Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60a Absatz 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG), verordnet: |
Anhang 24
24 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
(Art. 5 Abs. 2 Bst. e und 6 Abs. 3) |
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Art. 2 Aufbau
1 Das PT-System umfasst folgende Komponenten:
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Art. 3 Freiwilligkeit
1 Die Installation und der Einsatz der SwissCovid-App sind freiwillig. 2 Die Benachrichtigung der teilnehmenden Personen, die potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren, erfolgt nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der infizierten Person. |
Art. 5 Funktionsweise im Grundbetrieb
1 Das VA-Backend stellt im Grundbetrieb den SwissCovid-Apps seinen Inhalt im Abrufverfahren zur Verfügung. Dieser besteht aus einer Liste mit folgenden Daten:
2 Die SwissCovid-App erfüllt unter Verwendung einer Schnittstelle zum Betriebssystem des Mobiltelefons folgende Funktionen:
3 Die über die Schnittstelle genutzten Funktionen der Betriebssysteme müssen die Vorgaben von Artikel 60a EpG und dieser Verordnung erfüllen; davon ausgenommen ist die Regelung betreffend den Quellcode nach Artikel 60a Absatz 5 Buchstabe e EpG. Das BAG vergewissert sich, dass diese Vorgaben eingehalten werden, insbesondere indem es entsprechende Zusicherungen einholt. 4 ...3 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Art. 6 Funktionsweise nach einer Infektion
1 Ist eine Infektion nachgewiesen, so kann eine berechtigte Stelle mit der Einwilligung der infizierten Person beim Codeverwaltungssystem einen einmaligen und zeitlich begrenzt gültigen Freischaltcode anfordern; dabei übermittelt sie dem Codeverwaltungssystem das Datum des Auftretens der ersten Symptome oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum.4 2 Die berechtigte Stelle gibt den Freischaltcode der infizierten Person bekannt.5 Diese kann den Freischaltcode in ihre SwissCovid-App eingeben. 3 Das Codeverwaltungs-Backend bestätigt gegenüber der SwissCovid-App die Gültigkeit des eingegebenen Codes. Vom erfassten Datum zieht es die Anzahl Tage nach dem Anhang Ziffer 2 ab.6 Das resultierende Datum gilt als Beginn des relevanten Zeitraums. Das Codeverwaltungs-Backend übermittelt dieses Datum der SwissCovid-App der infizierten Person. 4 Die SwissCovid-App der infizierten Person übermittelt dem VA-Backend die privaten Schlüssel, die im relevanten Zeitraum aktuell waren, mit dem jeweiligen Datum. 5 Das VA-Backend setzt die erhaltenen privaten Schlüssel mit ihrem jeweiligen Datum auf seine Liste. 6 Die SwissCovid-App erzeugt nach der Übermittlung der privaten Schlüssel einen neuen privaten Schlüssel. Von diesem kann nicht auf frühere private Schlüssel zurückgeschlossen werden. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Art. 7 Inhalt der Benachrichtigung
1 Die Benachrichtigung umfasst:
2 Das PT-System erteilt den teilnehmenden Personen keine Anweisungen. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Art. 8 Inhalt des Codeverwaltungssystems
1 Das Codeverwaltungssystem enthält folgende Daten:
2 Diese Daten lassen keine Rückschlüsse auf die teilnehmenden Personen zu. |
Art. 8a Art des Zugriffs auf das Codeverwaltungssystem 8
Der Zugriff auf das Codeverwaltungssystem kann erfolgen über:
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Art. 9 Zugriff auf das Codeverwaltungssystem über das Frontend 9
1 Den Freischaltcode können folgende Personen, die für die jeweilige berechtigte Stelle handeln, über das Frontend anfordern:10
2 Die Anmeldung im Codeverwaltungssystem erfolgt über das zentrale Zugriffs- und Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 201616 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes sind anwendbar. 3 Das BAG erteilt und verwaltet die Zugriffsrechte für das Codeverwaltungssystem. Es kann die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie den Oberfeldarzt der Armee oder einzelne ihrer Hilfspersonen dazu berechtigen, die Zugriffsrechte an Hilfspersonen zu vergeben. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Art. 9a Zugriff auf das Codeverwaltungssystem über die Schnittstelle 17
