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Art. 1 Örtlicher Wirkungsbereich
1 Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:
2 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auch Teile der Agglomerationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Kantonen nach Absatz 1 Buchstabe b in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn:
3 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das SECO auch einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zweckmässig erscheint. Die Aufnahme gilt nur bis zum Abschluss des betreffenden Projektes. 4 Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm einzureichen. |
Art. 3 Abrechnung
1 Die Kantone reichen dem SECO jeweils auf Anfang eines neuen Kalenderjahres einen Jahresabschluss sowie eine Übersicht über den Stand der von ihnen verwalteten Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte ein. 2 Die aus den Darlehensgeschäften während eines Jahres eingegangenen Amortisationen, Zinszahlungen und Garantieleistungen Dritter sowie die von den Kantonen in dieser Zeit zu erbringenden Haftungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik sind jährlich an den Fonds für Regionalentwicklung des Bundes zu überweisen. |
Art. 4 Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen gemeinsam sichergestellt. 2 Die Einzelheiten der Finanzaufsicht werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen geregelt. |
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 19972 über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben. 2 [AS 1998 79, 2000187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 21] |