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Art. 49 Begriff des Vermögens 160
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. 2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.161 160Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 161Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
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Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs 162
(Art. 51 Abs. 1 und 2, 53aund 71 Abs. 1 BVG) 1 Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung. 2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben: - a.
- Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
- b.
- Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen.
- c.163
- Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
- d.
- Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen. 162Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 20113435). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
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Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung 164
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. 2 Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.165 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.166 4 Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.167 4bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.168 5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.169 6 Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.170 164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 20001265). 165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 166Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). 167Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). 168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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Art. 51 Ertrag
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.
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Art. 52 Liquidität
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz‑, mittel- und langfristige Anlagen.
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Art. 53 Zulässige Anlagen 171
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: - a.
- Bargeld;
- b.
- folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
- 1.
- Postcheck- und Bankguthaben,
- 2.
- Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
- 3.
- Kassenobligationen,
- 4.
- Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
- 5.
- besicherte Anleihen,
- 6.
- schweizerische Grundpfandtitel,
- 7.
- Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- 8.
- Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
- 9.
- im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
- c.
- Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
- d.
- Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
- dbis.172
- Anlagen in Infrastrukturen;
- e.173
- alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2 Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dbis, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.174 3 Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: - a.
- Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
- b.
- verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
- c.
- Senior Secured Loans.
4 Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. 5 Ein Hebel ist nur zulässig in: - a.
- alternativen Anlagen;
- b.
- regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
- c.
- einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
- d.
- Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird.
6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006175 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. 171Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). 172 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). 173 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). 174 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). 175 SR 951.31
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Art. 53a Risikoarme Anlagen 176
(Art. 19a FZG) 1 Als risikoarm gelten folgende Anlagen: - a.
- Bargeld (Schweizerfranken);
- b.
- Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, ausgenommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten.
2 Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig. 176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021). Siehe die UeB der Änd. 30. Aug. 2017 am Schluss dieses Texts.
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Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner 177
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden. 2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden: - a.
- Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
- b.
- Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
- c.
- Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
- d.
- Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate. 177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen 178
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen. 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung 179
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.180 2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden. 3 Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.181 179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 180Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
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Art. 55 Kategoriebegrenzungen 182
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a.183 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent: für alternative Anlagen; e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung; f.184 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur. 182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 183Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585). 184 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
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Art. 56 Kollektive Anlagen 185
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.186 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern: - a.
- diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
- b.
- die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
- c.187
- die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:188 - a.
- die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
- b.
- die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten. 185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 20001265). 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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Art. 56a Derivative Finanzinstrumente 189
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind. 2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. 3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. 4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben. 5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.190 6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. 7 In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden. 189Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494). 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber 191
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist. 2 Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. 3 Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.192 4 Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.193 191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). 192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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Art. 58 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber 194195
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden. 2 Als Sicherstellung gelten: - a.
- die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934196 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
- b.197
- Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.198
3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen. 194Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881). 195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709). 196 SR 952.0 197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). 198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
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Art. 58a Meldepflicht 199
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind. 2 Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten. 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.200 199Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
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Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge 201
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für: - a.
- Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches202;
- b.
- den Sicherheitsfonds.
201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975). 202 SR 210
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Art. 60203
203 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 AS 2009 1667).
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