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Verordnung des EDI
über gentechnisch veränderte Lebensmittel
(VGVL)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. September 2021)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 31 Absätze 6 und 7, 32 Absatz 2, 33 Absatz 4, 34 Absatz 2, und 37 Absätze 2 und 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
das Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren für Le­bens­mit­tel, die gen­tech­nisch ver­än­der­te Or­ga­nis­men (GVO) sind, sol­che ent­hal­ten oder dar­aus ge­won­nen wur­den (GVO-Er­zeug­nis­se);
b.
die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen nicht be­wil­lig­te pflanz­li­che GVO-Er­zeug­nis­se to­le­riert wer­den;
c.
wel­che GVO-Er­zeug­nis­se, die von ei­ner aus­län­di­schen Be­hör­de in ei­nem Ver­fah­ren zu­ge­las­sen wur­den, das mit je­nem nach Ar­ti­kel 17 LGV ver­gleich­bar ist, oh­ne Be­wil­li­gung des Bun­des­am­tes für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen sind;
d.
die be­son­de­re Kenn­zeich­nung und An­prei­sung für GVO-Er­zeug­nis­se;
e.
die Pflicht zur Do­ku­men­ta­ti­on für GVO-Er­zeug­nis­se;
f.
die Tren­nung des Wa­ren­flus­ses für Er­zeug­nis­se, die GVO sind oder ent­hal­ten.
Art. 2 Bewilligungsgesuch  

1 Das Ge­such um Be­wil­li­gung ei­nes GVO-Er­zeug­nis­ses ist dem BLV in ei­ner Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ein­zu­rei­chen.

2 Es muss die fol­gen­den An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die An­ga­ben ge­mä­ss An­hang 1;
b.
all­fäl­li­ge Be­wil­li­gun­gen und Be­ur­tei­lun­gen aus­län­di­scher Be­hör­den;
c.
die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 28 der Frei­set­zungs­ver­ord­nung vom 10. Sep­tem­ber 20082.

3 Das BLV kann wei­te­re Un­ter­la­gen ein­for­dern oder, nach Ab­spra­che mit der Ge­such­stel­le­rin, auf de­ren Kos­ten be­schaf­fen.

Art. 3 Prüfung der Unterlagen  

1 Das BLV prüft das Ge­such und er­stellt einen Be­richt. Es be­rück­sich­tigt da­bei die Be­ur­tei­lun­gen aus­län­di­scher Be­hör­den, so­fern die­se ein Ver­fah­ren an­ge­wen­det ha­ben, das mit demje­ni­gen nach der LGV und nach die­ser Ver­ord­nung ver­gleich­bar ist.

2 Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU) be­ur­teilt das Ge­such, in­so­fern es Aspek­te in sei­nem Zu­stän­dig­keits­be­reich be­trifft. Die­se Be­ur­tei­lung wird in den Be­richt des BLV in­te­griert.

Art. 4 Erteilung und Widerruf der Bewilligung  

1 Das BLV er­teilt die Be­wil­li­gung, wenn das GVO-Er­zeug­nis den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 LGV ge­nügt.

2 Die Be­wil­li­gung ist auf zehn Jah­re zu be­fris­ten. Sie kann auf Ge­such hin er­neu­ert wer­den. Sie er­lischt, wenn vor Ab­lauf der Be­wil­li­gungs­frist kein Ge­such auf Er­neue­rung ein­ge­reicht wird.

3 Die Be­wil­li­gung wird er­neu­ert, wenn nicht neue wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se ei­ne Neu­be­ur­tei­lung er­for­dern.

4 Die Be­wil­li­gung wird wi­der­ru­fen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen sie er­teilt wur­de, nicht mehr ge­ge­ben sind, ins­be­son­de­re, wenn:

a.
der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin der Be­wil­li­gung in gro­ber Wei­se ge­gen die mit der Be­wil­li­gung ver­bun­de­nen Auf­la­gen ver­stösst;
b.
der be­grün­de­te Ver­dacht be­steht, dass das be­wil­lig­te GVO-Er­zeug­nis die Ge­sund­heit oder die Um­welt ge­fähr­den kann.
Art. 5 Meldepflicht  

Der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin der Be­wil­li­gung hat dem BLV neue Er­kennt­nis­se über mög­li­che Ge­sund­heits- oder Um­welt­ge­fähr­dun­gen durch das GVO-Er­zeug­nis un­ver­züg­lich zu mel­den.

Art. 6 Tolerierung  

1 Oh­ne Be­wil­li­gung to­le­riert wer­den ge­rin­ge An­tei­le von Le­bens­mit­teln, die gen­tech­nisch ver­än­der­te Pflan­zen sind, ent­hal­ten oder dar­aus ge­won­nen wur­den, wenn:

a.
die An­tei­le den Wert von 0,5 Mas­sen­pro­zent, be­zo­gen auf die Zutat, nicht über­schrei­ten;
b.
ge­eig­ne­te Nach­weis­ver­fah­ren und Re­fe­renz­ma­te­ria­li­en öf­fent­lich ver­füg­bar sind; und
c.
ei­ne der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt ist:
1.
Ei­ne Ge­sund­heits­ge­fähr­dung kann auf­grund ei­ner Be­ur­tei­lung durch das BLV nach dem Stand der Wis­sen­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den.
2.
Die An­tei­le von Le­bens­mit­teln, die gen­tech­nisch ver­än­der­te Pflan­zen sind, ent­hal­ten oder dar­aus ge­won­nen wur­den, sind von ei­ner aus­län­di­schen Be­hör­de in ei­nem Ver­fah­ren, das mit demje­ni­gen nach der LGV und nach die­ser Ver­ord­nung ver­gleich­bar ist, als ge­eig­net für die Ver­wen­dung in Le­bens­mit­teln be­ur­teilt wor­den.

2 Han­delt es sich um ge­rin­ge An­tei­le von Le­bens­mit­teln, die gen­tech­nisch ver­än­der­te Pflan­zen sind oder ent­hal­ten, so setzt die To­le­rie­rung zu­dem vor­aus, dass ei­ne Um­welt­ge­fähr­dung auf­grund ei­ner Be­ur­tei­lung durch das BA­FU nach dem Stand der Wis­sen­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Das BA­FU nimmt in­ner­halb von 30 Ta­gen zu­han­den des BLV Stel­lung.

3 Das BLV kann das In­ver­kehr­brin­gen von Er­zeug­nis­sen nach den Ab­sät­zen 1 und 2 ein­schrän­ken oder mit Auf­la­gen ver­se­hen.

4 Gen­tech­nisch ver­än­der­te Ma­te­ria­li­en, die nach Ab­satz 1 in Le­bens­mit­teln to­le­riert wer­den, wer­den in An­hang 2 auf­ge­führt.

Art. 7 Ausländische GVO-Erzeugnisse, die ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen  

GVO-Er­zeug­nis­se, die in der Schweiz oh­ne Be­wil­li­gung des BLV in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, sind in An­hang 3 auf­ge­führt.

Art. 8 Kennzeichnung  

1 Le­bens­mit­tel, die GVO-Er­zeug­nis­se sind, sind mit dem Hin­weis «aus gen­tech­nisch ver­än­der­tem X3 her­ge­stellt» oder «aus ge­ne­tisch ver­än­der­tem X her­ge­stellt» zu kenn­zeich­nen.

2 Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fe, die GVO-Er­zeug­nis­se sind und als sol­che ab­ge­ge­ben wer­den, sind mit ei­nem Hin­weis nach Ab­satz 1 zu kenn­zeich­nen.

