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Verordnung des EDI
über die Sicherheit von Spielzeug
(Spielzeugverordnung, VSS)

vom 15. August 2012 (Stand am 1. August 2021)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 66 Absatz 4, 92 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

verordnet:

1 SR 817.02

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung gilt für Spiel­zeug nach Ar­ti­kel 65 LGV.3

2 Ge­gen­stän­de nach An­hang 1 Zif­fer I gel­ten nicht als Spiel­zeug.

3 Die­se Ver­ord­nung gilt nicht für:

a.
Spiel­zeug nach An­hang 1 Zif­fer II;
b.
ge­brauch­tes Spiel­zeug im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Ab­satz 4 des Bun­des­ge­set­zes vom 12. Ju­ni 20094 über die Pro­duk­te­si­cher­heit;
c.
Spiel­zeug, das auf lo­ka­ler Ebe­ne an Ba­sa­ren, Schul­fes­ten und Ähn­li­chem in be­schränk­tem Um­fang in Ver­kehr ge­bracht wird.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

4 SR 930.11

Art. 1bis Begriffe 5  

1 In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Her­stel­le­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ein Spiel­zeug her­stellt, ent­wi­ckelt oder her­stel­len lässt und die­ses Spiel­zeug un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Mar­ke ver­mark­tet;
b.
Be­voll­mäch­tig­te: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die von ei­ner Her­stel­le­rin schrift­lich be­auf­tragt wur­de, in ih­rem Na­men be­stimm­te Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men;
c.
Im­por­teu­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ein Spiel­zeug aus dem Aus­land in Ver­kehr bringt;
d.
Händ­le­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son in der Lie­fer­ket­te, die ein Spiel­zeug in Ver­kehr bringt, mit Aus­nah­me der Her­stel­le­rin oder der Im­por­teu­rin;
e.
Ge­fahr: die mög­li­che Ur­sa­che ei­nes Scha­dens;
f.
ge­fähr­lich:et­was, das ei­ne Ge­fahr dar­stellt;
g.
Ri­si­ko: die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit ei­ner Ge­fahr, die einen Scha­den ver­ur­sacht, und die Schwe­re des Scha­dens.

2 Für die kor­rek­te Aus­le­gung der Aus­drücke, die in der Richt­li­nie 2009/48/EG6, auf die die­se Ver­ord­nung ver­weist, ge­nannt wer­den, gel­ten die fol­gen­den Ent­spre­chun­gen:

Aus­druck in der Richt­li­nie 2009/48/EG

Aus­druck in die­ser Ver­ord­nung

a.

Deut­sche Aus­drücke:

Be­reit­stel­lung auf dem Markt / auf dem Markt be­reit­stel­len

In­ver­kehr­brin­gen / in Ver­kehr brin­gen

In­ver­kehr­brin­gen

Erst­ma­li­ges In­ver­kehr­brin­gen / erst­ma­lig in Ver­kehr brin­gen

Ein­füh­rer

Im­por­teur

Ge­misch

Zu­be­rei­tung

b.

Fran­zö­si­sche Aus­drücke:

mi­se à dis­pos­ti­on sur le mar­ché

mi­se sur le mar­ché

mi­se sur le mar­ché

pre­miè­re mi­se sur le mar­ché

mélan­ge

prépa­ra­ti­on

c.

Ita­lie­ni­sche Aus­drücke:

mes­sa a dis­po­si­zio­ne sul mer­ca­to

im­mis­sio­ne in com­mer­cio

im­mis­sio­ne sul mer­ca­to

pri­ma im­mis­sio­ne in com­mer­cio

misce­la

pre­pa­ra­to

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

6 Richt­li­nie 2009/48/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 18. Ju­ni 2009 über die Si­cher­heit von Spiel­zeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch Richt­li­nie 2015/2017/EU, ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23.

Art. 2 Importeurin oder Händlerin als Herstellerin  

Die Im­por­teu­rin oder Händ­le­rin gilt als Her­stel­le­rin im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung und un­ter­liegt den Ver­pflich­tun­gen für die Her­stel­le­rin, wenn sie:

a.
ein Spiel­zeug un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Mar­ke erst­ma­lig in Ver­kehr bringt; oder
b.
ein be­reits in Ver­kehr be­find­li­ches Spiel­zeug so ver­än­dert, dass die Mög­lich­keit be­steht, dass die­ses die gel­ten­den An­for­de­run­gen nicht mehr er­füllt.

2. Abschnitt: Sicherheitsanforderungen an Spielzeug

Art. 3  

1 Spiel­zeug muss die fol­gen­den Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­fül­len (im Fol­gen­den: Si­cher­heits­an­for­de­run­gen):

a.7
die all­ge­mei­nen Si­cher­heits­an­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 66 Ab­sät­ze 1–3 LGV; und
b.
die be­son­de­ren Si­cher­heits­an­for­de­run­gen nach An­hang 2.

2 Spiel­zeug, das in Ver­kehr ge­bracht wird, muss die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen wäh­rend der vor­her­seh­ba­ren und nor­ma­len Ge­brauchs­dau­er er­fül­len.

3 Bringt die Her­stel­le­rin ihr Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr, so stellt sie si­cher, dass das Spiel­zeug nach den Si­cher­heits­an­for­de­run­gen ent­wor­fen und her­ge­stellt wur­de.

4 Hat die Im­por­teu­rin oder die Händ­le­rin Grund zur An­nah­me, dass ein Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen nicht er­füllt, so darf sie die­ses Spiel­zeug nicht in Ver­kehr brin­gen, be­vor das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt. Ist mit dem Spiel­zeug ein Ri­si­ko8 ver­bun­den, so in­for­miert:

a.
die Im­por­teu­rin: die Her­stel­le­rin und die Voll­zugs­be­hör­den;
b.
die Händ­le­rin: die Her­stel­le­rin oder Im­por­teu­rin und die Voll­zugs­be­hör­den.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

8 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525). Die­se Änd. wur­de in den in der AS auf­ge­führ­ten Be­stim­mun­gen be­rück­sich­tigt.

3. Abschnitt: Spielzeug auf Handelsmessen und Ausstellungen

Art. 4  

Spiel­zeug, das die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nicht er­füllt, darf auf Han­dels­mes­sen und Aus­stel­lun­gen aus­ge­stellt und ver­wen­det wer­den, so­fern ein ihm bei­ge­füg­tes Schild ein­deu­tig an­zeigt, dass es den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht und dass es erst dann in Ver­kehr ge­bracht wird, wenn es den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

4. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 5 Warnhinweise und Gebrauchsanweisung  

1 Ist es für den si­che­ren Ge­brauch von Spiel­zeug er­for­der­lich, so sind in Warn­hin­wei­sen ge­eig­ne­te Be­nut­zer­ein­schrän­kun­gen nach An­hang 3 Teil A an­zu­ge­ben.

2 Spiel­zeug der Ka­te­go­ri­en nach An­hang 3 Teil B ist mit den dort an­ge­ge­be­nen be­son­de­ren Warn­hin­wei­sen zu ver­se­hen. Die Warn­hin­wei­se nach An­hang 3 Teil B Zif­fern 2–10 müs­sen mit dem dor­ti­gen Wort­laut ver­wen­det wer­den.

3 Die Warn­hin­wei­se sind in­halt­lich rich­tig, deut­lich sicht­bar, leicht les­bar und ver­ständ­lich an­zu­brin­gen:

a.
auf dem Spiel­zeug selbst, auf ei­nem fest an­ge­brach­ten Eti­kett oder auf der Ver­pa­ckung; und
b.
falls für den Ge­brauch er­for­der­lich: auf der bei­ge­füg­ten Ge­brauchs­an­wei­sung.

