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Art. 38 Geltungsbereich
Die Bestimmungen über Obst in diesem Abschnitt gelten auch für: - a.
- Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen;
- b.
- die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwerpflanze.
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Art. 39 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra
1 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. 2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. 3 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Saft oder wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten oder Blüten (Blumen), die sich zu Lebensmittelzwecken eignen.
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Art. 40 Anforderungen an Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra
1 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre müssen mindestens 350 g Pulpe oder Fruchtmark und für Gelée mindestens 350 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. 2 Abweichend von Absatz 1 gelten für: - a.
- schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 250 g;
- b.
- Ingwer: 150 g;
- c.
- Kaschuäpfel: 160 g;
- d.
- Passionsfrüchte: 60 g.
3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra müssen mindestens 450 g Pulpe und für Gelée extra mindestens 450 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. 4 Abweichend von Absatz 3 gelten für: - a.
- schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 350 g;
- b.
- Ingwer: 250 g;
- c.
- Kaschuäpfel: 230 g;
- d.
- Passionsfrüchte: 80 g.
5 Hagebuttenkonfitüre extra sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen und roten Johannisbeeren oder Heidelbeeren kann ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. 6 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 1–4 wird bei Gelée und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde. 7 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. 8 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden. 9 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 1–4 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.
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Art. 41 Marmelade und Gelée-Marmelade
1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten oder Fruchtsüsse und einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. 2 Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme allfälliger kleiner Anteile an feingeschnittener Schale entfernt worden sind.
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Art. 42 Anforderungen an Marmelade und Gelée-Marmelade
1 Für die Herstellung von 1000 g Marmelade müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. 2 Marmelade und Gelée-Marmelade müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.
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Art. 43 Maronencrème
Maronencrème, Maronenkrem, Maronenpüree oder Kastanienpüree ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser und Zuckerarten oder Fruchtsüsse und dem Mark der Edelkastanie (Castanea sativa Mill.).
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Art. 44 Anforderungen an Maronencrème
1 Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der Edelkastanie verwendet werden. 2 Maronencrème muss mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.
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Art. 45 Brotaufstrich
Brotaufstrich, wie Fruchtaufstrich oder Nussaufstrich, ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich aufgrund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.
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Art. 46 Milchkonfitüre
Milchkonfitüre oder Confiture de lait ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Geschmack, das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz gewonnen wird.
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Art. 47 Zulässige Zutaten
Folgende Zutaten können zugesetzt werden: - a.
- bei Lebensmitteln nach den Artikeln 39, 41 und 43:
- 1.
- Speiseöl und ‑fett zur Verhütung von Schaumbildung,
- 2.
- Honig als Ersatz für den gesamten Anteil oder einen Teil der Zuckerarten oder der Fruchtsüsse,
- 3.
- Spirituosen, Wein und Likörwein, Hartschalenobst, Erdnüsse, Kräuter, Gewürze,
- 4.
- Pektin,
- 5.
- Vanille und Vanilleauszüge;
- b.
- bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée: Schalen von Zitrusfrüchten;
- c.
- bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die nicht aus Zitrusfrüchten hergestellt sind: Zitrussaft;
- d.
- bei Konfitüre extra, Konfitüre, Gelée extra und Gelée, die aus Quitten hergestellt sind: Blätter von Pelargonium odoratissimum;
- e.
- bei Konfitüre und Gelée, die aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind: Randensaft;
- f.
- bei Konfitüre extra und Konfitüre, die aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Rhabarber oder Pflaumen hergestellt sind: Saft aus roten Früchten;
- g.
- bei Konfitüre: Fruchtsäfte;
- h.
- bei Marmelade und Gelée-Marmelade: ätherische Öle aus Zitrusfrüchten;
- i.
- bei Maronencrème: Stärke in kleinen Mengen.
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Art. 48 Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen
1 Obst, einschliesslich Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sowie Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen und wässrige Auszüge von Früchten, die zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 39, 41 und 43 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden, sofern sie sich technisch dafür eignen: - a.
- einer Wärme- oder Kältebehandlung;
- b.
- der Gefriertrocknung;
- c.
- der Konzentrierung.
2 Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden. 3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake haltbar gemacht werden. 4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
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Art. 49 Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV16 sind bei den Erzeugnissen nach den Artikeln 39, 41 und 43 anzugeben: - a.
- ein Hinweis wie «hergestellt aus ... g Früchten je 100 g Fertigprodukt» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers;
- b.
- die Angabe «Gesamtzuckergehalt: ... g je 100 g» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwertkennzeichnung vorhanden ist; die angegebene Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes dar; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Massenprozent zulässig.
2 Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abgeben. 3 Die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe zu ergänzen. Die Angabe der verwendeten Früchte kann bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt wurden, durch den Hinweis «Mehrfrucht», eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
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