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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst2 (Vollzugsstelle) und Personen und Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung, auf welche Vollzugsaufgaben des Zivildienstes übertragen werden (Vollzugsbeauftragte). 2 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst. |
Art. 2 Zielsetzungen
Vollzugsaufgaben werden auf Vollzugsbeauftragte übertragen, wenn dadurch längerfristig Effizienz und Effektivität des Vollzugs insgesamt gesteigert, Synergieeffekte genutzt, die Vollzugskosten reduziert und die Qualität der erbrachten Leistungen erhöht werden können. |
Art. 3 Vollzugsaufgaben, die nicht übertragbar sind
Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen:
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). |
Art. 4 Anforderungen an die Vollzugsbeauftragten
1 Die Vollzugsstelle kann als Vollzugsbeauftragte nur Personen und Institutionen berücksichtigen, die
2 …6 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). |
Art. 5 Rahmenvertrag
1 Die Vollzugsstelle schliesst mit den Vollzugsbeauftragten Rahmenverträge mit einer festen, in der Regel mehrjährigen Laufzeit ab. 2 Der Rahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, insbesondere Art und Umfang der auf die Vollzugsbeauftragten übertragenen Aufgaben sowie das Kontroll- und Berichtswesen. 3 …7 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). |
Art. 6 Jahresvertrag
1 Gestützt auf den Rahmenvertrag schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten Jahresverträge ab. 2 Der Jahresvertrag enthält insbesondere die detaillierte Umschreibung der von den Vollzugsbeauftragten zu erbringenden Leistungen sowie die Entschädigungsregelung. 3 …8 4 Beträgt die Laufzeit des vertraglichen Verhältnisses nur ein Jahr oder weniger, so schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten anstelle eines Rahmen- und eines Jahresvertrags einen einzigen Vertrag ab. 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). |
Art. 7 Umfang der Vollzugskompetenzen
1 Die Vollzugsbeauftragten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig. Sie erlassen die notwendigen Verfügungen. 2 Sie befolgen die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689. 3 Die Vollzugsstelle erhält eine Kopie jeder Verfügung. 4 …10 10 Aufgehoben durch Ziff. II 89 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |
Art. 8 Weisungsrecht
1 Die Vollzugsstelle kann den Vollzugsbeauftragten generelle Weisungen erteilen, nicht jedoch einzelfallbezogene Anordnungen. Sie greift in die betrieblichen Abläufe der Vollzugsbeauftragten nicht ein. 2 Sie kann Unterlagen, welche ihr die Vollzugsbeauftragten unterbreiten, mit Aufträgen zur Nachbesserung zurückgeben. |
Art. 9 Entschädigung der Vollzugsbeauftragten
1 Die Vollzugsstelle entschädigt die Vollzugsbeauftragten mit Pauschalbeträgen oder sie entlöhnt sie nach Massgabe der geleisteten Arbeit (Akkordlohn).11 2 Sie stellt den Vollzugsbeauftragten kostenlos die zivildienstspezifischen Vollzugsinstrumente und Vollzugsmittel zur Verfügung, die sie selbst verwendet. 3 Der Bund kann Akontozahlungen leisten und Vorschüsse gewähren. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1117). |
Art. 11 Haftung
1 Auf Schäden, welche die Vollzugsbeauftragten sowie ihre Organe und Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen, ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812 anwendbar. 2 Geschädigte melden ihre Ansprüche der Vollzugsstelle zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartementes. |
Art. 12 Schlichtung von Differenzen 13
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung14 entscheidet Differenzen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. …15 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4855). 14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. 15 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 89 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |