Verordnung des EDI
über die Sicherheit von Spielzeug
(Spielzeugverordnung, VSS)
vom 15. August 2012 (Stand am 1. August 2021)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 66 Absatz 4, 92 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Spielzeug nach Artikel 65 LGV.3
2 Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer I gelten nicht als Spielzeug.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
- Spielzeug nach Anhang 1 Ziffer II;
- b.
- gebrauchtes Spielzeug im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit;
- c.
- Spielzeug, das auf lokaler Ebene an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem in beschränktem Umfang in Verkehr gebracht wird.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
Art. 1bis Begriffe 5
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt, entwickelt oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- b.
- Bevollmächtigte: jede natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- c.
- Importeurin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus dem Ausland in Verkehr bringt;
- d.
- Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
- e.
- Gefahr: die mögliche Ursache eines Schadens;
- f.
- gefährlich:etwas, das eine Gefahr darstellt;
- g.
- Risiko: die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens.
2 Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der Richtlinie 2009/48/EG6, auf die diese Verordnung verweist, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:
Ausdruck in der Richtlinie 2009/48/EG | Ausdruck in dieser Verordnung | |
a. | Deutsche Ausdrücke: | |
Bereitstellung auf dem Markt / auf dem Markt bereitstellen | Inverkehrbringen / in Verkehr bringen | |
Inverkehrbringen | Erstmaliges Inverkehrbringen / erstmalig in Verkehr bringen | |
Einführer | Importeur | |
Gemisch | Zubereitung | |
b. | Französische Ausdrücke: | |
mise à dispostion sur le marché | mise sur le marché | |
mise sur le marché | première mise sur le marché | |
mélange | préparation | |
c. | Italienische Ausdrücke: | |
messa a disposizione sul mercato | immissione in commercio | |
immissione sul mercato | prima immissione in commercio | |
miscela | preparato | |
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
6 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2015/2017/EU, ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23.
Art. 2 Importeurin oder Händlerin als Herstellerin
Die Importeurin oder Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen für die Herstellerin, wenn sie:
- a.
- ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke erstmalig in Verkehr bringt; oder
- b.
- ein bereits in Verkehr befindliches Spielzeug so verändert, dass die Möglichkeit besteht, dass dieses die geltenden Anforderungen nicht mehr erfüllt.
2. Abschnitt: Sicherheitsanforderungen an Spielzeug
Art. 3
1 Spielzeug muss die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen (im Folgenden: Sicherheitsanforderungen):
- a.7
- die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV; und
- b.
- die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2.
2 Spielzeug, das in Verkehr gebracht wird, muss die Sicherheitsanforderungen während der vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
3 Bringt die Herstellerin ihr Spielzeug erstmals in Verkehr, so stellt sie sicher, dass das Spielzeug nach den Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurde.
4 Hat die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so darf sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Ist mit dem Spielzeug ein Risiko8 verbunden, so informiert:
- a.
- die Importeurin: die Herstellerin und die Vollzugsbehörden;
- b.
- die Händlerin: die Herstellerin oder Importeurin und die Vollzugsbehörden.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525). Diese Änd. wurde in den in der AS aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt.
3. Abschnitt: Spielzeug auf Handelsmessen und Ausstellungen
Art. 4
Spielzeug, das die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in Verkehr gebracht wird, wenn es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
4. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 5 Warnhinweise und Gebrauchsanweisung
1 Ist es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich, so sind in Warnhinweisen geeignete Benutzereinschränkungen nach Anhang 3 Teil A anzugeben.
2 Spielzeug der Kategorien nach Anhang 3 Teil B ist mit den dort angegebenen besonderen Warnhinweisen zu versehen. Die Warnhinweise nach Anhang 3 Teil B Ziffern 2–10 müssen mit dem dortigen Wortlaut verwendet werden.
3 Die Warnhinweise sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich anzubringen:
- a.
- auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung; und
- b.
- falls für den Gebrauch erforderlich: auf der beigefügten Gebrauchsanweisung.
4 Bei kleinem Spielzeug, das ohne Verpackung verkauft wird, sind die zutreffenden Warnhinweise wenn möglich auf dem Spielzeug selbst anzubringen.
5 Die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs massgeblichen Warnhinweise müssen auf der Verpackung angegeben oder in anderer Form für die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für den Fernkauf.
6 Spielzeug darf nicht mit Warnhinweisen nach Anhang 3 Teil B versehen werden, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
7 …9
8 Die Herstellerin und die Importeurin stellen sicher, dass dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringen.
