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Art. 14 Kontrollmittel
Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) dienen namentlich: - a.39
- die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15–16a);
- b.
- die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18), in betriebsinternen Tagesrapporten (Art. 19 Abs. 1) oder in Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4);
- c.
- die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947).
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Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers
1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. 2 Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40 3 Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701).
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Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers
1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren. 2 Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten. 3 Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind. 4 Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein. 5 Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen. 6 Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen. 6bis ...42 7 Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren. 8 Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3). 41 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3909). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 42Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4028). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947).
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Art. 16a Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS 4344
Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absätze 2–4 VTS45 oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c zweiter Satz VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle der Artikel 14, 15 Absätze 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Artikel 13–15, 16a, 18, 21 Absatz 2 und 24 Absätze 3–5 ARV 146.
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Art. 17 Arbeitsbuch
1 Der Führer muss während der Fahrt stets ein Arbeitsbuch mit sich führen, es der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorweisen und es in leserlicher und unverwischbarer Schrift ausfüllen. 2 Das Arbeitsbuch enthält Wochenblätter und Tagesblätter, in denen der Führer die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über seine Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von Hand einträgt. Das ASTRA bestimmt den Inhalt, die Anordnung und die Grösse des Arbeitsbuches näher. Das Bundesamt für Bauten und Logistik47 gibt es heraus und stellt es den Kantonen zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. 3 Der Führer darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar. 4 Muss jemand, der nicht als Führer eines Fahrzeuges nach Artikel 3 vorgesehen ist, unerwartet ein solches Fahrzeug führen, ohne im Besitz eines Arbeitsbuches zu sein, hat er dies der Vollzugsbehörde unverzüglich zu melden und das Arbeitsbuch nachträglich auszufüllen. 5 Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer haben die Arbeitsbücher bei der Vollzugsbehörde zu beziehen. Der Arbeitgeber hat dem Führer das Arbeitsbuch unentgeltlich abzugeben, mit der Weisung, es vorschriftsgemäss auszufüllen und während der Fahrt immer mitzuführen. 47 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
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Art. 18 Führung des Arbeitsbuches
1 Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. 2 Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: - a.
- bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und die Zeit des Arbeitsbeginns;
- b.
- vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
- c.
- am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes.
3 Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: - a.
- vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
- b.
- nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes.
4 Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn: - a.
- der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder
- b.
- das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden ist.
5 Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden. Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. 6 Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein. In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. 7 Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem Arbeitgeber abgeben. 8 Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird. 9 Im Übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des ASTRA zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird.
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Art. 19 Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches
1 Die Vollzugsbehörde kann Führer, welche die geleistete Arbeitszeit sowie die nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erforderlichen Angaben täglich in betriebsinterne Tagesrapporte eintragen, vom Ausfüllen der Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass in den Fällen von Artikel 18 Absatz 4 das Tagesblatt auszufüllen ist. Die Befreiungsverfügung wird auf den Namen des Führers ausgestellt und auf zwei Jahre befristet; sie kann verlängert werden, wenn die betriebsinternen Tagesrapporte eine einwandfreie Kontrolle gewährleisten. 2 Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 1 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen, ebenso die betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel davon. 3 Die Vollzugsbehörde kann einen Führer, dessen berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der Verletzungen dieser Verordnung ausschliesst, vom Ausfüllen der Tages- und Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass das Tagesblatt auszufüllen ist, wenn der Fahrtschreiber nicht funktioniert (Art. 18 Abs. 4 Bst. a). Vor der Befreiung prüft die Vollzugsbehörde anhand der Fahrtschreiber-Einlageblätter, ob der vom Gesuchsteller angegebene Stundenplan eingehalten worden ist. Die Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, wird auf den Namen des Führers ausgestellt und auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. 4 Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 3 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen. 5 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die Bewilligung betriebsinterner Tagesrapporte und Stundenpläne nach den Absätzen 1 und 3. 6 Die Befreiungsverfügung (Abs. 1 und 3) gilt nur für die Schweiz. Im Ausland ist das Arbeitsbuch immer zu führen.
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Art. 20 Notfälle
1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. 2 Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen.
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Art. 21 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Unterlagen, wie Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher, allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1, Art. 25 Abs. 4), ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Führer folgende Angaben in einer Aufstellung fest: - a.
- die Dauer der täglichen Lenkzeit;
- b.
- die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
- c.
- die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten und ausgeglichenen oder bezahlten Überstunden;
- d.
- die bezogenen wöchentlichen Ruhetage und freien Halbtage;
- e.
- allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern.
2 Für Arbeitnehmer, deren tägliche Lenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich; es genügt, diese bei der Ermittlung der täglichen Arbeitszeit (Abs. 1 Bst. b) einzubeziehen. 3 Für selbständigerwerbende Führer genügt in der Aufstellung die Angabe der täglichen Lenkzeit und des wöchentlichen Ruhetages; Absatz 2 gilt sinngemäss. 4 Für Führer, die nach Artikel 19 Absatz 3 von der Führung des Arbeitsbuches befreit sind, genügt ein Doppel der Befreiungsverfügung als Aufstellung. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit, die in der Verfügung angegeben ist, muss jedoch schriftlich festgehalten werden. 5 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 3 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer ist die Aufstellung zu erstellen, sobald sie in die Schweiz zurückgekehrt sind.48 6 Der Arbeitgeber, der die Aufstellung durch Dritte ausführen lässt, bleibt für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3909).
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Art. 22 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers
1 Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. 2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15–19) vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt. 3 Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als möglich melden. 4 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind. 5 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.49 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 337).
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Art. 23 Auskunftspflicht
1 Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. 2 Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten. 3 Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren: - a.
- die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21);
- b.50
- die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a);
- c.
- die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18);
- d.
- allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3).
4 Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf. 5 Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947).
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Art. 2451
51Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4028).
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