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Verordnung des EDI
über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln
(VtVtH)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 27. Juni 2017)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 24, 27 Absatz 4 Buchstabe b, 28 Absatz 5 sowie 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezem­ber 20161 (LGV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die An­wen­dungs­be­din­gun­gen für:
1.
bio­lo­gi­sche, che­mi­sche und phy­si­ka­li­sche Ver­fah­ren zur Ver­län­ge­rung der Halt­bar­keit von Le­bens­mit­teln,
2.
Ver­fah­ren zur Er­hö­hung der hy­gie­nisch-mi­kro­bio­lo­gi­schen Si­cher­heit von Le­bens­mit­teln;
b.
die Ver­wen­dung von En­zy­men und Ex­trak­ti­ons­lö­sungs­mit­teln in Le­bens­mit­teln.

2 Sie gilt nicht für:

a.
die ther­mi­sche Ver­fah­ren und die Ver­ar­bei­tungs­hy­gie­ne nach dem 4. Ka­pi­tel der Hy­gie­ne­ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20162;
b.
Le­bens­mit­telen­zy­me, die zur Her­stel­lung von Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fen und von Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fen ver­wen­det wer­den;
c.
Ex­trak­ti­ons­lö­sungs­mit­tel, die bei der Her­stel­lung von Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fen, Nähr­stof­fen oder Stof­fen nach der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20163 über den Zu­satz von Vit­ami­nen, Mi­ne­ral­stof­fen und sons­ti­gen Stof­fen zu Le­bens­mit­teln ver­wen­det wer­den, so­fern die­se Stof­fe nicht in An­hang 1 auf­ge­führt sind;
d.
Mi­kro­or­ga­nis­men­kul­tu­ren, die bei der her­kömm­li­chen Er­zeu­gung von Le­bens­mit­teln ein­ge­setzt wer­den und die En­zy­me pro­du­zie­ren kön­nen, aber nicht spe­zi­fisch zu ih­rer Her­stel­lung ver­wen­det wer­den.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben:

a.
die spe­zi­fi­schen An­for­de­run­gen der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20164 über neu­ar­ti­ge Le­bens­mit­tel;
b.
die Be­stim­mun­gen über die Ver­wen­dung von Le­bens­mit­telen­zy­men nach der Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung.
Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Le­bens­mit­telen­zym: Er­zeug­nis, das aus Pflan­zen, Tie­ren oder Mi­kro­or­ga­nis­men oder aus dar­aus her­ge­stell­ten Er­zeug­nis­sen ge­won­nen wird; da­zu ge­hö­ren auch Er­zeug­nis­se, die durch ein Fer­men­ta­ti­ons­ver­fah­ren mit Mi­kro­or­ga­nis­men ge­won­nen wer­den und die:
1.
ein En­zym oder meh­re­re En­zy­me ent­hal­ten, die die Fä­hig­keit be­sit­zen, ei­ne spe­zi­fi­sche bio­che­mi­sche Re­ak­ti­on zu ka­ta­ly­sie­ren, und
2.
Le­bens­mit­teln zu­ge­setzt wer­den, um auf ir­gend­ei­ner Stu­fe der Her­stel­lung, Ver­ar­bei­tung, Zu­be­rei­tung, Be­hand­lung, Ver­pa­ckung, Be­för­de­rung oder La­ge­rung von Le­bens­mit­teln einen tech­no­lo­gi­schen Zweck zu er­fül­len;
b.
Le­bens­mit­telen­zym-Zu­be­rei­tung: Prä­pa­rat aus ei­nem oder meh­re­ren Le­bens­mit­telen­zy­men, dem Stof­fe wie Le­bens­mit­tel­zu­satz­stof­fe oder an­de­re Le­bens­mit­tel­zuta­ten bei­ge­mischt wur­den, um die La­ge­rung, den Ver­kauf, die Stan­dar­di­sie­rung, die Ver­dün­nung oder die Lö­sung der Le­bens­mit­telen­zy­me zu er­leich­tern;
c.
Lö­sungs­mit­tel: Stof­fe, mit de­nen Le­bens­mit­tel oder Be­stand­tei­le von Le­bens­mit­teln auf­ge­löst wer­den kön­nen, ein­sch­liess­lich der ein­zel­nen Ver­un­rei­ni­gungs­stof­fe, die in oder auf die­sen Le­bens­mit­teln vor­han­den sind;
d.
Ex­trak­ti­ons­lö­sungs­mit­tel: Lö­sungs­mit­tel, die:
1.
in ei­nem Ex­trak­ti­ons­ver­fah­ren bei der Be­ar­bei­tung von Roh­stof­fen, Le­bens­mit­teln oder de­ren Be­stand­tei­len oder Zuta­ten ver­wen­det und aus dem Ender­zeug­nis ent­fernt wer­den, und
2.
die un­be­ab­sich­tig­te, aber tech­nisch un­ver­meid­ba­re Rück­stän­de oder Rück­stands­de­ri­va­te in den Le­bens­mit­teln oder Le­bens­mit­tel­zuta­ten hin­ter­las­sen kön­nen.

