkunft Land X» angegeben werden.
6 Für Hackfleisch, das als solches abgegeben wird, ist das Produktionsland des Hackfleischs anzugeben. Das Herkunftsland des Fleisches ist nur anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Hackfleischs übereinstimmt.
7 ...30
27 Die Berichtigung vom 7. Juni 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3339).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
29 Berichtigung vom 12. Juni 2018 (AS 2018 2317).
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
9. Abschnitt: Alkoholgehalt
Art. 18
1 Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol.» angegeben werden. Der tatsächliche Gehalt darf vom angegebenen Gehalt um höchstens 0,5 Volumenprozent nach oben oder nach unten abweichen.
2 Die Bestimmung des Alkoholgehalts richtet sich nach der Messmittel-Verordnung vom 15. Februar 200631 und den gestützt darauf vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Bestimmungen.
31 SR 941.210
10. Abschnitt: Warenlos
Art. 19 Grundsatz und Ausnahmen
1 Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt.
2 Die Angabe des Warenloses ist nicht erforderlich:
- a.
- für Agrarerzeugnisse, die:
- 1.
- vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an Lager- oder Verpackungsstellen abgegeben oder geliefert werden,
- 2.
- an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden, oder
- 3.
- zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
- b.32
- bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 12 LGV;
- c.
- wenn das Mindesthaltbarkeits-, das Verbrauchs-, das Abpack- oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und das Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht;
- d.
- bei Speiseeis-Einzelpackungen, wenn die Angabe auf der Sammelpackung erfolgt.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 20 Ausgestaltung der Warenlosangabe
1 Die Bezeichnung des Warenloses ist auf der Verpackung anzubringen. Der Bezeichnung muss der Buchstabe «L» vorausgehen, es sei denn, sie unterscheide sich deutlich von den anderen Kennzeichnungsangaben.
2 Bei vorverpackten Lebensmitteln ist das Warenlos auf der Vorverpackung oder auf einem darauf angebrachten Etikett anzugeben.
11. Abschnitt: Nährwertdeklaration
Art. 21 Grundsätze
1 Die Nährwertdeklaration ist obligatorisch. Ausgenommen sind Lebensmittel nach Anhang 9.
2 Bei Lebensmitteln nach Anhang 9 kann die Nährwertdeklaration freiwillig erfolgen.
3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mineral- und Quellwasser.
Art. 22 Erforderliche Angaben
1 Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.
2 Zulässig ist auch die Angabe nur des Energiewerts und des Gehaltes an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz.
3 Eine Nährwertdeklaration muss nach Absatz 1 erfolgen, wenn ein Lebensmittel:
- a.
- mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen wird;
- b.33
- mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 ausgezeichnet wird;
- c.
- in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201634 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) umschrieben ist;
- d.
- mit Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen angereichert worden ist.
4 Absatz 3 gilt auch für Lebensmittel nach Anhang 9.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 23 Zusätzliche Angaben
1 Zusätzlich zu den auf dem Etikett aufgeführten Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 kann die Nährwertdeklaration folgende Nährstoffe umfassen:
- a.
- einfach ungesättigte Fettsäuren;
- b.
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
- c.
- mehrwertige Alkohole;
- d.
- Stärke;
- e.
- Ballaststoffe;
- f.
- Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in signifikanten Mengen nach Anhang 10 vorhanden sind.
2 Wird auf den besonderen Gehalt an Stoffen nach Absatz 1 Buchstaben a–f hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration nach Artikel 22 Absatz 1 aufgeführt werden.
3 Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die Nährwertdeklaration nach Artikel 22 Absatz 1, so können die folgenden Angaben wiederholt werden:
- a.
- Energiewert; oder
- b.
- Energiewert zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
Art. 24 Besondere Bestimmungen
1 Erscheint eine Substanz, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe ist, nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden.
2 Sind der Energiewert oder die Nährstoffmengen in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie «Enthält geringfügige Menge von ...» ersetzt werden. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe zu einer allfälligen Nährwertdeklaration stehen.
3 Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration angegeben werden, dass der Salzgehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
4 Erfolgt die Nährwertdeklaration bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln oder bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent freiwillig, darf sie sich lediglich auf die Angabe des Energiewertes beschränken.
Art. 25 Darstellung der Nährwertdeklaration
1 Die Angaben der Nährwertdeklaration müssen:
- a.
- im selben Sichtfeld erfolgen;
- b.