3 Le­bens­mit­tel, die gen­tech­nisch ver­än­der­te Mi­kro­or­ga­nis­men ent­hal­ten, die zu tech­no­lo­gi­schen Zwe­cken ein­ge­setzt wer­den, sind mit dem Hin­weis «mit gen­tech­nisch ver­än­der­ten Y4 her­ge­stellt» oder «mit ge­ne­tisch ver­än­der­ten Y her­ge­stellt» zu kenn­zeich­nen. Wer­den die Mi­kro­or­ga­nis­men als sol­che ab­ge­ge­ben, so sind sie mit dem Hin­weis «gen­tech­nisch ver­än­dert» oder «ge­ne­tisch ver­än­dert» zu kenn­zeich­nen.

4 Der Hin­weis ist im Ver­zeich­nis der Zuta­ten in Klam­mern di­rekt hin­ter der be­tref­fen­den Zutat, dem be­tref­fen­den Stoff oder dem be­tref­fen­den Mi­kro­or­ga­nis­mus an­zu­brin­gen. Falls kein Ver­zeich­nis der Zuta­ten vor­han­den ist, ist der Hin­weis bei der Sach­be­zeich­nung auf­zu­füh­ren.

5 Ist ei­ne Zutat oder ein Stoff im Ver­zeich­nis der Zuta­ten oder in der Sach­be­zeich­nung be­reits als «aus X her­ge­stellt» auf­ge­führt, so kann der Hin­weis zu «gen­tech­nisch ver­än­dert» oder «ge­ne­tisch ver­än­dert» ab­ge­kürzt wer­den.

6 Sind meh­re­re Zuta­ten oder Stof­fe zu kenn­zeich­nen, so kann der Hin­weis «gen­tech­nisch ver­än­dert» oder «ge­ne­tisch ver­än­dert» in ei­ner Fuss­no­te zum Ver­zeich­nis der Zuta­ten an­ge­bracht wer­den. Die An­ga­ben in der Fuss­no­te müs­sen in min­des­tens glei­cher Schrift­grös­se an­ge­bracht wer­den wie das Ver­zeich­nis der Zuta­ten.

7 Auf den Hin­weis kann beim Vor­han­den­sein von Ma­te­ri­al, das aus GVO be­steht, sol­che ent­hält oder dar­aus ge­won­nen ist, ver­zich­tet wer­den, wenn:

a.
kei­ne Zutat sol­ches Ma­te­ri­al im Um­fang von mehr als 0,9 Mas­sen­pro­zent ent­hält (aus­ge­nom­men Mi­kro­or­ga­nis­men nach Abs. 3); und
b.
be­legt wer­den kann, dass die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men er­grif­fen wur­den, um das Vor­han­den­sein sol­chen Ma­te­ri­als in der Zutat zu ver­mei­den.

8 Auf den Hin­weis kann bei Le­bens­mit­teln ver­zich­tet wer­den, wenn sie nach dem in Ar­ti­kel 31 Ab­satz 4 LGV be­schrie­be­nen Ver­fah­ren ge­won­nen wur­den.

9 An­de­re Hin­wei­se als die Hin­wei­se nach die­sem Ar­ti­kel sind nicht zu­läs­sig. Da­von aus­ge­nom­men ist der Hin­weis nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 Buch­sta­be b der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1829/20035 über ge­ne­tisch ver­än­der­te Le­bens­mit­tel und Fut­ter­mit­tel.

3 X = Na­me des gen­tech­nisch ver­än­der­ten Or­ga­nis­mus.

4 Y = Na­men der gen­tech­nisch ver­än­der­ten Mi­kro­or­ga­nis­men.

5 Ver­ord­nung (EG) Nr. 1829/2003 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 22. Sep­tem­ber 2003 über ge­ne­tisch ver­än­der­te Le­bens­mit­tel und Fut­ter­mit­tel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EG) Nr. 298/2008 ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64.