2. Abschnitt: Anwendungsbedingungen für die Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit

Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen  

1 Bei der An­wen­dung tech­no­lo­gi­scher Ver­fah­ren und bei Be­hand­lun­gen zur Ver­län­ge­rung der Halt­bar­keit und zur Er­hö­hung der hy­gie­nisch-mi­kro­bio­lo­gi­schen Si­cher­heit hat die ver­ant­wort­li­che Per­son ei­nes Le­bens­mit­tel­be­trie­bes zu ge­währ­leis­ten, dass:

a.
die be­han­del­ten Le­bens­mit­tel ge­sund­heit­lich un­be­denk­lich blei­ben; und

b. sich die stoff­li­che Zu­sam­men­set­zung so­wie die phy­si­ka­li­schen, er­näh­rungs­phy­sio­lo­gi­schen und sen­so­ri­schen Ei­gen­schaf­ten der be­han­del­ten Le­bens­mit­tel mög­lichst we­nig ver­än­dern.

2 Die An­wen­dung der Ver­fah­ren und der Be­hand­lun­gen müs­sen im Rah­men der Selbst­kon­trol­le in die gu­te Her­stel­lungs­pra­xis (GHP) und in die Ver­fah­ren nach dem Kon­zept der Ge­fah­ren­ana­ly­se und der kri­ti­schen Kon­troll­punk­te (Ha­zard Ana­ly­sis and Cri­ti­cal Con­trol Points, HAC­CP-Kon­zept) in­te­griert wer­den.

3 Bei der An­wen­dung von Ver­fah­ren und bei Be­hand­lun­gen nach An­hang 2 gel­ten zu­sätz­lich die dort be­schrie­be­nen An­wen­dungs­be­din­gun­gen.

Art. 4 Bestrahlung von Lebensmitteln  

1 Ei­ne Be­wil­li­gung für die Be­strah­lung von Le­bens­mit­teln nach Ar­ti­kel 28 LGV kann er­teilt wer­den, wenn die­se min­des­tens ei­nem der fol­gen­den Zwe­cke dient:

a.
der Ver­rin­ge­rung von pa­tho­ge­nen Mi­kro­or­ga­nis­men;
b.
der Ver­rin­ge­rung des Ver­derbs von Le­bens­mit­teln durch Ver­zö­ge­rung oder An­hal­ten von Ver­fallspro­zes­sen und durch Zer­stö­rung von ver­derb­för­dern­den Mi­kro­or­ga­nis­men;
c.
der Be­frei­ung der Le­bens­mit­tel von Be­fall durch Schad­or­ga­nis­men von Pflan­zen und Pflan­zen­er­zeug­nis­sen von Pflan­zen.

2 Die tech­ni­schen Vor­ga­ben für die Be­strah­lung rich­ten sich nach An­hang 3.

Art. 5 Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen  

Zu­läs­sig für die Be­hand­lung von Le­bens­mit­teln tie­ri­scher Her­kunft zur Ent­fer­nung von Ober­flä­chen­ver­un­rei­ni­gun­gen mit an­de­ren Ver­fah­ren als dem Ab­spü­len mit Trink­was­ser sind die Ver­fah­ren nach An­hang 4.

Art. 6 Kennzeichnung  

Le­bens­mit­tel, die mit ei­nem Ver­fah­ren zur Ver­län­ge­rung der Halt­bar­keit und zur Er­hö­hung der hy­gie­nisch-mi­kro­bio­lo­gi­schen Si­cher­heit be­han­delt wor­den sind, sind nach An­hang 2 Teil A Zif­fern 1 und 3 der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20165 be­tref­fend die In­for­ma­ti­on über Le­bens­mit­tel (LIV) zu kenn­zeich­nen.

3. Abschnitt: Enzyme und Extraktionslösungsmittel

Art. 7 Voraussetzungen für die Verwendung von Enzymen  

1 Le­bens­mit­telen­zy­me dür­fen als sol­che in Ver­kehr ge­bracht und Le­bens­mit­teln ge­mä­ss GHP zu­ge­setzt wer­den.

2 Sie dür­fen un­ter den fol­gen­den Be­din­gun­gen ver­wen­det wer­den:

a.
Das En­zym ist in der vor­ge­schla­ge­nen Men­ge für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten und auf­grund der be­kann­ten wis­sen­schaft­li­chen Da­ten ge­sund­heit­lich un­be­denk­lich.
b.
Für die Ver­wen­dung des En­zyms be­steht ei­ne hin­rei­chen­de tech­no­lo­gi­sche Not­wen­dig­keit.

c. Durch die Ver­wen­dung des En­zyms wer­den die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten nicht ge­täuscht, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Fri­sche, der Qua­li­tät und der Be­schaf­fen­heit der ver­wen­de­ten Zuta­ten so­wie der Na­tür­lich­keit, des Her­stel­lungs­ver­fah­rens oder dem Nähr­wert des Er­zeug­nis­ses.

Art. 8 Voraussetzungen für die Verwendung von Extraktionslösungsitteln  

Die in An­hang 1 auf­ge­führ­ten Stof­fe dür­fen bei der Her­stel­lung von Le­bens­mit­teln oder Le­bens­mit­tel­zuta­ten nach den in die­sem An­hang ge­nann­ten Ver­wen­dungs­be­din­gun­gen und un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Rück­stands­höchst­wer­te als Ex­trak­ti­ons­lö­sungs­mit­tel ver­wen­det wer­den.

Art. 9 Kennzeichnung von Enzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden  

Wer­den Le­bens­mit­telen­zy­me und Le­bens­mit­telen­zym-Zu­be­rei­tun­gen als sol­che an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben, so müs­sen auf der Ver­pa­ckung oder dem Eti­kett zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 LIV6 die fol­gen­den An­ga­ben an­ge­bracht wer­den:

a. die Be­zeich­nung der ein­zel­nen Le­bens­mit­telen­zy­me oder falls ei­ne sol­che Be­zeich­nung fehlt, die all­ge­mein ak­zep­tier­te Be­zeich­nung der En­zy­me nach der No­men­kla­tur der In­ter­na­tio­na­len Ver­ei­ni­gung für Bio­che­mie und Mo­le­ku­lar­bio­lo­gie7;

b. die An­ga­be «für Le­bens­mit­tel», die An­ga­be «für Le­bens­mit­tel, be­grenz­te Ver­wen­dung» oder einen ge­naue­ren Hin­weis auf die vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung in Le­bens­mit­teln.

6 SR 817.022.16

7 Die No­men­kla­tur kann bei der In­ter­na­tio­na­len Ver­ei­ni­gung für Bio­che­mie und Mo­le­ku­lar­bio­lo­gie (In­ter­na­tio­nal Uni­on of Bio­che­mistry and Mo­le­cu­lar Bio­lo­gy, IUBMB) un­terab­ge­ru­fen wer­den.

Art. 10 Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden  

1 Wer­den Le­bens­mit­telen­zy­me und Le­bens­mit­telen­zym-Zu­be­rei­tun­gen, die nicht für die Ab­ga­be an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten be­stimmt sind, ein­zeln oder ge­mischt mit an­de­ren Le­bens­mit­telen­zy­men, Le­bens­mit­telen­zym-Zu­be­rei­tun­gen oder an­de­ren Le­bens­mit­tel­zuta­ten in den Ver­kehr ge­bracht, so müs­sen auf der Ver­pa­ckung oder dem Be­hält­nis zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 Buch­sta­ben e–g, k und p LIV8 fol­gen­de An­ga­ben an­ge­bracht wer­den:

a.
die Be­zeich­nung der ein­zel­nen Le­bens­mit­telen­zy­me, ei­ne Han­dels­be­zeich­nung, die die Be­zeich­nung der ein­zel­nen Le­bens­mit­telen­zy­me ent­hält, oder falls ei­ne sol­che Be­zeich­nung fehlt, die all­ge­mein ak­zep­tier­te Be­zeich­nung nach der No­men­kla­tur der In­ter­na­tio­na­len Ver­ei­ni­gung für Bio­che­mie und Mo­le­ku­lar­bio­lo­gie9;
b.
die An­ga­be «für Le­bens­mit­tel», die An­ga­be «für Le­bens­mit­tel, be­grenz­te Ver­wen­dung» oder einen ge­naue­ren Hin­weis auf die vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung in Le­bens­mit­teln;
c.
die Höchst­kon­zen­tra­ti­on der ein­zel­nen Be­stand­tei­le oder der ein­zel­nen Grup­pen von Be­stand­tei­len, die ei­ner men­gen­mäs­si­gen Be­gren­zung in Le­bens­mit­teln un­ter­lie­gen; gilt die Höchst­kon­zen­tra­ti­on für ei­ne Grup­pe von Be­stand­tei­len, die ein­zeln oder ge­mein­sam ver­wen­det wer­den, so kann der ge­mein­sa­me Pro­zent­satz als ein ein­zi­ger Wert an­ge­ge­ben wer­den; die men­gen­mäs­si­ge Be­gren­zung wird ent­we­der zah­len­mäs­sig oder «ge­mä­ss GHP» aus­ge­drückt;
d.
An­ga­ben in kla­rer und leicht ver­ständ­li­cher For­mu­lie­rung, die es der Er­wer­be­rin oder dem Er­wer­ber er­mög­li­chen, die Be­stim­mun­gen be­züg­lich der Le­bens­mit­telen­zy­me ein­zu­hal­ten;
e.
die Ak­ti­vi­tä­ten der Le­bens­mit­telen­zy­me;
f.
ei­ne Lis­te al­ler Zuta­ten und Be­stand­tei­le in ab­stei­gen­der Rei­hen­fol­ge ih­res An­teils am Ge­samt­ge­wicht;
g.
ge­ge­be­nen­falls An­ga­ben nach Ar­ti­kel 11 LIV über Le­bens­mit­telen­zy­me oder sons­ti­ge Stof­fe, auf die in die­sem Ar­ti­kel Be­zug ge­nom­men wird.

2 Es ge­nügt, wenn die An­ga­ben nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben c, d und f und nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 Buch­sta­ben f, g, k und p LIV in den vor oder bei der Lie­fe­rung vor­zu­le­gen­den Wa­ren­be­gleit­pa­pie­ren ent­hal­ten sind, so­fern die An­ga­be «nicht für den Ver­kauf im Ein­zel­han­del» auf der Ver­pa­ckung oder dem Be­hält­nis des be­tref­fen­den Er­zeug­nis­ses an gut sicht­ba­rer Stel­le an­ge­bracht ist.

3 Bei der Lie­fe­rung von En­zy­men und Le­bens­mit­telen­zym-Zu­be­rei­tun­gen in Tank­wa­gen ge­nügt es, wenn die An­ga­ben nach Ab­satz 1 in den bei der Lie­fe­rung vor­zu­le­gen­den Wa­ren­be­gleit­pa­pie­ren auf­ge­führt sind.

8 SR 817.022.16

9 Die No­men­kla­tur kann bei der In­ter­na­tio­na­len Ver­ei­ni­gung für Bio­che­mie und Mo­le­ku­lar­bio­lo­gie (In­ter­na­tio­nal Uni­on of Bio­che­mistry and Mo­le­cu­lar Bio­lo­gy, IUBMB) un­terab­ge­ru­fen wer­den.

4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge

Art. 11  

1 Das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen passt die An­hän­ge dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie dem Recht der wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz an.

2 Es kann Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 12 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang 1 10

10 Berichtigung vom 27. Juni 2017 (AS 2017 3631).

(Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 8)

Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen

1 Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach GHP für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen 11

11 Die nach GHP üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Nummer

Bezeichnung

1.1

Propan

1.2

Butan

1.3

Ethylacetat

1.4

Ethanol

1.5

Kohlendioxid

1.6

Aceton12

1.7

Distickstoffmonoxid

12 Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.

2 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten

Nummer

Bezeichnung

Verwendungsbedingungen (zusammenfassende Extraktionsbeschreibung)

Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten

2.1

Hexan13

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfet­teten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält.

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfet­teten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

2.2

Methylacetat

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitter­stoffen aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse

1 mg/kg im Zucker

2.3

Ethylmethylketon14

Fraktionierung von Fetten und Ölen

5 mg/kg im Fett oder Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitter­stoffen aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

2.4

Dichlormethan

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitter­stoffen aus Kaffee und Tee

