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Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung
(HVA)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),

verordnet:

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 1992 19

Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des IVG20 vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).

1

Art. 1 Anwendungsbereich  

Die Ver­ord­nung um­schreibt den An­spruch auf Hilfs­mit­tel nach Ar­ti­kel 43ter des Bun­des­ge­set­zes über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHVG)2.

Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel 3  

1 In der Schweiz wohn­haf­te Be­zü­ger von Al­ters­ren­ten der AHV, die für die Tä­tig­keit in ih­rem Auf­ga­ben­be­reich, für die Fort­be­we­gung, für die Her­stel­lung des Kon­takts mit der Um­welt oder für die Selbst­sor­ge auf Hilfs­mit­tel an­ge­wie­sen sind, ha­ben An­spruch auf die in der Lis­te im An­hang auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen. Die Lis­te um­schreibt Art und Um­fang der Leis­tun­gen für je­des Hilfs­mit­tel ab­sch­lies­send.

2 So­weit in der Lis­te nicht et­was an­de­res be­stimmt wird, leis­tet die Ver­si­che­rung einen Kos­ten­bei­trag von 75 Pro­zent des Net­to­prei­ses.4

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

4Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 19922402).

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs 5  

Der An­spruch ent­steht frü­he­s­tens am ers­ten Tag des Mo­nats, für den ei­ne gan­ze Al­ters­ren­te be­zo­gen wird, spä­tes­tens bei Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 AHVG6. Er er­lischt, wenn die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507).

6 SR 831.10

Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 7  

Für in der Schweiz wohn­haf­te Be­zü­ger von Al­ters­ren­ten, die bis zum Ent­ste­hen des An­spruchs auf ei­ne Al­ters­ren­te Hilfs­mit­tel oder Er­satz­leis­tun­gen nach den Ar­ti­keln 21 oder 21bis des Bun­des­ge­set­zes über die In­va­li­den­ver­si­che­rung (IVG)8 er­hal­ten ha­ben, bleibt der An­spruch auf die­se Leis­tun­gen in Art und Um­fang be­ste­hen, so­lan­ge die mass­ge­ben­den Vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin er­füllt sind und so­weit die vor­lie­gen­de Ver­ord­nung nichts an­de­res be­stimmt. Im üb­ri­gen gel­ten die ent­spre­chen­den Be­stim­mun­gen der In­va­li­den­ver­si­che­rung sinn­ge­mä­ss.

7Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930).

8SR 831.20

Art. 5 Verträge mit Abgabestellen 9  

Das Bun­des­amt für So­zi­al­ver­si­che­run­gen kann mit In­sti­tu­tio­nen der Al­ters­hil­fe oder mit Ab­ga­be­stel­len für Hilfs­mit­tel Ver­trä­ge über die Ab­ga­be von Hilfs­mit­teln ab­sch­lies­sen.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS2006 5765).

Art. 6 Verfahren 10  

1 Für das Ver­fah­ren gel­ten die Ar­ti­kel 65–79bis der Ver­ord­nung vom 17. Ja­nu­ar 196111 über die In­va­li­den­ver­si­che­rung (IVV) sinn­ge­mä­ss. Die An­mel­dung ist bei der Aus­gleichs­kas­se ein­zu­rei­chen, die für die Aus­rich­tung der Al­ters­ren­te zu­stän­dig ist.

212

3 Die IV-Stel­le prüft den An­spruch. Wird im form­lo­sen Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 51 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 200013 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts ent­schie­den, so er­lässt die IV-Stel­le ei­ne Mit­tei­lung. Ist ei­ne Ver­fü­gung zu er­las­sen, so ist die Aus­gleichs­kas­se des Kan­tons, in wel­chem die IV-Stel­le ih­ren Sitz hat, zu­stän­dig.14

415

10Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

11SR 831.201

12 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS2006 5765).

13 SR 830.1

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

15Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 1249).

Art. 716  

16Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

Art. 8 Änderung einer anderen Verordnung  

17

17 Die Än­de­rung kann un­ter AS 1978 1387kon­sul­tiert wer­den.

Art. 9 Schlussbestimmungen  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 1979 in Kraft.

2–418

18Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 1249).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2006 21

Für Rollstühle, die vor dem 1. Januar 2007 in Miete genommen werden, übernimmt die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2007 weiter.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 22

Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Mai 2018 23

Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Mai 2018 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

Anhang 24

24Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Okt. 1992 (AS 1992 2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998 (AS 1998 3023), vom 20. Dez. 2006 (AS2006 5765), vom 14. Mai 2018 (AS 2018 2245), und vom 14. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 676).

Liste der Hilfsmittel

1
2
4
Schuhwerk
4.51
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,

sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

5
Hilfsmittel für den Kopfbereich

5.51 …

5.52 Gesichtsepithesen

Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.

5.56 Perücken,

falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird.
Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr.

5.57
Hörgeräte
Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann.
Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.
Die Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen Pauschale der Invalidenversicherung (IV) gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 197625 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.
Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.
Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.
5.57.1
Besondere Bestimmungen für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte sowie Mittelohrimplantate
Die AHV leistet 75 Prozent des Betrages der IV an die externen Komponenten von implantierten Hörgeräten, von knochenverankerten Hörgeräten sowie von Mittelohrimplantaten.
Die AHV leistet an externe Komponenten von knochenverankerten Hörgeräte sowie von Mittelohrimplantaten zusätzlich eine Dienstleistungspauschale für die Anpassung und Nachbetreuung. Diese Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen IV-Pauschale gemäss Ziffer 5.07.1 des Anhangs der HVI.
Die Dienstleistungspauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.
Der Anspruch beschränkt sich auf die externen Komponenten und die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.

5.58 Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen

Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

9
Rollstühle

9.51 Rollstühle ohne motorischen Antrieb,

sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen.

11
Hilfsmittel für Sehbehinderte

11.57 Lupenbrillen,

sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 590 Franken für monokulare Lupenbrillen, 900 Franken für binokulare Lupenbrillen, 1334 Franken für monokulare Fernrohrlupenbrillen und 2048 Franken für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

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