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Verordnung
über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

vom 11. November 2020 (Stand am 12. November 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,

verordnet:

1

Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven  

1 Der Ar­beit­ge­ber kann den Bei­trag der Ar­beit­neh­me­rin oder des Ar­beit­neh­mers an die be­ruf­li­che Vor­sor­ge aus der or­dent­li­chen Ar­beit­ge­ber­bei­trags­re­ser­ve ver­gü­ten.

2 Ermuss der Vor­sor­ge­ein­rich­tung die Ver­wen­dung von Ar­beit­ge­ber­bei­trags­re­ser­ven für die Ver­gü­tung von Ar­beit­neh­mer­bei­trä­gen schrift­lich mit­tei­len. Ei­ne Än­de­rung des Vor­sor­ge­re­gle­ments oder An­schluss­ver­tra­ges ist da­für nicht er­for­der­lich.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt am 12. No­vem­ber 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. De­zem­ber 2021.

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