9 Die Händlerin überprüft, ob dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind, bevor sie es in Verkehr bringt.
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
Art. 6 Identifikationskennzeichen
1 Spielzeug muss ein Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen (z.B. Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer). Ist dies aufgrund der Grösse oder Art des Spielzeugs nicht möglich, so können die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
2 Die Herstellerin bringt das Identifikationskennzeichen an.
3 Die Importeurin stellt sicher, dass das Spielzeug mit dem Identifikationskennzeichen versehen ist, bevor sie es erstmals in Verkehr bringt.
4 Die Händlerin überprüft, ob das Spielzeug mit dem Identifikationskennzeichen versehen ist, bevor sie es in Verkehr bringt.
Art. 7 Angabe von Namen und Adresse
1 Die Herstellerin gibt ihren Namen und ihre Adresse oder eine zentrale Stelle, unter der sie kontaktiert werden kann, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
2 Die Importeurin gibt ihren Namen und ihre Adresse entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen, die Erleichterungen vorsehen.
3 Die Importeurin stellt sicher, dass die Angaben der Herstellerin vorhanden sind, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt.
4 Die Händlerin überprüft, ob die Angaben der Herstellerin und der Importeurin vorhanden sind, bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringt.
5. Abschnitt: Konformität
Art. 8 Konformitätsvermutung
Bei Spielzeug, das mit den in Anhang 4 aufgeführten technischen Normen übereinstimmt, wird vermutet, dass es die Sicherheitsanforderungen erfüllt, soweit diese von diesen Normen abgedeckt sind.
Art. 9 Sicherheitsbewertung
1 Die Herstellerin führt eine Sicherheitsbewertung durch, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt.
2 Die Sicherheitsbewertung besteht aus:
- a.
- einer Analyse der Gefahren, die von seinen chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Eigenschaften, seiner Entflammbarkeit, seinen Hygieneeigenschaften sowie seiner Radioaktivität ausgehen können;
- b.
- einer Bewertung der möglichen Exposition der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter gegenüber diesen Gefahren.
Art. 10 Technische Unterlagen
1 Die Herstellerin erstellt technische Unterlagen zu dem Spielzeug. Sie bewahrt diese zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs auf. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars zu laufen.
2 Die technischen Unterlagen müssen alle Angaben über die Mittel enthalten, mit denen die Herstellerin sicherstellt, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Sie müssen insbesondere die in Anhang 5 aufgeführten Unterlagen enthalten.
3 Die Herstellerin legt auf Verlangen der Vollzugsbehörde innert 30 Tagen eine Übersetzung der massgeblichen Teile der technischen Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vor. Bei Vorliegen eines ernsten und unmittelbaren Risikos kann die Vollzugsbehörde eine kürzere Frist festlegen.
4 Kommt die Herstellerin ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Vollzugsbehörde von ihr verlangen, dass sie auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der technischen Normen und die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nachzuweisen.
5 Die Importeurin stellt sicher, dass die Herstellerin die technischen Unterlagen erstellt hat, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt.
6 Sie muss während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs dafür sorgen, dass sie der Vollzugsbehörde die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 11 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Bevor ein Spielzeug erstmals in Verkehr gebracht wird, ist eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, mit dem nachgewiesen wird, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt:
- a.
- die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG10, wenn technische Normen nach Anhang 4 angewendet werden und diese alle Sicherheitsanforderungen abdecken;
- b.
- die Baumusterprüfung nach Artikel 12 in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wenn:
- 1.
- keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,
- 2.
- technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,
- 3.
- technische Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind, oder
- 4.
- die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
2 Die Herstellerin führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lässt es von einer Konformitätsbewertungsstelle durchführen.
3 Die Importeurin stellt sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt.
10 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
Art. 12 Baumusterprüfung
1 Die Herstellerin stellt den Antrag auf Baumusterprüfung nach dem Verfahren von Anhang II Modul B Ziffer 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG11. Der Antrag muss zusätzlich eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe der Adresse des Herstellungsortes des Spielzeugs enthalten.
2 Die Baumusterprüfung wird nach den Vorgaben von Anhang II Modul B Ziffer 2 zweiter Strich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchgeführt.
3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt die Baumusterprüfung durch. Sie bewertet, falls dies erforderlich ist, insbesondere aufgrund der Komplexität des Spielzeugs, gemeinsam mit der Herstellerin die nach Artikel 9 durchgeführte Sicherheitsbewertung.
4 Die für die Baumusterprüfung einzureichenden technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum Baumusterprüfverfahren werden in einer schweizerischen Amtssprache oder einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.
11 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.
