Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 4, 5 Absatz 5 und 13 Absatz 2 verordnet: |
1 |
Art. 3 Hierarchisierung der PCG
Es gelten folgende Hierarchisierungen:
|
Art. 4 Mindestanzahl der standardisierten Tagesdosen von Arzneimitteln und der Arzneimittelpackungen 2
1 Für die Einteilung in eine PCG benötigt eine versicherte Person mindestens 180 standardisierte Tagesdosen (DDD) von Arzneimitteln. 2 Für die Einteilung in die PCG «Krebs (KRE)» und in die PCG «Krebs komplex (KRK)» benötigt eine versicherte Person mindestens drei Arzneimittelpackungen. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Jan. 2021, in Kraft seit 15. März 2021 (AS 2021 62). |
Art. 5 Teuerungsfaktor
1 Für jeden Kanton wird, ausgehend von den jeweils in den ersten 14 Monaten abgerechneten Leistungsdaten des Ausgleichsjahres und des Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Vorjahr), ein um die Strukturveränderung bereinigter Teuerungsfaktor ermittelt. Für die Berechnung sind massgebend:
2 Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer und alle Risikogruppen hinweg berechnet. 3 Der Teuerungsfaktor resultiert aus der Division der Gesamtteuerung durch die Strukturteuerung. |
Anhang 3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. April 2021, in Kraft seit 15. Mai 2021 (AS 2021 230). |
(Art. 1) |
PCG-Liste 4
4 Die PCG-Liste wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Risikoausgleich. Es gilt die Fassung vom 15. April 2021. |