Art. 9 Dokumentation  

1 Aus der Do­ku­men­ta­ti­on nach Ar­ti­kel 33 LGV muss her­vor­ge­hen:

a.
die Tat­sa­che, dass das Le­bens­mit­tel ein GVO-Er­zeug­nis ist;
b.
die Be­zeich­nung der GVO, die im Le­bens­mit­tel ent­hal­ten sind;
c.
die Be­zeich­nung des Wa­ren­lo­ses, so­fern ei­ne sol­che nach Ar­ti­kel 19 der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20166 be­tref­fend die In­for­ma­ti­on über Le­bens­mit­tel er­for­der­lich ist; und
d.
die Na­men und die Adres­sen der Per­so­nen, die das GVO-Er­zeug­nis ab­ge­ben, und der Per­so­nen, die es ent­ge­gen­neh­men.

2 Die Be­zeich­nung der GVO hat mit dem Er­ken­nungs­mar­ker nach dem An­hang der Ver­ord­nung (EG) Nr. 65/20047 zu er­fol­gen. Fehlt ein sol­cher, so ist die Iden­ti­tät der Or­ga­nis­men un­ter An­ga­be der we­sent­li­chen Ei­gen­schaf­ten und Merk­ma­le zu be­zeich­nen.

3 Das BLV kann in ei­ner Ver­ord­nung die Le­bens­mit­tel, die der Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht un­ter­lie­gen, ge­nau­er be­zeich­nen und die Art und Wei­se der Do­ku­men­ta­ti­on re­geln.

6 SR 817.022.16

7 Ver­ord­nung (EG) Nr. 65/2004 der Kom­mis­si­on vom 14. Ja­nu­ar 2004 über ein Sys­tem für die Ent­wick­lung und Zu­wei­sung spe­zi­fi­scher Er­ken­nungs­mar­ker für ge­ne­tisch ver­än­der­te Or­ga­nis­men, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

Art. 10 Aufbewahrungsdauer  

Wer ei­ne Do­ku­men­ta­ti­on ab­gibt oder ent­ge­gen­nimmt, hat die­se wäh­rend fünf Jah­ren nach der Über­ga­be auf­zu­be­wah­ren.

Art. 11 Trennung des Warenflusses  

Wer mit Le­bens­mit­teln um­geht, die GVO sind oder ent­hal­ten, muss zur Ge­währ­leis­tung der Tren­nung des Wa­ren­flus­ses nach Ar­ti­kel 34 LGV über ein ge­eig­ne­tes Sys­tem zur Qua­li­täts­si­che­rung ver­fü­gen, das na­ment­lich Fol­gen­des um­fas­sen muss:

a.
die Iden­ti­fi­ka­ti­on von Punk­ten ent­lang des Wa­ren­flus­ses beim Um­gang mit Le­bens­mit­teln, an de­nen un­er­wünsch­te Ver­mi­schun­gen auf­tre­ten kön­nen;
b.
die Fest­le­gung von Vor­ga­ben und Mass­nah­men an den Punk­ten nach Buch­sta­be a, um un­er­wünsch­te Ver­mi­schun­gen zu ver­mei­den;
c.
die Durch­füh­rung der Mass­nah­men;
d.
die re­gel­mäs­si­ge Über­prü­fung des Sys­tems auf sei­ne Taug­lich­keit;
e.
die ge­eig­ne­te Aus­bil­dung der mit der Durch­füh­rung der Mass­nah­men be­auf­trag­ten Per­so­nen;
f.
die Do­ku­men­ta­ti­on der Vor­ga­ben und Mass­nah­men nach den Buch­sta­ben a–e.
Art. 12 Anpassung von Anhang 2  

1 Das BLV ak­tua­li­siert An­hang 2 auf­grund der Be­ur­tei­lun­gen nach Ar­ti­kel 6.

2 Es kann Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung vom 23. No­vem­ber 20058 über gen­tech­nisch ver­än­der­te Le­bens­mit­tel wird auf­ge­ho­ben.