- als Ganzes in einem übersichtlichen Format und in der in Anhang 11 vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt werden;
- c.
- in Tabellenform dargestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen müssen; bei Platzmangel können sie hintereinander stehen.
2 Der Energiewert und die Nährstoffmengen können zusätzlich in anderer Form angegeben oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden.
3 Für die Angaben nach Artikel 23 Absatz 3 gilt:
- a.
- sie müssen im Hauptsichtfeld dargestellt werden;
- b.
- sie müssen die Mindestschriftgrösse nach Artikel 4 Absatz 3 einhalten;
- c.
- sie können in einer anderen Form als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt erfolgen.
4 Bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, können die Angaben in anderer Form, als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, erfolgen.
Art. 26 Berechnung und Mengenangaben von Energiewert und Nährstoffmengen
1 Der Energiewert ist unter Anwendung der Umrechnungsfaktoren nach Anhang 12 zu berechnen.
2 Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind unter Verwendung der in Anhang 11 aufgeführten Masseinheiten auszudrücken.
3 Anzugeben sind der Energiewert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Informationen können sich jedoch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden.
4 Die Angaben müssen sich auf Durchschnittswerte stützen aus:
- a.
- der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers;
- b.
- der Berechnung auf der Grundlage der Werte der verwendeten Zutaten; oder
- c.
- der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.
Art. 27 Angabe je 100 g oder je 100 ml
1 Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.
2 Die Mengenangabe an Vitaminen und Mineralstoffen muss zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 festgelegten Referenzmenge im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
3 Der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
4 Werden Angaben nach Absatz 3 gemacht, muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)».
Art. 28 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
1 In den folgenden Fällen können der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehreinheit in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden:
- a.
- wenn die Angabe zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml (Art. 27 Abs. 1 und 2) erfolgt;
- b.
- im Falle von Artikel 27 Absatz 3: wenn die Angabe zusätzlich zu oder anstelle der Angabe je 100 g oder je 100 ml erfolgt.
2 Erfolgt eine Angabe nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b, so dürfen die Nährstoffmengen und der Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Der Energiewert muss je 100 g oder je 100 ml sowie je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
3 Erfolgt die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit, so muss die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit quantifiziert und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Verzehreinheiten angegeben werden.
4 Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzugeben.
12.Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Art. 29 Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
1 Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt.
2 Ein Lebensmittel besitzt besondere positive Nährwerteigenschaften:
- a.
- aufgrund seines Energiewerts, den es liefert oder nicht liefert oder der reduziert oder erhöht ist;
- b.
- aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel:
- 1.
- in signifikanter Menge nach Anhang 10 enthalten sind, oder
- 2.
- falls entsprechende Bestimmungen fehlen: in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder
- c.
- aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen nicht enthalten, reduziert oder erhöht sind.
3 Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
Art. 30 Besondere Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
1 Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Energiewerts beziehen.
2 Vergleichende Angaben sind nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Dabei ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs oder im Energiewert anzugeben. Der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.
3 Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.
Art. 31 Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
1 Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
2 Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
3 Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
4 Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
Art. 32 Bewilligungsgesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung einer nicht in Anhang 14 aufgeführten gesundheitsbezogenen Angabe ist beim BLV in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Es muss die folgenden Angaben enthalten:
- a.
- die Bezeichnung des Nährstoffs, der anderen Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, wofür die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die jeweiligen besonderen Eigenschaften;
- b.
- eine Kopie der massgebenden wissenschaftlichen Studien sowie der verfügbaren Unterlagen, die die gesundheitsbezogene Angabe belegen oder für deren Beleg relevant sind;
- c.
- gegebenenfalls die Angabe, welche wissenschaftlichen Daten und Informationen nicht für die Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendbar sein sollen;
- d.
- einen Formulierungsvorschlag in allen drei Amtssprachen des Bundes für die beantragte gesundheitsbezogene Angabe, gegebenenfalls einschliesslich der speziellen Verwendungsbedingungen;
- e.
- eine Zusammenfassung des Antrags.
Art. 33 Bewilligungserteilung
Das BLV bewilligt eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in Anhang 14 aufgeführt ist, wenn die Anforderungen nach Artikel 38 Absatz 2 LGV erfüllt sind und anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Studien der Nachweis erbracht werden kann, dass die gesundheitsbezogene Angabe die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen einhält.
Art. 34 Besondere Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
1 Werden zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so muss seine Kennzeichnung oder, falls diese fehlt, die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen enthalten:
- a.
- einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
- b.
- Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
- c.
- gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren;
- d.
- einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefährdung darstellen können;
- e.
- eine Erklärung, wonach die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn mittels Aussagen oder Darstellungen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels einen der Risikofaktoren für die Entwicklung einer bestimmten Krankheit beim Menschen deutlich senkt (Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos).
2 Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen beigefügt ist:
- a.
- eine nach Artikel 31 Absatz 3 bewilligte gesundheitsbezogene Angabe; oder
- b.
- eine gesundheitsbezogene Angabe nach Anhang 14.
3 Gesundheitsbezogene Angaben zu Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind verboten.
4 Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht:
- a.
- den Eindruck vermitteln, dass durch Verzicht auf das Lebensmittel die Gesundheit beeinträchtigt werden könnte;
- b.
- mit Angaben über die Dauer und das Ausmass einer Gewichtsabnahme verbunden werden;
- c.
- als Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden.
Art. 35 Gemeinsame Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
1 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben:
- a.
- müssen leicht verständlich sein;
- b.
- müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen;
- c.
- müssen durch den Lebensmittelbetrieb, der sie anwendet, begründet werden können;
- d.
- müssen sich auf das nach der Anweisung der Herstellers zubereitete genussfertige Lebensmittel beziehen;
- e.
- dürfen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
- f.
- dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
- g.
- dürfen nicht zum übermässigen Verzehr des entsprechenden Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
- h.
- dürfen nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;
- i.
- dürfen nicht durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten Ängste auslösen können.
2 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines Nährstoffes oder eines anderen Stoffes, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat (andere Substanz), sind nur zulässig, wenn:
- a.
- der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, die nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt;
- b.
- das genussfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf die sich die Angabe bezieht; und
- c.
- der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist.
3 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig, wenn:
- a.
- nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder in einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; und
- b.
- der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt nicht oder in reduzierter Menge vorhanden ist.
4 Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, der Aufmachung oder der Werbung für ein Lebensmittel erscheinen und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.
5 In Abweichung von Absatz 4 kann das BLV für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, eine Ausnahme bewilligen, sofern der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch nicht getäuscht werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 3–7 LGV.
6 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Mineral- und Quellwasser.
13. Abschnitt: Identitätskennzeichen
Art. 36 Grundsatz und Ausnahmen
1 Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nicht mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 200535 über die Hygiene beim Schlachten versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen; ausgenommen sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus einem nach Artikel 21 Absatz 2 LGV nicht bewilligungspflichtigen Betrieb stammen.
2 Auf Verpackungen von Eiern muss kein Identitätskennzeichen angebracht werden, sofern der Code einer Packstelle nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/201336 angebracht ist.
3 Ein Genusstauglichkeitskennzeichen darf nur dann vom Fleisch entfernt werden, wenn das Fleisch zerlegt, verarbeitet oder in anderer Weise bearbeitet wird.
4 Das Identitätskennzeichen darf nur dann angebracht werden, wenn das Lebensmittel nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hergestellt worden ist.
5 Das Identitätskennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischer Herkunft auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung oder der Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.
6 Erzeugt ein Betrieb nebst Lebensmitteln, für die ein Identitätskennzeichen anzubringen ist, auch Lebensmittel, für die das Identitätskennzeichen nicht vorgeschrieben ist, so kann er das Identitätskennzeichen auch auf diesen Lebensmitteln anbringen.
7 Werden flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tierischer Herkunft oder Fischereierzeugnisse als Massengut befördert, so ist keine Identitätskennzeichnung erforderlich, wenn die Begleitdokumente die Angaben des Identitätskennzeichens enthalten.
8 Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen muss beim Transport oder bei der Lieferung an eine Sammelstelle oder eine Gerberei sowie bei der Lieferung an einen Gelatine- oder Kollagenverarbeitungsbetrieb anstelle des Identitätskennzeichens ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die Angaben nach Anhang 15 enthält.
35 SR 817.190.1
36 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1614, ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 15.
Art. 37 Erforderliche Angaben
Das Identitätskennzeichen muss enthalten:
- a.
- den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder abgekürzt nach Anhang II Buchstabe b Ziffer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/200437;
- b.
- die Bewilligungsnummer des Betriebs.
37 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/355, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22.
Art. 38 Besondere Bestimmungen
1 Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Herstellungsbetrieb verlässt.
