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Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien): - a.14
- Geschmackgebende Zutaten: gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten:
- 1.
- Aromen nach Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV),
- 2.
- Folia liatris; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen,
- 3.
- Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte,
- 4.
- Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 200516 (ZuV) mit Ausnahme von E955 Sucralose und E962 Aspartam-Acesulfamsalz;
- b.17
- Feuchthaltemittel:gesamthaft bis zu 10 Massenprozent beziehungsweise in Wasserpfeifentabak bis zu 60 Massenprozent; zulässig sind Glycerin, Sorbit, 1,2-Propylenglycol, 1,3-Butylenglycol, Triethylenglycol, Ortho-Phosphorsäure und alpha-Glycerinphosphorsäure sowie deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze;
- c.
- Weissbrand- und Flottbrandmittel:zulässig sind Aluminiumhydroxid, Aluminiumoxid, Aluminiumsilikate, Aluminiumsulfat, Alaun, Kieselsäure, Talkum, Magnesiumoxid, Titandioxid, Kohlen-, Essig-, Apfel-, Zitronen-, Wein-, Milch- und Ameisensäure und deren Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumsalze sowie Ammonium-, Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesiumphosphate, Ammoniumchlorid und Ammoniumsulfat; zusätzlich Kaliumnitrat für Zigarren und Schnitttabak;
- d.
- Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grösser als 1 sein darf:
- 1.
- für Zigaretten:
- –
- Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Kalziumsalze und Sorbinsäure und deren Kalium- und Kalziumsalze, je bis zu 3 g pro Kilogramm
- –
- p-Hydroxybenzoesäureethylester und -propylester und ihre Natriumsalze, je bis zu 1 g pro Kilogramm,
- 2.
- für Zigarren, Schnitt-, Rollen- und rekonstituierten Tabak:
- –
- Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Kalziumsalze, Sorbinsäure und deren Kalium- und Kalziumsalze und p-Hydroxybenzoesäureethylester oder -propylester und ihre Natriumsalze, je bis zu 5 g pro Kilogramm
- –
- 2(Thiazolyl-4-)-2-benzimidazol und Ameisensäure, je bis zu 1,5 g pro Kilogramm,
- 3.18
- für Wasserpfeifentabak:
- –
- Propionsäure bis zu 5 g pro Kilogramm;
- e.
- Klebe- und Bindemittel:zulässig sind Gelier- und Verdickungsmittel nach Anhang 3 ZuV sowie Gelatine, Shellak, Kollodium, Ethylcellulose, Acetylcellulose, Hydroxyethylcellulose, Hydroxyethylmethylcellulose, Hydroxypropylguar und Glyoxal; zusätzlich zum Kleben der Zigarettennaht: wässerige Dispersionen von Polyvinylacetat und Polyvinylacetat-Copolymeren.
2 Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak höchstens 80 Massenprozent und in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des Enderzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.19 3 Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet zu publizieren.20 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS2006 5161). 15 [AS 2005 6159, 2006 7334981, 2008 10296045, 2009 2025, 2010 97514754649, 2011 6255, 2012 6811, 2013 5031. AS 2017 1353Art. 44]. Siehe heute: Anhang 5 Teil D der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16). 16 [AS 2005 6191. AS 2007 2977Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1a der V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1187). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS2006 5161). 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS2006 5161). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).
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Art. 7 Mattierung von Zigarren
1 Die Trocken- und die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeugnissen zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit Tabakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbholzextrakt, Kreuzbeerenextrakt, Lakritzensaft, Natriumhumat und Nussschalenextrakt. 2 Zur Mattierung können zudem die nach Anhang 1 Abschnitt a ZuV21 für Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe verwendet werden.
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Art. 8 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten
Der Rauch von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, darf die folgenden Werte je Zigarette nicht überschreiten: - a.
- 10 mg Teergehalt;
- b.
- 1,0 mg Nikotingehalt;
- c.
- 10 mg Kohlenmonoxidgehalt.
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Art. 8a Zündpotenzial von Zigaretten 22
Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).
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Art. 8b Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a 23
1 Wer Zigaretten in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen. 2 Erfüllen Zigaretten die technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen. 3 Wer Zigaretten in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die Zigaretten die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a auf andere Weise erfüllen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).
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Art. 9 Prüfstelle, Messverfahren und Prüfung des Zündpotenzials 24
1 Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt und das Zündpotenzial der Zigaretten müssen von einer Prüfstelle gemessen beziehungsweise geprüft werden, die für den Fachbereich:25 - a.
- in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199626 akkreditiert ist;
- b.
- durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
- c.
- nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass: - a.
- die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
- b.
- die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3 Messungen und Prüfungen müssen nach dem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.27 4 Die Anhänge 1 und 2 bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, die Anforderungen an das Mess- und Prüfungsverfahren zu konkretisieren.28 5 Das BAG führt die Anhänge 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet es darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.29 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857). 26 SR 946.512 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).
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Art. 10 Meldepflicht
1 Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG folgende Angaben über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen: - a.
- Liste 1 der markenspezifisch dem Rohtabak hinzugefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart, Marke und eingesetzter Menge (absteigend) geordnet und enthält die Stoffe mit einem Anteil von über 0,1 Prozent des verwendeten Rohtabaks; Stoffe mit einem kleineren Anteil dürfen in einer einzigen Kategorie (z. B. Aromen) zusammengefasst werden;
- b.
- Liste 2 der Funktionen und der Höchstmengen aller dem Rohtabak hinzugefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Stoffe, die den Tabakerzeugnissen beigefügt werden; anzugeben sind die Funktion des Stoffes und die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird;
- c.
- Liste 3 der hinzugefügten Stoffe in tabakfreien Bestandteilen: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Zusatzstoffe, die den tabakfreien Bestandteilen (z. B. Papier, Klebstoffe, Filter) beigefügt werden; anzugeben ist die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird;
- d.
- Liste 4 der Schadstoffe in Zigaretten: Die Liste ist nach Marken geordnet und enthält den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt je Zigarette.
2 Beizufügen sind die toxikologischen Angaben der verwendeten Stoffe in verbrannter und unverbrannter Form, soweit sie der meldepflichtigen Person bekannt sind. 3 Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Veröffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 31. Dezember zu übermitteln.30 4 Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit zugänglich. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).
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