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Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen
1 Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen. 2 Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen: - a.
- Entwurf der Urkunde oder der Statuten;
- b.
- Angaben über die Gründer und Gründerinnen;
- c.
- Angaben über die Organe;
- d.
- Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements;
- e.
- Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen;
- f.
- Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge.
3 Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen: - a.12
- bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
- b.
- bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
12 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 26 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
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Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die Artikel 51b Absatz 2 BVG und 48h der Verordnung vom 18. April 198413 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eingehalten werden. 2 Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist. 3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere: - a.14
- strafrechtliche Verurteilungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen;
- b.
- bestehende Verlustscheine;
- c.
- hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
13 SR 831.441.1 14 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 26 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
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Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung
Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen.
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Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen
Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG folgende Unterlagen einreichen: - a.
- Entwurf des Anschlussvertrags;
- b.
- Nachweis des Anfangsvermögens (Art. 17);
- c.
- Garantieerklärung (Art. 18);
- d.
- Business-Plan.
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Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme
Eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.
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Art. 17 Anfangsvermögen
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.
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Art. 18 Garantie, Rückdeckung
1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine volle Rückdeckung einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt. 2 Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend. 3 Die Rückdeckung muss unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt worden sein. 4 Die Garantie oder die Rückdeckung wird in Anspruch genommen, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.
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Art. 19 Parität im obersten Organ
Spätestens ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme ist das oberste Organ der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung in paritätischen Wahlen zu besetzen.
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Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit
1 Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist. 2 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert 12 Monaten um 25 Prozent verändert.
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