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Art. 4 Gefährliche Arbeiten: Grundsätze 3
1 Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. 2 Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Um-stände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten. Es berücksichtigt dabei, dass bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt sind. 4 Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie diese im Rahmen des erlernten Berufs ausführen. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 93).
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Art. 4a Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung 4
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie hören dazu vorgängig eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. November 19965 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit an. 2 Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten nach Absatz 1 muss vom kantonalen Berufsbildungsamt bewilligt werden und Gegenstand der kantonalen Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG6 sein. Das kantonale Berufsbildungsamt hört vor Erteilung der Bewilligung die kantonale Arbeitsinspektion an. 3 Das SECO kann auf Gesuch des Betriebs hin eine Ausnahmebewilligung erteilen für die Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten, für die in den Bildungsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.
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Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung 7
1 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigt werden, wenn die Arbeiten im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung nach Artikel 12 BBG8 ausgeführt werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Die Massnahme oder das Angebot wird gemäss eidgenössischen oder kantonalen Vorgaben von einer Behörde beaufsichtigt.
- b.
- Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die in einer Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4a Absatz 1 vorgesehen ist.
- c.
- Der Betrieb verfügt über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG, die die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten vorsieht.
- d.
- Der Betrieb hält für die von den Jugendlichen ausgeführten Arbeiten die nach Artikel 4a Absatz 1 im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein.
- e.
- Die Jugendlichen werden von einer erfahrenen erwachsenen Fachkraft ausreichend und angemessen geschult und angeleitet, welche sie während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten überwacht.
2 Schnupperlehren und einzelne Arbeitseinsätze im Rahmen eines vorübergehenden Unterrichtsausschlusses sind keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung. Es gilt Artikel 4. 3 Das Kantonale Arbeitsinspektorat kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte Kontrolle ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind. Es kann die Ausnahmebewilligung befristen und mit Auflagen versehen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb bereits die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung zu erlangen. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 93). 8 SR 412.10
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Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés
(Art. 29 Abs. 3 ArG) 1 Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben. 2 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés. Diese Beschäftigung ist zulässig im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder von Programmen, die zur Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 20119 betreiben, angeboten werden.10 9 SR 446.1 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 93).
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Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben
(Art. 29 Abs. 3 ArG) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. Vorbehalten bleibt Artikel 7.
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Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung
(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG) 1 Jugendliche dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und bei kulturellen Anlässen wie Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, einschliesslich Proben, sowie bei Sportanlässen beschäftigt werden, sofern die Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. 2 Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Tätigkeiten nach Absatz 1 muss den zuständigen kantonalen Behörden 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt werden. Ohne Gegenbericht innert zehn Tagen ist die Beschäftigung zulässig.
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Art. 8 Leichte Arbeiten 11
(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG) Wo nicht eine der Sonderbestimmungen nach den Artikeln 4–7 gilt, dürfen Jugendliche ab 13 Jahren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Sie dürfen namentlich beschäftigt werden in Programmen, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 201112 betreiben, angeboten werden.
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