Art. 13 Baumusterprüfbescheinigung
1 Die Konformitätsbewertungsstelle stellt die Baumusterprüfbescheinigung nach dem Verfahren von Anhang II Modul B Ziffer 6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG12 aus. Die Baumusterprüfbescheinigung enthält darüber hinaus:
- a.13
- einen Verweis auf diese Verordnung oder auf die Richtlinie 2009/48/EG14;
- b.
- ein Farbfoto und eine Beschreibung des Spielzeugs einschliesslich seiner Abmessungen; und
- c.
- eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit Verweisen auf die jeweiligen Prüfberichte.
2 Die Herstellerin lässt die Baumusterprüfbescheinigung überprüfen:
- a.
- bei Bedarf, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs;
- b.
- mindestens aber alle fünf Jahre.
3 Erfüllt das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht mehr, so wird die Baumusterprüfbescheinigung zurückgezogen.
12 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
14 Siehe Fussnote zu Art. 1bis Abs. 2.
Art. 14 Konformitätserklärung
1 Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt, so stellt die Herstellerin eine Konformitätserklärung aus.
2 Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung dafür, dass das Spielzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
3 Die Konformitätserklärung muss mindestens die in Anhang 6 und die in den anwendbaren Modulen nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG15 angegebenen Elemente umfassen.
4 Sie muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
5 Die Herstellerin muss die Konformitätserklärung auf dem neuesten Stand halten.
6 Sie muss die Konformitätserklärung während zehn Jahren ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahren. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars zu laufen.
7 Die Importeurin muss eine Kopie der Konformitätserklärung für die Vollzugsbehörden während zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs bereithalten.
15 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.
Art. 15 Serienfertigung
1 Die Herstellerin setzt geeignete Verfahren ein, die sicherstellen, dass auch bei einer Serienfertigung die Bestimmungen dieser Verordnung stets eingehalten werden.
2 Sie hat Änderungen am Design des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der technischen Normen, auf die sie bei der Konformitätserklärung verweist, angemessen zu berücksichtigen.
Art. 16 Lagerung und Transport
Die Importeurin und die Händlerin stellen sicher, dass die Lagerungs- und die Transportbedingungen das Spielzeug in der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
6. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstelle
Art. 17
1 Eine Konformitätsbewertungsstelle muss:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199616 akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen internationaler Übereinkommen anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer Stelle beruft, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss nachweisen, dass die Qualifikation dieser Stelle und die von ihr angewandten Verfahren den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199517 über die technischen Handelshemmnisse genügen.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln einander folgende Informationen über Ergebnisse von Konformitätsbewertungen von Spielzeug:
- a.
- von sich aus Informationen über die negativen Ergebnisse;
- b.
- auf Verlangen Informationen über die positiven Ergebnisse.
16 SR 946.512
17 SR 946.51
7. Abschnitt: Bevollmächtigte
Art. 18
1 Die Herstellerin kann schriftlich eine Bevollmächtigte benennen.
2 Die Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag der Herstellerin festgelegt sind. Der Auftrag umfasst mindestens folgende Aufgaben der Bevollmächtigten:
- a.
- Sie hält die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Vollzugsbehörde während zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs bereit. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars zu laufen.
- b.
- Sie händigt der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs aus.
- c.
- Sie arbeitet mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit einem Spielzeug verbunden sind, zusammen.
3 Der Herstellerin bleibt in jeden Fall verantwortlich dafür, dass:
- a.
- das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt; und
- b.
- die technischen Unterlagen nach Artikel 10 erstellt werden.
8. Abschnitt: Selbstkontrolle
Art. 19 Produktebeobachtung
1 Hat die Herstellerin, die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, damit das Spielzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, nimmt es falls nötig vom Markt oder ruft es zurück.
2 Die Herstellerin, die Importeurin oder die Händlerin unterrichtet, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere darüber, welchen Bestimmungen dieser Verordnung das Spielzeug nicht entspricht, und über die ergriffenen Massnahmen.
Art. 20 Stichproben und Prüfungen
Die Herstellerin und die Importeurin haben, wenn es angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten angezeigt ist:
- a.
- von in Verkehr befindlichen Spielzeugen Stichproben durchzuführen und daran Prüfungen vorzunehmen;
- b.
- ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen; und
- c.
- die Händlerin über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
Art. 21 Rückverfolgbarkeit
1 Die Importeurin und die Händlerin müssen die Vollzugsbehörden auf deren Verlangen darüber informieren, von wem sie ein Spielzeug bezogen haben.
2 Die Herstellerin und die Importeurin müssen die Vollzugsbehörden auf deren Verlangen darüber informieren, an wen sie ein Spielzeug abgegeben haben.
