Verordnung
zum Schutz vor Passivrauchen
(Passivrauchschutzverordnung, PaRV1)
vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010)
1 Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 20082 zum Schutz vor Passivrauchen,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- a.
- das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;
- b.
- die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
- c.
- die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
- d.
- die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
- e.
- die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
Art. 2 Rauchverbot
1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 4–7 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.
2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale
Art. 4 Anforderungen an Raucherräume
1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:
- a.
- durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
- b.
- mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:
- a.
- ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;
- b.
- ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale
1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:
- a.
- die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
- b.
- das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:
- a.
- Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
- b.
- Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793.
3 SR 700
Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen
1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.
3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 und seiner Ausführungsbestimmungen.
3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen
Art. 7
1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern:
- a.
- von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
- b.
- von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
- c.
- von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.
2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.