Art. 14 Übergangsbestimmung  

Le­bens­mit­tel, die den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 30. Ju­ni 2021 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt und ge­kenn­zeich­net und bis zum Ab­bau der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

Art. 15 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ju­li 2020 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a)

Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch muss enthalten:

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Adresse der Gesuchstellerin;

1.2 Name und Adresse der Herstellerin des GVO-Erzeugnisses;

1.3 Namen und Adressen der Laboratorien, die für die Durchführung der nach diesem Anhang erforderlichen Analysen verantwortlich sind;

1.4 eine Beschreibung des GVO-Erzeugnisses;

1.5 die Zweckbestimmung allfälliger Folgeprodukte;

1.6 Angaben über die Lagerung, die Lagerungsbedingungen und die Haltbarkeit sowie über spezielle Massnahmen im Umgang mit den GVO-Erzeugnissen;

1.7 die vorgesehene Etikettierung;

1.8 Angaben über die Empfindlichkeit, die Spezifität und die Zuverlässigkeit der bei der Untersuchung der GVO-Erzeugnisse angewandten Analysemethoden sowie ein Hinweis auf standardisierte und internationale Methoden;

1.9 gegebenenfalls die Bezeichnung des GVO mit dem Erkennungsmarker nach Artikel 9 Absatz 2.

2. Angaben über die Eigenschaften der Spender- und Empfängerorganismen

2.1 wissenschaftliche Bezeichnung;

2.2 taxonomische Daten;

2.3 sonstige Namen (Trivialname, Stamm, Cultivar usw.);

2.4 phänotypische und genetische Marker;

2.5 Grad der Verwandtschaft zwischen Spender- und Empfängerorganismus;

2.6 Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweisverfahren;

2.7 Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers in die Darmflora des Menschen;

2.8 Prüfung der genetischen Stabilität der Organismen sowie der Faktoren, die diese beeinflussen können, insbesondere:

2.8.1
Beschreibung der pathologischen und physiologischen Eigenschaften,
2.8.2
Risikoeinstufung hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesund­heit,
2.8.3
Angaben zur Pathogenität, Infektiosität und Toxizität sowie über bekannte Virulenzfaktoren (plasmid- oder genomkodiert), bekannte Allergene, Träger von Pathogenen sowie Plasmide und deren Wirts­spektrum,
2.8.4
Angaben über eingeführte Antibiotikaresistenzen und eine Abschätzung der potenziellen Nutzung der betreffenden Antibiotika zur Prophylaxe und zur Therapie von Krankheiten beim Menschen;

2.9 Zusammenfassung der früheren genetischen Veränderungen oder Hinweis auf früher vorgelegte Dossiers;

2.10 Hinweis auf die Verarbeitungsart (gekocht oder roh) der Spender- und Empfängerorganismen, wenn diese vor der gentechnischen Veränderung schon als Lebensmittel verwendet werden, sowie Identifikation von möglichen toxischen Stoffen, die bei entsprechender Verarbeitung zerstört werden oder neu entstehen können.

3. Angaben über die Eigenschaften und die Detektion der verwendeten Vektoren

3.1 Art und Herkunft der Vektoren;

3.2 Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers in die Darmflora des Menschen und Methoden zu dessen Bestimmung;

3.3 Information darüber, ob sich zusätzliche Sequenzen oder Gene auf dem Plasmid befinden, die exprimiert werden können;

3.4 Abschätzung der Gesundheitsrisiken der exprimierten Proteine gegenüber dem Menschen;

3.5 Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweisverfahren.

4. Angaben über den gentechnisch veränderten Organismus

4.1 Angaben über die genetische Veränderung:

4.1.1
Beschreibung des eingeführten Genabschnittes und der Konstruktion des Vektors oder der Deletion im Erbmaterial,
4.1.2
Sequenzidentität mit ursprünglichem Konstrukt und Lokalisation des Einbaus oder der Deletionen der Nukleinsäuresequenzen;

4.2 Angaben über das endgültige GVO-Erzeugnis:

4.2.1
Beschreibung der neuen genetischen Merkmale und der phänotypischen Eigenschaften, insbesondere jeglicher neuen genetischen Merkmale und Eigenschaften, die exprimiert oder nicht mehr exprimiert werden können,
4.2.2
Stabilität der veränderten genetischen Merkmale und des Organismus und zu deren Bestimmung verwendete Methoden;