2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee

2.5

Methanol

Für alle Verwendungs­bedingungen

10 mg/kg

2.6

Propan-2-ol

Für alle Verwendungs­bedingungen

10 mg/kg

2.7

Dimethylether

Herstellung von entfet­teten tierischen Protein­erzeugnissen

0,009 mg/kg im entfetteten Protein­erzeugnis

13 Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

14 Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

3 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen

Nummer

Bezeichnung

Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern

3.1

Diethylether

2 mg/kg

3.2

Hexan15

1 mg/kg

3.3

Cyclohexan

1 mg/kg

3.4

Methylacetat

1 mg/kg

3.5

Butan-1-ol

1 mg/kg

3.6

Butan-2-ol

1 mg/kg

3.7

Ethylmethylketon16

1 mg/kg

3.8

Dichlormethan

0,02 mg/kg

3.9

Propan-1-ol

1 mg/kg

3.10

1,1,1,2-Tetrafluorethan

0,02 mg/kg

3.11

Methanol

1,5 mg/kg

3.12

Propan-2-ol

1 mg/kg

15 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

16 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 3)

Anwendungsbedingungen für Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit

1. Erläuterungen

1.1 Sofern nicht anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung bei frischen Lebensmitteln zur Anwendung gelangen.

1. 2 Die verschiedenen verwendeten Instrumente müssen den Anforderungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201617 über Bedarfsgegenstände entsprechen.

2. Tabelle

Nummer

Verfahren

Verwendungsbedingungen

Anwendungsgrenzwerte

1.1

Behandlung von Lebensmitteln mit
Hochdruck

Behandlung von Frucht­zubereitungen gemäss der Entscheidung 2001/424/EG18; Behandlung von anderen Frucht- und Gemüsepasten mit 6 kbar; Behandlung von Fleischerzeugnissen mit 3–6 kbar;

1.2

Behandlung von Lebensmitteln mit Bakteriophagen gegen Listerien

Eine Suspension von Bakteriophagen, die sich in Listerien, im speziellen in Listeria monocytogenes, als Wirtszellen vermehren und diese gezielt abtöten. Das Produkt kann bei der Herstellung von Käse als Prophylaxemassnahme gegen Listerien eingesetzt werden. Das wesentliche Einsatzgebiet soll jedoch bei der Vorbeugung von Kontaminationen und nicht bei der nachträglichen Behandlung liegen.

18 Entscheidung 2001/424/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von hochdruckpasteurisierten Fruchtzubereitungen gemäss der Ver­ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 42.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische Vorgaben für die Bestrahlung

1 Quellen ionisierender Strahlung

Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt werden:

a.
Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;
b.
Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden;
c.
Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.

2 Maximal absorbierte Gesamtdosis

Die durchschnittliche total absorbierte Gesamtdosis darf 10 kGy nicht überschreiten.

3 Dosimetrie: Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis

Die durchschnittliche Gesamtdosis wird nach den Vorgaben von Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 1999/2/EG19 bestimmt.

19 Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile, ABl. L 066 vom 13.3.1999, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.

4 Verfahren

4.1 Vor der routinemässigen Bestrahlung einer gegebenen Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrahlungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten Produkt­volumen ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungsmessungen muss vorgenommen werden (Bsp. 3-5), um den Schwankungen der Dichte oder Geometrie der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

4.2 Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn das Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrahlungsbedingungen geändert werden.

4.3 Während der Behandlung werden routinemässige Dosismessungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter bei der Höchst- und Mindestdosis oder in einer Bezugsstellung angeordnet. Die Dosis bei der Bezugsstellung muss mengenmässig mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im oder auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosisschwankungen gering sind.

4.4 Die routinemässigen Dosismessungen sollten während der Produktion bei jedem Los und in geeigneten Abständen durchgeführt werden.

4.5 Werden fliessende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt, so können Mindest- und Höchstdosis nicht bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen.

4.6 Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern vorgenommen und auf Primärnormen bezogen werden.

4.7 Während der Bestrahlung müssen einschlägige Parameter der Anlage ständig überwacht und aufgezeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit und das Energieniveau, den Elektronenfluss und die Scanner-Breite der Anlage.

Anhang 4

(Art. 5)

Zulässige Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser

Verfahren

Verwendungsbedingungen

Anwendungsgrenzwerte

1
Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikro­biologischer Oberflächen­verunreinigungen bei Rinderschlachtkörpern

Es gilt der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 101/201320

2
Verwendung von wieder­aufbereitetem Heisswasser zur Entfernung mikrobio­logischer Oberflächen­verunreinigungen bei Schlachtkörpern

Es gilt der Anhang der Verordnung (EU) 2015/147421

20 Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Verunreinigungen von Rinderschlachtkörpern, Fassung gemäss ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 1.

21 Verordnung (EU) 2015/1474 der Kommission vom 27. August 2015 über die Verwendung wiederaufbereiteten Heisswassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern, Fassung gemäss ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 7.

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