Art. 9a 1 Die Hoftötung zur Fleischgewinnung ist zulässig für Schlachtvieh, die Weidetötung zur Fleischgewinnung für Tiere der Rindergattung ab vier Monaten und für Gehegewild. 2 Tierhalterinnen und Tierhalter, die Hof- oder Weidetötungen zur Fleischgewinnung vornehmen wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese wird mit folgenden Auflagen erteilt: - a.
- Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an das Betäuben und das Entbluten der Tiere eingehalten werden; er oder sie muss insbesondere dafür sorgen, dass:
- 1.
- bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung die Tiere in einer geeigneten Einrichtung fixiert und durch eine Fachperson nach Artikel 177 Absatz 1bis der Tierschutzverordnung vom 23. April 200826 (TSchV) betäubt und entblutet werden;
- 2.
- bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung die Tiere unter sicheren Bedingungen durch eine fachkundige Person nach Artikel 177 Absatz 1bisTSchV geschossen und entblutet werden;
- 3.
- der Betäubungserfolg, das ausreichende Entbluten sowie der Todeseintritt überprüft werden und unverzüglich Massnahmen ergriffen werden, wenn das Betäuben oder das Entbluten nicht korrekt erfolgt ist.
- b.
- Die Tiere müssen nach dem Entbluten in einen zum Voraus bestimmten Schlachtbetrieb transportiert werden, in dem die Schlachtung beendet wird; auf dem Begleitdokument muss der Zeitpunkt des Betäubens und des Entblutens festgehalten sein.
- c.
- Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die hygienischen Anforderungen an die Schlachtung eingehalten werden; insbesondere muss sie oder er dafür sorgen, dass das Stichblut aufgefangen und zusammen mit den Schlachttierkörpern in den Schlachtbetrieb verbracht wird.
3 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss dokumentieren, welche Person im Einzelfall das Betäuben und das Entbluten der Tiere vornimmt. Zudem hat sie oder er allfällige Probleme beim Betäuben und beim Entbluten sowie die Massnahmen, die zu deren Behebung ergriffen wurden, nachvollziehbar zu dokumentieren. 4 Bei der Hoftötung zur Fleischgewinnung muss das Betäuben und das Entbluten des Schlachtviehs stichprobenweise, mindestens aber einmal jährlich pro Betrieb, von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt überwacht werden. 5 Bei der Weidetötung zur Fleischgewinnung muss der Abschuss und das Entbluten der Tiere immer von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt überwacht werden.
|