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Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten

Art. 1 Gegenstand  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen und das Ver­fah­ren für die Aus­rich­tung von Di­rekt­zah­lun­gen und legt die Hö­he der Bei­trä­ge fest.

2 Sie legt die Kon­trol­len und die Ver­wal­tungs­sank­tio­nen fest.

Art. 2 Direktzahlungsarten  

Die Di­rekt­zah­lun­gen um­fas­sen fol­gen­de Di­rekt­zah­lungs­ar­ten:

a.
Kul­tur­land­schafts­bei­trä­ge:
1.
Of­fen­hal­tungs­bei­trag,
2.
Hang­bei­trag,
3.
Steil­la­gen­bei­trag,
4.
Hang­bei­trag für Reb­flä­chen,
5.
Al­pungs­bei­trag,
6.
Söm­me­rungs­bei­trag;
b.
Ver­sor­gungs­si­cher­heits­bei­trä­ge:
1.
Ba­sis­bei­trag,
2.
Pro­duk­ti­ons­er­schwer­nis­bei­trag,
3.
Bei­trag für die of­fe­ne Acker­flä­che und für Dau­er­kul­tu­ren;
c.
Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge:
1.
Qua­li­täts­bei­trag,
2.
Ver­net­zungs­bei­trag;
d.
Land­schafts­qua­li­täts­bei­trag;
e.2
Pro­duk­ti­ons­sys­tem­bei­trä­ge:
1.
Bei­trag für die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft,
2.
Bei­trä­ge für den Ver­zicht auf Pflan­zen­schutz­mit­tel,
3.
Bei­trag für die funk­tio­na­le Biodi­ver­si­tät,
4.
Bei­trä­ge für die Ver­bes­se­rung der Bo­den­frucht­bar­keit,
5.
Bei­trag für den ef­fi­zi­en­ten Stick­stoffe­in­satz im Acker­bau,
6.
Bei­trag für gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on,
7.
Tier­wohl­bei­trä­ge,
8.
Bei­trag für die län­ge­re Nut­zungs­dau­er von Kü­hen;
f.
Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge:
1. und 2.3
3.
Bei­trag für den Ein­satz von prä­zi­ser Ap­pli­ka­ti­ons­tech­nik,
4.4
5.5
Bei­trag für die stick­stoffre­du­zier­te Pha­sen­füt­te­rung von Schwei­nen,
6.6
7.7
g.
Über­gangs­bei­trag.

2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023, Ziff. 8 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).

3 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

2. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen  

1 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Be­trie­ben sind bei­trags­be­rech­tigt, wenn sie:

a.
na­tür­li­che Per­so­nen mit zi­vil­recht­li­chem Wohn­sitz in der Schweiz sind;
b.
vor dem 1. Ja­nu­ar des Bei­trags­jah­res das 65. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det ha­ben;
c.
die An­for­de­rung an die Aus­bil­dung nach Ar­ti­kel 4 er­fül­len.

2 Na­tür­li­che Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die den Be­trieb ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG), ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) oder ei­ner Kom­man­di­tak­ti­en­ge­sell­schaft (Kom­man­dit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbst­be­wirt­schaf­ter oder Selbst­be­wirt­schaf­te­rin­nen füh­ren, sind bei­trags­be­rech­tigt, so­fern:

a.
sie bei der AG oder der Kom­man­dit-AG mit­tels Na­men­ak­ti­en über ei­ne di­rek­te Be­tei­li­gung von min­des­tens zwei Drit­teln am Ak­ti­en­ka­pi­tal oder Grund­ka­pi­tal und an den Stimm­rech­ten ver­fü­gen;
b.
sie bei der GmbH über ei­ne di­rek­te Be­tei­li­gung von min­des­tens drei Vier­teln am Stamm­ka­pi­tal und an den Stimm­rech­ten ver­fü­gen;
c.
der Buch­wert des Päch­ter­ver­mö­gens und, so­fern die AG oder die GmbH Ei­gen­tü­me­rin ist, der Buch­wert des Ge­wer­bes oder der Ge­wer­be, min­des­tens zwei Drit­tel der Ak­ti­ven der AG oder der GmbH aus­macht.

2bis Nicht bei­trags­be­rech­tigt ist ei­ne na­tür­li­che Per­son oder ei­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft, die den Be­trieb von ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son ge­pach­tet hat und:

a.
in lei­ten­der Funk­ti­on für die ju­ris­ti­sche Per­son tä­tig ist; oder
b.
über ei­ne Be­tei­li­gung von mehr als ei­nem Vier­tel am Ak­ti­en-, Stamm- oder Grund­ka­pi­tal oder an den Stimm­rech­ten der ju­ris­ti­schen Per­son ver­fügt.8

