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Art. 13 Kontrollmittel 57
Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5–11) dienen namentlich: - a.
- die Aufzeichnungen des analogen Fahrtschreibers und die Eintragungen auf den Fahrtschreiber-Einlageblättern;
- b.
- die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtschreibers und die vom Fahrer oder der Fahrerin datierten und unterschriebenen Ausdrucke;
- c.
- die Fahrtschreiberkarten (Art. 13a Abs. 1);
- d.
- die unter Einhaltung der Datenintegrität aus dem digitalen Fahrtschreiber sowie den Fahrtschreiberkarten auf externe Speichermedien ausgelesenen Daten;
- e.
- die Eintragungen im Arbeitsbuch;
- f.
- die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte;
- g.
- die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
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Art. 13a Fahrtschreiberkarten 58
1 Für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten werden folgende Fahrtschreiberkarten ausgestellt:59 - a.
- Fahrerkarten;
- b.
- Werkstattkarten;
- c.
- Unternehmenskarten;
- d.
- Kontrollkarten.
2 Fahrtschreiberkarten werden vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer entzogen oder für ungültig erklärt, wenn: - a.
- sie gefälscht sind;
- b.
- jemand eine Karte verwendet, deren Inhaber oder Inhaberin er oder sie nicht ist;
- c.
- sie auf der Grundlage falscher Angaben oder gefälschter Dokumente erteilt wurden;
- d.
- die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3 Ändern sich die Angaben auf den Fahrtschreiberkarten, so muss eine neue Karte ausgestellt werden. Der Inhaber oder die Inhaberin muss der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen jede entsprechende Änderung melden. Die bisherige Karte verliert mit der Aushändigung der neuen Karte ihre Gültigkeit. 4 Das Erneuerungsgesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.60 5 Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer Fahrtschreiberkarte muss der Karteninhaber oder die Karteninhaberin der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen Anzeige erstatten. Innerhalb dieser Frist muss er oder sie den Ersatz der Karte beantragen. Mit der Anzeige verliert die betreffende Fahrtschreiberkarte ihre Gültigkeit. 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905).
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Art. 13b Fahrerkarte 61
1 Fahrerkarten werden Führern und Führerinnen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV62) besitzen. Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die einen schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis VZV), dürfen keine Fahrerkarten erteilt werden, wenn sie Wohnsitz in einem EU-Staat haben.63 2 Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet die Daten der gesuchstellenden Person nach Anhang 2 Ziffer 212 der Verordnung vom 30. November 201864 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV).65 3 Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre. 4 Pro Führer oder Führerin darf nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden. Sie ist persönlich und nicht übertragbar. 5 Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, so kann er oder sie beim Bundesamt für Strassen ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Bundesamt für Strassen abgegeben werden.66 6 Fahrerkarten müssen dem Bundesamt für Strassen bei Änderungen nach Artikel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.67 7 Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, zu melden. 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 62 SR 741.51 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 20072191). 64 SR 741.58 65 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905).
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Art. 13c Werkstattkarte 68
1 Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine Bewilligung nach Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 199569 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verfügen und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 165/201470 nicht gefährdet.71 2 Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)72 einzureichen und beinhaltet die Daten zur Werkstatt und zum Werkstatttechniker oder zur Werkstatttechnikerin nach Anhang 2 Ziffern 222 und 223 IVZV73.74 3 Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. 4 Die Werkstattkarte wird auf die Werkstatt und deren berechtigte Techniker und Technikerinnen ausgestellt. Sie darf nur vom berechtigten Werkstatttechniker oder von der berechtigten Werkstatttechnikerin und nur am Sitz der entsprechenden Werkstatt benutzt werden. Der Techniker oder die Technikerin ist persönlich verantwortlich für die mit seiner oder ihrer Werkstattkarte durchgeführten Arbeiten und Kalibrierungen an digitalen Fahrtschreibern. 5 Werkstattkarten müssen dem BAZG bei Änderungen nach Artikel 13aAbsatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Werkstattkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 69 SR 741.41 70 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1. 71 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). 72 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 73 SR 741.58 74 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).
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Art. 13d Unternehmenskarte 75
1 Unternehmenskarten werden Arbeitgebern, selbständig erwerbenden Führern und Führerinnen und Vermietern und Vermieterinnen von Fahrzeugen mit digitalem Fahrtschreiber erteilt. 2 Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet die Daten zum Unternehmen nach Anhang 2 Ziffer 232 IVZV76.77 3 Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. 4 Die Unternehmenskarte wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Einem Unternehmen können mehrere Unternehmenskarten erteilt werden. 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 76 SR 741.58 77 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).
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Art. 13e Kontrollkarte 78
1 Kontrollkarten werden den für Strassen- oder Betriebskontrollen zuständigen Behörden der Kantone und dem BAZG erteilt. 2 Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der zuständigen Behörde einzureichen und beinhaltet die Daten zur Kontrollbehörde nach Anhang 2 Ziffer 242 IVZV79.80 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt zwei Jahre.81 4 Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar. Einer Behörde können mehrere Kontrollkarten erteilt werden. 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 79 SR 741.58 80 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 335).
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Art. 14 Fahrtschreiber 82
1 Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.83 2 Der Arbeitgeber und der Führer oder die Führerin sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung und Bedienung des Fahrtschreibers. 3 Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Fahrtschreibers müssen der Arbeitgeber oder selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen dafür sorgen, dass der Fahrtschreiber schnellstmöglich von einer Werkstätte repariert wird, die über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Ist eine Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmensstandort innerhalb einer Woche nach Eintritt der Störung nicht möglich, so muss die Reparatur unterwegs durchgeführt werden.84 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 335).
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Art. 14a Bedienung des analogen Fahrtschreibers 85
1 Der Führer oder die Führerin hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutragen: - a.
- vor dem Einlegen des Einlageblattes:
- 1.
- seinen oder ihren Namen und Vornamen sowie die Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs,
- 2.
- den Kilometerstand vor Beginn der Fahrt;
- b.
- vor dem Einlegen und nach Herausnahme des Einlageblattes: das Datum und den Ort;
- c.
- nach Herausnahme des Blattes nach der letzten Fahrt des Tages: den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer;
- d.
- bei einem Fahrzeugwechsel während des Tages: den Kilometerstand des vorherigen und des neuen Fahrzeugs;
- e.
- gegebenenfalls die Zeit des Fahrzeugwechsels;
- f.86
- zu Beginn des nächstmöglichen Halts nach Überqueren der Landesgrenze: das Land, in das eingereist wurde.
2 Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie laufend die Angaben über die Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten von Hand oder auf andere geeignete Weise leserlich auf dem Einlageblatt einzutragen. Die handschriftlichen Eintragungen dürfen die Aufzeichnungen des Gerätes nicht beeinträchtigen.87 3 Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet werden, diese auf dem Einlageblatt oder auf einem besonderen, dem Einlageblatt beizufügenden Blatt zu vermerken.88 4 Kein Einlageblatt darf über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist. 5 Der Führer oder die Führerin muss auf dem Fahrzeug genügend leere Einlageblätter mitführen, die für den betreffenden Fahrtschreiber zugelassen sind. Er oder sie darf keine beschmutzten oder beschädigten Einlageblätter verwenden und muss die Einlageblätter sachgemäss schützen. Wird ein Einlageblatt, das bereits Aufzeichnungen aufweist, beschädigt, ist dieses dem ersatzweise verwendeten Einlageblatt beizufügen. 6 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Einlageblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Verlangen eine Kopie der benützten Blätter auszuhändigen. 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905).
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Art. 14b Bedienung des digitalen Fahrtschreibers 89
1 Der Führer oder die Führerin hat das Land des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit in den Fahrtschreiber einzugeben. Ferner hat er oder sie zu Beginn des nächstmöglichen Halts nach Überqueren der Landesgrenze das Land einzugeben, in das eingereist wurde. Diese Eingaben sind nicht erforderlich, wenn der Fahrtschreiber mit einem Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems verbunden ist und diese Angaben automatisch aufzeichnet.90 2 Die Fahrer- und die Beifahrerkarte müssen während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Beim Einstecken und bei der Entnahme der Fahrerkarte muss der Führer oder die Führerin die Eingabeaufforderungen des Fahrtschreibers mit Ja oder Nein beantworten.91 3 Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie die Angaben über die Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten vor der Weiterfahrt manuell in das Gerät einzugeben.92 4 Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet, ausgedruckt oder heruntergeladen werden, diese auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Das Blatt muss zusätzlich mit den Angaben zur Person (Name, Vorname, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), der Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs, dem Ort des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit sowie dem Datum und der Unterschrift versehen werden. Artikel 14c gilt sinngemäss.93 5 Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers oder der Führerin befindet, muss der Führer oder die Führerin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum verwendeten Fahrzeug ausdrucken und den Ausdruck mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift versehen. Am Ende der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten ausdrucken und diesen Ausdruck ebenfalls mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift versehen. Vom Fahrtschreiber nicht erfasste Zeiten, in denen der Führer oder die Führerin seit dem Erstellen des Ausdrucks zu Beginn der beruflichen Tätigkeit andere Arbeiten als die Lenktätigkeit ausgeübt hat, Bereitschaft hatte, eine Pause oder eine Ruhezeit eingelegt hat, sind ebenfalls zu vermerken. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entsprechender Ausdruck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinngemäss.94 5bis Das in Absatz 5 genannte Vorgehen findet auch Anwendung bei Führern und Führerinnen, die an einer Praxiserprobung eines Fahrtschreibers teilnehmen, für den noch keine Typengenehmigung vorliegt.95 6 In den Fällen nach Absatz 5 darf der Führer oder die Führerin die Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen; für einen längeren Zeitraum nur, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeuges an seinen Standort erforderlich ist. 7 Der Führer oder die Führerin muss auf dem Fahrzeug genügend Druckerpapier mitführen. Er oder sie darf kein beschmutztes, beschädigtes oder nicht für den Fahrtschreiber zugelassenes Druckerpapier verwenden und muss das Druckerpapier sachgemäss schützen. 8 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin das Druckerpapier sowie die für das Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und ihnen auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie der Ausdrucke oder der übrigen Daten auszuhändigen. 89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 2. Febr. 2022 (AS 2021 792). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1089). 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 335).
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Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber 96
1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.97 2 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. 3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: - a.
- das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag;
- b.
- die Einlageblätter und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die vorangehenden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat;
- c.
- die Fahrerkarte.98
96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
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Art. 14d Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen 99
Vermieter und Vermieterinnen von Fahrzeugen müssen dem Mieter oder der Mieterin auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter oder der Mieterin durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser oder diese nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten. 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
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Art. 15 Arbeitsbuch
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: - a.100
- diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder
- b.
- nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird.
2 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar. 3 Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist. 4 Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben. 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
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Art. 16 Aufstellung über die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeit
1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: - a.
- die Tageslenkzeit;
- b.
- die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
- c.
- die Bereitschaftszeit;
- d.
- die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
- e.
- die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
- f.
- allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2 Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest: - a.
- die Tageslenkzeit;
- b.
- die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
- c.
- die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3 Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich. 4 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103 4bis Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104 5 Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105 6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
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Art. 16a Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber 107
Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so haben der Arbeitgeber sowie die selbständigerwerbenden Führer und Führerinnen dafür zu sorgen, dass: - a.
- die Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers auf ein externes Speichermedium heruntergeladen werden, und zwar:
- 1.
- spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung,
- 2.
- bevor ein Fahrzeug oder ein Fahrtschreiber an ein anderes Unternehmen vermietet oder verkauft wird, oder
- 3.
- wenn der Fahrtschreiber nicht mehr korrekt funktioniert, die Daten aber noch heruntergeladen werden können;
- b.
- die Daten von der Fahrerkarte heruntergeladen werden, und zwar:
- 1.
- wöchentlich,
- 2.
- bei längerer Abwesenheit des Fahrers oder der Fahrerin spätestens alle 21 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung,
- 3.
- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, oder
- 4.
- vor Beginn der Fahrtätigkeit im Auftrag eines anderen Unternehmens und mit deren Fahrzeugen;
- c.
- die Daten von der Unternehmenskarte spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, heruntergeladen werden;
- d.
- die aus dem digitalen Fahrtschreiber, von der Fahrerkarte und von der Unternehmenskarte heruntergeladenen Daten in chronologischer Reihenfolge nach Fahrzeugnummer und Fahrer oder Fahrerin beziehungsweise nach Fahrer oder Fahrerin gespeichert werden;
- e.
- von allen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind;
- f.
- die Aufstellung nach Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 vollständig erstellt wird;
- g.
- sie vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrtschreibers ihren Datenbereich schützen und diesen Schutz vor dem Verkauf oder der Vermietung des Fahrtschreibers wieder beenden.
107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
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Art. 17 Weitere Pflichten des Arbeitsgebers und der Führer und der Führerinnen 108
1 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte. 1bis Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Bezug einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zurückkehren kann: - a.
- zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder
- b.
- zu seinem oder ihrem Wohnsitz.109
1ter Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäss Artikel 11 Absatz 7 eingelegt, so muss der Arbeitgeber ihm oder ihr die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie bereits vor Beginn der regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückkehren kann: - a.
- zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder
- b.
- zu seinem oder ihrem Wohnsitz.110
2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. 3 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer und Führerinnen, deren Adresse, Geburtsdatum und allfällige Arbeitsbuch-Nummer eingetragen sind. 3bis Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.111 4 Der Lohn von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darf nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder andern die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Leistungen berechnet werden. 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 335). 109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 792). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 335).
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Art. 18 Auskunftspflicht
1 Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. 2 Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten. 3 Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen am Geschäftssitz während drei Jahren nach Führer oder Führerin geordnet aufbewahren:112 - a.
- die Einlageblätter des Fahrtschreibers (Art. 14);
- b.113
- alle aus dem Speicher des digitalen Fahrtschreibers und von den Fahrer- und Unternehmenskarten heruntergeladenen Daten und die jeweiligen Sicherungskopien (Art. 16a); die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Datenpaket heruntergeladen wird;
- c.114
- die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 15);
- d.115
- die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16);
- e.116
- allfällige Befreiungsverfügungen (Art. 16 Abs. 6).
4 Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente und Daten an ihrem Sitz auf.117 5 Die Dokumente und Daten sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder in der von ihr verlangten Form einzusenden.118 6 Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020119 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022120 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992121.122 112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 119 SR 235.1 120 SR 235.11 121 SR 431.01 122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006 (AS 2006 1689). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 111 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
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