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Verordnung des EDI
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung1
(HVI)2

vom 29. November 1976 (Stand am 1. Juli 2020)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134521).

2Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1387).

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 14 und 14bis der Verordnung vom 17. Januar 19613 über die Invalidenversicherung (IVV),

verordnet:4

3 SR 831.201

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134521).

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 1  

1 Die Ver­ord­nung um­schreibt den An­spruch auf Hilfs­mit­tel so­wie auf Er­satz­leis­tun­gen nach den Ar­ti­keln 21–21ter des Bun­des­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 19595 über die In­va­li­den­ver­si­che­rung (IVG) so­wie die Ver­gü­tung von Hilfs­mit­teln nach Ar­ti­kel 21qua­ter Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c IVG.6

2 Für die Ab­ga­be von Be­hand­lungs­ge­rä­ten, die einen not­wen­di­gen Be­stand­teil ei­ner me­di­zi­ni­schen Ein­glie­de­rungs­mass­nah­me im Sin­ne der Ar­ti­kel 12 und 13 IVG bil­den und die nicht in der im An­hang ent­hal­te­nen Lis­te auf­ge­führt sind, gel­ten die Ar­ti­kel 3–9 sinn­ge­mä­ss.

5 SR 831.20

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849).

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel  

1 Im Rah­men der im An­hang auf­ge­führ­ten Lis­te be­steht An­spruch auf Hilfs­mit­tel, so­weit die­se für die Fort­be­we­gung, die Her­stel­lung des Kon­tak­tes mit der Um­welt oder für die Selbst­sor­ge not­wen­dig sind.

2 An­spruch auf die in die­ser Lis­te mit (*) be­zeich­ne­ten Hilfs­mit­tel be­steht nur, so­weit die­se für die Aus­übung ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit oder die Tä­tig­keit im Auf­ga­ben­be­reich, für die Schu­lung, die Aus­bil­dung, die funk­tio­nel­le An­ge­wöh­nung oder für die in der zu­tref­fen­den Zif­fer des An­hangs aus­drück­lich ge­nann­te Tä­tig­keit not­wen­dig sind.7

3 Der An­spruch er­streckt sich auch auf das in­va­li­di­täts­be­dingt not­wen­di­ge Zu­be­hör und die in­va­li­di­täts­be­ding­ten An­pas­sun­gen.

4 Es be­steht nur An­spruch auf Hilfs­mit­tel in ein­fa­cher, zweck­mäs­si­ger und wirt­schaft­li­cher Aus­füh­rung. Durch ei­ne an­de­re Aus­füh­rung be­ding­te zu­sätz­li­che Kos­ten hat der Ver­si­cher­te selbst zu tra­gen. Nennt die Lis­te im An­hang für ein Hilfs­mit­tel kei­nes der In­stru­men­te, die in Ar­ti­kel 21qua­ter IVG8 vor­ge­se­hen sind, so wer­den die ef­fek­ti­ven Kos­ten ver­gü­tet.9

5 Be­gnügt sich ein Ver­si­cher­ter, der An­spruch auf ein in der Lis­te des An­hangs auf­ge­führ­tes Hilfs­mit­tel hat, mit ei­nem an­dern, kos­ten­güns­ti­ge­ren Hilfs­mit­tel, das dem glei­chen Zwe­cke wie das ihm zu­ste­hen­de dient, so ist ihm die­ses selbst dann ab­zu­ge­ben, wenn es in der Lis­te nicht auf­ge­führt ist.10

7Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931).

8 SR 831.20

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849).

10Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236).

Art. 3 Abgabeform 11  

1 Die Hilfs­mit­tel wer­den zu Ei­gen­tum ab­ge­ge­ben, so­fern in die­ser Ver­ord­nung nicht et­was an­de­res be­stimmt wird.

2 Kost­spie­li­ge Hilfs­mit­tel, die ih­rer Art nach auch für an­de­re Ver­si­cher­te Ver­wen­dung fin­den kön­nen, wer­den leih­wei­se ab­ge­ge­ben.

11Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

Art. 3bis Vergütung von Hilfsmitteln 12  

1 In den im An­hang um­schrie­be­nen Fäl­len kann die Ver­si­che­rung:

a.
dem Ver­si­cher­ten ein­ma­li­ge oder pe­ri­odi­sche Bei­trä­ge an ein von ihm an­ge­schaff­tes Hilfs­mit­tel zah­len;
b.
dem Ver­si­cher­ten ei­ne Pau­scha­le für die An­schaf­fung ei­nes Hilfs­mit­tels zah­len;
c.
die Miet­kos­ten für ein ge­mie­te­tes Hilfs­mit­tel über­neh­men.

2 Die Hö­he der Ver­gü­tun­gen ist im An­hang fest­ge­legt.

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

Art. 4 Überlassung zu weiterem Gebrauch  

1 Fal­len die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 IVG13 da­hin, so kön­nen leih­wei­se ab­ge­ge­be­ne Hilfs­mit­tel dem Ver­si­cher­ten zu wei­te­rem Ge­brauch über­las­sen wer­den, so­lan­ge er sie zur Fort­be­we­gung, zur Her­stel­lung des Kon­tak­tes mit der Um­welt oder zur Selbst­sor­ge be­nö­tigt. ...14

2 Dem Ver­si­cher­ten steht je­der­zeit das Recht zu, leih­wei­se ab­ge­ge­be­ne Hilfs­mit­tel zu ei­nem an­ge­mes­se­nen Kauf­preis als Ei­gen­tum zu er­wer­ben.

13 SR 831.20

14Letz­ter Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010).

Art. 5 Rücknahme zur Weiterverwendung  

Leih­wei­se ab­ge­ge­be­ne Hilfs­mit­tel, auf die kein An­spruch mehr be­steht und die dem Ver­si­cher­ten nicht zu wei­te­rem Ge­brauch über­las­sen wer­den, sind zu­rück­zu­er­stat­ten und von der Ver­si­che­rung bis zur Wei­ter­ver­wen­dung in ge­eig­ne­ten De­pots zu la­gern.

Art. 6 Sorgfaltspflicht 15  

1 Von der Ver­si­che­rung ab­ge­ge­be­ne Hilfs­mit­tel sind sorg­fäl­tig zu ge­brau­chen.

2 Wird ein Hilfs­mit­tel we­gen Ver­let­zung der Sorg­falts­pflicht vor­zei­tig ge­brauchs­un­taug­lich, so hat der Ver­si­cher­te ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung zu leis­ten.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

Art. 6bis Zweckmässige Verwendung 16  

1 Der Ver­si­cher­te hat die Ver­gü­tun­gen nach Ar­ti­kel 3bis Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b ent­spre­chend ih­rem vor­ge­se­he­nen Zweck zu ver­wen­den.

2 Um ei­ne Zweck­ent­frem­dung von Hilfs­mit­teln zu ver­hin­dern, kann die Ab­ga­be mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den. Wird ein Hilfs­mit­tel we­gen Nicht­be­ach­tung der Auf­la­gen vor­zei­tig ge­brauchs­un­taug­lich, so hat der Ver­si­cher­te ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung zu leis­ten.

16 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

Art. 7 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb 17  

1 Setzt der Ge­brauch ei­nes Hilfs­mit­tels ein be­son­de­res Trai­ning des Ver­si­cher­ten vor­aus, so über­nimmt die Ver­si­che­rung die da­durch ent­ste­hen­den Kos­ten.

2 Muss ein von der Ver­si­che­rung ab­ge­ge­be­nes Hilfs­mit­tel trotz sorg­fäl­ti­gem Ge­brauch re­pa­riert, an­ge­passt oder teil­wei­se er­neu­ert wer­den, so über­nimmt die Ver­si­che­rung die Kos­ten, so­fern nicht ein Drit­ter er­satz­pflich­tig ist. Von den Ver­si­cher­ten kann ei­ne Kos­ten­be­tei­li­gung ver­langt wer­den. Die Hö­he der Kos­ten­be­tei­li­gung ist im An­hang fest­ge­legt.

3 An die Kos­ten für den Be­trieb und den Un­ter­halt von Hilfs­mit­teln ge­währt die Ver­si­che­rung einen jähr­li­chen Bei­trag in der Hö­he der ef­fek­ti­ven Kos­ten, höchs­tens je­doch 485 Fran­ken, so­fern im An­hang nicht ein an­de­rer Bei­trag fest­ge­legt wird. Be­triebs- und Un­ter­halts­kos­ten für Mo­tor­fahr­zeu­ge wer­den von der Ver­si­che­rung nicht über­nom­men.

4 An die Kos­ten für die Hal­tung ei­nes Blin­den­führ­hun­des ge­währt die Ver­si­che­rung einen mo­nat­li­chen Bei­trag. Die­ser ist im An­hang fest­ge­legt.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

3. Abschnitt: Ersatzleistungen

Art. 8 Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel 18  

1 Schafft ein Ver­si­cher­ter ein Hilfs­mit­tel nach der im An­hang auf­ge­führ­ten Lis­te sel­ber an oder kommt er für die Kos­ten ei­ner in­va­li­di­täts­be­ding­ten An­pas­sung sel­ber auf, so hat er An­spruch auf Er­satz der Kos­ten, die der Ver­si­che­rung bei ei­ge­ner An­schaf­fung oder Kos­ten­über­nah­me ent­stan­den wä­ren.

2 Bei den durch das Bun­des­amt für So­zi­al­ver­si­che­run­gen zu be­zeich­nen­den kost­spie­li­gen Hilfs­mit­teln, die ih­rer Art nach auch für an­de­re Ver­si­cher­te Ver­wen­dung fin­den kön­nen, wird die Kos­ten­ver­gü­tung in Form jähr­li­cher Amor­ti­sa­ti­ons­bei­trä­ge ge­leis­tet; die Bei­trä­ge wer­den ent­spre­chend den Kos­ten und der mög­li­chen vor­aus­sicht­li­chen Be­nüt­zungs­dau­er fest­ge­setzt.

3 Die Kos­ten­ver­gü­tung kann un­ter Auf­la­gen er­fol­gen, wel­che ei­ne Zweck­ent­frem­dung des Hilfs­mit­tels ver­hin­dern und bei Nicht­ge­brauch ei­ne Über­eig­nung des Hilfs­mit­tels an die Ver­si­che­rung vor­se­hen.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6039).

Art. 9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen  

1 Der Ver­si­cher­te hat An­spruch auf Ver­gü­tung der aus­ge­wie­se­nen in­va­li­di­täts­be­ding­ten Kos­ten für be­son­de­re Dienst­leis­tun­gen, die von Drit­ten er­bracht wer­den und an­stel­le ei­nes Hilfs­mit­tels not­wen­dig sind, um

a.
den Ar­beits­weg zu über­win­den;
b.
den Be­ruf aus­zuü­ben oder
c.
be­son­de­re Fä­hig­kei­ten zu er­wer­ben, wel­che die Auf­recht­er­hal­tung des Kon­takts mit der Um­welt er­mög­li­chen.19

2 Die mo­nat­li­che Ver­gü­tung darf we­der den Be­trag des mo­nat­li­chen Er­w­erb­sein­kom­mens der ver­si­cher­ten Per­son noch den an­dert­halb­fa­chen Min­dest­be­trag der or­dent­li­chen Al­ters­ren­te über­stei­gen.20

19Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2010).

20Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3024).

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 10  

1 Die Ver­ord­nung vom 4. Au­gust 197221 über die Ab­ga­be von Hilfs­mit­teln durch die In­va­li­den­ver­si­che­rung in Son­der­fäl­len (HV) wird auf­ge­ho­ben.

2 Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 1977 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 22. November 2007 2222

22 AS 2007 6039. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849).

Übergangsbestimmung der Änderung vom 25. Mai 2011 2323

Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. November 2012 2424

24 2012 6849

1 Anträge auf Schreibmaschinen, Schreibtelefone, Mobiltelefone mit spezieller Software und Faxgeräte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2 Ein notwendiger Ersatz und Reparaturen der zugesprochenen Geräte werden gemäss Artikel 7 Absatz 2 auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 durch die Versicherung übernommen.

