Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

3. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 104  

1 Der Kan­ton prüft die Rich­tig­keit der An­ga­ben nach Ar­ti­kel 98 Ab­sät­ze 3–5 und re­gelt die De­tails zu de­ren Kon­trol­len.

2 Für die Pla­nung, Durch­füh­rung und Do­ku­men­ta­ti­on der auf den Be­trie­ben durch­zu­füh­ren­den Kon­trol­len nach die­ser Ver­ord­nung ist der­je­ni­ge Kan­ton ver­ant­wort­lich, auf des­sen Ge­biet der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin den Wohn­sitz oder ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son den Sitz hat.

3 Der Kan­ton kann die im Zu­sam­men­hang mit den Ab­sät­zen 1 und 2 er­for­der­li­chen Ar­bei­ten de­le­gie­ren. Die Vor­ga­ben der VK­KL154 sind ein­zu­hal­ten. Der Kan­ton re­gelt die Ab­gel­tung der de­le­gier­ten Ar­bei­ten.

4 Er kann Kon­trol­len über die Be­wirt­schaf­tung von Ob­jek­ten in Ver­net­zungs- und Land­schafts­qua­li­täts­pro­jek­ten nicht an die Pro­jekt­trä­ger­schaft de­le­gie­ren.

5 Er über­wacht die Kon­troll­tä­tig­keit der Kon­troll­stel­len in sei­nem Kan­tons­ge­biet stich­pro­ben­mäs­sig.

6155

154 SR 910.15

155 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

4. Kapitel: Verwaltungssanktionen

Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 156  

1 Die Kan­to­ne kür­zen oder ver­wei­gern die Bei­trä­ge ge­mä­ss An­hang 8.

2157

156 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

157 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 106 Höhere Gewalt  

1 Wer­den auf­grund hö­he­rer Ge­walt An­for­de­run­gen des ÖLN so­wie der Di­rekt­zah­lungs­ar­ten nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fer 6 und c–f nicht er­füllt, so kann der Kan­ton auf die Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung der Bei­trä­ge ver­zich­ten.

2 Als hö­he­re Ge­walt gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
der Tod des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin;
b.
die Ent­eig­nung ei­nes grös­se­ren Teils der Be­triebs­flä­che, wenn die Enteig­nung bei Ein­rei­chung des Bei­trags­ge­suchs nicht vor­her­seh­bar war;
c.
die Zer­stö­rung von Stall­ge­bäu­den des Be­triebs;
d.
ei­ne schwer­wie­gen­de Na­tur­ka­ta­stro­phe oder ei­ne Ka­ta­stro­phe, de­ren Ur­sa­che nicht im Ein­fluss­be­reich des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin liegt und die auf der Be­triebs­flä­che grös­se­re Schä­den an­rich­tet;
e.
Seu­chen, die den ge­sam­ten Tier­be­stand des Be­triebs oder Tei­le da­von be­fal­len;
f.
schwer­wie­gen­de Schä­den an den Kul­tu­ren durch Krank­hei­ten oder Schäd­lin­ge;
g.
aus­ser­or­dent­li­che me­teo­ro­lo­gi­sche Vor­komm­nis­se wie Star­knie­der­schlä­ge, Dür­re, Frost, Ha­gel­schlä­ge oder we­sent­li­che Ab­wei­chun­gen von lang­jäh­ri­gen Mit­tel­wer­ten.

3 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin muss Fäl­le hö­he­rer Ge­walt in­ner­halb von zehn Ta­gen nach Be­kannt­wer­den der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de schrift­lich mel­den und der Mel­dung die ent­spre­chen­den Be­wei­se bei­le­gen.

4 Die Kan­to­ne re­geln das Ver­fah­ren.

Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge  

1 Wer­den bei der Über­nah­me von Söm­me­rungs­flä­chen im Rah­men ei­ner Alp- oder Gü­ter­zu­sam­men­le­gung An­for­de­run­gen der Di­rekt­zah­lungs­ar­ten nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fer 6, c und d nicht er­füllt, so kann der Kan­ton auf die Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung der Bei­trä­ge ver­zich­ten.

2 Kön­nen auf­grund seu­chen­po­li­zei­li­cher Vor­schrif­ten ein­zel­ne An­for­de­run­gen für Tier­wohl­bei­trä­ge nicht er­füllt wer­den, so wer­den die Bei­trä­ge we­der ge­kürzt noch ver­wei­gert.

5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung

Art. 108 Festsetzung der Beiträge  

1 Der Kan­ton über­prüft die Bei­trags­be­rech­ti­gung und setzt die Bei­trä­ge auf­grund der er­ho­be­nen Da­ten fest.

2 Bei der Fest­set­zung der Bei­trä­ge be­rück­sich­tigt der Kan­ton zu­erst die Re­duk­tio­nen, die sich auf­grund der Be­gren­zung der Di­rekt­zah­lun­gen pro SAK er­ge­ben, und da­nach die Re­duk­tio­nen, die sich auf­grund der Kür­zun­gen nach Ar­ti­kel 105 und auf­grund der Di­rekt­zah­lun­gen der EU nach Ar­ti­kel 54 er­ge­ben.

3 Der Kan­ton be­rück­sich­tigt für Kür­zun­gen nach Ar­ti­kel 105 al­le vom 1. Ja­nu­ar bis zum 31. De­zem­ber fest­ge­stell­ten Män­gel. Er kann die Kür­zun­gen im fol­gen­den Bei­trags­jahr vor­neh­men, wenn die Män­gel nach dem 1. Sep­tem­ber fest­ge­stellt wur­den.158

4 Der Kan­ton er­fasst die An­ga­ben zu Be­trieb, Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, Flä­chen und Tier­be­stän­den zwi­schen dem 15. Ja­nu­ar und 28. Fe­bru­ar. Bei den Tier­be­stän­den ist zu­sätz­lich zum mass­ge­ben­den Be­stand der Be­stand am 1. Ja­nu­ar zu er­fas­sen. Die Kan­to­ne er­fas­sen Än­de­run­gen bis zum 1. Mai.

158 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen  

1 Der Kan­ton kann den Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen Mit­te Jahr ei­ne Akon­to­zah­lung aus­rich­ten.

2 Bis zum 10. No­vem­ber des Bei­trags­jah­res zahlt er die Bei­trä­ge, mit Aus­nah­me der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und des Über­gangs­bei­trags, aus.

3 Bis zum 20. De­zem­ber des Bei­trags­jah­res zahlt er die Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und den Über­gangs­bei­trag aus.

4 Bei­trä­ge, die nicht zu­ge­stellt wer­den kön­nen, ver­fal­len nach fünf Jah­ren. Der Kan­ton muss sie dem BLW zu­rück­er­stat­ten.

5 Die Söm­me­rungs­bei­trä­ge, die Bei­trä­ge für ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet und der Land­schafts­qua­li­täts­bei­trag im Söm­me­rungs­ge­biet kön­nen an die Al­p­kor­po­ra­ti­on oder Al­p­ge­nos­sen­schaft aus­be­zahlt wer­den, wenn so ei­ne we­sent­li­che ad­mi­nis­tra­ti­ve Ver­ein­fa­chung er­reicht wird. Ist ei­ne öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaft, na­ment­lich ei­ne Ge­mein­de oder Bür­ger­ge­mein­de, bei­trags­be­rech­tigt, so muss die­se den Tier­hal­ter und den Tier­hal­te­rin­nen mit den ent­spre­chen­den Söm­me­rungs­rech­ten min­des­tens 80 Pro­zent des Bei­trags aus­zah­len.

Art. 109a159  

159 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 1743).

Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton  

1 Zur Aus­zah­lung der Akon­to­zah­lung kann der Kan­ton vom BLW einen Vor­schuss in fol­gen­der Hö­he ver­lan­gen:

a.
ma­xi­mal 50 Pro­zent des Vor­jah­res­be­trags mit Aus­nah­me der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet; oder
b.
ma­xi­mal 60 Pro­zent des Ge­samt­be­trags der Bei­trä­ge, mit Aus­nah­me des Über­gangs­bei­trags und der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet.

2 Der Kan­ton be­rech­net die Bei­trä­ge oh­ne die Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und den Über­gangs­bei­trag spä­tes­tens am 10. Ok­to­ber. Er for­dert den ent­spre­chen­den Ge­samt­be­trag bis zum 15. Ok­to­ber mit An­ga­be der ein­zel­nen Bei­trags­ar­ten beim BLW an. Nach­be­ar­bei­tun­gen sind bis spä­tes­tens am 20. No­vem­ber mög­lich.

3 Der Kan­ton be­rech­net die Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und den Über­gangs­bei­trag so­wie die Bei­trä­ge aus Nach­be­ar­bei­tun­gen nach Ab­satz 2 spä­tes­tens am 20. No­vem­ber. Er for­dert den ent­spre­chen­den Ge­samt­be­trag bis zum 25. No­vem­ber mit An­ga­be der ein­zel­nen Bei­trags­ar­ten beim BLW an.

4 Er lie­fert dem BLW bis zum 31. De­zem­ber die elek­tro­ni­schen Aus­zah­lungs­da­ten über al­le Di­rekt­zah­lungs­ar­ten. Die­se müs­sen mit den Be­trä­gen nach Ab­satz 3 über­ein­stim­men.

5 Das BLW kon­trol­liert die Aus­zah­lungs­lis­ten des Kan­tons und über­weist die­sem den Ge­samt­be­trag.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 111 Eröffnung von Verfügungen  

1 Die Kan­to­ne ha­ben dem BLW Bei­trags­ver­fü­gun­gen nur auf Ver­lan­gen zu­zu­stel­len.

2 Sie er­öff­nen dem BLW die Be­schwer­de­ent­schei­de.

Art. 112 Vollzug  

1 Das BLW voll­zieht die­se Ver­ord­nung, so­weit nicht die Kan­to­ne da­mit be­auf­tragt sind.

2 Es zieht da­für, so­weit nö­tig, an­de­re in­ter­es­sier­te Bun­de­säm­ter bei.

3 Es be­auf­sich­tigt den Voll­zug in den Kan­to­nen und zieht da­für, so­weit nö­tig, an­de­re Bun­de­säm­ter und Stel­len bei.

