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Verordnung
über die Beiträge an die Kosten der Kantone
für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht
(BKSV)

vom 26. Februar 2020 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes
vom 27. September 20191 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für
die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht,

verordnet:

1. Abschnitt: Pauschalbetrag

Art. 1 Art des Pauschalbetrags  

Die Kan­to­ne ha­ben für die Kon­trol­le der Ein­hal­tung der Stel­len­mel­de­pflicht nach Ar­ti­kel 21a Ab­sät­ze 3 und 4 des Aus­län­der- und In­te­gra­ti­ons­ge­set­zes vom 16. De­zem­ber 20052 je nach Art der durch­ge­führ­ten Kon­trol­le An­spruch auf einen Pau­schal­be­trag für Bild­schirm­kon­trol­len oder auf einen Pau­schal­be­trag für Kon­trol­len vor Ort.

Art. 2 Höhe des Pauschalbetrags  

Der Pau­schal­be­trag be­trägt:

a.
für Bild­schirm­kon­trol­len: 30 Fran­ken;
b.
für Kon­trol­len vor Ort: 110 Fran­ken.
Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags  

1 Die zur Kon­trol­le ein­ge­setz­ten Be­hör­den er­stat­ten dem Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft (SE­CO) je­weils bis zum 31. März Be­richt über ih­re Kon­troll­tä­tig­keit im Vor­jahr.

2 Der jähr­li­che Be­richt ent­hält:

a.
die An­zahl der zur Prü­fung der Ein­hal­tung der Stel­len­mel­de­pflicht durch­ge­führ­ten Kon­trol­len, auf­ge­schlüs­selt nach der Art ih­rer Durch­füh­rung; und
b.
die Na­men der für die Kon­trol­len ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter so­wie den be­nö­tig­ten Per­so­nal­auf­wand in Voll­zei­t­ä­qui­va­len­ten.

3 Das SE­CO rich­tet die Pau­schal­be­trä­ge aus, wenn die Kon­trol­len über­prüf­bar sind und die Be­richt­er­stat­tung der Kan­to­ne recht­zei­tig und voll­stän­dig er­folgt. Es er­lässt nach Prü­fung des Be­richts ei­ne ent­spre­chen­de Ver­fü­gung.

4 Emp­fän­ger des Pau­schal­be­trags sind die Kan­to­ne.

2. Abschnitt: Kontrollen und Vollzug

Art. 4 Art und Umfang der Kontrollen  

1 Die Kon­trol­len müs­sen un­ter Be­ach­tung des Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zips durch­ge­führt wer­den.

2 Die Kan­to­ne be­stim­men die Art und den Um­fang der Kon­trol­len auf der Grund­la­ge von Ri­si­ko­ab­schät­zun­gen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden  

1 Die zur Kon­trol­le ein­ge­setz­ten Be­hör­den ar­bei­ten mit den kan­to­na­len Ar­beits­markt- und Mi­gra­ti­ons­be­hör­den zu­sam­men.

2 Die zur Kon­trol­le ein­ge­setz­ten Be­hör­den und die die kan­to­na­len Ar­beits­markt- und Mi­gra­ti­ons­be­hör­den kön­nen un­ter­ein­an­der In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen über Ar­beit­ge­ber und Stel­len­su­chen­de aus­tau­schen, die sie für ih­re Kon­troll­tä­tig­keit be­nö­ti­gen.

3 Die zur Kon­trol­le ein­ge­setz­ten Be­hör­den ha­ben zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben Zu­griff mit­tels Ab­ruf­ver­fah­ren auf das In­for­ma­ti­ons­sys­tem der öf­fent­li­chen Ar­beits­ver­mitt­lung nach Ar­ti­kel 35 des Ar­beits­ver­mitt­lungs­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 19893.

Art. 6 Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber  

1 Die zur Kon­trol­le ein­ge­setz­ten Be­hör­den dür­fen:

a.
Be­trie­be und an­de­re Ar­beit­sor­te wäh­rend der Ar­beits­zeit der dort tä­ti­gen Per­so­nen be­tre­ten;
b.
von den Ar­beit­ge­bern so­wie den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te ver­lan­gen;
c.
al­le er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen kon­sul­tie­ren und ko­pie­ren.

2 Die kon­trol­lier­ten Per­so­nen und Be­trie­be sind be­züg­lich der in Ab­satz 1 ge­nann­ten Un­ter­su­chungs­kom­pe­ten­zen der Be­hör­den zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses  

Die Än­de­rung ei­nes an­de­ren Er­las­ses wird im An­hang ge­re­gelt.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer  

Die­se Ver­ord­nung tritt rück­wir­kend auf den 1. Ja­nu­ar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. De­zem­ber 2023.

Anhang

(Art. 7)

Änderung eines anderen Erlasses

...4

4 Die Änderung kann unter AS 2020 815konsultiert werden.

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