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Zehnter Titel: Rechtspflege229

229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Art. 140a  

1 Die kan­to­na­len Schieds­ge­rich­te nach Ar­ti­kel 57 UVG, die kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­rich­te nach Ar­ti­kel 57 ATSG230 und das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bei Be­schwer­den nach Ar­ti­kel 109 UVG stel­len ih­re Ent­schei­de dem BAG zu.

2 Das BAG ist be­rech­tigt, ge­gen Ent­schei­de der kan­to­na­len Schieds­ge­rich­te, der kan­to­na­len Ver­si­che­rungs­ge­rich­te und des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts Be­schwer­de beim Bun­des­ge­richt zu er­he­ben.

Elfter Titel: Schlussbestimmungen 231

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen

Art. 141  

Es wer­den auf­ge­ho­ben:

a.
die Ver­ord­nung I vom 25. März 1916232 über die Un­fall­ver­si­che­rung;
b.
die Ver­ord­nung II vom 3. De­zem­ber 1917233 über die Un­fall­ver­si­che­rung;
c.
die Ver­ord­nung vom 17. De­zem­ber 1973234 über Be­rufs­krank­hei­ten;
d.
die Ver­ord­nung vom 9. März 1954235 über die Ver­si­che­rung der Be­triebs­un­fäl­le und die Un­fall­ver­hü­tung in der Land­wirt­schaft;
e.
die Ver­ord­nung vom 23. De­zem­ber 1966236 über die Auf­he­bung von Be­schrän­kun­gen der Ver­trags­frei­heit bei kan­to­na­len ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­run­gen.

2. Kapitel: Änderung von Verordnungen

Art. 142237  

237Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 4 der V vom 27. Ju­ni 1995 über die Kran­ken­ver­si­che­rung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867).

Art. 143 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  

238

238 Die Än­de­rung kann un­ter AS 1983 38kon­sul­tiert wer­den.

Art. 144 Verordnung über die Invalidenversicherung  

239

239 Die Än­de­rung kann un­ter AS 1983 38kon­sul­tiert wer­den.

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten  

Für die in An­hang 1 auf­ge­führ­ten Krank­hei­ten, die nach der Ver­ord­nung vom 17. De­zem­ber 1973240 über Be­rufs­krank­hei­ten kei­nen An­spruch be­grün­de­ten, wer­den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ab dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung aus­ge­rich­tet.

Art. 146 Teuerungszulagen  

Zu Hin­ter­las­se­nen­ren­ten, die Ge­schwis­tern, El­tern oder Gros­s­el­tern des Ver­si­cher­ten nach bis­he­ri­gem Recht ge­währt wur­den, wer­den kei­ne Teue­rungs­zu­la­gen aus­ge­rich­tet.

Art. 147 Wegfall bestehender Versicherungsverträge  

1 Mit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes fal­len al­le Un­fall­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge da­hin, wel­che für Ri­si­ken, die aus der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung ge­deckt wer­den, von Ar­beit­ge­bern für ih­re Ar­beit­neh­mer oder von Or­ga­ni­sa­tio­nen oder Grup­pen von Ar­beit­neh­mern ab­ge­schlos­sen wor­den sind.

2 Al­le an­de­ren Un­fall­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge von Ar­beit­neh­mern für Ri­si­ken, die aus der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung ge­deckt wer­den, fal­len mit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes da­hin, so­fern auf die­sen Zeit­punkt oder in­ner­halb von sechs Mo­na­ten da­nach schrift­lich der Rück­tritt vom Ver­trag er­klärt wird. Vor­aus­be­zahl­te Prä­mi­en wer­den zu­rück­er­stat­tet. Die Ver­si­che­rer ha­ben die Ver­si­cher­ten in ge­eig­ne­ter Wei­se auf das Rück­tritts­recht auf­merk­sam zu ma­chen.

3 Bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, die ne­ben an­dern Ri­si­ken auch das Un­fall­ri­si­ko de­cken, kann der Rück­tritt ge­mä­ss Ab­satz 2 mit Be­zug auf das Un­fall­ri­si­ko er­klärt wer­den, so­fern es sich nicht um Le­bens­ver­si­che­run­gen han­delt.

Art. 147a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
15. Dezember 1997
241  

Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für Un­fäl­le, die sich vor In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung er­eig­net ha­ben, und Be­rufs­krank­hei­ten, die vor die­sem Zeit­punkt aus­ge­bro­chen sind, wer­den nach bis­he­ri­gem Recht ge­währt.