3 Für Biodi­ver­si­täts- und Land­schafts­qua­li­täts­bei­trä­ge sind auch ju­ris­ti­sche Per­so­nen mit Sitz in der Schweiz so­wie Kan­to­ne und Ge­mein­den bei­trags­be­rech­tigt, so­fern sie Be­wirt­schaf­te­rin­nen des Be­triebs sind. Da­von aus­ge­nom­men sind ju­ris­ti­sche Per­so­nen, bei de­nen da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie zur Um­ge­hung der Al­ters­gren­ze oder der Aus­bil­dungs­an­for­de­run­gen ge­grün­det wur­den.9

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung  

1 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen müs­sen über ei­ne der fol­gen­den Aus­bil­dun­gen ver­fü­gen:

a.
be­ruf­li­che Grund­bil­dung «Be­rufs­feld Land­wirt­schaft und de­ren Be­ru­fe» mit ei­nem Eid­ge­nös­si­schen Be­rufs­at­test nach Ar­ti­kel 37 des Be­rufs­bil­dungs­ge­set­zes vom 13. De­zem­ber 200210 (BBG) oder ei­nem Eid­ge­nös­si­schen Fä­hig­keits­zeug­nis nach Ar­ti­kel 38 BBG;
b.
Bäue­rin mit Fach­aus­weis nach Ar­ti­kel 43 BBG;
c.
hö­he­re Aus­bil­dung in den Be­ru­fen nach Buch­sta­be a oder b.

2 Der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a gleich­ge­stellt ist ei­ne an­de­re be­ruf­li­che Grund­bil­dung mit ei­nem Eid­ge­nös­si­schen Be­rufs­at­test nach Ar­ti­kel 37 BBG oder ei­nem Eid­ge­nös­si­schen Fä­hig­keits­zeug­nis nach Ar­ti­kel 38 BBG, er­gänzt mit:

a.
ei­ner ab­ge­schlos­se­nen, von den Kan­to­nen in Zu­sam­men­ar­beit mit der mass­ge­ben­den Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­welt ein­heit­lich ge­re­gel­ten land­wirt­schaft­li­chen Wei­ter­bil­dung; oder
b.
ei­ner aus­ge­wie­se­nen prak­ti­schen Tä­tig­keit wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren als Be­wirt­schaf­ter, Be­wirt­schaf­te­rin, Mit­be­wirt­schaf­ter, Mit­be­wirt­schaf­te­rin, An­ge­stell­ter oder An­ge­stell­te auf ei­nem Land­wirt­schafts­be­trieb.

3 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Be­trie­ben im Berg­ge­biet, de­ren Be­wirt­schaf­tung we­ni­ger als 0,5 Stan­dard­ar­beits­kräf­te (SAK) nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 der Land­wirt­schaft­li­chen Be­griffs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 199811 (LBV) er­for­dert, sind von den An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 aus­ge­nom­men.

4 Über­nimmt die Ehe­part­ne­rin oder der Ehe­part­ner beim Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 Buch­sta­be b durch den bis­he­ri­gen Be­wirt­schaf­ter be­zie­hungs­wei­se die bis­he­ri­ge Be­wirt­schaf­te­rin den Be­trieb, so ist sie oder er von den An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 aus­ge­nom­men, wenn sie oder er vor der Über­nah­me wäh­rend min­des­tens zehn Jah­ren auf dem Be­trieb mit­ge­ar­bei­tet hat.12

5 Der Er­be, die Er­bin oder die Er­ben­ge­mein­schaft ist wäh­rend höchs­tens drei Jah­ren nach dem Tod des bis­he­ri­gen bei­trags­be­rech­tig­ten Be­wirt­schaf­ters oder der bis­he­ri­gen bei­trags­be­rech­tig­ten Be­wirt­schaf­te­rin von den An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 aus­ge­nom­men.13

6 Ein Mit­glied der Er­ben­ge­mein­schaft muss den zi­vil­recht­li­chen Wohn­sitz in der Schweiz ha­ben und darf am 1. Ja­nu­ar des Bei­trags­jah­res das 65. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det ha­ben. Die Er­ben­ge­mein­schaft muss die­se Per­son der ver­ant­wort­li­chen Be­hör­de nach Ar­ti­kel 98 Ab­satz 2 mel­den.14

10 SR 412.10

11 SR 910.91

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

14 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen 15  

Di­rekt­zah­lun­gen wer­den nur aus­ge­rich­tet, wenn auf dem Be­trieb ein Ar­beits­be­darf von min­des­tens 0,20 SAK be­steht.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte  

1 Di­rekt­zah­lun­gen wer­den nur aus­ge­rich­tet, wenn min­des­tens 50 Pro­zent der Ar­bei­ten, die für die Be­wirt­schaf­tung des Be­triebs er­for­der­lich sind, mit be­triebs­ei­ge­nen Ar­beits­kräf­ten aus­ge­führt wer­den.

2 Der Ar­beits­auf­wand be­rech­net sich nach dem «ART-Ar­beits­vor­an­schlag 2009» von Agros­co­pe, in der Ver­si­on des Jah­res 201316.

16 Der Ar­beits­vor­an­schlag kann her­un­ter­ge­la­den wer­den un­ter www.agros­co­pe.ad­min.ch/ar­beits­vor­an­schlag

Art. 7 Maximaler Tierbestand  

Di­rekt­zah­lun­gen wer­den nur aus­ge­rich­tet, wenn der Tier­be­stand auf dem Be­trieb die Gren­zen der Höchst­be­stan­des­ver­ord­nung vom 23. Ok­to­ber 201317 nicht über­schrei­tet.

Art. 818  

18 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften  

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wer­den die Di­rekt­zah­lun­gen ei­nes Be­triebs für je­de Per­son, die vor dem 1. Ja­nu­ar des Bei­trags­jah­res das 65. Al­ters­jahr vollen­det hat, an­teils­mäs­sig re­du­ziert.

Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben  

1 Na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen so­wie öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten und Ge­mein­den sind als Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben bei­trags­be­rech­tigt, wenn sie:

a.
den Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb auf ei­ge­ne Rech­nung und Ge­fahr füh­ren; und
b.
ih­ren zi­vil­recht­li­chen Wohn­sitz oder den Sitz in der Schweiz ha­ben.

2 Kan­to­ne sind nicht bei­trags­be­rech­tigt.

3 Die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 3–9 sind nicht an­wend­bar.

2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 11 Grundsatz  

Bei­trä­ge wer­den aus­ge­rich­tet, wenn die An­for­de­run­gen des öko­lo­gi­schen Leis­tungs­nach­wei­ses (ÖLN) nach den Ar­ti­keln 12–25 auf dem ge­sam­ten Be­trieb er­füllt sind.

Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung  

Die für die land­wirt­schaft­li­che Pro­duk­ti­on mass­ge­ben­den Vor­schrif­ten der Tier­schutz­ge­setz­ge­bung müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den.

Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz  

1 Die Nähr­stoff­kreis­läu­fe sind mög­lichst zu schlies­sen. An­hand ei­ner Nähr­stoff­bi­lanz ist zu zei­gen, dass kein über­schüs­si­ger Phos­phor und Stick­stoff aus­ge­bracht wer­den. Die An­for­de­run­gen für die Er­stel­lung der Nähr­stoff­bi­lanz sind in An­hang 1 Zif­fer 2.1 fest­ge­legt.

2 Die zu­läs­si­ge Phos­phor- und Stick­stoff­men­ge be­misst sich nach dem Pflan­zen­be­darf und dem be­trieb­li­chen Be­wirt­schaf­tungs­po­ten­zi­al.

2bis Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen, die ins­be­son­de­re durch das La­gern und Aus­brin­gen von flüs­si­gen Hof­dün­gern ver­ur­sacht wer­den, sind nach den Vor­ga­ben der Luftrein­hal­te-Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 198519 zu be­gren­zen.20

3 Zur Op­ti­mie­rung der Dün­ger­ver­tei­lung auf die ein­zel­nen Par­zel­len müs­sen auf al­len Par­zel­len min­des­tens al­le zehn Jah­re Bo­den­un­ter­su­chun­gen nach An­hang 1 Zif­fer 2.2 durch­ge­führt wer­den.

19 SR 814.318.142.1

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. II der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 793).

Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen  

1 Der An­teil an Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen muss min­des­tens 3,5 Pro­zent der mit Spe­zi­al­kul­tu­ren be­leg­ten land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che und 7 Pro­zent der üb­ri­gen land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che be­tra­gen. Die­se Be­stim­mung gilt nur für Flä­chen im In­land.

2 Als Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen an­re­chen­bar sind Flä­chen nach den Ar­ti­keln 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–k, n und p und71bund nach An­hang 1 Zif­fer 3 so­wie Bäu­me nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1bis, wenn die­se Flä­chen und Bäu­me: 21

a.
sich auf der Be­triebs­flä­che und in ei­ner Fahr­di­stanz von höchs­tens 15 km zum Be­triebs­zen­trum oder zu ei­ner Pro­duk­ti­ons­stät­te be­fin­den; und
b.
im Ei­gen­tum oder auf dem Pacht­land des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin sind.

3 Pro Baum nach Ab­satz 2 wird ei­ne Are an­ge­rech­net. Pro Be­wirt­schaf­tungs­par­zel­le kön­nen höchs­tens 100 Bäu­me pro Hekt­are an­ge­rech­net wer­den. Höchs­tens die Hälf­te des er­for­der­li­chen An­teils an Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen darf durch die An­rech­nung von Bäu­men er­füllt wer­den.22

4 Bei Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren nach Ar­ti­kel 71b Ab­satz 1 Buch­sta­be b sind 5 Pro­zent der Flä­che der Dau­er­kul­tur an­re­chen­bar.23

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21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 14a25  

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung  

1 Die Vor­ga­ben zur Be­wirt­schaf­tung von Flach­moo­ren, Tro­cken­wie­sen und -wei­den und Am­phi­bien­laich­ge­bie­ten, die Bio­to­pe von na­tio­na­ler Be­deu­tung nach Ar­ti­kel 18a des Bun­des­ge­set­zes vom 1. Ju­li 196626 über den Na­tur- und Hei­mat­schutz (NHG) sind, sind ein­zu­hal­ten, so­fern die Flä­chen für den Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ver­bind­lich aus­ge­schie­den sind.

