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Art. 2 Beiträge des Bundes
1 Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen. 2 Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen. 3 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest. |
Art. 3 Kontrollen und Vollzug
1 Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht. 2 Die zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit. 3 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen:
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Art. 4 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ...4 4 Die Änderungen können unter AS 2020 811konsultiert werden. |
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2023. Danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20205 5 BRB vom 26. Febr. 2020 |