(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG; Art. 65 und 68 ZDV)
1 Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach den Artikeln 9 und 10 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die nachgewiesenen höheren Kosten, höchstens aber in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
2 Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach den Artikeln 9–11 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken).
3 Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontärinnen und Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.