2 Ver­bind­lich aus­ge­schie­den sind Flä­chen, wenn:

a.
ei­ne schrift­li­che Nut­zungs- und Schutz­ver­ein­ba­rung zwi­schen der kan­to­na­len Fach­stel­le und dem Be­wirt­schaf­ter oder der Be­wirt­schaf­te­rin be­steht; oder
b.
ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung vor­liegt; oder
c.
die Flä­che in ei­nem rechts­kräf­ti­gen Nut­zungs­plan aus­ge­schie­den ist.
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge  

1 Die Frucht­fol­gen sind so fest­zu­le­gen, dass Schäd­lin­gen und Krank­hei­ten vor­ge­beugt wird und dass Ero­si­on, Bo­den­ver­dich­tung und Bo­den­schwund so­wie Ver­si­cke­rung und Ab­schwem­mung von Dün­gern und von Pflan­zen­schutz­mit­teln ver­mie­den wer­den.

2 Be­trie­be mit mehr als 3 Hekt­aren of­fe­ner Acker­flä­che müs­sen jähr­lich min­des­tens vier ver­schie­de­ne Acker­kul­tu­ren auf­wei­sen. An­hang 1 Zif­fer 4.1 legt fest, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ne Kul­tur an­ge­rech­net wird. Für die Haupt­kul­tu­ren ist ein ma­xi­ma­ler An­teil an der Acker­flä­che nach An­hang 1 Zif­fer 4.2 ein­zu­hal­ten.

3 Für Be­trie­be, wel­che die An­bau­pau­sen nach An­hang 1 Zif­fer 4.3 ein­hal­ten, gilt die An­for­de­rung nach Ab­satz 2 nicht.

4 Für Be­trie­be, die nach den An­for­de­run­gen der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 199727 be­wirt­schaf­tet wer­den, gel­ten für den Nach­weis ei­ner ge­re­gel­ten Frucht­fol­ge die An­for­de­run­gen der na­tio­na­len Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2.28

27 SR 910.18

28 Die Be­rich­ti­gung vom 30. Mai 2024 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2024 242).

Art. 17 Geeigneter Bodenschutz  

1 Der Bo­den­schutz ist durch ei­ne op­ti­ma­le Bo­den­be­de­ckung und durch Mass­nah­men zur Ver­hin­de­rung von Ero­si­on und von che­mi­schen und phy­si­ka­li­schen Bo­den­be­las­tun­gen zu ge­währ­leis­ten. Die An­for­de­run­gen sind in An­hang 1 Zif­fer 5 fest­ge­legt.

2 Be­trie­be mit mehr als 3 Hekt­aren of­fe­ner Acker­flä­che müs­sen auf je­der Par­zel­le mit Kul­tu­ren, die vor dem 31. Au­gust ge­ern­tet wer­den, im lau­fen­den Jahr ei­ne Win­ter­kul­tur, Zwi­schen­fut­ter oder Grün­dün­gung an­sä­en.29

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4 Für Be­trie­be, die nach den An­for­de­run­gen der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 199731 be­wirt­schaf­tet wer­den, gel­ten für den Nach­weis ei­nes ge­eig­ne­ten Bo­den­schut­zes die An­for­de­run­gen der na­tio­na­len Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2.

29 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

30 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

31 SR 910.18

Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel 32  

1 Beim Schutz der Kul­tu­ren vor Schäd­lin­gen, Krank­hei­ten und Ver­un­krau­tung sind pri­mär prä­ven­ti­ve Mass­nah­men, na­tür­li­che Re­gu­la­ti­ons­me­cha­nis­men so­wie bio­lo­gi­sche und me­cha­ni­sche Ver­fah­ren an­zu­wen­den.

2 Bei der An­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln müs­sen die Schad­schwel­len so­wie die Emp­feh­lun­gen von of­fi­zi­el­len Pro­gno­se- und Warn­diens­ten be­rück­sich­tigt wer­den. Das Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW) ver­öf­fent­licht die Schad­schwel­len für die Schad­or­ga­nis­men33.

3 Es dür­fen nur Pflan­zen­schutz­mit­tel an­ge­wen­det wer­den, die nach der Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung vom 12. Mai 201034 (PSMV) in Ver­kehr ge­bracht wor­den sind.

4 Pflan­zen­schutz­mit­tel, die Wirk­stof­fe mit er­höh­tem Ri­si­ko­po­ten­zi­al für Ober­flä­chen­ge­wäs­ser oder Grund­was­ser ent­hal­ten, dür­fen grund­sätz­lich nicht an­ge­wen­det wer­den. Die Wirk­stof­fe sind in An­hang 1 Zif­fer 6.1.1 fest­ge­legt.

5 Vom Ver­bot nach Ab­satz 4 aus­ge­nom­men sind die in An­hang 1 Zif­fer 6.1.2 ge­nann­ten In­di­ka­tio­nen, bei de­nen kein Er­satz durch Wirk­stof­fe mit tiefe­rem Ri­si­ko­po­ten­zi­al mög­lich ist und bei de­nen die Scha­der­re­ger in den meis­ten Re­gio­nen der Schweiz re­gel­mäs­sig auf­tre­ten und Schä­den ver­ur­sa­chen. Das BLW führt An­hang 1 Zif­fer 6.1.2 nach.

6 Die Vor­schrif­ten zur An­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln rich­ten sich nach An­hang 1 Zif­fern 6.1a und 6.2. Es sind pri­mär nütz­lings­scho­nen­de Pflan­zen­schutz­mit­tel an­zu­wen­den.

7 Die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Fach­stel­len kön­nen Son­der­be­wil­li­gun­gen nach An­hang 1 Zif­fer 6.3 er­tei­len für:

a.
die An­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln mit Wirk­stof­fen, die nach Ab­satz 4 nicht an­ge­wen­det wer­den dür­fen, so­fern kein Er­satz durch Wirk­stof­fe mit tiefe­rem Ri­si­ko­po­ten­zi­al mög­lich ist;
b.
Mass­nah­men, die nach An­hang 1 Zif­fer 6.2 aus­ge­schlos­sen sind.

8 Von den An­wen­dungs­vor­schrif­ten nach An­hang 1 Zif­fern 6.1, 6.2 und 6.3 aus­ge­nom­men sind Flä­chen, die zu Ver­suchs­zwe­cken an­ge­baut wer­den. Der Ge­such­stel­ler oder die Ge­such­stel­le­rin muss ei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Be­wirt­schaf­ter oder der Be­wirt­schaf­te­rin ab­sch­lies­sen und die­se zu­sam­men mit dem Ver­suchs­be­schrieb der kan­to­na­len Fach­stel­le für Pflan­zen­schutz zu­stel­len.

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

33 Die Schad­schwel­len sind ab­ruf­bar un­ter: www.blw.ad­min.ch/de/oe­ko­lo­gi­scher-leis­tungs­nach­weis.

34 SR916.161

Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut  

Die An­for­de­run­gen an die Pro­duk­ti­on von Saat- und Pflanz­gut sind in An­hang 1 Zif­fer 7 fest­ge­legt.

Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen  

1 Die An­for­de­run­gen an Spe­zi­al­kul­tu­ren sind in An­hang 1 Zif­fer 8.1 fest­ge­legt.

2 Das BLW kann gleich­wer­ti­ge An­for­de­run­gen zur Er­fül­lung des ÖLN von na­tio­na­len Fa­ch­or­ga­ni­sa­tio­nen und von zum Voll­zug be­auf­trag­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen nach An­hang 1 Zif­fer 8.2 ge­neh­mi­gen.35

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 21 Pufferstreifen  

Ent­lang von ober­ir­di­schen Ge­wäs­sern, Waldrän­dern, We­gen, He­cken, Feld- und Ufer­ge­höl­zen und In­ven­tar­flä­chen sind Puf­fer­strei­fen nach An­hang 1 Zif­fer 9 an­zu­le­gen.

Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN  

1 Zur Er­fül­lung des ÖLN kann ein Be­trieb mit ei­nem oder meh­re­ren an­de­ren Be­trie­ben ver­ein­ba­ren, dass der ge­sam­te ÖLN oder Tei­le da­von ge­mein­sam er­füllt wer­den.

2 Soll die Ver­ein­ba­rung nur Tei­le des ÖLN bein­hal­ten, so kön­nen fol­gen­de Ele­men­te des ÖLN über­be­trieb­lich er­füllt wer­den:

a.
aus­ge­gli­che­ne Dün­ger­bi­lanz nach Ar­ti­kel 13;
b.
an­ge­mes­se­ner An­teil Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 14;
c.
die An­for­de­run­gen der Ar­ti­kel 16–18 zu­sam­men;
d.36

3 Die Ver­ein­ba­rung muss vom Kan­ton ge­neh­migt wer­den. Sie wird ge­neh­migt, wenn:

a.
die Be­triebs­zen­tren der be­tei­lig­ten Be­trie­be in­ner­halb ei­ner Fahr­di­stanz von höchs­tens 15 km lie­gen;
b.
die Be­trie­be die Zu­sam­men­ar­beit schrift­lich ge­re­gelt ha­ben;
c.
die Be­trie­be ei­ne ge­mein­sa­me Kon­troll­stel­le be­stimmt ha­ben;
d.
kei­ner der Be­trie­be be­reits ei­ne an­de­re Ver­ein­ba­rung zur über­be­trieb­li­chen Er­fül­lung des ÖLN ab­ge­schlos­sen hat.