4 Es kann Vor­ga­ben zur Aus­ge­stal­tung der Kon­troll­do­ku­men­te und Auf­zeich­nun­gen ma­chen.

Art. 113 Erfassung der Geodaten  

Die Kan­to­ne er­fas­sen die Flä­chen und de­ren Nut­zung so­wie die üb­ri­gen not­wen­di­gen Ob­jek­te für die Be­rech­nung der Di­rekt­zah­lun­gen pro Be­trieb ab dem Zeit­punkt der Um­set­zung der Geo­da­ten­mo­del­le nach der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 2008160, spä­tes­tens je­doch ab dem 1. Ju­ni 2017 in den kan­to­na­len geo­gra­fi­schen In­for­ma­ti­ons­sys­te­men.

Art. 114 Beitragsberechnungsservice  

1 Das BLW stellt den Kan­to­nen einen zen­tra­len elek­tro­ni­schen Web-Ser­vice zur Be­rech­nung der Di­rekt­zah­lun­gen pro Be­trieb zur Ver­fü­gung.

2 Es re­gelt die tech­ni­sche und die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Aus­ge­stal­tung der Ser­vice-Nut­zung durch die Kan­to­ne.

Art. 115 Übergangsbestimmungen  

1 Im Jahr 2014 gel­ten die Be­stim­mun­gen der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998161 für die Ge­suchs- und An­mel­de­ter­mi­ne so­wie für die Be­mes­sungs­pe­ri­oden zur Fest­le­gung der mass­ge­ben­den Tier­be­stän­de. Für an­de­re rau­fut­ter­ver­zeh­ren­de Nutz­tie­re als Tie­re der Rin­der­gat­tung wer­den die mass­ge­ben­den Be­stän­de auf­grund der in den letz­ten 12 Mo­na­ten vor dem 2. Mai durch­schnitt­lich auf dem Be­trieb ge­hal­te­nen Tie­re fest­ge­legt.

2 Für Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die von 2007–2013 wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren Di­rekt­zah­lun­gen er­hal­ten ha­ben, gilt die An­for­de­rung an die land­wirt­schaft­li­che Aus­bil­dung nach Ar­ti­kel 4 als er­füllt.

3 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die bis zum 31. De­zem­ber 2013 die land­wirt­schaft­li­che Wei­ter­bil­dung nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 be­gon­nen ha­ben, er­hal­ten Di­rekt­zah­lun­gen, so­fern sie die­se Wei­ter­bil­dung in­ner­halb von zwei Jah­ren nach der Über­nah­me des Be­triebs er­folg­reich ab­sch­lies­sen.

4 Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die im Jahr 2013 Bei­trä­ge nach der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 er­hal­ten ha­ben, ist bis En­de 2015 das Al­ter des jüngs­ten Be­wirt­schaf­ters oder der jüngs­ten Be­wirt­schaf­te­rin mass­ge­bend.

5 Kei­ne Hang­bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 43 und 44 wer­den bis zum 31. De­zem­ber 2016 in der Tal­zo­ne aus­ge­rich­tet. Flä­chen mit mehr als 50 Pro­zent Hang­nei­gung wer­den bis zum 31. De­zem­ber 2016 in die Nei­gungs­ka­te­go­rie nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ein­ge­teilt und er­hal­ten die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge.

6 Für Flä­chen und Bäu­me nach Ar­ti­kel 55, die bis zum Stich­tag im Jahr 2013 an­ge­mel­det wur­den, und für re­gio­na­le Ver­net­zungs­pro­jek­te nach Ar­ti­kel 61, die bis En­de 2013 vom Kan­ton ge­neh­migt wur­den, gel­ten wäh­rend der lau­fen­den Pro­jekt­dau­er die bis­he­ri­gen An­for­de­run­gen. Der Kan­ton kann für sol­che Ver­net­zungs­pro­jek­te ei­ne kür­ze­re Pro­jekt­dau­er fest­le­gen. Für Nuss­bäu­me der Qua­li­täts­stu­fe II wer­den vom Bund bis zum Ab­lauf der Ver­pflich­tungs­dau­er 30 Fran­ken aus­ge­rich­tet.

7162

8 Die Kan­to­ne pas­sen die kan­to­na­len An­for­de­run­gen für die Ver­net­zung nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 2 an die Be­stim­mun­gen nach die­ser Ver­ord­nung an und un­ter­brei­ten die­se bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2014 dem BLW zur Ge­neh­mi­gung. Ver­net­zungs­pro­jek­te, die die Kan­to­ne 2014 ge­neh­mi­gen oder ver­län­gern, müs­sen den bis­he­ri­gen kan­to­na­len An­for­de­run­gen ent­spre­chen. Für die Pro­jekt­dau­er gel­ten die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung.

9 Für Land­schafts­qua­li­täts­pro­jek­te nach Ar­ti­kel 64, de­ren Um­set­zungs­pe­ri­ode 2014 be­gin­nen soll, sind der Pro­jekt­be­richt und das Ge­such um Um­set­zung dem BLW bis zum 31. Ja­nu­ar 2014 ein­zu­rei­chen.

10163

11 Der Nach­weis zur Er­fül­lung des ÖLN rich­tet sich im Jahr 2014 nach den Be­stim­mun­gen der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998, mit Aus­nah­me der Be­stim­mung nach Zif­fer 2.1 Ab­satz 1 des An­hangs; statt die­ser müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 1 Zif­fern 2.1.1 und 2.1.3 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung er­füllt sein.

12 Die An­mel­dung für Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge (Art. 77–82), für Pro­duk­ti­ons­sys­tem­bei­trä­ge für die gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on (Art. 70) und für Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge für die Ufer­wie­se ent­lang von Fliess­ge­wäs­sern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Bei­trags­jahr 2014 zu­sam­men mit dem Ge­such er­fol­gen. Die An­mel­dung für Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge für ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Bei­trags­jahr 2014 bis zum 31. Mai er­fol­gen.

13 Bei ei­ner An­mel­dung für den Bei­trag für gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on im Jahr 2014 ist die ers­te Grund­kon­trol­le bis En­de 2016 durch­zu­füh­ren.

14 Bei ei­ner An­mel­dung für Bei­trä­ge für ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet im Jahr 2014 ist die ers­te Grund­kon­trol­le bis En­de 2016 durch­zu­füh­ren.

15 Min­des­tens 25 Pro­zent der im Jahr 2014 ein­ge­reich­ten An­mel­dun­gen für Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge müs­sen im Jahr 2014 kon­trol­liert wer­den.

16 Bei Dau­er­kul­tu­ren, die am 1. Ja­nu­ar 2008 be­reits be­stan­den, muss die mi­ni­ma­le Brei­te von 3 auf 6 m nach An­hang 1 Zif­fer 9.6 erst nach Ab­lauf der or­dent­li­chen Nut­zungs­dau­er er­höht wer­den.

17 So­lan­ge ein Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin, Di­rekt­zah­lun­gen im Rah­men ei­nes Res­sour­cen­pro­gram­mes nach den Ar­ti­keln Ar­ti­kel 77a und 77b LwG er­hält, wer­den für die­sel­be Mass­nah­me kei­ne Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 77–81 aus­ge­rich­tet.

161 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297An­hang 2 Ziff. 3, 5453An­hang 2 Ziff. 3; 2013 1729]

162 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

163 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
29. Oktober 2014
164  

1 Die Bei­trä­ge wer­den für die Jah­re 2015 und 2016 nicht ge­kürzt für:

a.
Män­gel nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.6 Buch­sta­be f; an­stel­le der Kür­zung wird ein Ver­weis aus­ge­spro­chen.
b.
Män­gel nach An­hang 8 Zif­fer 2.9.10 Buch­sta­be k, wenn es sich um Tie­re der Rin­der­gat­tung im Al­ter von vier Mo­na­ten bis 160 Ta­ge han­delt.

2 Bei Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.7 wer­den 2015 und 2016 höchs­tens 100 Pro­zent der Bei­trä­ge ge­kürzt.

164 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. Oktober 2015
165  

Für die Be­rech­nung der li­nea­ren Kor­rek­tur ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 6 und der Im­port/Ex­port-Bi­lanz ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 7 der Suis­se-Bi­lanz, Auf­la­ge 1.8166, kann der Kan­ton für die Jah­re 2015 und 2016 die Re­fe­renz­pe­ri­ode selbst fest­le­gen. Für die Mast­pou­lets ist die Be­rech­nungs­pe­ri­ode das Ka­len­der­jahr.

165 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

166 Die Zu­satz­mo­du­le 6 und 7der Suis­se-Bi­lanz sind ab­ruf­bar un­ter www.blw.ad­min.ch > In­stru­men­te > Di­rekt­zah­lun­gen > Öko­lo­gi­scher Leis­tungs­nach­weis > Aus­ge­gli­che­ne Dün­ger­bi­lanz und Bo­den­un­ter­su­chun­gen > Wei­sun­gen zur Be­rück­sich­ti­gung von nähr­stoffre­du­zier­tem Fut­ter in der Suis­se-Bi­lanz, Auf­la­ge 1.8 (Zu­satz­mo­du­le 6 und 7), Ju­li 2015.

Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. September 2016
167  

1 Für die Be­rech­nung der li­nea­ren Kor­rek­tur ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 6 und der Im­port/Ex­port-Bi­lanz ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 7 der Me­tho­de «Suis­se-Bi­lanz» nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.1 kann der Kan­ton für die Jah­re 2017 und 2018 die Re­fe­renz­pe­ri­ode selbst fest­le­gen. Für die Mast­pou­lets ist die Be­rech­nungs­pe­ri­ode das Ka­len­der­jahr.

2 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.9.10 Buch­sta­be k wer­den die Bei­trä­ge für das Jahr 2017 nicht ge­kürzt, wenn es sich um Tie­re der Rin­der­gat­tung im Al­ter von vier Mo­na­ten bis 160 Ta­gen han­delt.

3 Die Kan­to­ne kön­nen die Flä­chen und de­ren Nut­zung so­wie die üb­ri­gen not­wen­di­gen Ele­men­te für die Be­rech­nung der Di­rekt­zah­lun­gen pro Be­trieb bis und mit dem Bei­trags­jahr 2019 auf­grund ei­ner an­de­ren Me­tho­de als der nach Ar­ti­kel 113 vor­ge­se­he­nen er­fas­sen, so­fern das BLW dies ge­neh­migt. Sie le­gen dem BLW bis zum 31. De­zem­ber 2016 die von ih­nen ge­wähl­te Me­tho­de und den Zeit­plan zur Um­set­zung der Geo­da­ten­mo­del­le nach der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 2008168 zur Ge­neh­mi­gung vor.

4 Die Rei­ni­gung der Feld- und Ge­blä­se­sprit­zen mit ei­ner au­to­ma­ti­schen Sprit­zen­in­nen­rei­ni­gung nach An­hang 1 Zif­fer 6.1.2 ist bis zum Ab­lauf der Aus­rich­tung des Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trags nach Ar­ti­kel 82a nicht er­for­der­lich.

5 In den Jah­ren 2018 und 2019 kann der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin bei der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Stel­le je­weils bis zum 1. Mai, beim Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb bis zum 15. No­vem­ber, schrift­lich oder elek­tro­nisch mel­den, wenn der ef­fek­tiv auf dem Be­trieb ge­hal­te­ne mass­ge­ben­de Be­stand an Tie­ren der Pfer­de­gat­tung von dem nach Ar­ti­kel 36 Ab­sät­ze 2 Buch­sta­be a und 3 er­ho­be­nen Be­stand ab­weicht. Die vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­te Stel­le kor­ri­giert den Be­stand ent­spre­chend der Mel­dung oder stellt ei­ne elek­tro­ni­sche Kor­rek­tur­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung.

167 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).

168 SR 510.620

Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Oktober 2017
169  

1 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die für das Jahr 2018 frist­ge­recht ein Ge­such um Tier­wohl­bei­trä­ge für Nutz­ge­flü­gel ein­ge­reicht ha­ben, müs­sen die Vor­ga­ben für die of­fe­nen Sei­ten­flä­chen des Aus­senkli­ma­be­reichs nach An­hang 6 Buch­sta­be A Zif­fer 7.8 erst ab 1. Ja­nu­ar 2019 er­fül­len. Für den Aus­senkli­ma­be­reich gel­ten in die­sen Fäl­len die Be­stim­mun­gen nach bis­he­ri­gem Recht.

2 Die An­mel­dung für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be e Zif­fer 2 (für Lu­pi­nen), für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be f Zif­fern 5 und 6 so­wie für Bei­trä­ge für Tie­re nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be h kann für das Bei­trags­jahr 2018 in­ner­halb der Ge­suchs­frist nach Ar­ti­kel 99 Ab­satz 1 er­fol­gen.

3 Für die Kon­trol­le des Bei­trags nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be e Zif­fer 3 im Jahr 2018 gilt das bis­he­ri­ge Recht.

4 Für die Kon­trol­le der Nähr­stoff­bi­lanz nach An­hang 1 Zif­fer 2 im Jahr 2018 gilt das bis­he­ri­ge Recht.

169 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
31. Oktober 2018
170  

1 Kann der Zeit­punkt nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.12 für den Ab­schluss der li­nea­ren Kor­rek­tur ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 6 und der Im­port/Ex­port-Bi­lanz ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 7 der Me­tho­de «Suis­se-Bi­lanz» auf­grund der Um­stel­lung nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so kann der Kan­ton für das Jahr 2019 die Re­fe­renz­pe­ri­ode selbst fest­le­gen.

2 Die Kan­to­ne kön­nen im Jahr 2019 die Akon­to­zah­lung nach Ar­ti­kel 110 Ab­satz 1 um 5 Pro­zent er­hö­hen und einen ent­spre­chend hö­he­ren Vor­schuss ver­lan­gen.

3 Für den Bei­trag für die Re­duk­ti­on von Her­bi­zi­den auf der of­fe­nen Acker­flä­che im Bei­trags­jahr 2019 be­rech­ti­gen nur die­je­ni­gen Kul­tu­ren zu Bei­trä­gen, die im 2019 an­ge­sät oder ge­pflanzt wur­den.

4 Die An­mel­dung für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be f Zif­fern 5 (Bio­be­trie­be) und 7 so­wie für Bei­trä­ge für Tie­re nach Ar­ti­kel 75 Ab­satz 2bis kann für das Bei­trags­jahr 2019 in­ner­halb der Ge­suchs­frist nach Ar­ti­kel 99 Ab­satz 1 er­fol­gen.

170 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

Art.115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom
11. November 2020
171  

1 Die für den Pflan­zen­schutz ein­ge­setz­ten zapf­wel­len­an­ge­trie­be­nen oder selbst­fah­ren­den Ge­rä­te ge­mä­ss An­hang 1 Zif­fer 6.1, die letzt­mals vor dem 1. Ja­nu­ar 2021 ge­tes­tet wur­den, müs­sen in­ner­halb von vier Ka­len­der­jah­ren er­neut ge­tes­tet wer­den.

2 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.3 Buch­sta­be c wer­den die Di­rekt­zah­lun­gen für das Jahr 2021 nicht ge­kürzt, wenn es sich um die feh­len­de An­ga­be der Zu­las­sungs­num­mer von Pflan­zen­schutz­mit­teln han­delt.

171 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse  

Fol­gen­de Ver­ord­nun­gen wer­den auf­ge­ho­ben:

1.
Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998172;
2.
Söm­me­rungs­bei­trags­ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 2007173;
3.
Öko-Qua­li­täts­ver­ord­nung vom 4. April 2001174.

172 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297An­hang 2 Ziff. 3, 5453An­hang 2 Ziff. 3; 2013 1729]

173 [AS 2007 6139; 2009 2575Ziff. II 1; 2010 2321, 5855Ziff. II 1; 2011 5297An­hang 2 Ziff. 4, 5453An­hang 2 Ziff. II 4]

174 [AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855Ziff. II 3]

Art. 117 Änderung anderer Erlasse  

Die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wird in An­hang 9 ge­re­gelt.

Art. 118 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt der Ab­sät­ze 2 und 3 am 1. Ja­nu­ar 2014 in Kraft.

2175

3 Ar­ti­kel 43 Ab­satz 1 Buch­sta­be c so­wie An­hang 7 Zif­fer 1.2.1 Buch­sta­be c tre­ten am 1. Ja­nu­ar 2017 in Kraft.

175 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Anhang 1 176

176 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5,
19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 sowie 115e Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

1 Aufzeichnungen

1.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
a.
Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
b.
Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen;
c.
Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und ‑menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
d.
die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoff­bilanz notwendigen Unterlagen;
e.
weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
1.2
Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

2.1.1
Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz177 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoff­bilanz zuständig.
2.1.2
Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht.Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3
Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV178 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.4
Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestan­des pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnah­men und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Die kantonalen Fachstellen führen eine Liste der betroffenen Betriebe.
2.1.5
Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.6
Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998179 (GSchV) im Hinblick auf die Phosphor­problematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.
2.1.7
Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für be­stimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.8
Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.9
Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
a.
in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha;
b.
in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha;
c.
in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha;
d.
in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha;
e.
in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha;
f.
in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha.
2.1.10
Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziffer 2.1.9 eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.1.11
Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz180 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12
Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
2.1.13
Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz, Auflage 1.10, müssen für in HODUFLU erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.

177 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

178 SR 919.117.71

179 SR814.201

180 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

2.2 Bodenuntersuchungen

2.2.1
Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Des­halb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden.
2.2.2
Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 2017181, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden.
2.2.3
Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Inter­valle und den Umfang der Analysen enthalten.
2.2.4
Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.
2.2.5
Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenunter­suchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

181 Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen.

3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1
Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.

3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen

3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich

3.2.1.1
Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören.
3.2.1.2
Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.
3.2.1.3
Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.

3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

3.2.2.1
Begriffe:
a.
Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen;
b.
Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs.
3.2.2.2
Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
3.2.2.3
Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.

3.2.3 Trockenmauern

3.2.3.1
Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.
3.2.3.2
Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.3
Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.4
Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

4.1.1
Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammen­gezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.
4.1.2
Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unab­hängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.1.3
Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

4.2.1
Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:

in Prozent

a.
Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer)

66

b.
Weizen und Korn

50

c.
Mais

40

d.
Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese

50

e.
Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich)

60

f.
Hafer

25

g.
Rüben

25

h.
Kartoffeln

25

i.
Raps

25

j.
Sojabohnen

25

k.
Ackerbohnen

25

l.
Tabak

25

m.
Proteinerbsen

15

n.
Sonnenblume

25

o.
Raps und Sonnenblume

33

4.2.2
Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Regelung der Anbaupause

4.3.1
Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.
4.3.2
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Erosionsschutz

5.1.1
Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2
Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 2007182 entspricht.
5.1.3
Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4
Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
a.
während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder
b.
die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5
Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6
Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7
Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.

182 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?

6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbst­fahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1.2
Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte erfolgt mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

6.2.1
Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
6.2.2
Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektive Pflanzenschutzmittel eingeschränkt.
6.2.3
Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet:

Kultur

Vorauflauf-Herbizide

Insektizide Spritzmittel

a. Getreide

Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

b. Raps

Teil- oder breitflächige
Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler und Glanz­käfer.

c. Mais

Bandbehandlung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

d. Kartoffeln / Speisekartoffeln

Bandbehandlung, teil- oder breit-
flächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

e. Rüben (Futter-
und Zuckerrüben)

Bandbehandlung, oder breit-
flächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak

Bandbehandlung, teil- oder breit-
flächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

g. Grünfläche

Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung.

6.2.4
Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3:

Produktkategorie

Schaderreger/ Kultur

im ÖLN frei einsetzbare Produkte

Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

a. Nematizide

keine

sämtliche Pflanzenschutzmittel

b. Molluskizide

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

c. Insektizide

Getreidehähnchen bei Getreide

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Spinosad

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

Kartoffelkäfer bei Kartoffeln

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweiss­erbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

Maiszünsler bei Körnermais

Pflanzenschutzmittel auf der Basis vonTrichogramme spp.

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

6.3 Sonderbewilligungen

6.3.1
Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 12. Juli 2018183 zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kan­tone.
6.3.2
Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu.
6.3.3
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

183 Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > ökologischer Leistungsnachweis.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

7.1
Es gelten die folgenden Regelungen:

a. Saatgetreide

Anbaupause

Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

b. Saatkartoffeln

Pflanzenschutz

Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.

c. Saatmais

Anbaupause

Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

d. Gras- und Kleesamenanbau

Pflanzenschutz

Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen

8.1.1
In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2
Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a.
Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL);
b.
Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO);
c.
Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
8.1.3
Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.

8.2 Weitere ÖLN-Regelungen

8.2.1
Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richt­linien erarbeiten:
a.
Bio Suisse;
b.
Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP);
c.
Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH).
8.2.2
Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buch­stabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
8.2.3
Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.

9 Pufferstreifen

9.1
Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2
Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3
Es sind anzulegen:
a.
entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite;
b.
entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig;
c.
entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
9.4
Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a.
besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
b.
die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5
Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6
Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV184 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2016,185 gemessen.
9.7
Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und ‑weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG186 einzuhalten.

184 SR 814.201

185 Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

186 SR 451

Anhang 2 187

187 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen

1.1
Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
a.
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
b.
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
c.
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
d.
Schutthalden und junge Moränen;
e.
Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
f.
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
1.2
Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

2 Bewirtschaftungsplan

2.1
Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
a.
die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen;
b.
die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung;
c.
die Nettoweidefläche;
d.
das geschätzte Ertragspotenzial;
e.
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tier­kategorien.
2.2
Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a.
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
b.
die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
c.
das Weidesystem;
d.
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
e.
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
f.
eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
g.
einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
h.
allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
i.
Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3
Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

3 Höchstbesatz für Schafweiden

Es gilt folgender Höchstbesatz:

Standort

Höhenlage

Weidesystem

Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden

Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden

Schafe*

NST

Schafe*

NST

Unterhalb
der Waldgrenze

bis 900 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

14

1,21

34

2,93

900–1100 m

13

1,12

30

2,58

1100–1300 m

11

0,95

25

2,15

1300–1500 m

9

0,77

21

1,81

1500–1700 m

7

0,60

16

1,38

über 1700 m

6

0,52

11

0,95

bis 900 m

Übrige Weiden

4

0,34

7

0,60

900–1500 m

3

0,26

5

0,43

über 1500 m

2

0,17

3

0,26

Oberhalb
der
Waldgrenze

bis 2000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

5

0,43

8

0,69

Nordalpen bis 2200 m

3

0,26

5

0,43

Zentralalpen bis 2400 m

Südalpen bis 2300 m

Nordalpen bis 2200 m

Übrige Weiden

2

0,17

2,5

0,22

Zentralalpen bis 2400 m

Südalpen bis 2300 m

Hohe Lagen

Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über
2000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

2

0,17

3

0,26

Nordalpen über 2200 m

Zentralalpen über 2400 m

Südalpen über 2300 m

Übrige Weiden

0,5

0,04

1,5

0,13

*
Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE in 100 Tagen

4 Weidesysteme für Schafe

4.1 Ständige Behirtung

4.1.1
Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewähl­ten Weideplatz geführt.
4.1.2
Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.
4.1.3
Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.1.4
Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet.
4.1.5
Die Herde ist ununterbrochen behirtet.
4.1.6
Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologi­sche Schäden vermieden werden.
4.1.7
Es wird ein Weidejournal geführt.
4.1.8
Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.1.9
Kunststoffweidenetze werden nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet. Nach dem Wechsel der Koppel werden die Kunststoffweidenetze jeweils umgehend entfernt. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen.

4.2 Umtriebsweide

4.2.1
Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.
4.2.2
Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.2.3
Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen.
4.2.4
Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet.
4.2.5
Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.
4.2.6
Es wird ein Weidejournal geführt.
4.2.7
Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.2.8
Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9.

4.3 Übrige Weiden

4.3.1
Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.
4.3.2
Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.

Anhang 3

(Art. 45 Abs. 2)

Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen

Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:

1.
Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.
2.
Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
3.
Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
4.
Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Beton­mauern (konventionelle Betonmauern).
5.
Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.
6.
Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.

Anhang 4 188

188 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

1 Extensiv genutzte Wiesen

1.1 Qualitätsstufe I

1.1.1
Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
a.
im Talgebiet: am 15. Juni;
b.
in den Bergzonen I und II: am 1. Juli;
c.
in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.
1.1.2
Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
1.1.3
Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
1.1.4
Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

1.2 Qualitätsstufe II

1.2.1
Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

2 Wenig intensiv genutzte Wiesen

2.1 Qualitätsstufe I

2.1.1
Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfüg­barer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
2.1.2
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.

2.2 Qualitätsstufe II

2.2.1
Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

3 Extensiv genutzte Weiden

3.1 Qualitätsstufe I

3.1.1
Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.
3.1.2
Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.
3.1.3
Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als 20 Prozent der Fläche.
b.
Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.

3.2 Qualitätsstufe II

3.2.1
Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

4 Waldweiden (Wytweiden)

4.1 Qualitätsstufe I

4.1.1
Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.
4.1.2
Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.
4.1.3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.

4.2 Qualitätsstufe II

4.2.1
Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

5 Streueflächen

5.1 Qualitätsstufe I

5.1.1
Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

5.2 Qualitätsstufe II

5.2.1
Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

6 Hecken, Feld- und Ufergehölze

6.1 Qualitätsstufe I

6.1.1
Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
6.1.2
Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden.
6.1.3
Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.

6.2 Qualitätsstufe II

6.2.1
Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.
6.2.2
Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.
6.2.3
Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen.
6.2.4
Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen.
6.2.5
Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.

7 Uferwiese entlang von Fliessgewässern

7.1 Qualitätsstufe I

7.1.1
Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden.
7.1.2
Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
7.1.3
Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV189 festgelegten Gewässerraums entsprechen.

8 Buntbrachen

8.1 Qualitätsstufe I

8.1.1
Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
8.1.2
Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
8.1.3
Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
8.1.4
Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
8.1.5
Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.

9 Rotationsbrachen

9.1 Qualitätsstufe I

9.1.1
Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
9.1.2
Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen blei­ben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
9.1.3
Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV190 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.
9.1.4
Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.

10 Ackerschonstreifen

10.1 Qualitätsstufe I

10.1.1
Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
a.
auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
b.
mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
10.1.2
Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
10.1.3
Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
10.1.4
Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
10.1.5
Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

11 Saum auf Ackerfläche

11.1 Qualitätsstufe I

11.1.1
Begriff: Flächen, die:
a.
vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und
b.
durchschnittlich maximal 12 m breit sind.
11.1.2
Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
11.1.3
Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
11.1.4
Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

12 Hochstamm-Feldobstbäume

12.1 Qualitätsstufe I

12.1.1
Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.2
Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feld­obst­bäumen pro Betrieb ausgerichtet.
12.1.3
Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet:
a.
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b.
100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.1.4
Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.
12.1.5
Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten.
12.1.6
Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
12.1.7
Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
12.1.8
Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
12.1.9
Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung.
12.1.10
Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018191 und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnung sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.

12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1
Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen.
12.2.2
Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.
12.2.3
Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen.
12.2.4
Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
a.
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b.
100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a
Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
12.2.5
Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.
12.2.6
Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
12.2.7
Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
12.2.8
12.2.9
Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:
extensiv genutzte Wiesen;
wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
Streueflächen;
extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
Buntbrachen;
Rotationsbrachen;
Saum auf Ackerland;
Hecken, Feld- und Ufergehölze.
12.2.10
Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:

Anzahl Bäume

Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9

0–200

0,5 Aren pro Baum

über 200

0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

12.2.11
Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.

13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

13.1 Qualitätsstufe I

13.1.1
Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt mindestens 10 m.
13.1.2
Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger ausgebracht werden.

14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

14.1 Qualitätsstufe I

14.1.1
Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.
14.1.2
Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.
14.1.3
Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.
14.1.4
Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
14.1.5
Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
14.1.6
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a.
Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche.
b.
Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.
14.1.7
Teilflächen können ausgeschlossen werden.

14.2 Qualitätsstufe II

14.2.1
Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
14.2.2
Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.

15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

15.1 Qualitätsstufe II

15.1.1
Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV192. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen.
15.1.2
Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen.
15.1.3
Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a NHG193 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitäts­förderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
15.1.4
Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
15.1.5
Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.

16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

16.1 Qualitätsstufe I

16.1.1
Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.
16.1.2
Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.

17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

17.1 Qualitätsstufe I

17.1.1
Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
17.1.2
Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
17.1.3
Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
17.1.4
Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
17.1.5
Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.
B Vernetzung  

1 Ausgangszustand

1.1
Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume aufzeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden:
a.
Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitäts­stufe;
b.
in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
c.
bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
d.
Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.
1.2
Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.

2 Definition der Ziele

2.1
Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungs­potenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.
2.2
Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a.
Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
b.
Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.
c.
Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutz­fläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die:
die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen;
die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder
gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.
d.
Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.
e.
Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
2.3
Flächen sind insbesondere anzulegen:
a.
entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
b.
entlang von Wäldern;
c.
zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.
2.4
Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.

3 Soll-Zustand

3.1
Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen ist auf einem Plan darzustellen.

4 Umsetzung

4.1
In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:
Projektträgerschaft;
Projektverantwortliche;
Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;
geplante Umsetzung.
4.2
Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.
4.3
Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten

5.1
Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
5.2
Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu über­prüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2–4) entsprechen.

Anhang 5 194

194 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 5449).

(Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

1 Definition der Futtermittel und der Ration

1.1
Zum Grundfutter zählen:
1.1.1
Rau- und Saftfutter:
a.
Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet);
b.
Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet);
c.
für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den übrigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter;
d.
Getreide-Ganzpflanzensilage;
e.
Futterrüben;
f.
Zuckerrüben;
g.
Zuckerrübenschnitzel frisch und siliert;
h.
Rübenblätter;
i.
Chicorée-Wurzeln;
j.
Kartoffeln;
k.
Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung;
l.
Biertreber frisch und siliert;
m.
verfüttertes Stroh.
1.1.2
Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
a.
Zuckerrübenschnitzel getrocknet;
b.
Biertreber getrocknet;
c.
Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Hafer­abfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
1.2
Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
1.3
Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter.
1.4
Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.
1.5
Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres.
1.6
Die Produkte nach Ziffer 1.1.2 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.

2 Anforderungen an den Betrieb

2.1
Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.

3 Anforderungen an die Futterbilanz

3.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»195 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz196. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
3.2
Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV197 zusammen erstellt.
3.3
Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz198 gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurück­weisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen.
3.4
Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.

195 Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

196 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

197 SR 910.91

198 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.

4 Anforderungen an die Dokumentation

4.1
Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.

5 Anforderungen an die Kontrolle

5.1
Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.
5.2
Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind:
a.
fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futterbilanz, – gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären;
b.
fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären;
c.
fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.

Anhang 6 199

199 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

(Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen

1.1
Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
1.2
Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
1.3
Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
1.4
Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
b.
einem nicht eingestreuten Bereich.
2.2
In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a.
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/
IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»200 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
b.
keine Liegematte defekt ist; und
c.
sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
2.3
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
2.4
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Weidens;
c.
während des Melkens;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5
Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b.
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
2.6
Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
b.
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011201 und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
c.
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.

200 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli­strasse 29, 8400Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.

201 SR 916.404.1

3 Tiere der Pferdegattung

3.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung;
b.
einem nicht eingestreuten Bereich.
3.1a
Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
3.2
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
3.3
Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
3.4
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Auslaufs in Gruppen;
c.
während der Nutzung;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
3.5
Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b.
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
c.
während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.

4 Tiere der Ziegengattung

4.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;
b.
einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.
4.2
Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
4.3
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Weidens;
c.
während des Melkens;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
4.4
Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b.
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

5 Tiere der Schweinegattung

5.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh- und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
b.
einem nicht eingestreuten Bereich.
5.2
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
5.3
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung in Fressständen;
b.
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
c.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa­mung;
d.
wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
20 °C
bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C
bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C
bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);
e.
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
f.
während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
g.
während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
h.
bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.

6 Kaninchen

6.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;
b.
einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
6.2
Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen.
6.3
Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.
6.4
Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
6.5
Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb des Nests, pro Zibbe

Mindestflächen pro Jungtier

mit Wurf

ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 6.7

Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag

vom 36. bis zum 84. Lebenstag

ab dem 85. Lebenstag

minimale Gesamt­fläche pro Tier (m2), wovon

1,501

0,601

0,101

0,151

0,251

minimale ein­gestreute Fläche pro Tier (m2)

0,50

0,25

0,03

0,05

0,08

minimale erhöhte Fläche pro Tier (m2)

0,40

0,20

0,02

0,04

0,06

1
Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen.
6.6
Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.
6.7
Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

7 Nutzgeflügel

7.1
An jedem Tag müssen die Tiere:
a.
dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und
b.
tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern 7.8–7.10.
7.2
In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
7.3
Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
7.4
Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
7.5
Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.
7.6
Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren.
7.7
Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
a.
für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;
b.
für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;
c.
für Truten, Junghähne von Legehennenlinien und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.
7.8
Der AKB muss:
a.
vollständig gedeckt sein;
b.
ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;
c.
die folgenden Mindestmasse aufweisen:

Tiere

Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut)

Minimale offene Seitenfläche des AKB; Kunststoff- oder Draht­geflechte sind zulässig

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide

Hennen und Hähne

mindestens 43 m2pro 1000 Tiere
Länge der offenen Seitenfläche: mindestens wie AKB-Längsseite
Höhe der offenen Seitenfläche (innen gemessen): im Durchschnitt mindestens 70 Prozent der Gesamthöhe
insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;
jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag)

mindestens 32 m2pro 1000 Tiere

Mastpoulets und Truten

mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
mindestens 8 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;
jede Öffnung mindestens 0,7 m.
7.9
Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
7.10
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1
Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
1.2
Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
1.3
Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist.
1.4
Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet.
1.5
Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum 31. Oktober beschattet werden.
1.6
Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungs­system gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
1.7
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.8
Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung

2.1
Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a.
vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
b.
vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2
Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.
2.3
Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
a.
während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
b.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
c.
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
d.
soweit dies während der Fütterung, des Melkens oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4
Anforderungen an die Weidefläche:
a.
Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
b.
Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
2.5
Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:
a.
während oder nach starkem Niederschlag;
b.
im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
c.
während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6
Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt.
2.7
Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
a.
den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche:

Tiere

Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier

Davon minimale
ungedeckte Fläche, m2/Tier

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere

10

2,5

Jungtiere über 400 kg

6,5

1,8

Jungtiere 300–400 kg

5,5

1,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

1,3

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

1

1
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).
2
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
b.
den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall:

Tiere

Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere

8,4

5,6

Jungtiere über 400 kg

6,5

4,9

Jungtiere 300–400 kg

5,5

4,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

4

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

3,5

1
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
2
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
c.
Auslauffläche zu einem Anbindestall:

Tiere

Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere

12

8

Jungtiere über 400 kg

10

7

Jungtiere 300–400 kg

8

6

Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg

6

5

1
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
2
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
2.8
Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:

Die Auslaufläche ist für die Tiere …

Widerristhöhe des Tieres

< 120
cm

120–134
cm

134–148
cm

148–162
cm

162–175
cm

> 175
cm

dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2


12


14


16


20


24


24

nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2


18


21


24


30


36


36

1
Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein.
2
Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.
2.9
Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein.
2.10
Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

3 Tiere der Schweinegattung

3.1
Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;
b.
an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2
Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3
Befestigte Auslaufflächen

Tiere

Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

Zuchteber, über halbjährig

4,0

nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

1,3

säugende Zuchtsauen

5,0

abgesetzte Ferkel

0,3

Remonten und Mastschweine, über 60 kg

0,65

Remonten und Mastschweine, unter 60 kg

0,45

1
Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
3.4
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.

4 Nutzgeflügel

4.1
An jedem Tag müssen die Tiere:
a.
tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffern 7.5–7.8 haben; und
b.
von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.
4.2
Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:
a.
Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b.
Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.
c.
Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
4.3
Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken.
4.4
Anforderungen an die Weide:
a.
Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).
b.
Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.

5 Hirsche

5.1
Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
5.2
Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
5.3
Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.

6 Bisons

6.1
Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
6.2
Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.

Anhang 6a 202

202 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

(Art. 82d Abs. 2 und 3 sowie 82e Abs. 2)

Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau

1 Obstbau

1.1 Herbizidverzicht

Massnahmen:
a.
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter den Bäumen maximal eine Behandlung pro Jahr nur mit einem Blatt­herbizid;
b.
vollständiger Verzicht auf Herbizide.

1.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial

Massnahme:
a.
Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial»203.

203 Die Liste ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.

2 Rebbau

2.1 Herbizidverzicht

Massnahmen:
a.
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter dem Stock wird nur Blattherbizid auf einer Breite von maximal 50 cm eingesetzt;
b.
vollständiger Verzicht auf Herbizide.

2.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial

Massnahmen:
a.
Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» mit Ausnahme des Einsatzes von höchstens 1,5 kg Kupfer pro Hektar und Jahr;
b.
Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial».

3 Zuckerrübenanbau

3.1 Herbizidverzicht

Massnahmen:
a.
nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab 4-Blatt-Stadium bis zur Ernte;
b.
nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab Saat bis zur Ernte;
c.
vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben.

3.2 Verzicht auf Fungizide und Insektizide

Massnahme:
a.
Verzicht auf Fungizide und Insektizide ab Saat bis zur Ernte.

Anhang 7 204

204 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

1 Kulturlandschaftsbeiträge

1.1 Offenhaltungsbeitrag

1.1.1
Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
in der Hügelzone
100 Fr.
b.
in der Bergzone I
230 Fr.
c.
in der Bergzone II
320 Fr.
d.
in der Bergzone III
380 Fr.
e.
in der Bergzone IV
390 Fr.

1.2 Hangbeitrag

1.2.1
Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung
410 Fr.
b.
für Hanglagen mit mehr als 35–50 Prozent Neigung
700 Fr.
c.
für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung
1000 Fr.

1.3 Steillagenbeitrag

1.3.1
Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.

1.4 Hangbeitrag für Rebflächen

1.4.1
Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent Neigung
1500 Fr.
b.
für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung
3000 Fr.
c.
für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung
5000 Fr.

1.5 Alpungsbeitrag

1.5.1
Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.

1.6 Sömmerungsbeitrag

1.6.1
Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:

a.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

400 Fr. pro NST

b.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweide

320 Fr. pro NST

c.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden

120 Fr. pro NST

d.
übrige raufutterverzehrende Nutztiere

400 Fr. pro NST

1.6.2
Der Zusatzbeitrag wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:

Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen

40 Fr. pro NST

2 Versorgungssicherheitsbeiträge

2.1 Basisbeitrag

2.1.1
Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2
Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.3
Abstufung:

Fläche

Kürzung des Beitragssatzes

bis 60 ha

0 %

über 60−80 ha

20 %

über 80−100 ha

40 %

über 100−120 ha

60 %

über 120−140 ha

80 %

über 140 ha

100 %

2.1.4
Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.

2.2 Produktionserschwernisbeitrag

2.2.1
Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
in der Hügelzone
240 Fr.
b.
in der Bergzone I
300 Fr.
c.
in der Bergzone II
320 Fr.
d.
in der Bergzone III
340 Fr.
e.
in der Bergzone IV
360 Fr.

