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Art. 46 Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 18 Abs. 2 AVG) 1 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, führt Buch über die Einsätze der Arbeitnehmer, die er verleiht. 2 Er teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres mit: - a.
- die Summe der geleisteten Einsatzstunden;
- b.
- Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der verliehenen Personen.
3 Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher. 4 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der verliehenen Personen mitzuteilen.
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Art. 47 Datenschutz
(Art. 18 Abs. 3 AVG) 1 Der Verleiher darf Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er: - a.
- Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer an andere Geschäftsniederlassungen oder an von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspartner weitergibt;
- b.
- Gutachten und Referenzen über Arbeitssuchende und über seine Arbeitnehmer einholt;
- c.
- Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer über die Landesgrenzen hinaus weitergibt.
2 Der Verleiher bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, wenn er Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Verleihtätigkeit weitergibt an: - a.
- Mitarbeiter seiner eigenen Geschäftsniederlassung;
- b.
- interessierte Einsatzbetriebe, sofern diese ein spezielles Interesse geltend machen können;
- c.
- einen grösseren Kreis möglicher Einsatzbetriebe, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmers zulassen.
3 Der Verleiher darf Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten. 4 Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
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Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(Art. 19 Abs. 1 AVG) 1 Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen. 2 Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stunden dauert.
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Art. 48a Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen 37
(Art. 20 AVG) 1 Lohnbestimmungen sind Regelungen über: - a.
- den Mindestlohn, dem allfällige Spesen nicht hinzuzurechnen sind; ist kein Mindestlohn vorgeschrieben, gilt der Betriebsdurchschnittslohn;
- abis.38
- die Spesen;
- b.
- Lohnzuschläge für Überstunden‑, Schicht‑, Akkord‑, Nacht‑, Sonntags- und Feiertagsarbeit;
- c.
- den anteilsmässigen Ferienlohn;
- d.
- den anteilsmässigen 13. Monatslohn;
- e.
- die bezahlten Feier- und Ruhetage;
- f.
- die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung nach Artikel 324a des OR39 wie infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehörigen;
- g.
- den Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Artikel 324a Absatz 4 OR.
2 Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen über: - a.
- die ordentliche Arbeitszeit;
- b.
- die 5-Tage-Woche;
- c.
- die Überstunden‑, Nacht‑, Sonntags- und Schichtarbeit;
- d.
- die Ferien, Frei- und Feiertage;
- e.
- die Absenzen;
- f.
- die Ruhezeiten und Pausen;
- g.
- die Reise- und Wartezeiten.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). 39 SR 220
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Art. 48b Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge 40
(Art. 20 ABs. 1 Satz 2 AVOR) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet. 3 Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf: - a.
- Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden;
- b.
- zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden.
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
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Art. 48c Flexibler Altersrücktritt 41
(Art. 20 Abs. 3 AVG) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: - a.
- die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- b.
- die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
- c.
- deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
3 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet. 41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
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Art. 48d Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen 42
(Art. 20 Abs. 2 AVG) 1 Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet. 2 Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie brancheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemessener Frist anzukündigen. 3 Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht geringfügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten. 4 Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 195643 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt sinngemäss.
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Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht 44
(Art. 20 AVG) 1 Die paritätischen Organe sind gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem SECO jährlich Bericht zu erstatten. 2 Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen. 44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
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Art. 49 Kündigungsfristen
(Art. 19 Abs. 4 AVG) Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
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Art. 50 Verleihvertrag
(Art. 22 AVG) Der schriftliche Verleihvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.
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