36 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 23 Flächenabtausch  

Der Ab­tausch von Flä­chen ist nur un­ter Be­trie­ben zu­ge­las­sen, die den ÖLN er­fül­len.

Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen  

Ne­ben­kul­tu­ren mit ei­ner Ge­samt­flä­che von we­ni­ger als 20 Aren pro Be­trieb müs­sen nicht nach den Re­geln des ÖLN be­wirt­schaf­tet wer­den.

Art. 25 Aufzeichnungen  

Die An­for­de­run­gen an die Auf­zeich­nun­gen sind in An­hang 1 Zif­fer 1 fest­ge­legt.

Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN 37  

1 Im Rah­men von Pro­jek­ten, mit de­nen im Hin­blick auf die Wei­ter­ent­wick­lung des ÖLN al­ter­na­ti­ve Re­ge­lun­gen ge­tes­tet wer­den, kann von ein­zel­nen An­for­de­run­gen der Ar­ti­kel 13–14a so­wie von den Ar­ti­keln 16–25 ab­ge­wi­chen wer­den, so­fern die Re­ge­lun­gen öko­lo­gisch min­des­tens gleich­wer­tig sind und das Pro­jekt wis­sen­schaft­lich be­glei­tet wird.38

2 Die Ab­wei­chun­gen be­dür­fen der Be­wil­li­gung des BLW.

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

38 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 26 Grundsatz  

Die Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­be müs­sen sach­ge­recht und um­welt­scho­nend be­wirt­schaf­tet wer­den.

Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten  

Ge­bäu­de, An­la­gen und Zu­fahr­ten müs­sen in ei­nem ord­nungs­ge­mäs­sen Zu­stand sein und ent­spre­chend un­ter­hal­ten wer­den.

Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere  

Die Söm­me­rungs­tie­re müs­sen über­wacht wer­den. Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin hat si­cher­zu­stel­len, dass die Tie­re min­des­tens ein­mal pro Wo­che kon­trol­liert wer­den.

Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen  

1 Die Wei­den sind mit ge­eig­ne­ten Mass­nah­men vor Ver­bu­schung oder Ver­gan­dung zu schüt­zen.

2 Flä­chen nach An­hang 2 Zif­fer 1 sind vor Tritt und Ver­biss durch Wei­de­tie­re zu schüt­zen.

3 Na­tur­schutz­flä­chen müs­sen vor­schrifts­ge­mä­ss be­wirt­schaf­tet wer­den.

4 Zur Wei­de­pfle­ge und zur Be­kämp­fung von krau­ti­gen Pro­blem­p­flan­zen ist das Mul­chen zu­läs­sig, wenn:

a.
die Gras- und Kraut­nar­be in­takt bleibt; und
b.
kei­ne Flä­chen be­trof­fen sind, die nach dem NHG39 ge­schützt sind.40

5 Zur Ent­bu­schung von Flä­chen ist das Mul­chen mit ei­ner vor­gän­gi­gen Be­wil­li­gung des Kan­tons zu­läs­sig. Die Kan­to­ne stel­len dem BLW die Be­wil­li­gun­gen zur Kennt­nis zu.41

6 Die Be­wil­li­gung muss fol­gen­de Auf­la­gen ent­hal­ten:

a.
Der Ein­griff er­folgt frü­he­s­tens ab dem 15. Au­gust.
b.
Höchs­tens 10 Pro­zent der be­ar­bei­te­ten Bo­deno­ber­flä­che sind nach dem Ein­griff be­schä­digt.
c.
Die Flä­che weist nach dem Ein­griff ein Mo­sa­ik von of­fe­nen Wei­de­flä­chen und Sträu­chern auf, wo­bei die Sträu­cher auf min­des­tens 1 Are pro 10 Aren ste­hen ge­las­sen wor­den sind.42

7In be­grün­de­ten Fäl­len kann der Kan­ton von den Auf­la­gen ab­wei­chen.43

8Das Mul­chen nach Ab­satz 5 ist höchs­tens zwei Jah­re in Fol­ge auf der­sel­ben Flä­che zu­läs­sig. Da­nach ist mit ei­ner an­ge­pass­ten Wei­de­füh­rung ei­ne nach­hal­ti­ge Be­wirt­schaf­tung si­cher­zu­stel­len. Ein er­neu­tes Mul­chen darf frü­he­s­tens nach acht Jah­ren er­fol­gen.44

39 SR 451

40 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

41 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

43 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

44 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 30 Düngung der Weideflächen  

1 Die Dün­gung der Wei­de­flä­chen muss auf ei­ne aus­ge­wo­ge­ne und ar­ten­rei­che Zu­sam­men­set­zung der Pflan­zen­be­stän­de und auf ei­ne mass­vol­le und ab­ge­stuf­te Nut­zung aus­ge­rich­tet sein. Die Dün­gung hat mit al­pei­ge­nem Dün­ger zu er­fol­gen. Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Fach­stel­le kann die Zu­fuhr von al­pfrem­den Dün­gern be­wil­li­gen.