3 Die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin müssen den Vollzugsbehörden die Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren vorlegen können. Diese Frist beginnt für die Herstellerin mit dem erstmaligen Inverkehrbringen und für die Importeurin und die Händlerin mit dem Bezug des Spielzeugs zu laufen.
9. Abschnitt: Zusammenarbeit mit der Vollzugsbehörde
Art. 22
Die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin:
- a.
- stellen der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zur Verfügung, die für den Nachweis, dass das Spielzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, erforderlich sind; und
- b.
- arbeiten mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihr in Verkehr gebrachtem Spielzeug verbunden sind, zusammen.
10. Abschnitt: Nachführen der Anhänge1818 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
Art. 23
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt die Anhänge dieser Verordnung wie folgt nach:
- a.
- die Anhänge 1–3, 5 und 6: entsprechend der in der Europäischen Union jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2009/48/EG19;
- b.
- Anhang 4: entsprechend den international harmonisierten Normen.
2 Es kann bei seinen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.
19 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 25 Übergangbestimmungen
1 Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Spielzeug, das den Anforderungen an seine chemischen Eigenschaften nach Anhang 2 Ziffer 3 nicht entspricht, darf noch bis zum 20. Juli 2013 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet und eingeführt werden. Es kann noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. November 2013 21
1 Spielzeug, das der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.
2 Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
21 Eingefügt durch Ziff. I der V des BAG vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5297).
Art. 25b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. September 2015 22
1 Spielzeug, das der Änderung vom 14. September 2015 nicht entspricht, darf noch bis zum 30. September 2016 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und angepriesen werden.
2 Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
22 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3459).
Art. 25c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. Dezember 2016 23
Spielzeug, das der Änderung vom 16. Dezember 2016 dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
23 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
Art. 25d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
12. März 2018 24
Spielzeug, das der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügt, darf noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1575).
Art. 25e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2019 25
1 Spielzeug, das den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3 (Ziff. 7, 11 Buchstabe a und 12) der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entspricht, darf noch bis zum 31. Mai 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Spielzeug, das den übrigen Anforderungen der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entspricht, darf noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
25 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3367).
Art. 25f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2021 betreffend Anhang 2 26
Spielzeug, das der Änderung vom 30. Juni 2021 betreffend Anhang 2 nicht entspricht, darf noch bis (1 Jahr ab Inkrafttreten dieser Änderung) nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
26 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Anhang 1 2727 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
27 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
Listen von Gegenständen, auf die diese Verordnung nicht anwendbar ist
I Gegenstände, die nicht als Spielzeug im Sinne von Artikel 65 LGV gelten
II Spielzeug im Sinne von Artikel 65 LGV, für das diese Verordnung nicht gilt
Anhang 2 2828 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAG vom 25. Nov. 2013 (AS 2013 5297), Ziff. II 3 der V des EDI vom 5. Juni 2015 (AS 2015 1981), Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 14. Sept. 2015 (AS 2015 3459), Ziff. I und II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 (AS 2017 1525), der Berichtigung vom 30. Mai 2017 (AS 2017 3261), Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1575), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3367) und Ziff. II der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).
28 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAG vom 25. Nov. 2013 (AS 2013 5297), Ziff. II 3 der V des EDI vom 5. Juni 2015 (AS 2015 1981), Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 14. Sept. 2015 (AS 2015 3459), Ziff. I und II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 (AS 2017 1525), der Berichtigung vom 30. Mai 2017 (AS 2017 3261), Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1575), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3367) und Ziff. II der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).
Besondere Sicherheitsanforderungen an Spielzeug
1. Physikalische und mechanische Eigenschaften
2. Entzündbarkeit
3. Chemische Eigenschaften
4. Elektrische Eigenschaften
5. Hygiene
6. Radioaktivität
Anhang 3 4747 Bereinigt gemäss Ziff. I und II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
47 Bereinigt gemäss Ziff. I und II Abs. 1 der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1525).
Warnhinweise
Vorbemerkung:
Teil A Allgemeine Warnhinweise
Teil B Besondere Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien
1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung von Kindern unter 36 Monaten bestimmt ist
2. Aktivitätsspielzeug
3. Funktionelles Spielzeug
4. Chemisches Spielzeug
5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Trottinette (Roller) und Spielzeugfahrräder für Kinder
6. Wasserspielzeug
7. Spielzeug in Lebensmitteln
8. Imitation von Schutzmasken oder -helmen
9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Anhang 4 5151 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3367). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).
51 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3367). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 425).
Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug 5252 Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.
52 Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.