2 Es muss gut lesbar, leicht entzifferbar, unauslöschlich und deutlich sichtbar angebracht sein. Wird das Kennzeichen in einem Betrieb in der Schweiz oder der EU angebracht, so muss es eine ovale Form haben.
3 Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, muss das Identitätskennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird. Bietet die Umhüllung denselben Schutz wie eine Verpackung, so darf das Identitätskennzeichen auf der Umhüllung befestigt werden.
4 Bei Erzeugnissen tierischer Herkunft in Transportbehältern oder Grosspackungen, die für eine weitere Behandlung, Verarbeitung, Umhüllung oder Verpackung in einem anderen Betrieb bestimmt sind, kann das Identitätskennzeichen auf der Aussenfläche des Behältnisses oder der Packung angebracht werden.
5 Wird die Verpackung oder die Umhüllung eines Lebensmittels tierischer Herkunft entfernt oder wurde es in einem anderen Betrieb verarbeitet, so muss ein neues Identitätskennzeichen angebracht werden; dieses muss die Bewilligungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.
6 Wird das Identitätskennzeichen direkt auf dem Erzeugnis selbst angebracht, so müssen die verwendeten Farbstoffe nach Anhang 1 Buchstabe a der Zusatzstoffverordnung des EDI vom 25. November 201338 zugelassen sein.
3. Kapitel: Freiwillige Informationen über Lebensmittel
Art. 39 Grundsatz
1 Freiwillige Informationen über Lebensmittel dürfen nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes gehen.
2 Werden Informationen über Lebensmittel nach Artikel 3 freiwillig bereitgestellt, so müssen Sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Art. 40 «vegetarisch» oder «vegetabil» 39
1 Lebensmittel können mit folgenden Bezeichnungen versehen werden:
- a.
- «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen wie Laktose, Eiern, Eibestandteilen, Bienenprodukten wie Honig oder Bienenwachs und Wollfett/Lanolin, das aus Wolle von lebenden Schafen gewonnenen wird;
- b.
- «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen, Bienenprodukten wie Honig oder Bienenwachs und Wollfett/Lanolin, das aus Wolle von lebenden Schafen gewonnenen wird;
- c.
- «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen wie Laktose, Bienenprodukten wie Honig oder Bienenwachs und Wollfett/Lanolin, das aus Wolle von lebenden Schafen gewonnenen wird;
- d.
- «vegan» oder «vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten.
2 Lebensmittel und Zutaten, die aus Zutaten gewonnen wurden, die unter Verwendung von tierischen Verarbeitungshilfsstoffen hergestellt wurden, können mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 Buchstaben a–c versehen werden, wenn sie von den tierischen Proteinbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt sind.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 41 Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt
1 Lebensmittel können mit folgenden Bezeichnungen versehen werden:
- a.
- «glutenfrei», wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist;
- b.
- «sehr geringer Glutengehalt», wenn:
- 1.
- ein Lebensmittel aus einer oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen dieser Getreidearten besteht oder solche Zutaten enthält, die auf spezielle Weise zur Reduzierung des Glutengehaltes verarbeitet wurden, und
- 2.
- dieses Lebensmittel beim Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist.
2 Enthält ein Lebensmittel mit der Bezeichnung «glutenfrei» oder «sehr geringer Glutengehalt» Hafer, so muss dieser so hergestellt, zubereitet oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.
3 Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen den Hinweis tragen «geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «geeignet für Menschen mit Zöliakie».
4 Lebensmittel nach Absatz 1, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet oder verarbeitet worden sind, um den Glutengehalt einer oder mehrerer Zutaten zu reduzieren oder glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen, dürfen den Hinweis tragen «speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie».
5 Für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind keine Informationen nach den Absätzen 1–4 zulässig.
Art. 42 Informationen über laktosearme und laktosefreie Lebensmittel
1 Ein Lebensmittel gilt als laktosearm, wenn der Laktosegehalt im genussfertigen Produkt:
- a.
- im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und
- b.
- höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.
2 Ein Lebensmittel gilt als laktosefrei, wenn das genussfertige Produkt weniger als 0,1 g Laktose pro 100 g oder 100 ml enthält. Bei Nahrungsergänzungsmitteln gilt diese Menge pro Tagesdosis.
Art. 42a Information über Rezepturanpassungen eines Lebensmittels 40
1 Wird die Rezeptur eines Lebensmittels angepasst, um die Menge an zugesetztem Zucker oder zugesetztem Speisesalz zu reduzieren, so können die Konsumentinnen und Konsumenten darüber informiert werden, wenn:
- a.