2 Stick­stoff­hal­ti­ge Mi­ne­ral­dün­ger und al­pfrem­de flüs­si­ge Dün­ger dür­fen nicht aus­ge­bracht wer­den.

3 Als Aus­brin­gung von al­pei­ge­nem Hof­dün­ger gilt auch die an­teils­mäs­si­ge Aus­brin­gung auf an­gren­zen­de Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­den, wenn die Tie­re re­gel­mäs­sig auf den Heim­be­trieb zu­rück­keh­ren.

4 Für je­de Dün­ger­zu­fuhr sind der Zeit­punkt der Zu­fuhr so­wie Art, Men­ge und Her­kunft der Dün­ger in ei­nem Jour­nal fest­zu­hal­ten.

5 Für Rück­stän­de aus nicht­land­wirt­schaft­li­chen Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen mit höchs­tens 200 Ein­woh­ner­gleich­wer­ten und aus nicht­land­wirt­schaft­li­chen Ab­was­ser­gru­ben oh­ne Ab­fluss gilt An­hang 2.6 Zif­fer 3.2.3 der Che­mi­ka­li­en-Ri­si­ko­re­duk­ti­ons-Ver­ord­nung vom 18. Mai 200545.

Art. 31 Zufuhr von Futter  

1 Zur Über­brückung wit­te­rungs­be­ding­ter Aus­nah­me­si­tua­tio­nen dür­fen höchs­tens 50 kg Dürr­fut­ter oder 140 kg Si­la­ge pro Nor­mal­sto­ss (NST) und Söm­me­rungs­pe­ri­ode zu­ge­führt wer­den.

2 Für Milch­kü­he, Milch­zie­gen und Milch­scha­fe ist zu­sätz­lich die Zu­fuhr von 100 kg Dürr­fut­ter so­wie ins­ge­samt 100 kg Kraft­fut­ter (oh­ne Mi­ne­ral­sal­ze), Tro­cken­gras oder Tro­cken­mais pro NST und Söm­me­rungs­pe­ri­ode zu­läs­sig.46

3 Schwei­nen darf Kraft­fut­ter nur als Er­gän­zung der al­pei­ge­nen Milch­ne­ben­pro­duk­te ver­füt­tert wer­den.

4 Für je­de Fut­ter­zu­fuhr sind der Zeit­punkt der Zu­fuhr so­wie die Art, Men­ge und Her­kunft des Fut­ters in ei­nem Jour­nal fest­zu­hal­ten.

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln  

1 Pro­blem­p­flan­zen wie Bla­cken, Acker­kratz­dis­teln, weis­ser Ger­mer, Ja­kobs- und Al­pen­kreuz­kraut sind zu be­kämp­fen; ins­be­son­de­re ist de­ren Aus­brei­tung zu ver­hin­dern.

2 Her­bi­zi­de dür­fen zur Ein­zel­stock­be­hand­lung ein­ge­setzt wer­den, so­weit ih­re Ver­wen­dung nicht ver­bo­ten oder ein­ge­schränkt ist. Zur Flä­chen­be­hand­lung dür­fen sie nur mit Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Fach­stel­le und im Rah­men ei­nes Sa­nie­rungs­plans ein­ge­setzt wer­den.

Art. 33 Weitergehende Anforderungen  

Ent­hält ein all­fäl­li­ger Be­wirt­schaf­tungs­plan nach An­hang 2 Zif­fer 2 wei­ter­ge­hen­de An­for­de­run­gen und Vor­ga­ben als die­je­ni­gen nach den Ar­ti­keln 26–32, so sind die­se mass­ge­bend.

Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung  

1 Bei ei­ner zu in­ten­si­ven oder ei­ner zu ex­ten­si­ven Nut­zung schreibt der Kan­ton Mass­nah­men für ei­ne ver­bind­li­che Wei­de­pla­nung vor.

2 Wer­den öko­lo­gi­sche Schä­den oder ei­ne un­sach­ge­mäs­se Be­wirt­schaf­tung fest­ge­stellt, so er­lässt der Kan­ton Auf­la­gen für die Wei­de­füh­rung, die Dün­gung und die Zu­fuhr von Fut­ter und ver­langt ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen.

3 Füh­ren die Auf­la­gen nach Ab­satz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so ver­langt der Kan­ton einen Be­wirt­schaf­tungs­plan nach An­hang 2 Zif­fer 2.

