|
Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres 195
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. 195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
|
Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 196
1 Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. 2 Das BSV stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 verbindliche Tabellen auf. 196Ursprünglich Art. 50 bis.Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162).
|
Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen 197
1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.198 2 Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen. 3 Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt. 197Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
|
Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe 199
1 Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten. 2 Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt. 199Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen 200
1 Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss. 2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.201 200Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
|
Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen 202
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie: - a.
- eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;
- b.
- teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;
- c.
- tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein;
- d.
- stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.
202Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten 203
1 Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin. 2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten.204 203Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
|
Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug 205
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet. 205Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung 206
Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen. 206Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens 207
1 …208 2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.209 3 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.210 4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt.211 5 Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.212 6 Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.213 207Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). 208 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219). 209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361, 2012 5797). 210Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 211Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 212Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). 213Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 51bis Aufwertungsfaktoren 214
1 Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.215 2 Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.216 3 Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist nicht auf die Summe der Erwerbseinkommen anwendbar, die nach dem Referenzalter erzielt werden.217 214Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 215Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219). 217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 218
1 Das BSV unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kommission) über die Entwicklung des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:219 - a.
- der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder
- b.
- die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.220
1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: - a.
- beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);
- b.221
- beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).222
2 Das BSV überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG. 218Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). 220Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288). 221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361). 222Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1014).
|
Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung 223
Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben. 223Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
|
Art. 52 Abstufung der Teilrenten 224
1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten | | Teilrente in Prozenten der Vollrente | Nummer der Rentenskala |
---|
von mindestens | aber weniger als | | |
---|
| 2,28 | 2,27 | 1 | 2,28 | 4,55 | 4,55 | 2 | 4,55 | 6,82 | 6,82 | 3 | 6,82 | 9,10 | 9,09 | 4 | 9,10 | 11,37 | 11,36 | 5 | 11,37 | 13,64 | 13,64 | 6 | 13,64 | 15,91 | 15,91 | 7 | 15,91 | 18,19 | 18,18 | 8 | 18,19 | 20,46 | 20,45 | 9 | 20,46 | 22,73 | 22,73 | 10 | 22,73 | 25,01 | 25,00 | 11 | 25,01 | 27,28 | 27,27 | 12 | 27,28 | 29,55 | 29,55 | 13 | 29,55 | 31,82 | 31,82 | 14 | 31,82 | 34,10 | 34,09 | 15 | 34,10 | 36,37 | 36,36 | 16 | 36,37 | 38,64 | 38,64 | 17 | 38,64 | 40,91 | 40,91 | 18 | 40,91 | 43,19 | 43,18 | 19 | 43,19 | 45,46 | 45,45 | 20 | 45,46 | 47,73 | 47,73 | 21 | 47,73 | 50,01 | 50,00 | 22 | 50,01 | 52,28 | 52,27 | 23 | 52,28 | 54,55 | 54,55 | 24 | 54,55 | 56,82 | 56,82 | 25 | 56,82 | 59,10 | 59,09 | 26 | 59,10 | 61,37 | 61,36 | 27 | 61,37 | 63,64 | 63,64 | 28 | 63,64 | 65,91 | 65,91 | 29 | 65,91 | 68,19 | 68,18 | 30 | 68,19 | 70,46 | 70,45 | 31 | 70,46 | 72,73 | 72,73 | 32 | 72,73 | 75,01 | 75,00 | 33 | 75,01 | 77,28 | 77,27 | 34 | 77,28 | 79,55 | 79,55 | 35 | 79,55 | 81,82 | 81,82 | 36 | 81,82 | 84,10 | 84,09 | 37 | 84,10 | 86,37 | 86,36 | 38 | 86,37 | 88,64 | 88,64 | 39 | 88,64 | 90,91 | 90,91 | 40 | 90,91 | 93,19 | 93,18 | 41 | 93,19 | 95,46 | 95,45 | 42 | 95,46 | 97,73 | 97,73 | 43 | 97,73 | 100,00 | 100,00 | 44 |
1bis Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters.225 2 Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt. 3und4 …226 224Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2579). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 226 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1351).
|
Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls 227228
Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist. 227Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr 229
1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29teroder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. 2 Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind. 229Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs 230
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. 230Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre 231
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:232 Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten | Zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre bis zu | von | bis | | 20 | 26 | 1 | 27 | 33 | 2 | ab 34 | | 3 |
231Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
|
Art. 52dbis Neuberechnung der Rente 233
Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bisAbsätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters. 233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente 234
Der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Antragstellung folgt. 234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 52dquater Für dasSchliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen 235
Für die Ermittlung des Betrags, der den 40 Prozent nach Artikel 29bisAbsatz 4 Buchstabe a AHVG entspricht, werden alle Erwerbseinkommen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese beitragspflichtig waren. 235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften 236
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. 236Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).
|
Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften 237
1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 2 Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. 2bis …238 3 Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 4 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. 5 Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. 237Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 238 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2681). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 20141361).
|
Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern 239
1 Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt. 2 Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. 3 Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2. 4 Unter Vorbehalt von Artikel 52f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat. 5 Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss. 6 Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet. 7 Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam. 239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20141361).
|
Art. 52g Betreuungsgutschriftena. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit 240
Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann. 240Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
|
Art. 52h b. … 241
241Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3835).
|
Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen 242
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt. 242Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften 243
Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar. 243Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 52l e. Anmeldung 244
1 Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 2 Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen. 244Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen 245246
1 Das BSV erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente.247 2 Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet. 245Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer 248
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird. 248Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten 249
1 Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht. 2 Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen. 249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|
Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration 250
1 Massgebend für die Höhe des Rentenzuschlags nach Artikel 34bis AHVG für Frauen der Übergangsgeneration ist das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Erreichen des Referenzalters. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Rentenzuschlag. 2 Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3 Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten und denen ihres Jahrgangs gekürzt. 4Das BSV stellt verbindliche Tabellen mit den Rentenzuschlägen auf. Der Rentenzuschlag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet. 5 Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente wird der Rentenzuschlag beim Abruf der Altersrente ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Rentenzuschlag mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Es erfolgt keine Erhöhung des Rentenzuschlags aufgrund des Aufschubs. 6 Wird die Rente gemäss einem Sozialversicherungsabkommen in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, so wird der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, deren Höhe in den vom BSV aufgestellten Tabellen definiert ist. 7 Der Rentenzuschlag wird nach den gleichen Modalitäten wie die Altersrente ausbezahlt. 250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 (AS 2023 506).
|
Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten 251
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: | Prozent |
---|
weniger als 23 | 100 | 23 | 90 | 24 | 80 | 25 | 70 | 26 | 60 | 27 | 50 | 28–29 | 40 | 30–31 | 30 | 32–34 | 20 | 35–38 | 10 | 39–45 | 5 | mehr als 45 | 0 |
251Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
|
Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten 252
1 …253 2 Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).254 3 Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen. 4 Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente. 252Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 253 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). 254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
|