Anhang 25

25Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982 (AS 1982 1931), vom 2. Aug. 1983 (AS 1983 1165), vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010), vom 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236), vom 9. Okt. 1992 (AS 1992 2406), vom 8. Jan. 1996 (AS 1996 768), Ziff. II der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563), Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 1999 (AS 2000 616), vom 18. Dez. 2000 (AS 2000 3085), vom 17. Nov. 2003 (AS 20034069), Ziff. II der V des EDI vom 22. Nov. 2007 (AS 2007 6039), Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 2009 (AS 2009 6555), vom 17. März 2010 (AS 20101053), vom 25. Mai 2011 (AS 20112665), Ziff. II der V des EDI vom 28. Nov. 2012 (AS 2012 6849), vom 21. Nov. 2013 (AS 2013 4521), Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015 (AS 2015 4983), vom 22. Nov. 2016 (AS 2016 4343) und vom 24. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1773).

Liste der Hilfsmittel

1 Prothesen

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT)

1.01

Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen

1.02

Definitive Hand- und Armprothesen

1.03

Definitive Brust-Exoprothesen

Nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma. Höchstbetrag pro Kalenderjahr 500 Franken für einseitige und 900 Franken für beidseitige Versorgung, inklusive MWST.

2 Orthesen

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit SVOT

2.01

Beinorthesen

2.02

Armorthesen

2.03

Rumpforthesen,

sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Ver­änderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnah­men nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

2.04

Halsorthesen

3 ...

4 Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOMV)

4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,

sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02–4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalen­derjahr.

4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.

4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalen­derjahr.

4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

4.05*

Orthopädische Schuheinlagen,

sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

5 Hilfsmittel für den Kopfbereich

5.01

Augenprothesen:

Vergütung gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Lieferantinnen und Lieferanten von Augenprothesen. Artikel 24 Absatz 3 IVV bleibt vorbehalten.

5.02

Gesichtsepithesen

5.03

...

5.04

...

5.05*

Zahnprothesen,

sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass­nahmen darstellen.

5.06

Perücken

Jährlicher Höchstbetrag: 1500 Franken inklusive MWST.

5.07

Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,

sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken, die Pauschale für eine binaurale Versorgung 1650 Franken, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.

Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 40 Franken bei monauraler Versorgung und 80 Franken bei binauraler Versorgung.

Die Pauschale für Reparaturen durch den Hersteller beträgt 200 Franken bei Elektronikschäden und 130 Franken bei allen anderen Schäden. Diese Pauschalen werden frühestens ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes gewährt.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist.

Für den Kauf oder die Reparatur eines Hörgerätes werden die Pauschalen gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

5.07.1

Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte

Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beteiligung der Versicherung an externen Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest.

Die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate beträgt für Erwachsene 1000 Franken bei monauraler Versorgung und 1500 Franken bei binauraler Versorgung. Für Kinder unter 18 Jahren beträgt sie 1300 Franken bei monauraler Versorgung und 1950 Franken bei binauraler Versorgung.

Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalen-derjahr 400 Franken bei monauraler Versorgung und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Batteriekosten bei knochen­verankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.

5.07.2*

Härtefallregelung Hörgeräteversorgung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binau­rale Versorgungen ausgerichtet werden können.

5.07.3

Hörgeräte für Kinder unter 18 Jahren

Der Höchstbetrag für die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt 2830 Franken bei monauraler Versorgung und 4170 Franken bei binauraler Versorgung, inklusive MWST. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.

Die Kostenvergütung wird direkt an die nach der Verordnung vom 25. Mai 201126 über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen zugelassenen Pädakustikerinnen und Pädakustiker ausgerichtet.

Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.

Die Reparaturpauschale richtet sich nach Ziff. 5.07.

5.08

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen

6 ...

7 Brillen und Kontaktlinsen

7.01*

Brillen,

sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs­massnahmen darstellen. Der Höchstbetrag für das Brillengestell beträgt 150 Franken inklusive MWST.