- die Reduktion nicht mit süss oder salzig schmeckenden Zutaten kompensiert wird;
- b.
- die Reduktion des zugesetzten Zuckers oder des zugesetzten Speisesalzes gegenüber der vorgängigen Rezeptur mindestens 5 Prozent beträgt; und
- c.
- die neue Rezeptur des Produkts insgesamt weniger Zucker oder Salz enthält als die vorgängige Rezeptur.
2 Die Information muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a.
- Sie muss sich auf die Rezepturanpassung des Lebensmittels beziehen.
- b.
- Sie muss die Geschmacksänderung «süss» oder «salzig» in den Vordergrund stellen.
- c.
- Sie darf den Reduktionsumfang des zugesetzten Zuckers oder des zugesetzten Speisesalzes nicht ausloben.
- d.
- Sie darf während eines Jahres ab dem ersten Produktionsdatum der Produkte mit der angepassten Rezeptur verwendet werden.
- e.
- Nach Ablauf eines Jahres dürfen die Produkte mit dieser Information noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Die Information ist nicht zulässig auf Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
4. Kapitel: Nachführen der Anhänge
Art. 43
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
3 Bei der Anpassung der Anhänge 13 und 14 berücksichtigt es das Gemeinschaftsregister nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/200641.
41 Verordnung (EU) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 45 Übergangsbestimmungen
Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 29–35 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach dem Recht in Verkehr gebracht werden, das bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten hat. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 45a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
27. Mai 2020 43
Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
Anhang 2 4444 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
44 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss
Teil A Besondere verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung von Lebensmitteln
Teil B Besondere Kennzeichnungsvorschriften für einzelne Arten oder Klassen von Lebensmitteln
Anhang 3
Definition der x-Höhe
Anhang 4
FAO -Fanggebiete4747 FAO = Food and Agriculture Organisation of the United Nations (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)
47 FAO = Food and Agriculture Organisation of the United Nations (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)
Anhang 5 4848 Bereinigt duch Berichtigung vom 19. Nov. 2019 (AS 2019 3683).
48 Bereinigt duch Berichtigung vom 19. Nov. 2019 (AS 2019 3683).
Angabe und Bezeichnung der Zutaten
Teil A Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Teil B Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann
Teil C Nennung bestimmter Zutaten mit der Funktionsklasse, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung oder der E-Nummer
Teil D Bezeichnung von Aromen im Verzeichnis der Zutaten
Teil E Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten
Anhang 5a 5252 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
52 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
Zulässige Sachbezeichnungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LGV
Anhang 6
Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Anhang 7
Mengenmässige Angabe der Zutaten
Anhang 8
Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
Anhang 9
Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind
Anhang 10
Referenzmengen
Teil A Referenzmengen für Erwachsene für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen
Teil B Referenzmengen für Erwachsene für die tägliche Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind
Anhang 11
Darstellung der Nährwertdeklaration
Anhang 12
Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie
Anhang 13 5353 Die Berichtigung vom 20. Aug. 2019 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2019 2627).
53 Die Berichtigung vom 20. Aug. 2019 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2019 2627).
Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung
1 Energiearm
2 Energiereduziert
3 Energiefrei
4 Fettarm
5 Fettfrei oder ohne Fett
6 Quelle von Omega-3-Fettsäuren
7 Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren
8 Hoher Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren
9 Hoher Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
10 Hoher Gehalt an ungesättigten Fettsäuren
11 Arm an gesättigten Fettsäuren
12 Arm an Trans-Fettsäuren
13 Frei von gesättigten Fettsäuren
14 Frei von Trans-Fettsäuren
15 Cholesterinarm
16 Cholesterinfrei
17 Zuckerarm
18 Zuckerfrei
19 Ohne Zuckerzusatz
20 Natriumarm oder kochsalzarm
21 Sehr natriumarm oder sehr kochsalzarm
22 Natriumfrei oder kochsalzfrei
23 Ohne Zusatz von Natrium oder Kochsalz
24 Ballaststoffquelle
25 Hoher Ballaststoffgehalt
26 Proteinquelle
27 Hoher Proteingehalt
30 «Enthält» [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz]
31 Erhöhter Anteil an einem Nährstoff
32 Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
33 Leicht oder Light
34 Von Natur aus oder natürlich
35 Eiweissarm
Anhang 14 5656 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
56 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).