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Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
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Art. 2 Zweck und Aufgabe
1 Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG. 2 Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.
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Art. 3 Aufsicht 3
Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
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Art. 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber, zwei Vertretern der öffentlichen Verwaltung sowie aus einem weiteren Mitglied, das keinem dieser Kreise angehört.
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Art. 5 Wahl des Stiftungsrates
1 Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern. 2 Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.
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Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds
1 Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds. Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen. 2 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.4 3 Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19935 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt. 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). 5 SR 831.42
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Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge 6
1 Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds. 2 Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
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Art. 8 Berichterstattung 7
Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
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Art. 9 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG8 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. 2 Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist. 3 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.9 8 SR 831.42 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
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Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG10 unterstellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
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Art. 11 Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG11 unterstellt sind und keiner Aufsicht unterstehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.
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