|
Art. 13 Zutritt zu Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
Der einzelne Betrieb muss dafür sorgen, dass betriebsfremde Personen nicht ohne Erlaubnis Zutritt zu den Ställen, Arbeitsräumen und Lagerräumen haben.
|
Art. 14 Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind
1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen dafür sorgen, dass Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind oder für die ein Schlachtverbot gilt, keinen Zugang zum Betrieb haben. 1bis Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, müssen dafür sorgen, dass Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind oder für die ein Schlachtverbot gilt, keinen Zugang zu den Schlachträumen haben.42 2 Abweichend von Absatz 1 können Tiere der Pferdegattung, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200443 als Heimtiere deklariert sind, Zugang zu Betrieben mit geringer Kapazität haben, wenn sie dort zeitlich getrennt von anderen Tieren getötet und nach der Verordnung vom 25. Mai 201144 über tierische Nebenprodukte entsorgt werden sollen.45 3 Tiere, die in einem Schlachtbetrieb ausgeladen worden sind, müssen dort geschlachtet werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise bewilligen, dass die Tiere wieder wegtransportiert werden.
|
Art. 15 Schutz vor Ungeziefer 46
Ungeziefer, wie Insekten und Nagetiere, müssen mit geeigneten Massnahmen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie von Schlachträumen von Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, ferngehalten werden. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).
|
Art. 16 Hygienemassnahmen
1 Tiere müssen nach dem Verbringen in den Schlachtraum ohne Verzug geschlachtet werden. Der Schlachtprozess muss kontinuierlich und ohne Verzögerung zwischen den einzelnen Arbeitsschritten erfolgen. 2 Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vorgenommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird. 3 Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 25. Mai 201147 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen. 4 Beschlagnahmtes Fleisch und tierische Nebenprodukte dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen. 5 Das EDI regelt die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie in Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden.48
|
Art. 17 Kühlung
1 Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse müssen der Kühlung zugeführt werden, ausser sie sollen schlachtwarm zerlegt und verarbeitet werden: - a.
- bei der Schlachtung in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben: spätestens nach der Fleischuntersuchung;
- b.
- in Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden: unmittelbar nach der Schlachtung.49
1bis Die Temperaturabsenkung muss kontinuierlich vorgenommen werden; die Kühltemperatur darf bei Schlachttierkörpern eine Temperatur von höchstens 7 °C, bei Hausgeflügel und Hauskaninchen höchstens 4 °C und bei Schlachterzeugnissen höchstens 3 °C erreichen.50 2 Während der Kühlung muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt sein, dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet. 3 Schlachtwarme Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vom Schlacht- oder vom Wildbearbeitungsbetrieb zur weiteren Verarbeitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).
|
Art. 18 Chemische und physikalische Behandlungen
1 Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Zulässig sind: - a.
- die Betäubungsverfahren nach der Tierschutzgesetzgebung;
- b.
- die Elektrostimulation der Schlachttierkörper;
- c.51
- für das Brühen von Schweinen und Entfedern von Hausgeflügel und Laufvögeln: die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen, die gestützt auf Artikel 24 LGV52 vom EDI geregelt werden;
- d.
- das Aufblasen von Schafen und Ziegen zur Erleichterung des Enthäutens.
2 Vorbehalten bleiben die gestützt auf Artikel 29 LGV vom EDI geregelten Verfahren.
|
Art. 19 Selbstkontrolle 53
1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung umfasst namentlich: - a.
- Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag;
- b.
- risikobasierte mikrobiologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflächen von Geräten und Einrichtungen nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV54 erlassenen Bestimmungen;
- c.
- die ununterbrochene Aufzeichnung der Temperatur in Räumen mit mehr als 200 m3 Inhalt, in denen gekühltes oder tiefgekühltes Fleisch gelagert wird.
2 Als Referenzverfahren für die Probenahme von Schlachttierkörpern gilt die Norm SN EN ISO 17604, 2015 Mikrobiologie der Lebensmittelkette Probenahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung»55. 3 Die Betriebe müssen die Ergebnisse der Sauberkeitskontrollen und der risikobasierten mikrobiologischen Untersuchungen während dreier Jahre aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Vollzugsorganen vorweisen. 4 In Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchführt werden, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter ein Selbstkontrollsystem führen, das der Grösse des Betriebes und dem Umfang der Schlachtungen angemessen ist. 5 Sie müssen im Rahmen der Selbstkontrolle ein Schlachtverzeichnis führen, das mindestens das Datum sowie die Art und die Anzahl der geschlachteten Tiere enthält. Das Schlachtverzeichnis muss jeweils bis am 31. Januar des Folgejahres der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde übermittelt werden. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Selbstkontrolle nach den Artikeln 73–85 LGV. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842). 54 SR 817.02 55 Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, CH-8404 Winterthur; www.snv.ch.
|
Art. 19a Pflicht der Laboratorien 56
1 Die Laboratorien, die von den Betrieben für die Untersuchungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b beauftragt worden sind, müssen Proben, bei denen Campylobacter- und Salmonellen-Stämme nachgewiesen worden sind, an das zuständige Referenzlabor weiterleiten. 2 Das Referenzlabor verwendet die Proben für die Überwachung der Antibiotikaresistenzen. 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
|
Art. 20 Pflicht zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds
1 Jagdwild ist durch die Jägerin oder den Jäger mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. 2 Die Jägerin oder der Jäger muss die Punkte bescheinigen, die gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage erforderlich sind. Die Bescheinigung ist derjenigen Person abzugeben, die die Fleischuntersuchung durchführt. 3 Soll Jagdwild direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, so muss es durch eine fachkundige Person auf Merkmale hin untersucht werden, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte. 4 In allen anderen Fällen ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen. 5 Die Befunde der Untersuchung nach Absatz 3 werden nach der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage schriftlich festgehalten. Die Bescheinigung ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer auszuhändigen. 6 Werden bei der Untersuchung nach Absatz 3 Merkmale festgestellt, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, so ist der Schlachttierkörper vor einer allfälligen Abgabe als Lebensmittel einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.57 7 Fleisch von Wildschweinen, Landbären und Nutrias ist eine Probe zu entnehmen und auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Voraussetzung für die Abgabe als Lebensmittel ist ein negatives Untersuchungsresultat. Die Abnehmerin oder der Abnehmer erhält eine Kopie des Laborberichts. 8 Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Hasen und Federwild. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).
|
Art. 21 Fachkundige Person
1 Als fachkundige Person gilt, wer einen Kurs besucht hat, in dem Kenntnisse erworben werden über: - a.
- die Anatomie, die Physiologie und die Verhaltensweisen von Wild;
- b.
- abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit beim Verzehr dieses Fleisches schädigen können; und
- c.
- Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit erlegtem Wild sowie für das Ausweiden, Lagern und Befördern desselben.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt vorgängig die Kursprogramme und die Kursunterlagen und kann die angebotenen Kurse hinsichtlich Durchführung und Qualität überprüfen.
|