241 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

Art. 147b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
9. November 2016
242  

1 Der ab­ge­stuf­te Kür­zungs­satz nach Zif­fer II Ab­satz 2 der Än­de­rung vom 25. Sep­tem­ber 2015243 des UVG fin­det wie folgt An­wen­dung:

a.
wenn die Ren­ten­be­zü­ger das or­dent­li­che Pen­sio­nie­rungs­al­ter im Jahr 2025 er­rei­chen: ein Fünf­tel;
b.
wenn die Ren­ten­be­zü­ger das or­dent­li­che Pen­sio­nie­rungs­al­ter im Jahr 2026 er­rei­chen: zwei Fünf­tel;
c.
wenn die Ren­ten­be­zü­ger das or­dent­li­che Pen­sio­nie­rungs­al­ter im Jahr 2027 er­rei­chen: drei Fünf­tel;
d.
wenn die Ren­ten­be­zü­ger das or­dent­li­che Pen­sio­nie­rungs­al­ter im Jahr 2028 er­rei­chen: vier Fünf­tel.

2 Ab­satz 2 der Über­gangs­be­stim­mun­gen zur Än­de­rung vom 25. Sep­tem­ber 2015 des UVG gilt auch für Un­fäl­le, die sich vor In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung des Ge­set­zes er­eig­net ha­ben, für die die Ren­te aber erst da­nach zu lau­fen be­ginnt.

3 Die Re­ser­ven nach Ar­ti­kel 111 Ab­sät­ze 1 und 3 des bis­he­ri­gen Rechts, über die die Ver­si­che­rer nach Ar­ti­kel 68 Ab­satz 1 Buch­sta­be c UVG beim In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 9. No­vem­ber 2016 ver­fü­gen, wer­den in die Re­ser­ven nach Ar­ti­kel 90 Ab­satz 3 UVG über­führt.

242 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

243 AS 2016 4375

Art. 147c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023 244  

Das in Buch­sta­be a Buch­sta­ben a–d der Über­gangs­be­stim­mun­gen der Än­de­rung vom 17. De­zem­ber 2021245 des AHVG246 fest­ge­leg­te Re­fe­ren­zal­ter gilt auch als UVG-Re­fe­ren­zal­ter der Frau­en.

244 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

245 AS 2023 92

246 SR 831.10

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 148  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 247

1 Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.

2 Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision248 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.

Anhang 1 249

249 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1025).

(Art. 14 und 77 Bst. b)

Berufskrankheiten

Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach Artikel 14 der Verordnung

1. Als schädigende Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

Acetaldehyd

Acetate, nur Methyl-, Äthyl-, Butyl-, Amyl-, Vinylacetat

Aceton

Acetylen

Acridin

Acrolein

Acrylamid

Acrylate

Aethylenimin

Aethylenoxid

Aliphatische Amine

Alkaloide

Alkylamine

Aluminiumchlorid

Ameisensäure

Ammoniak

Anthracen

Antimon und seine Verbindungen

Aromatische Amine

Arsen und seine Verbindungen

Asbeststaub

Barium und seine in verdünnten Säuren
löslichen Verbindungen

Benzine

Benzol

Beryllium, seine Verbindungen und
Legierungen

Bitumen

Blei, seine Verbindungen und Legierungen

Brom

Cadmium und seine Verbindungen

Calciumcarbid

Calciumhydroxid (gelöschter Kalk)

Calciumoxid (gebrannter Kalk)

Carbamate und ihre Verbindungen

Chlor

Chlorkalk

Chlorschwefel

Chlorsulfonsäure

Chromverbindungen

Cyan und seine Verbindungen

Desinfektionsmittel: Alkohole, Kresole, Aldehyde, Biguanide und quartäre Ammoniumverbindungen

Diazomethan

Dimethylformamid

Dioxan

Epoxidharze

Essigsäure

Essigsäureanhydrid

Fluor und seine Verbindungen

Formaldehyd

Formamid

Glutaraldehyd

Glykole, ihre Äther und deren Ester

Halogenierte organische Verbindungen

n-Hexan

Holzstaub

Hydrazin und seine Derivate

Hydroxylamin

Isocyanate

Isothiazolinone

Jod

Kaliumchlorat

Kaliumhydroxid

Kautschukadditive

Keten

Kobalt und seine Verbindungen

Kohlenmonoxid

Kolophonium

Latex

Maleinsäureanhydrid

Mangan und seine Verbindungen

Methanol

Methyläthylketon

Mineralöladditive

Mineralöle

Naphtalin und seine Verbindungen

Natriumchlorat

Natriumhydroxid

Nickel

Nickelcarbonyl

Nitroglycerin

Nitroglykole

Nitrose Gase

Nitroverbindungen, organische

Ozon

Paraffin

Para-Phenylendiamin

Peroxide

Persulfate

Petrol

Phenol und seine Homologen

Phenylhydroxylamin

Phosgen

Phosphor und seine Verbindungen

Phthalsäureanhydrid

Platin-Komplexsalze

Pyridin und seine Homologen

Quecksilber, seine Verbindungen und
Legierungen

Salpetersäure

Salpetrige Säure, ihre Salze (Nitrite)
und Ester

Salzsäure

Schwefeldioxid

Schwefelkohlenstoff

Schwefelnatrium

Schwefelsäure, ihre Salze (Sulfate) und Ester

Schwefelsäureanhydrid

Schwefelwasserstoff

Schweflige Säure und ihre Salze (Sulfite)

Selen und seine Verbindungen

Stickstoffwasserstoffsäure und ihre Salze (Azide)

Styrol

Sulfurylchlorid

Synthetische Kühlschmiermittel

Teer

Teerpech

Tenside

Terpentinöl

Thalliumverbindungen

Thiocyanate (Sulfocyanate)

Thionylchlorid

Toluol

2,4,6-Trichlor-l,3,5-triazin (Cyanur-
säurechlorid)

Trimellithsäureanhydrid

Vanadium und seine Verbindungen

Xylole

Zement

Zink und seine Verbindungen

Zinnverbindungen

2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

Erkrankungen

Arbeiten

a. Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen:

Hautblasen, ‑risse, ‑schrunden, -schürfungen, ‑schwielen

Alle Arbeiten

Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

Alle Arbeiten

Drucklähmung der Nerven

Alle Arbeiten

So genannte Sehnenscheidenentzündung

(Peritendinitis crepitans)

Alle Arbeiten

Erhebliche Schädigungen des Gehörs

Arbeiten im Lärm

Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

Alle Arbeiten

Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen

Alle Arbeiten

Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf, Einwirkungen auf die peripheren Nerven)

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.)

Alle Arbeiten

Hypothenar-Hammer-Syndrom

Alle Arbeiten

b. Arbeitsbedingte Erkrankungen/Andere Erkrankungen:

Staublungen

Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, (Quarz) Hartmetallen

Erkrankungen der Atmungsorgane

Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und deren Mehle, Enzymen, Schimmelpilzen und in anderen organischen Stäuben

Hautkrebse und hiezu neigende Hautveränderungen

Alle Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl,
Paraffin

Infektionskrankheiten

Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen

Durch Kontakt mit Pflanzen verursachte Krankheiten

Arbeiten im Umgang mit Pflanzen und einzelnen Pflanzenbestandteilen

Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten

Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Abgängen zur Erkrankung Anlass geben; Ein- und Ausladen sowie Beförderung von Waren

Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E, Malaria

Beruflich bedingter Aufenthalt ausserhalb Europas

Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis, Filariasis, Hämorrhagische Fieber, Leishmaniasis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen, Shigellosen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis, Trachom, Trypanosomiasis

Beruflich bedingter Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten

Anhang 2 250

250 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

(Art. 25 Abs. 1)

Taggeld-Berechnung

Das Taggeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet:

Beispiele

a.

Monatslohn

Grundlohn pro Monat

Fr.

3650.—

13. Monatslohn

Fr.

3650.—

Familienzulagen pro Monat

Fr.

365.—

Jahreslohn: Fr. 3650.– × 12

Fr.

43 800.—

13. Monatslohn

Fr.

3 650.—

Familienzulagen: Fr. 365.– × 12

Fr.

4 380.—

__________

Jahresverdienst

Fr.

51 830.—

Taggeld:

× 80 % =

Fr.

113.60

Anzahl Tage: 13

Total: 13 × 113.60 = Fr. 1476.80 gerundet auf

Fr.

1 477.—

b.

Stundenlohn

Grundlohn pro Stunde

Fr.

18.25

Familienzulagen pro Monat

Fr.

365.—

13. Monatslohn 8,33 %

Arbeitszeit: 45 Stunden pro Woche

Jahreslohn: Fr. 18.25 × 45 × 52

Fr.

42 705.—

13. Monatslohn

Fr.

3 557.30

Familienzulagen: Fr. 365.– × 12

Fr.

4 380.—

__________

Jahresverdienst

Fr.

50 642.30

Taggeld:

× 80 % =

Fr.

111.—

Anzahl Tage: 22

Total: 22 × 111.–

Fr.

2 442.—

Anhang 3 251

251 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).

(Art. 36 Abs. 2)

Bemessung der Integritätsentschädigung

1.
Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden.
Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.
2.
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.

Skala der Integritätsentschädigung

Prozent

Prozent

Verlust von mindestens zwei
Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens

5

Verlust eines Beines im Kniegelenk

40

Verlust eines Daumens

20

Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks

50

Verlust einer Hand

40

Verlust einer Ohrmuschel

10

Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben

50

Verlust der Nase

30

Verlust einer Grosszehe

5

Skalpierung

30

Verlust eines Fusses

30

Sehr schwere Entstellung im Gesicht

50

Verlust einer Niere

20

Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit

25

Verlust der Milz

10

Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

50

Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit

40

Paraplegie

90

Verlust des Geruchs- oder
Geschmacksinnes

15

Tetraplegie

100

Verlust des Gehörs auf einem Ohr

15

Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion

80

Verlust des Sehvermögens auf einer Seite

30

Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion

80

Vollständige Taubheit

85

Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit

20

Vollständige Blindheit

100

Posttraumatische Epilepsie mit
Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle

30

Habituelle Schulterluxation

10

Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom

80

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