4 Bei klei­nem Spiel­zeug, das oh­ne Ver­pa­ckung ver­kauft wird, sind die zu­tref­fen­den Warn­hin­wei­se wenn mög­lich auf dem Spiel­zeug selbst an­zu­brin­gen.

5 Die für die Ent­schei­dung zum Kauf ei­nes Spiel­zeugs mass­ge­bli­chen Warn­hin­wei­se müs­sen auf der Ver­pa­ckung an­ge­ge­ben oder in an­de­rer Form für die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten vor dem Kauf klar er­kenn­bar sein. Dies gilt auch für den Fern­kauf.

6 Spiel­zeug darf nicht mit Warn­hin­wei­sen nach An­hang 3 Teil B ver­se­hen wer­den, die dem be­stim­mungs­ge­mäs­sen Ge­brauch des Spiel­zeugs auf­grund sei­ner Funk­tio­nen, Ab­mes­sun­gen und Ei­gen­schaf­ten wi­der­spre­chen.

79

8 Die Her­stel­le­rin und die Im­por­teu­rin stel­len si­cher, dass dem Spiel­zeug die Warn­hin­wei­se und die Ge­brauchs­an­wei­sung bei­ge­fügt sind, be­vor sie ein Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr brin­gen.

9 Die Händ­le­rin über­prüft, ob dem Spiel­zeug die Warn­hin­wei­se und die Ge­brauchs­an­wei­sung bei­ge­fügt sind, be­vor sie es in Ver­kehr bringt.

9 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wir­kung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

Art. 6 Identifikationskennzeichen  

1 Spiel­zeug muss ein Kenn­zei­chen zu sei­ner Iden­ti­fi­ka­ti­on tra­gen (z.B. Ty­pen-, Char­gen-, Mo­dell- oder Se­ri­en­num­mer). Ist dies auf­grund der Grös­se oder Art des Spiel­zeugs nicht mög­lich, so kön­nen die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung oder in den dem Spiel­zeug bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen an­ge­ge­ben wer­den.

2 Die Her­stel­le­rin bringt das Iden­ti­fi­ka­ti­ons­kenn­zei­chen an.

3 Die Im­por­teu­rin stellt si­cher, dass das Spiel­zeug mit dem Iden­ti­fi­ka­ti­ons­kenn­zei­chen ver­se­hen ist, be­vor sie es erst­mals in Ver­kehr bringt.

4 Die Händ­le­rin über­prüft, ob das Spiel­zeug mit dem Iden­ti­fi­ka­ti­ons­kenn­zei­chen ver­se­hen ist, be­vor sie es in Ver­kehr bringt.

Art. 7 Angabe von Namen und Adresse  

1 Die Her­stel­le­rin gibt ih­ren Na­men und ih­re Adres­se oder ei­ne zen­tra­le Stel­le, un­ter der sie kon­tak­tiert wer­den kann, ent­we­der auf dem Spiel­zeug selbst oder, wenn dies nicht mög­lich ist, auf der Ver­pa­ckung oder in den dem Spiel­zeug bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen an.

2 Die Im­por­teu­rin gibt ih­ren Na­men und ih­re Adres­se ent­we­der auf dem Spiel­zeug selbst oder, wenn dies nicht mög­lich ist, auf der Ver­pa­ckung oder in den dem Spiel­zeug bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen an. Vor­be­hal­ten blei­ben in­ter­na­tio­na­le Ab­kom­men, die Er­leich­te­run­gen vor­se­hen.

3 Die Im­por­teu­rin stellt si­cher, dass die An­ga­ben der Her­stel­le­rin vor­han­den sind, be­vor sie ein Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr bringt.

4 Die Händ­le­rin über­prüft, ob die An­ga­ben der Her­stel­le­rin und der Im­por­teu­rin vor­han­den sind, be­vor sie ein Spiel­zeug in Ver­kehr bringt.

5. Abschnitt: Konformität

Art. 8 Konformitätsvermutung  

Bei Spiel­zeug, das mit den in An­hang 4 auf­ge­führ­ten tech­ni­schen Nor­men über­ein­stimmt, wird ver­mu­tet, dass es die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt, so­weit die­se von die­sen Nor­men ab­ge­deckt sind.

Art. 9 Sicherheitsbewertung  

1 Die Her­stel­le­rin führt ei­ne Si­cher­heits­be­wer­tung durch, be­vor sie ein Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr bringt.

2 Die Si­cher­heits­be­wer­tung be­steht aus:

a.
ei­ner Ana­ly­se der Ge­fah­ren, die von sei­nen che­mi­schen, phy­si­ka­li­schen, me­cha­ni­schen und elek­tri­schen Ei­gen­schaf­ten, sei­ner Ent­flamm­bar­keit, sei­nen Hy­gie­ne­ei­gen­schaf­ten so­wie sei­ner Ra­dio­ak­ti­vi­tät aus­ge­hen kön­nen;
b.
ei­ner Be­wer­tung der mög­li­chen Ex­po­si­ti­on der Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer so­wie Drit­ter ge­gen­über die­sen Ge­fah­ren.
Art. 10 Technische Unterlagen  

1 Die Her­stel­le­rin er­stellt tech­ni­sche Un­ter­la­gen zu dem Spiel­zeug. Sie be­wahrt die­se zehn Jah­re ab dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs auf. Bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung be­ginnt die Frist mit dem In­ver­kehr­brin­gen des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.

2 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen al­le An­ga­ben über die Mit­tel ent­hal­ten, mit de­nen die Her­stel­le­rin si­cher­stellt, dass das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt. Sie müs­sen ins­be­son­de­re die in An­hang 5 auf­ge­führ­ten Un­ter­la­gen ent­hal­ten.

3 Die Her­stel­le­rin legt auf Ver­lan­gen der Voll­zugs­be­hör­de in­nert 30 Ta­gen ei­ne Über­set­zung der mass­ge­bli­chen Tei­le der tech­ni­schen Un­ter­la­gen in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch vor. Bei Vor­lie­gen ei­nes erns­ten und un­mit­tel­ba­ren Ri­si­kos kann die Voll­zugs­be­hör­de ei­ne kür­ze­re Frist fest­le­gen.

4 Kommt die Her­stel­le­rin ih­ren Ver­pflich­tun­gen nach den Ab­sät­zen 2 und 3 nicht nach, so kann die Voll­zugs­be­hör­de von ihr ver­lan­gen, dass sie auf ei­ge­ne Kos­ten und in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist von ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le ei­ne Prü­fung durch­füh­ren lässt, um die Ein­hal­tung der tech­ni­schen Nor­men und die Er­fül­lung der Si­cher­heits­an­for­de­run­gen nach­zu­wei­sen.

5 Die Im­por­teu­rin stellt si­cher, dass die Her­stel­le­rin die tech­ni­schen Un­ter­la­gen er­stellt hat, be­vor sie ein Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr bringt.

6 Sie muss wäh­rend zehn Jah­ren nach dem In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs da­für sor­gen, dass sie der Voll­zugs­be­hör­de die tech­ni­schen Un­ter­la­gen auf Ver­lan­gen vor­le­gen kann. Bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung be­ginnt die Frist mit dem In­ver­kehr­brin­gen des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.

Art. 11 Konformitätsbewertungsverfahren  

1 Be­vor ein Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr ge­bracht wird, ist ei­nes der fol­gen­den Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren, mit dem nach­ge­wie­sen wird, dass das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt:

a.
die in­ter­ne Fer­ti­gungs­kon­trol­le nach An­hang II Mo­dul A des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG10, wenn tech­ni­sche Nor­men nach An­hang 4 an­ge­wen­det wer­den und die­se al­le Si­cher­heits­an­for­de­run­gen ab­de­cken;
b.
die Bau­mus­ter­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 in Ver­bin­dung mit dem Ver­fah­ren zur Kon­for­mi­täts­fest­stel­lung nach An­hang II Mo­dul C des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG, wenn:
1.
kei­ne tech­ni­schen Nor­men nach An­hang 4 vor­han­den sind, die al­le Si­cher­heits­an­for­de­run­gen für das Spiel­zeug ab­de­cken,
2.
tech­ni­sche Nor­men nach An­hang 4 vor­han­den sind, die Her­stel­le­rin sie aber nicht oder nur teil­wei­se an­ge­wen­det hat,
3.
tech­ni­sche Nor­men nach An­hang 4 nur mit ei­nem Vor­be­halt ver­öf­fent­licht wor­den sind, oder
4.
die Her­stel­le­rin der An­sicht ist, dass Art, Ge­stal­tung, Kon­struk­ti­on oder Zweck­be­stim­mung des Spiel­zeugs ei­ne Über­prü­fung durch Drit­te er­for­dern.

2 Die Her­stel­le­rin führt das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch oder lässt es von ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le durch­füh­ren.

3 Die Im­por­teu­rin stellt si­cher, dass das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wor­den ist, be­vor sie ein Spiel­zeug erst­mals in Ver­kehr bringt.

10 Be­schluss Nr. 768/2008/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 9. Ju­li 2008 über einen ge­mein­sa­men Rechts­rah­men für die Ver­mark­tung von Pro­duk­ten und zur Auf­he­bung des Be­schlus­ses 93/465/EWG des Ra­tes, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

Art. 12 Baumusterprüfung  

1 Die Her­stel­le­rin stellt den An­trag auf Bau­mus­ter­prü­fung nach dem Ver­fah­ren von An­hang II Mo­dul B Zif­fer 3 des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG11. Der An­trag muss zu­sätz­lich ei­ne Be­schrei­bung des Spiel­zeugs und die An­ga­be der Adres­se des Her­stel­lungs­or­tes des Spiel­zeugs ent­hal­ten.

2 Die Bau­mus­ter­prü­fung wird nach den Vor­ga­ben von An­hang II Mo­dul B Zif­fer 2 zwei­ter Strich des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG durch­ge­führt.

3 Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le führt die Bau­mus­ter­prü­fung durch. Sie be­wer­tet, falls dies er­for­der­lich ist, ins­be­son­de­re auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Spiel­zeugs, ge­mein­sam mit der Her­stel­le­rin die nach Ar­ti­kel 9 durch­ge­führ­te Si­cher­heits­be­wer­tung.

4 Die für die Bau­mus­ter­prü­fung ein­zu­rei­chen­den tech­ni­schen Un­ter­la­gen und der Schrift­ver­kehr zum Bau­mus­ter­prüf­ver­fah­ren wer­den in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder ei­ner an­de­ren von der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le ak­zep­tier­ten Spra­che ab­ge­fasst.

11 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.

Art. 13 Baumusterprüfbescheinigung  

1 Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le stellt die Bau­mus­ter­prüf­be­schei­ni­gung nach dem Ver­fah­ren von An­hang II Mo­dul B Zif­fer 6 des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG12 aus. Die Bau­mus­ter­prüf­be­schei­ni­gung ent­hält dar­über hin­aus:

a.13
einen Ver­weis auf die­se Ver­ord­nung oder auf die Richt­li­nie 2009/48/EG14;
b.
ein Farb­fo­to und ei­ne Be­schrei­bung des Spiel­zeugs ein­sch­liess­lich sei­ner Ab­mes­sun­gen; und
c.
ei­ne Lis­te der durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen mit Ver­wei­sen auf die je­wei­li­gen Prüf­be­rich­te.

2 Die Her­stel­le­rin lässt die Bau­mus­ter­prüf­be­schei­ni­gung über­prü­fen:

a.
bei Be­darf, ins­be­son­de­re bei Än­de­run­gen des Fer­ti­gungs­ver­fah­rens, der Roh­stof­fe oder der Be­stand­tei­le des Spiel­zeugs;
b.
min­des­tens aber al­le fünf Jah­re.

3 Er­füllt das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen nicht mehr, so wird die Bau­mus­ter­prüf­be­schei­ni­gung zu­rück­ge­zo­gen.

12 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

14 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 1bis Abs. 2.

Art. 14 Konformitätserklärung  

1 Wur­de mit dem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nach­ge­wie­sen, dass das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt, so stellt die Her­stel­le­rin ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung aus.

2 Mit der Aus­stel­lung der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung über­nimmt die Her­stel­le­rin die Ver­ant­wor­tung da­für, dass das Spiel­zeug den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

3 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss min­des­tens die in An­hang 6 und die in den an­wend­ba­ren Mo­du­len nach An­hang II des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG15 an­ge­ge­be­nen Ele­men­te um­fas­sen.

4 Sie muss in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ab­ge­fasst sein.

5 Die Her­stel­le­rin muss die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung auf dem neues­ten Stand hal­ten.

6 Sie muss die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung wäh­rend zehn Jah­ren ab dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs auf­be­wah­ren. Bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung be­ginnt die Frist mit dem In­ver­kehr­brin­gen des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.

7 Die Im­por­teu­rin muss ei­ne Ko­pie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für die Voll­zugs­be­hör­den wäh­rend zehn Jah­ren nach dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs be­reit­hal­ten.

15 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.

Art. 15 Serienfertigung  

1 Die Her­stel­le­rin setzt ge­eig­ne­te Ver­fah­ren ein, die si­cher­stel­len, dass auch bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung stets ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Sie hat Än­de­run­gen am De­sign des Spiel­zeugs oder an sei­nen Merk­ma­len so­wie Än­de­run­gen der tech­ni­schen Nor­men, auf die sie bei der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ver­weist, an­ge­mes­sen zu be­rück­sich­ti­gen.

Art. 16 Lagerung und Transport  

Die Im­por­teu­rin und die Händ­le­rin stel­len si­cher, dass die La­ge­rungs- und die Trans­port­be­din­gun­gen das Spiel­zeug in der Er­fül­lung der Si­cher­heits­an­for­de­run­gen nicht be­ein­träch­ti­gen.

6. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstelle

Art. 17  

1 Ei­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le muss:

a.
nach der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 199616 ak­kre­di­tiert sein;
b.
von der Schweiz im Rah­men in­ter­na­tio­na­ler Über­ein­kom­men an­er­kannt sein; oder
c.
durch das Bun­des­recht an­der­wei­tig er­mäch­tigt sein.

2 Wer sich auf die Un­ter­la­gen ei­ner Stel­le be­ruft, die kei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 er­füllt, muss nach­wei­sen, dass die Qua­li­fi­ka­ti­on die­ser Stel­le und die von ihr an­ge­wand­ten Ver­fah­ren den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 2 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 199517 über die tech­ni­schen Han­dels­hemm­nis­se ge­nü­gen.

3 Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len über­mit­teln ein­an­der fol­gen­de In­for­ma­tio­nen über Er­geb­nis­se von Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen von Spiel­zeug:

a.
von sich aus In­for­ma­tio­nen über die ne­ga­ti­ven Er­geb­nis­se;
b.
auf Ver­lan­gen In­for­ma­tio­nen über die po­si­ti­ven Er­geb­nis­se.