7.02*

Kontaktlinsen,

sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesent­li­che Ergän­zung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

8 ...

9 Rollstühle

Vergütung gemässTarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem SVOT.

9.01

Rollstühle ohne motorischen Antrieb:

Sofern anstelle eines Rollstuhls ein Kinder-Buggy abgegeben wird, beträgt die Kostenbeteiligung für Kinder unter 30 Monaten 300 Franken. Die Abgabe erfolgt leihweise.

9.02

Elektrorollstühle:

Für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise.

10 Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge

für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Er­werbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

10.01*

Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig:

Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 480 Franken für zweirädrige und 2500 Franken für drei- und vierrädrige Motorfahrräder.

10.02*

Kleinmotorräder und Motorräder:

Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 750 Franken.

10.03*

...

10.04*

Automobile:

Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 3000 Franken. Der Beitrag an einen automatischen Garagentoröffner beträgt 1500 Franken.

10.05

Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen

11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen

11.01

Weisse Stöcke und Navigationsgeräte für Fussgänger

11.02

Blindenführhunde,

sofern die Eignung der versicherten Person erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 80 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 30 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten 360 Franken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet.

11.03

...

11.04

Abspielgeräte für Tonträger

Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur. Der Höchstbetrag beträgt 200 Franken inklusive MWST.

11.05*

Abspielgeräte für Tonträger

sofern sie für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind.

11.06

Lese- und Schreibsysteme:

Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zulasten der versicherten Person. Die Abgabe erfolgt leihweise.

11.07

Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser,

Für hochgradig Sehbehinderte: sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen kön­nen oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich ver­bessert wird.

12 Gehhilfen

12.01

Krückstöcke:

Die Abgabe erfolgt leihweise.

12.02

Rollatoren und Gehböcke:

Die Abgabe erfolgt leihweise.

13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges

13.01*

Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Steh­vorrichtungen und Arbeitsflächen:

Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Der Beitrag der Versicherung für Batteriekosten bei FM-Anlagen beträgt 40 Franken pro Kalenderjahr.

13.02*

...

13.03*

...

13.04*

Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Auf­ga­benbereich

13.05*

...

14 Hilfsmittel für die Selbstsorge

14.01

WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitär­einrichtungen,

sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durch­führung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leih­weise.

14.02

Krankenheber:

Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise.

14.03

Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör):

Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen.

Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts beträgt 250 Franken inklusive MWST.

14.04

Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung:

Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbetrag für Signalanlagen beträgt 1300 Franken inkl. MWST.

14.05

Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich:

Für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise.

14.06

Assistenzhund für körperbehinderte Personen:

sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Ab­liegen; Ankleiden/Auskleiden. Die Versicherung leistet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes durch eine von der Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifizierte Stelle einen Pauschalbetrag von 15 500 Franken, der sich wie folgt zusammensetzt: 12 500 Franken für die Anschaffungskosten und 3000 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.

15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt

15.01

...

15.02

Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte

Für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Die Abgabe erfolgt leihweise.

Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise­wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.

15.03

...

15.04

Seitenwendegeräte,

sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbstständig Bücher oder Zeitschriften zu lesen, auf einen solchen Behelf angewiesen ist. Die Abgabe erfolgt leihweise.

15.05

Umweltkontrollgeräte

sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.

Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise­wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.

15.06

SIP-Videophones

sofern es einer gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen versicherten Person, die in Gebärdensprache kommuniziert, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen und sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines Videophones verfügt. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag beträgt 1700 Franken inklusive MWST.

15.07

Beiträge an massgefertigte Kleider,

sofern die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektionen tragen kann.

15.08

Sturzhelme

sofern eine versicherte Person krankheitsbedingt (Epilepsie, Hämophilie o.ä.) einem deutlich erhöhten Risiko für Kopfverletzungen durch Stürze bei der selbstständigen Fortbewegung ausgesetzt ist.

15.09

Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile

15.10

Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Kinder ohne Kopf- und Rumpfkontrolle:

Die Kostenbeteiligung beträgt für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr, die kleiner als 150 cm sind, 200 Franken.

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