Verordnung des EDI
über die technischen und grafischen Anforderungen
an die Versichertenkarte für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung
(VVK-EDI)
vom 20. März 2008 (Stand am 1. April 2008)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 und 17 der Verordnung vom 14. Februar 20071 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK),
verordnet:
1
Art. 1 Daten für die Rechnungstellung
Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Daten nach Artikel 6 VVK
Die Spezifikation der Daten nach Artikel 6 VVK ist in Anhang 2 festgelegt.
Art. 3 Daten für die Abfrage im Online-Verfahren
Die Spezifikation der Daten für die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK ist in Anhang 3 festgelegt.
Art. 4 Grafische Anforderungen an die Versichertenkarte
Die grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte sind in Anhang 4 festgelegt.
Art. 5 Standard eCH-0064
Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 20082 ist anzuwenden. Er definiert:
- a.
- die technischen Anforderungen und die Kommunikationsanforderungen an die Versichertenkarte;
- b.
- die Anforderungen an das Betriebs- und das Dateisystem der Versichertenkarte;
- c.
- die Anforderungen an den elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;
- d.
- die Spezifikation des Authentisierungs- und des Autorisierungsverfahrens zwischen der Versichertenkarte und dem elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;
- e.
- die Anforderungen an das PIN-Management der Versichertenkarte;
- f.
- die Anforderungen an das Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK;
- g.
- die Anforderungen an die Versichertenkarte für deren Nutzung im Rahmen kantonaler Modellversuche nach Artikel 16 VVK.
2 Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 kann beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8008Zürich oder beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.ech.ch eingesehen werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.