2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

2.3.1
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

3 Biodiversitätsbeiträge

3.1 Qualitätsbeitrag

3.1.1
Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./ha und Jahr

Fr./ha und Jahr

1.
Extensiv genutzte Wiesen

a.
Talzone

1080

1920

b.
Hügelzone

860

1840

c.
Bergzone I und II

500

1700

d.
Bergzone III und IV

450

1100

2.
Streueflächen

a.
Talzone

1440

2060

b.
Hügelzone

1220

1980

c.
Bergzone I und II

860

1840

d.
Bergzone III und IV

680

1770

3.
Wenig intensiv genutzte Wiesen

a.
Talzone-Bergzone II

450

1200

b.
Bergzone III und IV

450

1000

4.
Extensive Weiden und Waldweiden

450

700

5.
Hecken, Feld- und Ufergehölze

2160

2840

6.
Buntbrache

3800

7.
Rotationsbrache

3300

8.
Ackerschonstreifen

2300

9.
Saum auf Ackerfläche

3300

10.
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1100

11.
Uferwiese entlang von Fliessgewässern

450

12.
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

150, max. aber 300 je NST

13.
Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

14.
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

2500

3.1.2
Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./Baum und Jahr

Fr./Baum und Jahr

1.
Hochstamm-Feldobstbäume
Nussbäume

13.50

13.50

31.50

16.50

2.
Standortgerechte Einzelbäume und Alleen

3.2 Vernetzungsbeitrag

3.2.1
Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a.
pro ha extensive Weide und Waldweide
500 Fr.
b.
pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 13
1000 Fr.
c.
pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern 1 und 2
5 Fr.

4 Landschaftsqualitätsbeitrag

4.1
Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a.
pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen
360 Fr.
b.
pro NST des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen
240 Fr.
4.2
Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.

5 Produktionssystembeiträge

5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft

5.1.1
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für die Spezialkulturen
1600 Fr.
b.
für die übrige offene Ackerfläche
1200 Fr.
c.
für die übrige beitragsberechtigte Fläche
200 Fr.

5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps

5.2.1
Der Beitrag für extensive Produktion beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

5.3.1
Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.

5.4 Tierwohlbeiträge

5.4.1
Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:

Tierkategorie

Beitrag (Fr. je GVE)

BTS

RAUS

a.
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1.
Milchkühe

90

190

2.
andere Kühe

90

190

3.
weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung

90

190

4.
weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt

90

190

5.
weibliche Tiere, bis 160 Tage alt

370

6.
männliche Tiere, über 730 Tage alt

90

190

7.
männliche Tiere, über 365–730 Tage alt

90

190

8.
männliche Tiere, über 160–365 Tage alt

90

190

9.
männliche Tiere, bis 160 Tage alt

370

b.
Tierkategorien der Pferdegattung:

1.
weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt

90

190

2.
Hengste, über 900 Tage alt

190

3.
Tiere, bis 900 Tage alt

190

c.
Tierkategorien der Ziegengattung:

1.
weibliche Tiere, über ein Jahr alt

90

190

2.
männliche Tiere, über ein Jahr alt

190

d.
Tierkategorien der Schafgattung:

1.
weibliche Tiere, über ein Jahr alt

190

2.
männliche Tiere, über ein Jahr alt

190

e.
Tierkategorien der Schweinegattung:

1.
Zuchteber, über halbjährig

165

2.
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

155

370

3.
säugende Zuchtsauen

155

165

4.
abgesetzte Ferkel

155

165

5.
Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine

155

165

f.
Kaninchen:

1.
Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen

280

2.
Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt

280

g.
Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1.
Bruteier produzierende Hennen und Hähne

280

290

2.
Konsumeier produzierende Hennen

280

290

3.
Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion

280

290

4.
Mastpoulets

280

290

5.
Truten

280

290

h.
Wildtiere:

1.
Hirsche

80

2.
Bisons

80

5.4.2
Der Zusatzbeitrag nach Artikel 75 Absatz 2bis beträgt 120 Franken pro GVE und Jahr.

6 Ressourceneffizienzbeiträge

6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

6.1.1
Der Beitrag beträgt 30 Franken pro Hektare und Gabe.

6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

6.2.1
Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:

a.
für die Direktsaat
250 Fr.
b.
für die Streifensaat
200 Fr.
c.
für die Mulchsaat
150 Fr.
6.2.2
Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 200 Franken pro Hektare und Jahr.

6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken

6.3.1
Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.
6.3.2
Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken.
pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.

6.4 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

6.4.1
Der Beitrag beträgt pro Spülsystem 50 Prozent der Anschaffungskosten, maximal jedoch 2000 Franken.

6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

6.5.1
Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.

6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau

6.6.1
Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a.
Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. a)

200

b.
Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. b)

600

6.6.2
Der Beitrag für reduzierten Fungizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a.
Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 1.2 Bst. a)

200

6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

6.7.1
Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a.
Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. a )

200

b.
Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. b)

600

6.7.2
Die Beiträge für reduzierten Fungizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a.
Teilverzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. a)

200

b.
Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. b)

300

6.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

6.8.1
Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a.
Mechanische Unkrautbekämpfung ab 4-Blatt-Stadium (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. a)

200

b.
Mechanische Unkrautbekämpfung ab Saat (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. b)

400

c.
Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. c)

800

6.8.2
Der Beitrag für Fungizid- und Insektizidverzicht beträgt:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a.
Verzicht auf Fungizide und Insektizide (Anhang 6a Ziff. 3.2 Bst. a)

400

6.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche

6.9.1
Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.

Anhang 8 205

205 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

1 Allgemeines

1.1
Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.2bis
Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
1.3
Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
a.
Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl;
b.
Wiesenkalender/Wiesenjournal, Feldkalender/Kulturblätter;
c.
Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen;
d.
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel;
e.
Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger;
f.
bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal.
1.4
Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5
Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6
Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7
Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben

2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten

2.1.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben.
2.1.2
Anmeldung für Direktzahlungsprogramme

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann ordnungs­gemäss durchgeführt werden (Art. 97)

erste Feststellung

erster und zweiter Wieder­holungsfall

ab dem dritten Wieder­holungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b.
Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97)

100 % der betreffenden Beiträge

c.
Anmeldung unvollständig oder mangelhaft (Art. 97)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

2.1.3
Gesuchseinreichung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

erste Feststellung

erster und zweiter Wiederholungsfall

ab dem dritten Wieder­holungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

100 % der betreffenden Beiträge

c.
Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

2.1.4
Kontrolle auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kontrollen werden
er­schwert; mangelhafte
Mitwirkung oder
Drohungen führen zu
Mehraufwand (Art. 105)

Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im
Bereich ÖLN oder
Tierschutz

Andere Bereiche

10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr.

10 % der betreffenden Beiträge,
mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.

b.
Verweigerung der
Kontrolle (Art. 105)

Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz

Andere Bereiche

100 % aller Direktzahlungen

120 % der betreffenden Beiträge

2.1.5
Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kulturen ohne
Extensobeiträge
(Art. 98, 100 und 105)

Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt

Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr.

b.
Kulturen mit Extensobeiträgen (Ernteverpflichtung) (Art. 98, 100
und 105)

Vorhandene Sorten und Kulturen stimmen nicht
mit der Deklaration
überein

Kultur wurde nicht oder nicht im ordentlichen
Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)

Korrektur auf richtige Angabe, und zusätzlich 500 Fr.

120 % der betreffenden Beiträge

2.1.6
Angaben zu den Flächen und Bäumen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Deklaration Flächenmasse nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Korrektur auf richtige Angabe

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

b.
Deklaration der Flächen
in Hanglagen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Angaben zur Nutzung
sind nicht korrekt

Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr.

c.
Deklaration der Flächen
nach Zonen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Angaben zur Zone sind
nicht korrekt

Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche

d.
Deklaration der Anzahl Einzelbäume/Hochstamm-Feldobstbäume nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Keine Korrektur

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum

e.
Deklaration Kategorie, Qualitätsstufe oder Vernetzung bei Einzelbäumen/ Hochstamm-Feldobst­bäumen nicht korrekt
(Art. 98, 100 und 105)

Falsche Angabe

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum

2.1.7
Bewirtschaftung durch Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet.
Rechnung und Gefahr
für die Fläche liegt nicht beim Betrieb (Art. 98,
100 und 105; Art. 16 LBV [SR 910.91])

Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/
einer anderen Bewirt­schafterin zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich)

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche

b.
Flächen sind nicht
sachgerecht bewirtschaftet (Art. 98, 100 und 105;
Art. 16 LBV)

Fläche ist nicht bewirt­schaftet, stark verunkrautet oder vergandet

Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche

c.
Gepflegte Selven von
Edelkastanien sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 LBV)

ungenügender Schnitt

ungenügende Entfernung
der Kastanienigel,
Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche)

ungenügende Entfernung
des Totholzes und der Wurzelschösslinge

ungenügende Auflichtung und Saat

Pläne der Fläche fehlen

600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

50 Fr. pro Dokument

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach
der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument
nicht nachgereicht wurde

2.1.8
Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Deklaration Durchschnitts­bestände nicht korrekt (ohne Tierbestände nach Art. 37 Abs. 1)
(Art. 98, 100 und 105)

Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten

Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration)

Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betrof­fene GVE

b.
In der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasster oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierter Bestand an Tieren nach Artikel 37 Absatz 1 stimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehaltenen Tier­bestand überein (Art. 98, 100 und 105)

Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kate­gorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten

Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde

Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE

Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nähr­stoffbilanz und in der Futter­bilanz

c.
Anrechnung der gesömmerten Tiere am Bestand des Betriebs ist nicht rechtmässig (Art. 37 und 46)

Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklara­tion von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

d.
Deklaration der Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

2.2 Ökologischer Leistungsnachweis

2.2.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Einheit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.2.2
Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23)

Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr.

b.
Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1)

5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend

2.2.3
Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Auf­zeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, Spritzentest älter als 4-jährig unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anhang 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1)

50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

b.
Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege,
unvoll­ständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar
(Anh. 1 Ziff. 1)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist immer noch: 110 Pte.

c.
Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender
oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch
oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf
eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1)

200 Fr. pro Dokument

2.2.4
Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an
der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14)

20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte.

b.
Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen (Art. 15)

5 Pte. pro Objekt

2.2.5
Pufferstreifen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang
von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9)

5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge

b.
Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe
Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungs­vorschriften (Anh. 1 Ziff. 9)

15 Fr./m, mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m
je Betrieb für die gesamte Länge

c.
Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Siloballen, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9)

15 Fr./m, mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.

2.2.6
Acker- und Gemüsebau/Grünfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der Alpen­südseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.1);
Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Acker­fläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2)

30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend

b.
Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

c.
Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

d.
Anforderungen an
Grünlandanteile und
Begrünung im Winter
bei der offenen Ackerfläche nicht eingehalten
(nur Biobetriebe)
(Art. 16 Abs. 4)

Weniger als 10 % ganz­jährige Begrünung

Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung
und zu wenig anrechen­bare zusätzliche begrünte Fläche

Weniger als 50 % der
offenen Ackerfläche
im Winter begrünt

10 Pte. pro fehlendes % ganz­jährige Begrünung

5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung


15 Pte.

Anforderungen an
Anbaupausen nicht eingehalten (nur Biobetriebe); (Art. 16 Abs. 4)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN

Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte.

e.
Bodenbedeckung nicht vorhanden (Art. 17)
fehlende Winter- oder Zwischenkultur/Grün­düngung
600 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha
f.
Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge
auf derselben Bewirtschaftungsparzelle
(Art. 17 und Anhang 1 Ziff. 5)

Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde.

Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr.

Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen.

g.
Anforderungen an Kontrollfenster nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2)

5 Pte. pro Kultur

h.
Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. November und dem 15. Februar (Anhang 1 Ziff. 6.2)
Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anhang 1 Ziff. 6.2 und 6.3)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden
(Anhang 1 Ziff. 6.2)
Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Überschreitung der Schadschwelle (Anhang 1 Ziff. 6.2)
Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten
(Anhang 1 Ziff. 6.2)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

2.2.7
Obstbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht
eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
b.
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der
Liste der SAIO aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8)
c.
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
d.
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.8
Beerenbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten
(Anh. 1 Ziff. 8)
b.
Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht
eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
c.
Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften
zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8)
d.
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der
Liste der SAIO aufgeführt eingesetzt (Anh. 1, Ziff. 8)
e.
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
f.
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
g.
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der SAIO
nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.9
Rebbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht
betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8)
b.
Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme
vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8)
c.
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8)
d.
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
e.
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
f.
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.10
Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a).

Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1–2.2.9

2.3 Tierschutz

2.3.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen.
Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvor­gaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenen Rindvieh und von angebundenen Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert

Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier

Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten

b.
Überbelegter Boxenlaufstall

10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE

c.
Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar

200 Fr. pro betroffene Tierart

Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt

Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen

d.
Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen

1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE

e.
Tiere der Rindviehgattung:

15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

1 Pt. pro betroffene GVE

0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

2 Pte. pro betroffene GVE

30–59 Tage Auslauf im Sommer

2 Pte. pro betroffene GVE

0–29 Tage Auslauf im Sommer

4 Pte. pro betroffene GVE

f.
Tiere der Ziegengattung:

25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

1 Pt. pro betroffene GVE

0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

2 Pte. pro betroffene GVE

60–119 Tage Auslauf im Sommer

2 Pte. pro betroffene GVE

0–59 Tage Auslauf im Sommer

4 Pte. pro betroffene GVE

2.3a Luftreinhaltung

2.3a.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha.
Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern (Art. 13 Abs. 2bis)

300 Fr.

b.
206

206 Tritt am 1. Jan. 2024 in Kraft (AS 2021 682).

2.4 Biodiversitätsbeiträge: Qualitätsbeiträge

2.4.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt.
2.4.2
Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24.
2.4.3
Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt.
2.4.4
Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet.
2.4.5
Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4.5a
Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.
2.4.5b
Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.
2.4.5c
Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.
2.4.6
Extensiv genutzte Wiesen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zuge­lassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zuge­lassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 1.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.7
Wenig intensiv genutzte Wiesen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei
ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zuge­lassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58,
Anh. 4 Ziff. 2.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder
Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz-
mittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.8
Extensiv genutzte Weiden

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der
Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden
oder
zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden
Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.9
Waldweiden

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der
Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt
oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt
(Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder
zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden
Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.10
Streueflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht
mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 5.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.11
Hecken, Feld- und Ufergehölze

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode;
Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 6.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten
sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einhei­mische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter;
weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m

Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen

d.
Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.12
Uferwiese entlang von Fliessgewässern

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen
Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen
Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 7.1)

300 % × QB I

2.4.13
Buntbrachen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)

300 % × QB I

2.4.14
Rotationsbrachen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)

300 % × QB I

2.4.15
Ackerschonstreifen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 10.1)

300 % × QB I

2.4.16
Saum auf Ackerfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungs­schnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58,
Anh. 4 Ziff. 11.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 11.1)

300 % × QB I

2.4.17
Hochstamm-Feldobstbäume

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

300 % × QB I

c.
Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durch­geführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen

d.
Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2.7)

Pro fehlenden Baum: 200 % QB II

2.4.18
Einheimische standortgerechte Einzelbäume

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten
(Art. 58, Anh. 4 Ziff. 13.1)

200 Fr.

b.
Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger
als 3 m (Anh. 4 Ziff. 13.1)

200 Fr.

2.4.19
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Jeder Mangel: 500 Fr.

b.
Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Jeder Mangel: 1000 Fr.

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden
oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

2.4.20
Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht
eingehalten (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1)

200 Fr.

2.4.21
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 17.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 17.1)

300 % × QB I

2.4.22
Wassergraben, Tümpel, Teich

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten:
Pufferstreifen weniger als 6 m breit;
Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
gehört nicht zur Betriebsfläche;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1)

Jeder Mangel: 200 Fr.

2.4.23
Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten;
Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege
alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit;
es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2)

Jeder Mangel: 200 Fr.

2.4.24
Trockenmauern

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten;
Pufferstreifen weniger als 50 cm breit;
es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3)

Jeder Mangel 200 Fr.

2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag

2.4a.1
Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3.
2.4a.2
Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.3
Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.4
Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4a.5
Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 62 Absatz 3bis gemeldet wurde.
2.4a.6
Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungsbeiträge ausgerichtet.

2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag

2.5.1
Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3.
2.5.2
Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.3
Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.4
Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.

2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps

2.6.1
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur.
Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Es wurden Wachstumsregulatoren, Fungizide,
chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte oder Insektizide eingesetzt (Art. 69 Abs. 1)
b.
Die Anforderungen wurden nicht auf allen Parzellen einer angemeldeten Kultur eingehalten (Art. 69 Abs. 2)
c.
Die angebaute Futterweizensorte ist nicht auf der Liste der empfohlenen Sorte von swiss granum und Agroscope aufgeführt (Art. 69 Abs. 3)

120 % der Beiträge

2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

2.7.1
Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch
oder unbrauchbar (Anhang 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futter­bilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anhang 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5 Ziff. 1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischen­kulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futter­mitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anhang 5 Ziff. 5)
b.
Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt.
120 % der Beiträge

2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft

2.8.1
Die Kürzungen erfolgen:
a.
mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5;
b.
mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.8.6–2.8.10.
Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft.
Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt.
Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.8.2–2.8.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.
Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge ver­doppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.8.3 Buchstabe g und 2.8.10.
2.8.2
Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirt­schaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR 910.18;
Bio-V])

110 Pte.

b.
Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben
(Art. 6 Bio-V)

Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte.

c.
Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V)

110 Pte.

d.
Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung
vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt
(Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V)

110 Pte.

e.
Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt
(Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V)

30 Pte.

f.
Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet
(Anh. 1 Ziff. 1.1.6 Bio-V)

Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte.

2.8.3
Pflanzenbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht
(Art. 12 Abs. 6 Bio-V)
Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)
Zufuhr ≥ 2 DGVE


10 Pte.

30 Pte.

b.
Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht
eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche)
(Art. 12 Abs. 4 Bio-V)

20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE

110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE

c.
Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch
betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren
Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)

110 Pte.

d.
Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger)
eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder
aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)

30 Pte.

e.
Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich
nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)

30 Pte.

f.
Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform
eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der
Verordnung des WBF vom 22. September 1997
[SR 910.181; WBF-Bio-V])

5 Pte.

g.
Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform
(Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V)

5 Pte.

h.
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder
Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V)

15 Pte.

i.
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder
Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)

15 Pte.

j.
Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1
der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch
betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren
Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)

10 Pte./Are, mind. 60 Pte.

k.
Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
Indikation fehlt, Konzentration zu hoch
Wartefristen nicht eingehalten
Höchstmengen Cu überschritten


5 Pte.

30 Pte.

30 Pte

l.
Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen
sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2
WBF-Bio-V)

30 Pte.

m.
Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V)

110 Pte.

n.
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig
(Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)

100 Fr. pro Dokument

2.8.4
Saat- und Pflanzgut

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)

50 Fr. pro Dokument

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

b.
Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus
Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V)

10 Pte.

Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)

30 Pte.

Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)

15 Pte.

Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut
für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V)

30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steck­zwiebeln)

Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen Pflanzen (Art. 13 Bio-V)

110 Pte.

2.8.5
Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2
Bio-V)

15 Pte.

b.
Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und
ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V)

5 Pte./Are, max. 30 Pte.

c.
Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und
kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V)

10 Pte.

d.
Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 14 Bio-V)

10 Pte.

2.8.6
Tierhaltung: Allgemein

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal
unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar
(Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V)

50 Fr. pro Dokument

b.
Unerlaubte zootechnische Massnahmen
vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und
1 Punkt/Tier, min. 15 Pte.,
max. 60 Pte.

c.
Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion
(Art. 16d Abs. 3 Bst. c und d Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte.

d.

e.
Doppelte Wartefristen nicht eingehalten
(Art. 16d Abs. 8 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte.

f.
Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz
nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

g.
Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V)

100 Fr. und 10 Pte.

h.
Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten
(Art. 16 Abs. 2 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

i.
Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V)

110 Pte.

j.
Embryotransfer-Tiere zugekauft
(Art. 16c Abs. 4 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

k.
Brunst hormonell synchronisiert
(Art. 16d Abs. 3 Bst. c Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

l.
Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung
(Art. 16f Bio-V)
Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte.

m.
Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen
(Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b,
Anh. 7 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.);
max. 5000 Fr. Buchstaben m–o

n.
Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b, Anhang 7 WBF-Bio-V)

0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte.

o.
Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem
Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V)

Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung

Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und
15 Pte.

Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und
30 Pte.;

max. 5000 Fr. von Buchstaben
m–o

p.
Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten
(Art. 16a Abs. 5 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

q.
Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 %
(Art. 16b Abs. 1 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

r.
Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis
und 4b Anh. 7 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

s.
Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 %
im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

t.
GVO-haltige Futtermittel eingesetzt
(Art. 3 Bst. c Bio-V)
Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesamten Hof eingesetzt wurden

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte.

30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

u.
Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

v.
Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.8.7
Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Eber nicht in Gruppen gehalten
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

b.
Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

c.
Schweine erhalten kein Raufutter
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

d.
Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.8.8
Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte.

b.
Stallbelegung nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

c.
Weidefläche nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

d.
Mindestschlachtalter nicht eingehalten
(Art. 16g Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.8.9
Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt
(Art. 39c Bio-V, Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

b.
RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

c.
Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen
sowie Bisons nicht eingehalten

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

d.
Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V)

100 Fr., und 5 Pte.

e.
Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten
(Art. 6 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte.

2.8.10
Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten

0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.

b.
Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide
oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden
(Art. 15b Bio-V)

0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.

2.9 Tierwohlbeiträge

2.9.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2
Die Punkte bei einem Mangel werden imersten Wiederholungsfall um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.9.2a
Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2b
Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2c
Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen.
2.9.2d
Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
2.9.3
BTS

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7)

weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.

10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte.

b.
Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall

Alle Tiere

etwas zu wenig Licht: 10 Pte.

viel zu wenig Licht: 110 Pte.

c.
Keine befestigten Tränke‑ bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2)

110 Pte.

d.
Die Tiere haben nicht dauernd Zugang zu zwei unterschiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.

10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte.

e.
Zuwenig oder gar keine Einstreu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3)

Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2);

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1);

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1);

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8)

zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte.

viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte.

keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte.

f.
Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liegematte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5)

Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte.

10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte.

g.
Tiere werden beim Fres­sen durch Artgenossen gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3)

110 Pte.

h.
Liegebereich ist perforiert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1)

110 Pte.

i.
Stall für Kaninchen entspricht nicht den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5)

110 Pte.

j.
Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebens­tag nicht ausreichend erhöhte BTS-kon­forme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4)

60 Pte.

k.
Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten für Truten vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4)

10 Pte.

l.
Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3)

60 Pte.

m.
Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

n.
Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9

110 Pte.

o.
AKB nicht gedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

60 Pte.

p.
Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

4 Pte. pro fehlender Tag

q.
Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6)

60 Pte.

r.
Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6)

200 Fr.

2.9.4
RAUS

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3)

110 Pte.

b.
Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränke­bereiche für Schweine nicht befestigt

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4)

10 Pte.

c.
Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2.

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5)

10 Pte.

d.
Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Alle Tierkategorien
(Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3)

200 Fr.

Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden.

e.
Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6)

1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag

1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3)

4 Pte. pro fehlender Tag

f.
Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjährige Haltung im Freien

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weib­liche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2)

Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1)

Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1)

110 Pte.

g.
Weide kann an Weidetagen weniger als 25 Prozent des Trockensubstanz‑Verzehrs decken, minimale Weidefläche nicht eingehalten

Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2)

60 Pte.

h.
Auslauf­fläche ist zu klein

Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9)

Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

i.
Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur Verfügung

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5)

zu wenige: 10 Pte.

keine: 110 Pte.

j.
Die Tiere werden während weniger als 56
Tagen gemästet

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4)

60 Pte.

k.
Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

l.
Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausreichend mit zweckmäs­siger Einstreu bedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

zu wenig Einstreu; 10 Pte.

viel zu wenig Einstreu: 40 Pte.

keine Einstreu: 110 Pte.

m.
Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1)

60 Pte.

2.9.5
Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 76a)

Kürzung analog zu den Ziffern 2.9.1–2.9.4

2.10 Ressourceneffizienzbeiträge

2.10.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags der betroffenen Fläche.
Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.2
Emissionsmindernde Ausbringverfahren

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Pro Hektare und Gabe wurden nicht 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet (Art. 78 Abs. 3)

Korrektur der Düngerbilanz und 200 Fr., zusätzlich allfällige Kürzungen im ÖLN (Nährstoff­bilanz überschritten)

b.
Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 1)

Reduktion auf vier Gaben; Auszahlung von vier Gaben

c.
Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbringverfahren gekürzt

d.
Es wurden Gaben zwischen dem 15. Nov. und 15. Febr. für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2)

Korrektur auf beitragsberechtigte Gaben

2.10.3
Schonende Bodenbearbeitung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten (Art. 79 und 80)

200 % der Beiträge

b. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatz­beitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht eingehalten (Art. 81)

200 % der Beiträge

c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3)

200 % der Beiträge

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die schonende Bodenbearbeitung gekürzt

2.10.4
Einsatz präziser Applikationstechnik

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Ziff. 6.3.2)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr.

b.
Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Ziff. 6.3.2)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.5
Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Ziff. 6.4)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr.

2.10.6
Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der
Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz»207 der
«Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch oder wurden nicht geführt (Art. 82c Abs. 2)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt.

b.
Der durchschnittliche Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Art. 82c Abs. 1)

120 % der Beiträge

2.10.7
Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im Rebbau
2.10.7.1
Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

200 % der Beiträge

b.
Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht einge­halten (Anh. 6a)

200 % der Beiträge

2.10.7.2
Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

200 % der Beiträge

b.
Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht einge­halten (Anh. 6a)

200 % der Beiträge

2.10.8
Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

200 % der Beiträge

b.
Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder zum Verzicht auf Fungizide und Insektizide sind nicht eingehalten (Anh. 6a)

200 % der Beiträge

2.10.9
Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Voraussetzungen und Auflagen zum Herbizid­verzicht sind nicht eingehalten (Art. 82f und 82g)

200 % der Beiträge

207 Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

2.11.1
Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2.11.2
Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden.
2.11.3
Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken.
2.11.4
Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.

3 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe

3.1 Allgemeines

3.1.1
Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.

3.2 Falsche Angaben

3.2.1
Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
0–5 %, maximal 1 GVE

Keine

b.
Über 5–20 % oder über 1 GVE,
maximal jedoch 4 GVE

20 %,
max. 3000 Fr.

c.
Über 20 % oder über 4 GVE
sowie im Wiederholungsfall

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.2
Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
0–10 %

Keine

b.
Über 10–30 %

20 %,
max. 3000 Fr.

c.
Über 30 %

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.3
Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Bis 3 Tage

Keine

b.
4–6 Tage

20 %,
max. 3000 Fr.

c.
Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall

50 %,
max. 6000 Fr.

3.3 Erschwerung der Kontrollen

3.3.1
Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.
3.3.2
Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.

3.4 Gesucheinreichung

3.4.1
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinrei­chung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
3.4.2
Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.

3.5 Dokumente und Aufzeichnungen

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger zugeführt wird

Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter zugeführt wird

Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde

Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anhang 2, Ziff. 2), falls verlangt

Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34), falls verlangt

Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36)

Fehlender Plan der Flächen (Art. 38)

Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2 Ziff. 4), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf Umtriebsweiden

200 Fr. pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung, max. 3000 Fr.

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument oder die Aufzeichnung des laufenden Jahres oder des Vorjahres nicht nachgereicht wurde

3.6 Bewirtschaftungsanforderungen

3.6.1
Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.6.2
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.6.3
Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt­schaftung (Art. 26)

10 %

b.
Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden,
Anlagen, Zufahrten (Art. 27)

10 %

c.
Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens
einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt
(Art. 28)

10 %

d.
Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und
Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung
(Art. 29 Abs. 1)

10 %

e.
Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden
dürfen (Art. 29 Abs. 2)

10 %

f.
Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von
Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3)

10 %

g.
Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung
(Art. 30 Abs. 1)

15 %

h.
Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder
alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2)

15 %

i.
Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbe­dingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1)

10 %

j.
Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben
mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2)

10 %

k.
Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben
mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2)

10 %

l.
Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen
(Art. 31 Abs. 3)

10 %

m.
Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1)

10 %

n.
Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2)

15 %

o.
Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben
im Bewirtschaftungsplan (Art. 33)

15 %

p.
Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)

10 %

q.
Ökologische Schäden oder unsachgemässe
Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2)

10 %

3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

3.7.1
Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.7.3
Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
3.7.4
Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Keine Herdenführung durch einen Hirten oder
eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)

15 %

b.
Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom
Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)

15 %

c.
Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren
(Anh. 2, Ziff. 4.1.2)

10 %

d.-f. …

g.
Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)

10 %

h.
Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)

10 %

i.
Die Herde ist nicht ununterbrochen behirtet
(Anh. 2, Ziff. 4.1.5)

15 %

j.
Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6)

10 %

k.

l.
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der
Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8)

10 %

m.
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze
(Anh. 2, Ziff. 4.1.9)

10 %

3.7.5
Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder
natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1)

15 %

b. und c. …

d.
Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3)

10 %

e.
Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei
Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)

10 %

f.
Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)

10 %

g. und h. …

i.
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der
Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7)

10 %

j.
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen
(Anh. 2, Ziff. 4.2.8)

10 %

3.7.6
Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Fehlende Herdenschutzmassnahmen falls Gesuch für Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen (Art. 47 Abs. 2 Bst. a)

Reduktion des Sömmerungs­beitrags auf den Ansatz für Umtriebsweide nach Anhang 7 Ziff. 1.6 Bst. b

3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

3.8.1

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57)

200 % × QB II

b.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
(Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität nimmt während der Verpflichtungsdauer ab

Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

3.8.2
Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.

3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag

Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie Tierschutzgesetzgebung

3.10.1
Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2.
3.10.2
Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken.
3.10.3
Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3.10.4
Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.

Anhang 9

(Art. 117)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.

208

208 Die Änderungen können unter AS 2013 4145konsultiert werden.

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