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Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Unfallversicherung
(HVUV)

vom 18. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 1984)

Das Eidgenössische Departement des Innern.

gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 20. Dezember 19821
über die Unfall­versicherung,

verordnet:

1

Art. 1 Anspruch auf Hilfsmittel  

1 Der Ver­si­cher­te hat An­spruch auf die in der Lis­te im An­hang auf­ge­führ­ten Hilfs­mit­tel, so­weit die­se durch Un­fall oder Be­rufs­krank­heit be­ding­te kör­per­li­che Schä­di­gun­gen oder Funk­ti­ons­aus­fäl­le aus­glei­chen.

2 Der An­spruch er­streckt sich auf die not­wen­di­gen und dem Ge­sund­heits­scha­den an­ge­pass­ten Hilfs­mit­tel in ein­fa­cher und zweck­mäs­si­ger Aus­füh­rung, das er­for­der­li­che Zu­be­hör und die An­pas­sun­gen, die we­gen des Ge­sund­heits­scha­dens nö­tig sind. Aus­stat­tung und An­zahl der Hilfs­mit­tel müs­sen den An­for­de­run­gen des pri­va­ten so­wie des be­ruf­li­chen Le­bens ent­spre­chen.

3 Ist die Un­fall­ver­si­che­rung für ein Hilfs­mit­tel leis­tungs­pflich­tig, so ent­fällt ein ent­spre­chen­der An­spruch ge­gen­über der In­va­li­den­ver­si­che­rung.

Art. 2 Kostenbeteiligung  

Er­setzt ein Hilfs­mit­tel einen Ge­gen­stand, den der Ver­si­cher­te auch oh­ne die un­fall­be­ding­te Ge­sund­heits­schä­di­gung be­nüt­zen wür­de, so kann er an den Kos­ten des von der Un­fall­ver­si­che­rung ab­ge­ge­be­nen Hilfs­mit­tels be­tei­ligt wer­den.

Art. 3 Verträge mit Abgabestellen  

1 Die Ver­si­che­rer sind be­fugt, mit den Ab­ga­be­stel­len für Hilfs­mit­tel ver­trag­lich die Zu­sam­men­ar­beit zu re­geln und die Ta­ri­fe fest­zu­le­gen.

2 So­weit kei­ne Ver­trä­ge be­ste­hen, kann das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern für die Ver­gü­tung von Hilfs­mit­teln Höchst­be­trä­ge fest­le­gen.

Art. 4 Abgabeform  

Kost­spie­li­ge Hilfs­mit­tel, die ih­rer Art nach auch für an­de­re Ver­si­cher­te Ver­wen­dung fin­den kön­nen, wer­den leih­wei­se ab­ge­ge­ben. Al­le üb­ri­gen Hilfs­mit­tel er­hält der Ver­si­cher­te zu Ei­gen­tum.

Art. 5 Sorgfaltspflicht  

1 Die Hilfs­mit­tel sind sorg­fäl­tig und zweck­mäs­sig zu ver­wen­den.

2 Wird ein Hilfs­mit­tel vor­zei­tig un­taug­lich, weil es un­sorg­fäl­tig be­nützt wur­de, so hat der Ver­si­cher­te ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung zu leis­ten.

Art. 6 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb  

1 Be­darf der Ver­si­cher­te zum Ge­brauch des Hilfs­mit­tels ei­nes be­son­de­ren Trai­nings, so über­nimmt der Ver­si­che­rer die da­für ent­ste­hen­den Kos­ten.

2 Muss ein Hilfs­mit­tel trotz sorg­fäl­ti­ger Ver­wen­dung re­pa­riert, an­ge­passt oder er­neu­ert wer­den, so über­nimmt der Ver­si­che­rer die Kos­ten, so­weit nicht ein Drit­ter er­satz­pflich­tig ist.

3 Die Kos­ten für Be­trieb und Un­ter­halt von Hilfs­mit­teln wer­den von der Un­fall­ver­si­che­rung nicht über­nom­men. In Här­te­fäl­len ge­währt die Un­fall­ver­si­che­rung an sol­che Kos­ten einen Bei­trag.

Art. 7 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt rück­wir­kend auf den 1. Ja­nu­ar 1984 in Kraft.

Anhang

(Art. 1 Abs. 1)

Liste der Hilfsmittel

1 Prothesen

1.01 Funktionelle Fuss- und Beinprothesen

1.02 Hand- und Armprothesen

1.03 Brustexoprothesen

2 Stütz- und Führungsapparate für Gliedmassen

2.01 Beinapparate

2.02 Armapparate

3 Orthopädische Stützkorsetts

3.01 Stützkorsetts

3.02 Lendenmieder

4 Orthopädisches Schuhwerk

4.01 0rthopädische Mass-Schuhe

4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen

4.03 Schuheinlagen

5 Hilfsmittel für Defekte im Kopfbereich

5.01 Augenprothesen und Augenepithesen

5.02 0hrmuschelersatz

5.03 Nasenersatzstücke

5.04 Kieferersatzstücke und Gaumenplatten

5.05 Zahnprothesen

5.06 Perücken

6 Hörapparate

6.01 Hörapparate

7 Brillen

7.01 Brillen

7.02 Kontaktlinsen

8 Sprechhilfegeräte

8.01 Sprechhilfegeräte als Ersatz für die Kehlkopffunktion

9 Fahrstühle

9.01 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb

9.02 Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb
sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen
Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig for
tbewegen können.

10 ...

11 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache

11.01 Blindenlangstöcke

11.02 Lupenbrillen

12 Gehhilfen

12.01 Krückstöcke

12.02 Gehwagen und Gehböcke

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