|
Art. 12 Finanzierung des Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG12 unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
|
Art. 12a Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule 13
1 Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f und fbis BVG) aus den Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199414 angelegt sind und nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.15 2 Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12. 13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 20044279, 4653). 14 SR 831.425 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 12b Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 16
Der Sicherheitsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV jährlich die Kosten, die ihr für die Recherche und Lieferung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern sowie für die Nutzung des Informatiksystems durch die Zentralstelle 2. Säule entstehen. 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 13 Vermögensanlage und Rechnungswesen
Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom 18. April 198417 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV 2 anwendbar.
|
Art. 14 Beitragssystem
1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: - a.
- die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG);
- b.
- die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG);
- c.
- die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18
1bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 2 Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). 19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3435). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen 20
1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.21 2 Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koordinierte Lohn anteilmässig berechnet. 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). 21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
|
Art. 16 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
1 Berechnungsgrundlage für Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe: - a.
- der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG22; und
- b.
- des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.
2 Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austrittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.
|
Art. 17 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
1 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds: - a.
- die Summe der koordinierten Löhne;
- b.
- die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;
- c.
- die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG23;
- d.
- die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
2 Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds: - a.
- die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG;
- b.
- die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
3 Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen. 4 Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.24 5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen: - a.
- den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen;
- b.
- den Deckungsgrad;
- c.
- die Höhe des technischen Zinssatzes.25
23 SR 831.42 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). 25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
|
Art. 18 Beitragssätze
1 Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.26 2 Er teilt die Beitragssätze für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres den Vorsorgeeinrichtungen mit. 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
|
Art. 19 Fälligkeit der Beiträge
1 Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzahlen. 2 Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden eingefordert oder gutgeschrieben.
|