7. Abschnitt: Bevollmächtigte

Art. 18  

1 Die Her­stel­le­rin kann schrift­lich ei­ne Be­voll­mäch­tig­te be­nen­nen.

2 Die Be­voll­mäch­tig­te nimmt die Auf­ga­ben wahr, die im Auf­trag der Her­stel­le­rin fest­ge­legt sind. Der Auf­trag um­fasst min­des­tens fol­gen­de Auf­ga­ben der Be­voll­mäch­tig­ten:

a.
Sie hält die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und die tech­ni­schen Un­ter­la­gen für die Voll­zugs­be­hör­de wäh­rend zehn Jah­ren nach dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs be­reit. Bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung be­ginnt die Frist mit dem In­ver­kehr­brin­gen des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.
b.
Sie hän­digt der Voll­zugs­be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen al­le er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen zum Nach­weis der Kon­for­mi­tät ei­nes Spiel­zeugs aus.
c.
Sie ar­bei­tet mit der Voll­zugs­be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen bei al­len Mass­nah­men zur Aus­räu­mung der Ri­si­ken, die mit ei­nem Spiel­zeug ver­bun­den sind, zu­sam­men.

3 Der Her­stel­le­rin bleibt in je­den Fall ver­ant­wort­lich da­für, dass:

a.
das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt; und
b.
die tech­ni­schen Un­ter­la­gen nach Ar­ti­kel 10 er­stellt wer­den.

8. Abschnitt: Selbstkontrolle

Art. 19 Produktebeobachtung  

1 Hat die Her­stel­le­rin, die Im­por­teu­rin oder die Händ­le­rin Grund zur An­nah­me, dass ein von ihr in Ver­kehr ge­brach­tes Spiel­zeug nicht den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht, so er­greift sie un­ver­züg­lich die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, da­mit das Spiel­zeug den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht, nimmt es falls nö­tig vom Markt oder ruft es zu­rück.

2 Die Her­stel­le­rin, die Im­por­teu­rin oder die Händ­le­rin un­ter­rich­tet, wenn mit dem Spiel­zeug Ri­si­ken ver­bun­den sind, un­ver­züg­lich die zu­stän­di­ge Voll­zugs­be­hör­de und macht da­bei aus­führ­li­che An­ga­ben, ins­be­son­de­re dar­über, wel­chen Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung das Spiel­zeug nicht ent­spricht, und über die er­grif­fe­nen Mass­nah­men.

Art. 20 Stichproben und Prüfungen  

Die Her­stel­le­rin und die Im­por­teu­rin ha­ben, wenn es an­ge­sichts der von ei­nem Spiel­zeug aus­ge­hen­den Ri­si­ken zum Schutz der Ge­sund­heit und Si­cher­heit der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten an­ge­zeigt ist:

a.
von in Ver­kehr be­find­li­chen Spiel­zeu­gen Stich­pro­ben durch­zu­füh­ren und dar­an Prü­fun­gen vor­zu­neh­men;
b.
ein Ver­zeich­nis der Be­schwer­den, der nicht­kon­for­men Spiel­zeu­ge und der Spiel­zeugrück­ru­fe zu füh­ren; und
c.
die Händ­le­rin über jeg­li­che Über­wa­chung auf dem Lau­fen­den zu hal­ten.
Art. 21 Rückverfolgbarkeit  

1 Die Im­por­teu­rin und die Händ­le­rin müs­sen die Voll­zugs­be­hör­den auf de­ren Ver­lan­gen dar­über in­for­mie­ren, von wem sie ein Spiel­zeug be­zo­gen ha­ben.

2 Die Her­stel­le­rin und die Im­por­teu­rin müs­sen die Voll­zugs­be­hör­den auf de­ren Ver­lan­gen dar­über in­for­mie­ren, an wen sie ein Spiel­zeug ab­ge­ge­ben ha­ben.

3 Die Her­stel­le­rin, die Im­por­teu­rin und die Händ­le­rin müs­sen den Voll­zugs­be­hör­den die In­for­ma­tio­nen für einen Zeit­raum von zehn Jah­ren vor­le­gen kön­nen. Die­se Frist be­ginnt für die Her­stel­le­rin mit dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen und für die Im­por­teu­rin und die Händ­le­rin mit dem Be­zug des Spiel­zeugs zu lau­fen.

9. Abschnitt: Zusammenarbeit mit der Vollzugsbehörde

Art. 22  

Die Her­stel­le­rin, die Be­voll­mäch­tig­te, die Im­por­teu­rin und die Händ­le­rin:

a.
stel­len der Voll­zugs­be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen al­le In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch zur Ver­fü­gung, die für den Nach­weis, dass das Spiel­zeug den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht, er­for­der­lich sind; und
b.
ar­bei­ten mit der Voll­zugs­be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen bei al­len Mass­nah­men zur Ab­wen­dung von Ri­si­ken, die mit von ihr in Ver­kehr ge­brach­tem Spiel­zeug ver­bun­den sind, zu­sam­men.

10. Abschnitt: Nachführen der Anhänge18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

Art. 23  

1 Das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) führt die An­hän­ge die­ser Ver­ord­nung wie folgt nach:

a.
die An­hän­ge 1–3, 5 und 6: ent­spre­chend der in der Eu­ro­päi­schen Uni­on je­weils gel­ten­den Fas­sung der Richt­li­nie 2009/48/EG19;
b.
An­hang 4: ent­spre­chend den in­ter­na­tio­nal har­mo­ni­sier­ten Nor­men.

2 Es kann bei sei­nen Nach­füh­run­gen Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

19 Richt­li­nie 2009/48/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 18. Ju­ni 2009 über die Si­cher­heit von Spiel­zeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Spiel­zeug­ver­ord­nung vom 27. März 200220 wird auf­ge­ho­ben.

Art. 25 Übergangbestimmungen  

1 Spiel­zeug, das die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht, darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de nach bis­he­ri­gem Recht an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

2 Spiel­zeug, das den An­for­de­run­gen an sei­ne che­mi­schen Ei­gen­schaf­ten nach An­hang 2 Zif­fer 3 nicht ent­spricht, darf noch bis zum 20. Ju­li 2013 nach bis­he­ri­gem Recht her­ge­stellt, ge­kenn­zeich­net und ein­ge­führt wer­den. Es kann noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de nach bis­he­ri­gem Recht an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. November 2013
21  

1 Spiel­zeug, das der Än­de­rung vom 25. No­vem­ber 2013 die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht, darf noch bis zum 31. De­zem­ber 2015 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt und ge­kenn­zeich­net wer­den.

2 Es darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BAG vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5297).

Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. September 2015
22  

1 Spiel­zeug, das der Än­de­rung vom 14. Sep­tem­ber 2015 nicht ent­spricht, darf noch bis zum 30. Sep­tem­ber 2016 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt, ge­kenn­zeich­net und an­ge­prie­sen wer­den.

2 Es darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3459).

Art. 25c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. Dezember 2016
23  

Spiel­zeug, das der Än­de­rung vom 16. De­zem­ber 2016 die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht, darf noch bis zum 30. April 2018 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt und ge­kenn­zeich­net wer­den. Es darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

Art. 25d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
12. März 2018
24  

Spiel­zeug, das der Än­de­rung vom 12. März 2018 nicht ge­nügt, darf noch bis zum 30. April 2019 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt und her­ge­stellt wer­den. Es darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1575).

Art. 25e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2019
25  

1 Spiel­zeug, das den An­for­de­run­gen nach An­hang 2 Zif­fer 3 (Ziff. 7, 11 Buch­sta­be a und 12) der Än­de­rung vom 23. Ok­to­ber 2019 nicht ent­spricht, darf noch bis zum 31. Mai 2020 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt, ge­kenn­zeich­net und an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

2 Spiel­zeug, das den üb­ri­gen An­for­de­run­gen der Än­de­rung vom 23. Ok­to­ber 2019 nicht ent­spricht, darf noch bis zum 30. No­vem­ber 2020 nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt, her­ge­stellt und ge­kenn­zeich­net wer­den. Es darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3367).

