Verordnung
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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3 verordnet: 3 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971). |
1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG |
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. 4 SR 830.1 |
2. Abschnitt: Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) |
Art. 2 Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:
1bis Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde oder die dafür vorgesehene Person unter Quarantäne gestellt wurde.12 2bis Der Erwerbsausfall aufgrund einer Einreisequarantäne im Sinne von Artikel 7 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 202113 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.14 3 Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198215 (AVIG) sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
3bis Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
3ter Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.18 3quater Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202019 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung 3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.20 3quinquies Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Zur Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze 10 und 11 der Covid-19-Verordnung 3 analog. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.21 4 Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190822. Dies gilt nicht für Leistungen nach Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.23 5 ...24 6 Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 (AS 2020 1257). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 9 SR 830.1 10 SR 831.10 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 (AS 2020 1257). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 14 Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2737). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Jan. 2021, in Kraft seit 8. Febr. 2021 (AS 2021 61). 15 SR 837.0 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020 (AS 2020 1257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020 (AS 2020 2729). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 183). 20 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). 21 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). 22 SR 221.229.1 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, mit Wirkung seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). |
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern 25
1 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 entsteht der Anspruch am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung der Einrichtung oder der angeordneten Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Drittperson. 2 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 2 entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Kontaktquarantäne der erwerbstätigen Person oder ihres Kindes. Pro Quarantänefall werden höchstens sieben Taggelder ausgerichtet.26 3 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis entsteht der Anspruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme.27 4 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis endet der Anspruch mit dem Ende der angeordneten Massnahme.28 5 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quater entsteht der Anspruch, sobald eine Beschäftigung nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202029 nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung 3 abgelehnt wird. Der Anspruch endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der Aufhebung von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3.30 6 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quinquies entsteht der Anspruch mit dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit und endet mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.31 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 26 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Jan. 2021 (Kontaktquarantäne und Absonderung), in Kraft seit 8. Febr. 2021 (AS 2021 60). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 30 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). 31 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). |
Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. 2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195232 sinngemäss anwendbar.33 2bis Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche.34 2ter Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend.35 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen.36 2quater Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG37 ist der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspricht 80 Prozent dieses Lohnausfalls.38 2quinquies In Abweichung von Absatz 2quater ist für die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3quater das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend.39 3 Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. 4 ...40 32 SR 834.1 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 390). 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 390). 37 SR 830.1 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 39 Eingefügt durch Anhang der V vom 13. Jan. 2021 (Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in Kraft vom 18. Jan. 2021 bis zum 30. Sept. 2021 (AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507). 40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, mit Wirkung seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). |
Art. 7 Geltendmachung 43
1 Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen. 1bis Personen nach Artikel 2 Absatz 3bis haben die Entschädigung wie folgt geltend zu machen:
2 Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 (AS 2020 1257). 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). |
Art. 8 Festsetzung und Auszahlung
1 Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. 2 Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig. 3 Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war. 4 Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nureine Ausgleichskasse zuständig. 5 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG45 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 45 SR 830.1 |
Art. 8a Periodische Überprüfung 46
1 Die Anspruchsvoraussetzungen werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft. 2 Die AHV-Ausgleichskassen können zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen.47 46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 3705). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). |
Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen
1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen. |
Art. 10 Durchführung und Finanzierung
1 Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen. 2 Die Entschädigung, die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungskosten sowie die Kosten für die periodische Überprüfung und für Stichproben werden durch den Bund finanziert.48 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). |
Art. 10a Aufsicht und Kontrolle 49
1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überwacht die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Die AHV-Ausgleichskassen sowie deren Beauftragte haben dem BSV und weiteren Aufsichtsbehörden die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. 2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet mit dem BSV zusammen, um Risiken zu ermitteln und unrechtmässige Leistungsbezüge zu vermeiden. Sie kann die AHV-Ausgleichskassen gezielt kontrollieren und hat zu diesem Zweck Zugang zu den notwendigen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz. 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 (AS 2020 1257). |
Art. 10b Statistische Erhebungen 50
1 Die AHV-Ausgleichskassen stellen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zum Zweck von statistischen Erhebungen Daten über den Covid-19-Erwerbsersatz zur Verfügung. 2 Die ZAS übermittelt die Daten zu diesem Zweck dem Bundesamt für Sozialversicherungen. 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). |
Art. 10c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
4. November 2020 51 1 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG52 erlischt der Anspruch auf Entschädigungen, die nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren, am 30. Juni 2021. 2 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 52 SR 830.1 |
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 2 ...53 3 ...54 4 ...55 5 ...56 6 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.57 53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020 (AS 2020 1257). Aufgehoben durch Ziff. I der vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 23. April 2020 (AS 2020 1335). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3705). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 17. Sept. 2020 (AS 2020 4571). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020 (AS 2020 4571). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 390). 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 390). |