2. Abschnitt: Verfahren und Gewährung von Finanzhilfen |
Art. 7 Gesuch: Inhalt
(Art. 21i Abs. 1 FamZG) 1Das Gesuch einer Familienorganisation um Finanzhilfen muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
2 Will die Familienorganisation Mitgliederorganisationen mit Tätigkeiten beauftragen, für die sie um Finanzhilfen ersucht, so muss das Gesuch zusätzlich folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen. |
Art. 8 Gesuch: Fristen und Form
(Art. 21i Abs. 1 FamZG) 1 Das BSV legt fest, wann das Gesuch eingereicht werden muss, und veröffentlicht die entsprechenden Informationen auf seiner Internetseite2. 2 Es stellt auf der Internetseite das Formular für das Gesuch bereit. Die Familienorganisation muss ihr Gesuch auf diesem Formular einreichen. 2 www.bsv.admin.ch > Finanzhilfen > Familienorganisationen. |
Art. 9 Vertrag: Inhalt
(Art. 21i Abs. 2 FamZG) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BSV und der Familienorganisation über Finanzhilfen werden insbesondere festgelegt:
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Art. 11 Finanzhilfen für Tätigkeiten von Mitgliederorganisationen
(Art. 21h Abs. 2 FamZG) 1 Erhält die Familienorganisation Finanzhilfen für Tätigkeiten, mit denen sie Mitgliederorganisationen beauftragt, so regelt sie diese Tätigkeiten vertraglich mit den Mitgliederorganisationen. 2 Sie erhält zusätzlich Finanzhilfen für die Koordination der Tätigkeiten der Mitgliederorganisationen. |
Art. 12 Bemessung und Höhe der Finanzhilfen
(Art. 21iAbs. 2 FamZG) 1 Bei der Bemessung der Finanzhilfen werden insbesondere berücksichtigt:
2 Die Höhe der Finanzhilfen wird für jede im Vertrag vereinbarte Tätigkeit einzeln festgelegt. |
Art. 13 Anrechenbare Ausgaben
(Art. 21i Abs. 3 FamZG) 1 Anrechenbar sind Ausgaben, die tatsächlich entstehen und für die zweckmässige Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. 2 Die Finanzhilfen decken höchstens 50 Prozent dieser Ausgaben. 3 Die Familienorganisation sorgt dafür, dass die anrechenbaren Ausgaben für die Tätigkeiten, mit denen sie Mitgliederorganisationen beauftragt hat, höchstens zu 50 Prozent entschädigt werden. |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |