Verordnung
über die Gebühren für die Erteilung
von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz
(GebV-ArG)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,
verordnet:
1
Art. 1 Grundsatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
2 Es gelten folgende Gebührenansätze:
| Fr. 200.– |
| Fr. 400.– |
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2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.4
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung5 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.