Art. 25f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2021 betreffend Anhang 2 26  

Spiel­zeug, das der Än­de­rung vom 30. Ju­ni 2021 be­tref­fend An­hang 2 nicht ent­spricht, darf noch bis (1 Jahr ab In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung) nach bis­he­ri­gem Recht ein­ge­führt und her­ge­stellt wer­den. Es darf noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLV vom 30. Ju­ni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).

Art. 26 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ok­to­ber 2012 in Kraft.

Anhang 1 27

27 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

(Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. a)

Listen von Gegenständen, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist

I Gegenstände, die nicht als Spielzeug im Sinne von Artikel 65 LGV gelten

1. dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;

2. Produkte für Sammlerinnen und Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammlerinnen und Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist; zu dieser Kategorie gehören:

a.
original- und massstabsgetreue Kleinmodelle,
b.
Bausätze von original- und massstabsgetreuen Kleinmodellen,
c.
Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
d.
Nachbildungen von historischem Spielzeug,
e.
Nachahmungen echter Schusswaffen;

3. Sportgeräte (einschliesslich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards) für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg;

4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung;

5. Trottinette (Roller) und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Strassen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind;

6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Strassen und Wegen oder auf den öffentlichen Trottoirs bestimmt sind;

7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen;

8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen;

9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen, ausgenommen Wassergewehre und -pistolen, sowie Bogen zum Bogenschiessen, die über 120 cm lang sind;

10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces (Zündplättchen), die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind;

11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden;

12. funktionelle Lernprodukte wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschliesslich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht einer erwachsenen Person verkauft werden;

13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungs­situationen unter der Aufsicht einer erwachsenen Ausbildnerin oder eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte;

14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elek­tronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und bestimmt sind und für sich allein einen Spielwert haben, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder;

15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung, wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs);

16. Nuggis für Säuglinge;

17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können;

18. elektrische Transformatoren für Spielzeug;

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht für den Gebrauch beim Spielen gedacht sind.

II Spielzeug im Sinne von Artikel 65 LGV, für das diese Verordnung nicht gilt

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;

2. Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung;

3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielfahrzeuge;

4. Spielzeugdampfmaschinen;

5. Schleudern und Steinschleudern.

Anhang 2 28

28 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAG vom 25. Nov. 2013 (AS 2013 5297), Ziff. II 3 der V des EDI vom 5. Juni 2015 (AS 2015 1981), Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 14. Sept. 2015 (AS 2015 3459), Ziff. I und II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 (AS 2017 1525), der Berichtigung vom 30. Mai 2017 (AS 2017 3261), Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1575), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3367) und Ziff. II der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

Besondere Sicherheitsanforderungen an Spielzeug

1. Physikalische und mechanische Eigenschaften

1. Spielzeug und Spielzeugteile sowie die Befestigungen von Spielzeugen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit aufweisen. Sie müssen Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standhalten können, ohne dass ein Verletzungsrisiko durch Bruch oder Verformung besteht.

2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen von Spielzeug sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Verletzungsrisiko bei Berührung so gering wie möglich ist.

3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass mit seiner Verwendung kein Risiko verbunden ist bzw. nur das geringstmögliche Risiko, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.

4. Vermeidung von Strangulation und Ersticken:

a.
Spielzeug und Spielzeugteile sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko der Strangulation ausgeschlossen ist.
b.
Spielzeug und Spielzeugteile sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege ausserhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen ist.
c.
Spielzeug und Spielzeugteile müssen so gross sein, dass sie sich weder im Mund oder Rachen verklemmen noch am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben können, sodass das Risiko des Erstickens durch eine Blockierung der inneren Atemwege ausgeschlossen ist.
d.
Spielzeug, das offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so gross sein, dass sie weder verschluckt noch eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und abnehmbaren Teile.
e.
Die Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege ausserhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen ist.
f.
Spielzeug, das in Lebensmitteln enthalten ist oder zusammen mit Lebensmitteln angeboten wird, muss gesondert verpackt sein. Diese Verpackung muss so gross sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden kann.
g.
Spielzeugverpackungen gemäss den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen so gross sein, dass sie weder verschluckt noch eingeatmet werden können und sich weder in Mund oder Rachen verklemmen noch am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben können, sodass das Risiko des Erstickens durch eine Blockierung der inneren Atemwege ausgeschlossen ist.
h.
Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.

5. Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens seiner Schwimmfähigkeit und der Fähigkeit, das Kind über Wasser zu halten, bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

6. Spielzeug, dessen Inneres zugänglich ist und das einen geschlossenen Raum bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzerinnen und Benutzer leicht von innen öffnen können.

7. Spielzeug, das zur Verwendung als Fortbewegungsmittel konzipiert ist, ist nach Möglichkeit mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die dem Spielzeugtyp angepasst und der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen diese Bremsvorrichtungen leicht bedienen können. Mit der Bedienung dürfen weder das Risiko, ins Schleudern zu geraten und zu stürzen, noch Verletzungsrisiken für Benutzerinnen und Benutzer oder für Dritte verbunden sein. Bei elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (repräsen­tative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann) derart zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

8. Form und Aufbau von Projektilen sowie die Bewegungsenergie, die diese Projektile erzeugen können, wenn sie von einem dafür vorgesehenen Spielzeug abgeschossen werden, sind so zu gestalten und herzustellen, dass eine Verletzungsgefahr für die Benutzerin oder den Benutzer des Spielzeugs und für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs ausgeschlossen ist.

9. Spielzeug ist so herzustellen, dass:

a.
die höchste und die niedrigste Temperatur, die an allen zugänglichen Aussenseiten entstehen können, bei Berührung keine Verletzung verursacht; und
b.
Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass sie beim Entweichen – soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist – Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursachen.

10. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Höchstwerte, die seine Impuls- und Dauergeräusche erreichen können, dem Gehör von Kindern nicht schaden.

11. Aktivitätsspielzeug:

a.
Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass folgende Risiken so gering wie möglich gehalten werden:
1.
Quetschen oder Einklemmen von Körperteilen,
2.
Einklemmen von Kleidungsstücken,
3.
Stürze und Stösse,
4.
Ertrinken.
b.
Jede Oberfläche eines Aktivitätsspielzeug, auf der ein oder mehrere Kinder spielen können, muss so gestaltet sein, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.

2. Entzündbarkeit

1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss aus Materialien bestehen, die keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendete Materialien darstellen und die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
b.
Sie sind schwer entzündbar, d.h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht.
c.
Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam, sodass sich das Feuer nur langsam ausbreiten kann.
d.
Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand (Verbrennungsprozess) mechanisch verlangsamen.

2. Spielzeug, das aufgrund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Zubereitungen enthält, welche die Kriterien für die Einstufung nach Anlage B Ziffer 1 der Richtlinie 2009/48/EG29 erfüllen, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die bei Verlust flüchtiger nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können. Solche für den Gebrauch notwendigen Stoffe oder Zubereitungen können insbesondere in Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, im Modellbau, in Modelliermassen für Plastik oder Keramik, in Email sowie in fotografischen und ähnlichen Arbeiten sein.

3. Spielzeug, ausser Amorces (Zündplättchen), darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.

4. Spielzeug darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die:

a.
in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder durch Erhitzung explodieren können;
b.
durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können; oder
c.
flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Zubereitung mit Luft bilden können.

29 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1 Bst. a.

3. Chemische Eigenschaften

1. Spielzeug darf kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Zubereitungen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, bieten.

2. Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Zubereitungen handelt, muss in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Zubereitungen der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201530 (ChemV) entsprechen, soweit diese anwendbar ist.

3. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 ChemV genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder repro­duk­tionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in keinem Teil eines Spielzeugs verwendet werden.

4. Von Ziffer 3 darf abgewichen werden im Rahmen der Bestimmungen in Anhang II Ziffern III.4 und III.5 der Richtlinie 2009/48/EG31.

5. Die Ziffern 3 und 4 gelten nicht für Spielzeug und Spielzeugteile mit Nickel in rostfreiem Stahl sowie für Spielzeugteile mit Nickel, die elektrischen Strom leiten sollen. Für Spielzeug mit vernickelten Teilen, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 23. November 200532 über Gegen­stände für den Humankontakt.

6. Die Ziffern 3 und 4 gelten nicht für Materialien, die durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/200433 abgedeckt werden und die deren Anforderungen entsprechen.

7. Unbeschadet der Anwendung der Ziffern 3 und 4 gelten für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten oder in Spielzeug, das in den Mund genommen werden soll, folgende Grenzwerte in der Migrationsprüfung:

a.
für Nitrosamine: 0,05 mg/kg
b.
für nitrosierbare Stoffe: 1 mg/kg

8. Kosmetikspielzeug wie Spiel-Kosmetik für Puppen muss auch den Vorschriften der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201634 über kosmetische Mittel (VKos) entsprechen.

9. Allergene Duftstoffe:

a.
Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten; Spuren dieser Duftstoffe dürfen vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der «Guten Herstellungspraxis» technisch unvermeidbar ist und 100 mg/kg nicht überschritten werden:

Nummer

Allergene Duftstoffe

CAS35-Nummer

(1)

Alantwurzelöl (Inula helenium)

97676-35-2

(2)

Allylisothiocyanat

57-06-7

(3)

Benzylcyanid

140-29-4

(4)

4-tert-Butylphenol

98-54-4

(5)

Chenopodiumöl

8006-99-3

(6)

Cyclamenalkohol

4756-19-8

(7)

Diethylmaleat

141-05-9

(8)

Dihydrocumarin

119-84-6

(9)

2.4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd

6248-20-0

(10)

...

(11)

4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin

17874-34-9

(12)

Dimethylcitraconat

617-54-9

(13)

7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on

26651-96-7

(14)

6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on

141-10-6

(15)

Diphenylamin

122-39-4

(16)

Ethylarcylat

140-88-5

(17)

Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen

68916-52-9

(18)

trans-2-Heptenal

18829-55-5

(19)

trans-2-Hexenaldiethylacetal

67746-30-9

(20)

trans-2-Hexenaldimethylacetal

18318-83-7

(21)

Hydroabietylalkohol

13393-93-6

(22)

4-Ethoxyphenol

622-62-8

(23)

6-Isopropyl-2-decahydronaphthalinol

34131-99-2

(24)

7-Methoxycoumarin

531-59-9

(25)

4-Methoxyphenol

150-76-5

(26)

4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on

943-88-4

(27)

1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on

104-27-8

(28)

Methyl-trans-2-buenoat

623-43-8

(29)

6-Methylcumarin

92-48-8

(30)

7-Methylcumarin

2445-83-2

(31)

5-Methyl-2,3-hexandion

13706-86-0

(32)

Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)

8023-88-9

(33)

7-Ethoxy-4-methylcumarin

87-05-8

(34)

Hexahydrocumarin

700-82-3

(35)

Perubalsam, roh (Exsudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch)

8007-00-9

(36)

2-Pentylidencyclohexanon

25677-40-1

(37)

3, 5, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on

1117-41-5

(38)

Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth)

8024-12-2

(39)

Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol

83-66-9

(40)

4-Phenyl-3-buten-2-on

122-57-6

(41)

Amyl-Zimtaldehyd

122-40-7

(42)

Amylcinnamylalkohol

101-85-9

(43)

Benzylalkohol

100-51-6

(44)

Benzylsalicylat

118-58-1

(45)

Cinnamylalkohol

104-54-1

(46)

Zimtaldehyd

104-55-2

(47)

Citral

5392-40-5

(48)

Cumarin

91-64-5

(49)

Eugenol

97-53-0

(50)

Geraniol

106-24-1

(51)

Hydroxycitronellal

107-75-5

(52)

Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd

31906-04-4

(53)

Isoeugenol

97-54-1

(54)

Eichenmoosextrakt

90028-68-5

(55)

Baummoosextrakt

90028-67-4

(56)

Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldeyd)

526-37-4

(57)

Chloroatranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-méthyl-benzaldehyd)

57074-21-2

(58)

Methylheptincarbonat

111-12-6

b.
Die folgenden allergenen Duftstoffe müssen auf dem Spielzeug, einer daran befestigten Etikette oder auf einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 100 mg pro Kilogramm Spielzeug oder Spielzeugteilen zugesetzt werden:

Nummer

Allergene Duftstoffe

CAS-Nummer

(1)

Anisylalkohol

105-13-5

(2)

Benzylbenzoat

120-51-4

(3)

Benzylcinnamat

103-41-3

(4)

Citronellol

106-22-9;
1117-61-9; 7540-51-4

(5)

Farnesol

4602-84-0

(6)

Hexylzimtaldehyd

101-86-0

(7)

Lilial

80-54-6

(8)

d-Limonen

5989-27-5

(9)

Linalool

78-70-6

(10)

Methylheptincarbonat

111-12-6

(11)

3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-
3-buten-2-on

127-51-5

(12)

Acetilcedren

32388-55-9

(13)

Amylsalicylat

2050-08-0

(14)

trans-Anethole

4180-23-8

(15)

Benzaldeyd

100-52-7

(16)

Campher

76-22-2;
464-49-3

(17)

Carvon

99-49-0;
6485-40-1; 2244-16-8

(18)

Beta-Caryophyllen (ox.)

87-44-5

(19)

Rosen-Keton-4 (Damascenon)

23696-85-7

(20)

Alpha-Damascon (TMCHB)

43052-87-5; 23726-94-5

(21)

Cis-beta-Damascon

23726-92-3

(22)

Delta-Damascon

57378-68-4

(23)

Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA)

151-05-3

(24)

Hexadecanolacton

109-29-5

(25)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

(26)

(DL)-Limonen

138-86-3

(27)

Linalylacetat

115-95-7

(28)

Menthol

1490-04-6;
89-78-1;
2216-51-5

(29)

Methylsalicylat

119-36-8

(30)

3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4- en-2-ol

67801-20-1

(31)

alpha-Pinen

80-56-8

(32)

beta-Pinen

127-91-3

(33)

Propylidenphthalid

17369-59-4

(34)

Salicylaldehyd

90-02-8

(35)

alpha-Santalol

115-71-9

(36)

beta-Sanatalol

77-42-9

(37)

Sclareol

515-03-7

(38)

alpha-Terpineol

10482-56-1;
98-55-5

(39)

Terpineol (Isomerengemisch)

8000-41-7

(40)

Terpinolen

586-62-9

(41)

Tetramethylacetyloctahydronaphthalene

54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9

(42)

Trimethylbenzolpropanol (Majantol)

103694-68-4

(43)

Vanillin

121-33-5

(44)

Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl

83863-30-3; 8006-81-3

(45)

Rindenöl aus Cedrus Atlantica

92201-55-3; 8000-27-9

(46)

Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie

8007-80-5

(47)

Rindenöl aus Ceylonzimt

84649-98-9

(48)

Blütenöl aus der Bitterorange

8016-38-4

(49)

Fruchtschalenöl aus der Bitterorange

72968-50-4

(50)

Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst

89957-91-5

(51)

Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst

84929-31-7

(52)

Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst

97766-30-8; 8028-48-6

(53)

Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus

89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3

(54)

Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp

92502-70-0; 8000-48-4

(55)

Blatt-/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus

8000-34-8

(56)

Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale)

84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6

(57)

Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana)

8000-27-9; 85085-41-2

(58)

Fruchtöl aus echtem Lorbeer

8007-48-5

(59)

Blätteröl aus echtem Lorbeer

8002-41-3

(60)

Kernöl aus echtem Lorbeer

84603-73-6

(61)

Lavendel

91722-69-9

(62)

Echter Lavendel

84776-65-8

(63)

Pfefferminze

8006-90-4; 84082-70-2

(64)

Grüne Minze

84696-51-5

(65)

Narzisse

90064-25-8

(66)

Duftgeranie

90082-51-2; 8000-46-2

(67)

Bergkiefer

90082-72-7

(68)

Zwergkiefer

97676-05-6

(69)

Indisches Patschuli

8014-09-3; 84238-39-1

(70)

Rosenblütenöl, verschiedene einschliesslich

8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6

(71)

Sandelholzbaum

84787-70-2; 8006-87-9

(72)

Terpentinöl

8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0

10. Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn:

a.
Die Duftstoffe nach Ziffer 9 Buchstabe a Nummern 41–55 und nach Ziffer 9 Buchstabe b Nummern 1–11 dürfen in Brettspielen für den Geruchsinn, in Kosmetikkoffern sowie in Spielen für den Geschmacksinn verwendet werden, sofern:
1.
diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und die Verpackung mit dem in Anhang 3 Teil B Ziffer 10 genannten Warnhinweis versehen ist,
2.
die Produkte, die das Kind gemäss der Gebrauchsanweisung herstellen kann, den Anforderungen der VKos36 entsprechen, und
3.
diese Duftstoffe den Bestimmungen über Aromen in Lebensmitteln entsprechen.
b.
Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden. Dieses Spielzeug muss mit einem Warnhinweis nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 versehen sein.

11. Grenzwerte für die Migrationsprüfung:

a.
Unbeschadet der Anwendung der Ziffern 3 und 4 dürfen die folgenden Grenzwerte in der Migrationsprüfung von Spielzeug und Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element oder Verbindung

mg/kg
in trockenen, brü­chi­­gen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg
in flüssigen oder haftenden Spiel­zeugmaterialien

mg/kg
in abgeschabten Spielzeug­materialien

Aluminium

2250

560

28130

Antimon

45

11,3

560

Arsen

3,8

0,9

47

Barium

1500

375

18750

Bor

1200

300

15000

Cadmium

1,3

0,3

17

Chrom(3+)

37,5

9,4

460

Chrom(6+)

0,02

0,005

0,053

Cobalt

10,5

2,6

130

Kupfer

622,5

156

7700

Blei

2,0

0,5

23

Mangan

1200

300

15000

Quecksilber

7,5

1,9

94

Nickel

75

18,8

930

Selen

37,5

9,4

460

Strontium

4500

1125

56000

Zinn

15000

3750

180000

Organozinn-Verbindungen

0,9

0,2

12

Zink

3750

938

46000

b.
Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug und Bestandteile von Spielzeug, die bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliche Gefahr durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschliessen.

12. Unbeschadet der Anwendung der Ziffern 1–3 darf Spielzeug nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP37), Dibutylphthalat (DBP38), Diisobu­tyl­phthalat (DIBP39) und Benzylbutylphthalat (BBP40). Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden kann, darf nicht mehr als 0,1 Mas­sen­prozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-iso­nonylphthalat (DINP41), Di-isodecylphthalat (DIDP42) und Di-n-octyl­phthalat (DNOP43).

13. Spielzeug und Bestandteile von Spielzeug dürfen nicht mehr als 5 mg/kg frei verfügbares Benzol enthalten.

14. Spielzeug, einschliesslich Aktivitätsspielzeug, darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer seiner Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi besteht, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar und länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt und mehr als 0,5 mg/kg eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d der Chemikalien-Risiko­reduktions-Verordnung vom 18. Mai 200544 aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser­stoffe (PAK) enthält.

15. Für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, gelten folgende spezifischen Grenzwerte:

Stoff

CAS-Nummer

Grenzwert

TCEP

115-96-8

5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

TCPP

13674-84-5

5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

TDCP

13674-87-8

5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

Bisphenol A

80-05-7

0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:200545

Formamid

75-12-7

20 µg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

2634-33-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Reaktionsmasse aus: 5‑Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG‑Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

55965-84-9

1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

26172-55-4

0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

2682-20-4

0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

Phenol

108-95-2

5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Formaldehyd

50-00-0

1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Spielzeugmaterialien

0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzsperrholz für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmateriealien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug

30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug

10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug (Gehaltsschwellenwert)

30 SR 813.11

31 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1 Bst. a.

32 SR 817.023.41

33 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG; Fassung gemäss ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

34 SR 817.023.31

35 Chemical Abstract Service (CAS)

36 SR 817.023.31

37 CAS-Nr. 117-81-7; European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (EINECS)-Nr. 204-211-0

38 CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4

39 CAS-Nr. 84-69-5; EINECS-Nr. 201-553-2

40 CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7

41 CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nr. 249-079-5 und 271-090-9

42 CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nr. 247-977-4 und 271-091-4

43 CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204-214-7

44 SR 814.81

45 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

4. Elektrische Eigenschaften

1. Spannung:

a.
Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen. An keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.
b.
Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag erzeugen kann.

2. Spielzeugteile, die an einer Stromquelle, die einen Stromschlag verursachen kann, angeschlossen sind oder mit einer Stromquelle in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere dem Spielzeug Strom zuführende Leiter müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschliessen.

3. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass an allen direkt zugänglichen Aussenflächen keine Temperaturen entstehen können, die zu Verbrennungen führen.

4. Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.

5. Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.

6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebs­mittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Mass beschränkt werden. Beim Betrieb des Spielzeugs muss ein Sicherheitsniveau eingehalten werden, das dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den anwendbaren Massnahmen entspricht.

7. Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch bei Störungen oder Ausfall des Steuersystems, auch aufgrund äusserer Einflüsse, sicher betrieben werden kann.

8. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gefahren für die Gesundheit ausgehen und keine Risiken einer Verletzung der Augen oder der Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Strahlungen ausgehen.

9. Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

5. Hygiene

1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.

2. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss waschbar sein, es sei denn, es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der gemäss den Anweisungen der Herstellerin durchgeführten Reinigung erfüllen.

6. Radioaktivität

1. Spielzeug darf keine radioaktiven Nuklide oder Stoffe in einer Form oder in solchen Anteilen enthalten, welche die Gesundheit eines Kindes beeinträchtigen können.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199446.

46 [AS 1994 1947, 1995 4959Ziff. II 2, 1996 2129, 2000 107, 2001 3294Ziff. II 7, 2005 601Anhang 7 Ziff. 3 2885 Anhang Ziff. 7, 2007 1469Anhang 4 Ziff. 44 5651, 2008 3153Art. 10 Ziff. 2 5747 Anhang Ziff. 22, 2010 5191Art. 20 Ziff. 4 5395 Anhang 2 Ziff. II 3, 2011 5227Ziff. I 2., 2012 7065Ziff. I 5 7157, 2013 3041Ziff. I 5 3407 Anhang 6 Ziff. 3. AS 2017 4261Art. 200]. Siehe heute: die Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (SR 814.501).

