Verordnung
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2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale |
Art. 4 Anforderungen an Raucherräume
1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:
2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. 3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind. 4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:
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Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale
1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:
2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. 3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:
3 SR 700 |
Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen
1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben. 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben. 3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 und seiner Ausführungsbestimmungen. |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |