1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.
2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:
- a.
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
- b.
- Gastgewerbe;
- c.
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- d.
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
- e.
- Reisendengewerbe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 20016 über das Gewerbe der Reisenden;
- f.7
- Erotikgewerbe;
- g.8
- Garten- und Landschaftsbau.
3 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.
4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:
- a.
- Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, sowie deren Sozialversicherungsnummern im Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat;
- abis.9
- den Bruttostundenlohn, den der Arbeitgeber für die Dienstleistung in der Schweiz entrichtet;
- b.
- das Datum des Arbeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
- c.
- die Art der auszuführenden Arbeiten sowie die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und die Funktion der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers;
- d.
- den genauen Ort, wo die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;
- e.
- Namen, Vornamen und Adresse einer Kontaktperson in der Schweiz oder im Ausland, die vom Arbeitgeber bestimmt werden muss.
5 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.
6 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.
6bis Erfolgt die Meldung online über das offizielle Formular des Staatssekretariat für Migration, so leitet dieses die massgebenden Daten an die zuständige kantonale Behörde weiter. Die Datenbearbeitung ist in Artikel 6 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200610 geregelt.11
7 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 199412 über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.
8 Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 200613 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist anwendbar.14
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006965).
6 SR 943.1
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075755).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2013, in Kraft seit 15. Mai 2013 (AS 20131259).
10 SR 142.513
11 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).
12 [AS 19942859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741Art. 35 Ziff. 3,2003 1380Art. 18 Ziff. 1,2004 1569Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 20061945Art. 23]. Siehe heute die V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (SR 142.513).
13 SR 142.513
14 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).