Anhang 3 47

47 Bereinigt gemäss Ziff. I und II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).

(Art. 5 Abs. 1, 2 und 6)

Warnhinweise

Vorbemerkung:

Alle Warnhinweise beginnen mit dem Wort «Achtung»48.

48 Die Warnhinweise können auch mit dem Wort «Warnung» beginnen.

Teil A Allgemeine Warnhinweise

Wenn es für den sicheren Gebrauch erforderlich ist, sind in Warnhinweisen ge­eignete Benutzereinschränkungen anzugeben, z.B.:

das Mindest- oder Höchstalter der Benutzerin oder des Benutzers
das Mindest- oder Höchstgewicht der Benutzerin oder des Benutzers
die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzerin oder des Benutzers
der Hinweis, dass das Spielzeug ausschliesslich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

Teil B Besondere Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung von Kindern unter 36 Monaten bestimmt ist

1.1 Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss mit einem Warnhinweis versehen sein, beispielsweise: «Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.» oder «Achtung. Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.» oder in Form der folgenden Abbildung:

1.2 Dieser Warnhinweis muss ergänzt werden durch einen kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren, die diese Vorsichtsmassregel erforderlich machen. Der ergänzende Hinweis kann auch aus der Gebrauchsanweisung hervor­gehen.

1.3 Diese Ziffer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Aktivitätsspielzeug

2.1 Aktivitätsspielzeug ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten.

2.2 Aktivitätsspielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Nur für den Hausgebrauch.»

2.3 Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der darauf hingewiesen wird, dass eine regelmässige Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) notwendig ist und dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Zudem müssen dem Spielzeug Anwei­sungen für eine sachgerechte Montage beigefügt sein. Diese enthalten Hinweise auf die Teile, von denen bei falscher Montage Gefahren ausgehen können, sowie Angaben darüber, wie die Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

3. Funktionelles Spielzeug

3.1 Ein funktionelles Spielzeug ist ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist und bei dem oder der es sich um ein massstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts, Geräts oder einer derartigen Einrichtung handeln kann.

3.2 Funktionelles Spielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.»

3.3 Die Gebrauchsanweisung für funktionelles Spielzeug muss eine Beschreibung der Vorsichtsmassnahmen enthalten, die bei der Verwendung zu be­ach­ten sind. Sie muss auf die Gefahren hinweisen, denen sich Benutzerinnen und Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Massnahmen aussetzen. Diese Gefahren sind näher zu bezeichnen. Es handelt sich in der Regel um Gefahren, die von dem Gerät oder Produkt ausgehen können, dessen verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

4. Chemisches Spielzeug

4.1 Ein chemisches Spielzeug ist ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Zubereitungen und für eine altersgemässe Verwendung unter Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist.

4.2 Die Verpackung von chemischem Spielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren49. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.»

4.3 Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, muss auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Zubereitungen aufmerksam machen. Sie muss eine Beschreibung der von den Benutzerinnen und Benutzern einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen enthalten, die bei der Verwendung zu beachten sind. Sie muss auf die Gefahren hinweisen, denen sich Benutzerinnen und Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Massnahmen aussetzen. Die Gefahren sind kurz zu beschreiben. Die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen bei schweren Unfällen, die aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart eintreten können, sind aufzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

4.4 Die Bestimmungen in der ChemV50 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen bleiben vorbehalten.

4.5 Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und fotografische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das bei Gebrauch chemische Reaktionen auslöst oder zu vergleichbaren Stoffänderungen führt.

49 Das Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

50 SR 813.11

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Trottinette (Roller) und Spielzeugfahrräder für Kinder

5.1 Werden Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Trottinette (Roller) und Spielzeugfahrräder für Kinder als Spielzeug verkauft, so sind sie mit folgendem Warnhinweis zu versehen:

«Achtung. Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Strassenverkehr zu verwenden.»

5.2 In der Gebrauchsanweisung ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit erfordert, um Unfälle der Benutzerin oder des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoss zu vermeiden. Es sind Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) zu machen.

6. Wasserspielzeug

6.1 Ein Wasserspielzeug ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten.

6.2 Wasserspielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.»

7. Spielzeug in Lebensmitteln

Die Verpackung von Spielzeug, das in Lebensmitteln enthalten ist oder zusammen mit Lebensmitteln angeboten wird, muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.»

8. Imitation von Schutzmasken oder -helmen

Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.»

9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

9.1 Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, muss mit folgendem Hinweis versehen sein:

«Achtung. Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.»

9.2 Der Hinweis muss sowohl auf der Verpackung als auch dauerhaft am Spielzeug angebracht sein.

10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

10.1 Ein Brettspiel für den Geruchssinn ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen.

10.2 Ein Kosmetikkoffer ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarpflegemittel herzustellen.

10.3 Ein Spiel für Geschmacksinn ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süssstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süssigkeiten oder andere Gerichte herstellen können.

10.4 Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchsinn, in Kos­metikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, welche die in Anhang 2 Ziffer 3.9 Buchstabe a Nummern 41–55 und Buchstabe b aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können».

Anhang 4 51

51 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3367). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).

(Art. 8)

Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug 52

52 Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

Nummer

Titel

SN EN 71-1:2015 + A1:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physika­lische Eigenschaften

SN EN 71-2:2011 mit Berichtigung A1:2014

Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit

SN EN 71-3:2019

Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente

SN EN 71-4:2013

Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche

SN EN 71-5:2016

Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets), ausgenommen Experimentierkästen

SN EN 71-7:2014 + A2:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermalfarben – Anforderungen und Prüfverfahren

SN EN 71-8:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Aussenbereich)

SN EN 71-12:2013

Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: Nitrosamine und nitrosier­bare Stoffe

SN EN 71-13:2014

Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn

SN EN 71-14:2018

Sicherheit von Spielzeug – Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch

SN EN 62115:2005 mit Änderung A2:2011 und Berichtigung AC:2011 mit Änderung A11:2012 und Berichtigung AC:2013 mit Änderung A12:2015

Elektrische Spielzeuge – Sicherheit

Anhang 5

(Art. 10 Abs. 2)

Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen:

1.
eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschliesslich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien, sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
2.
die gemäss Artikel 9 durchgeführte(n) Sicherheitsbewertung(en);
3.
eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
4.
eine Kopie der Konformitätserklärung;
5.
die Adressen der Herstellungs- und Lagerorte;
6.
eine Kopie der Unterlagen, welche die Herstellerin einer gegebenenfalls beteiligten bezeichneten Stelle übermittelt hat;
7.
Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin die Übereinstimmung der Produktion mit den technischen Normen sicherstellt, falls die Herstellerin das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a durchlaufen hat; und
8.
eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin die Übereinstimmung der Produktion mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die die Herstellerin der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls die Herstellerin gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b das Spielzeug dem Verfahren der Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Anhang 6

(Art. 14 Abs. 3)

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss mindestens die in den anwendbaren Modulen nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG53 angegebenen Elemente sowie die folgenden Elemente enthalten:

1.
Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs);
2.
Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer Bevollmächtigten;
3.
die Erklärung: «Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt die Herstellerin.»;
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit) mit einem Farbfoto, auf dem das Spielzeug hinreichend deutlich zu erkennen ist;
5.
die Erklärung, dass der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand die anwendbaren Bestimmungen erfüllt;
6.
Angabe der anwendbaren technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Dokumentationen, mit denen die Konformität erklärt wird (der Spezifikationen, für welche die Konformität erklärt wird);
7.
gegebenenfalls die Erklärung: «Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Massnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt: …»;
8.
zusätzliche Angaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift).

53 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.

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