4.3 Anteil und Höhe der Expression des neuen genetischen Materials (auf Stufe Nukleinsäure, Protein oder anderer entstandener Moleküle);

4.4 gesundheitliche Erwägungen:

4.4.1
Beurteilung der toxischen und allergenen Auswirkungen der GVO-Erzeugnisse und ihrer Stoffwechselprodukte,
4.4.2
Produktrisiken,
4.4.3
Beurteilung des veränderten Organismus im Vergleich mit dem Spender- und dem Empfängerorganismus in Bezug auf die Pathogenität und Toxizität gegenüber Menschen;

4.5 Zusammenfassung über die substanzielle Äquivalenz der GVO-Erzeugnisse.

5. Angaben über die Gewährleistung der Sicherheit

5.1 Angaben für den Nachweis des GVO-Erzeugnisses:

5.1.1
Methoden zum Aufspüren der GVO-Erzeugnisse,
5.1.2
Ort, an dem Referenzmaterial für den Nachweis der GVO-Erzeugnis­se erhältlich ist;

5.2 Qualitätssicherungssystem bezüglich:

5.2.1
Allergenität,
5.2.2
Veränderung der substanziellen Äquivalenz, insbesondere bezüglich bekannter Toxine,
5.2.3
Muster der Antibiotikaresistenz,
5.2.4
biologische Stabilität,
5.2.5
Wirtsbereich, Detektion von Änderungen,
5.2.6
Gentransfer in die Darmflora des Menschen,
5.2.7
Auswirkungen auf die Umwelt;

5.3 Dauer und Häufigkeit der Überwachung;

5.4 Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Fall des Auftretens unerwünschter Wirkungen.

Anhang 2

(Art. 6 Abs. 4 und 12)

Liste der tolerierten Materialien

Bezeichnung
Erkennungsmarker

Einschränkungen/Auflagen

Mais NK603

MON-ØØ6Ø3-6

keine

Mais GA21

MON-ØØØ21-9

keine

Mais 1507

DAS-Ø15Ø7-1

keine

Mais 59122

DAS-59122-7

keine

Raps GT73

MON-ØØØ73-7

nur vemehrungsunfähig

Soja MON89788

MON-89788-1

keine

Anhang 3 9

9 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 483).

(Art. 7)

GVO-Erzeugnisse, die ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen

GVO-Erzeugnisse bedürfen keiner Bewilligung des BLV für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind. Das BLV führt eine Liste dieser Erzeugnisse und veröffentlich sie.

GVO-Erzeugnis

Einzuhaltende Vorschriften

Endo-1,4-β-xylanase (EC 3.2.1.810)
Lebensmittelenzym zur Verwendung bei der Stärkeverarbeitung, bei der Herstellung von alkoholischen Getränken auf Getreide­basis, beim Brauen von Getränken auf Getreidebasis und bei Backverarbeitungsprozessen.

Hergestellt durch den gentechnisch
veränderten Mikroorganismus Aspergillus orzyae (Stamm NZYM-FB).

GVO-Erzeugnisse, die der Definition nach Artikel 31 Absatz 4 LGV entsprechen und die nach der Verordnung (EG) 2015/228311
in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsbeschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. Die im Durchführungsbeschluss oder in der Meldung genannte Person, an die sich der Beschluss oder die Meldung richtet, gilt als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber. Das genannte Produkt darf nur durch diese Person oder mit deren Einverständnis durch andere Personen in Verkehr gebracht werden.

Phospholipase A2 (EC 3.1.1.43)
Lebensmittelenzym zur Verwendung bei der Verarbeitung von Eiern und rohen Pflanzenölen und -fetten sowie bei Backverarbeitungsprozessen.

Hergestellt durch den gentechnisch
veränderten Mikroorganismus Aspergillus
niger
(Stamm PLA-54).

10 IUBMB-Nummer für die Enzym-Nomenklatur

11 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

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