Das BAG ermöglicht den berechtigten Stellen nach Artikel 9 Absatz 1, ihr System über die Schnittstelle an das Codeverwaltungssystem anzuschliessen, sofern das betreffende System ein angemessenes Sicherheitsniveau aufweist. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Art. 10 Leistungen Dritter
1 Das BAG kann Dritte beauftragen, den SwissCovid-Apps die Liste der für die Benachrichtigungen erforderlichen Daten im Abrufverfahren zur Verfügung zu stellen. 2 Es kann die Vergabe der Zugriffsberechtigungen auf das Codeverwaltungssystem an Dritte übertragen. Der beauftragte Dritte muss Gewähr für eine zuverlässige und rechtlich korrekte Überprüfung der Berechtigung der Fachpersonen bieten. 3 Die Dritten müssen vertraglich verpflichtet sein, die Vorgaben nach Artikel 60a EpG und dieser Verordnung einzuhalten; davon ausgenommen ist die Regelung betreffend den Quellcode nach Artikel 60a Absatz 5 Buchstabe e EpG. Das BAG kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben. |
Art. 11 Protokoll über Zugriffe
1 Auf die Speicherung und die Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf das VA-Backend und das Codeverwaltungssystem sowie die Liste nach Artikel 10 Absatz 1 sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718 und die Verordnung vom 22. Februar 201219 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, anwendbar. 2 Über diese Protokolle und die Aufzeichnung von Annäherungen hinaus zeichnet das PT-System keine Protokolle von Aktivitäten des Frontends des Codeverwaltungssystems und der SwissCovid-Apps auf. 18 SR 172.010 |
Art. 13 Vernichtung der Daten
1 Die Daten des VA-Systems werden sowohl auf den Mobiltelefonen als auch im VA-Backend 14 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet. 2 Die Daten des Codeverwaltungssystems werden 24 Stunden nach ihrer Erfassung vernichtet. 3 Die Protokolldaten von nach Artikel 10 Absatz 1 beauftragten Dritten werden 7 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet. 4 Im Übrigen richtet sich die Vernichtung der Protokolldaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 22. Februar 201220 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen. 5 Die dem BFS zur Verfügung gestellten Daten werden ebenfalls gemäss diesem Artikel vernichtet. |
Art. 14 Überprüfung des Quellcodes
1 Das BAG veröffentlicht die Daten, die dazu dienen, zu überprüfen, ob die maschinenlesbaren Programme aller Komponenten des PT-Systems aus dem veröffentlichten Quellcode erstellt worden sind. 2 Es nimmt die Überprüfung auch selber vor. |
Art. 15 Deaktivierung der SwissCovid-App und Berichterstattung
1 Beim Ausserkrafttreten dieser Verordnung deaktiviert das BAG die SwissCovid-App und fordert die teilnehmenden Personen auf, die SwissCovid-App auf dem Mobiltelefon zu deinstallieren. 2 Bis spätestens sechs Monate nach dem Ausserkrafttreten erstattet das BAG dem Bundesrat Bericht. |
Art. 15a Verbindung des PT-Systems mit entsprechenden ausländischen Systemen 21
1 Das PT-System darf nur mit einem ausländischen System verbunden werden (Art. 62a EpG), wenn dieses die Voraussetzungen nach Artikel 60a Absatz 5 Buchstaben a–d EpG erfüllt. 2 Bei der Verbindung werden das VA-Backend und das ausländische System an ein Verbindungssystem zur gegenseitigen Übermittlung der privaten Schlüssel der infizierten teilnehmenden Personen angeschlossen. 3 Das Verbindungssystem untersteht den folgenden Regeln:
4 Ist das PT-System mit einem ausländischen System verbunden, so gilt zusätzlich zur Funktionsweise des PT-Systems nach den Artikeln 5 und 6 Folgendes:
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2021, in Kraft seit 18. März 2021 (AS 2021 144). |
Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Covid-19-Verordnung Pilotversuch Proximity-Tracing vom 13. Mai 202022 wird aufgehoben. 22 [AS 2020 1589] |
Art. 16a Nachführung des Anhangs 23
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt den Anhang zu dieser Verordnung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 19. Nov. 2020 (AS 2020 4733). |
Epidemiologische Annäherungsbedingungen und relevanter Zeitraum |
2. Beginn des epidemiologisch relevanten Zeitraums |
Anzahl abzuziehender Tage: zwei. |