3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände

1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Art. 35  

1Die zu Bei­trä­gen be­rech­ti­gen­de Flä­che um­fasst die land­wirt­schaft­li­che Nutz­flä­che nach den Ar­ti­keln 14, 16 Ab­sät­ze 3 und 5 so­wie 17 Ab­satz 2 LBV47.48

2Kle­in­struk­tu­ren in­ner­halb von Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c, e–k, n, p und q be­rech­ti­gen bis zu ei­nem An­teil von höchs­tens 20 Pro­zent an der Flä­che zu Bei­trä­gen. Als Kle­in­struk­tu­ren gel­ten Strauch­grup­pen, Ein­zel­sträu­cher, Ast­hau­fen, Streu­e­h­au­fen, Wur­zel­stö­cke, Was­ser­grä­ben, Tüm­pel, Tei­che, Ru­deral­flä­chen, Stein­hau­fen, Stein­wäl­le, Tro­cken­mau­ern, Fels­blö­cke und of­fe­ne Bo­den­stel­len.49

2bis50

3Rück­zugs­strei­fen auf ex­ten­siv ge­nutz­ten Wie­sen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf we­nig in­ten­siv ge­nutz­ten Wie­sen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) so­wie auf Ufer­wie­sen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) be­rech­ti­gen bis zu ei­nem An­teil von höchs­tens 20 Pro­zent an der Wie­sen­flä­che zu Bei­trä­gen.51

4 Flä­chen, für die nach dem NHG52 ei­ne schrift­li­che Nut­zungs- und Schutz­ver­ein­ba­rung mit der kan­to­na­len Fach­stel­le be­steht und die des­we­gen nicht jähr­lich ge­nutzt wer­den, be­rech­ti­gen in den Jah­ren oh­ne Nut­zung nur zu Biodi­ver­si­täts­bei­trä­gen (Art. 55), zum Land­schafts­qua­li­täts­bei­trag (Art. 63) und zum Ba­sis­bei­trag der Ver­sor­gungs­si­cher­heits­bei­trä­ge (Art. 50).

5 An­ge­stamm­te Flä­chen in der aus­län­di­schen Grenz­zo­ne nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 LBV be­rech­ti­gen nur zum Ba­sis­bei­trag der Ver­sor­gungs­si­cher­heits­bei­trä­ge (Art. 50) und zum Bei­trag für die of­fe­ne Acker­flä­che und für die Dau­er­kul­tu­ren (Art. 53).

6 Ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) be­rech­ti­gen nur zu Biodi­ver­si­täts­bei­trä­gen.

7 Zu kei­nen Bei­trä­gen be­rech­ti­gen Flä­chen, die mit Baum­schu­len, Forst­pflan­zen, Christ­bäu­men, Zier­pflan­zen, Hanf, der nicht zur Nut­zung der Fa­sern oder der Sa­men an­ge­baut wird, oder Ge­wächs­häu­sern mit fes­tem Fun­da­ment be­legt sind.53

47 SR 910.91

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

49 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

50 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

51 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

52 SR 451

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände

Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände  

1 Für die Be­stim­mung des Be­stands an Nutz­tie­ren auf Be­trie­ben ist die Be­mes­sungs­pe­ri­ode vom 1. Ja­nu­ar bis zum 31. De­zem­ber des Vor­jah­res mass­ge­bend.

1bis Für die Be­stim­mung der An­zahl der ge­schlach­te­ten Kü­he und ih­rer Ab­kal­bun­gen nach Ar­ti­kel 77 ist die Be­mes­sungs­pe­ri­ode der drei Ka­len­der­jah­re vor dem Bei­trags­jahr mass­ge­bend.54

2 Für die Be­stim­mung der Be­sto­s­sung von Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben sind fol­gen­de Be­mes­sungs­pe­ri­oden mass­ge­bend:

a.
für Tie­re der Rin­der­gat­tung und Was­ser­büf­fel so­wie Tie­re der Pfer­de-, Schaf- und Zie­gen­gat­tung: das Bei­trags­jahr bis zum 31. Ok­to­ber;
b.
für La­mas und Al­pa­kas: das Bei­trags­jahr.55

3 Der Be­stand an Tie­ren der Rin­der­gat­tung und Was­ser­büf­feln, Tie­ren der Pfer­de- Schaf- und Zie­gen­gat­tung so­wie Bi­sons wird an­hand der Da­ten der Tier­ver­kehrs­da­ten­bank er­ho­ben.56

4 Der Be­stand an üb­ri­gen Nutz­tie­ren muss vom Be­wirt­schaf­ter oder von der Be­wirt­schaf­te­rin bei der Ein­rei­chung des Ge­suchs um Di­rekt­zah­lun­gen an­ge­ge­ben wer­den.

54 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

55 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

56 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

Art. 37 Bestimmung der Tierbestände  

1 Für die Be­stim­mung des Be­stands an Tie­ren der Rin­der­gat­tung und Was­ser­büf­feln, Tie­ren der Pfer­de-, Schaf- und Zie­gen­gat­tung so­wie Bi­sons ist die An­zahl Tier­ta­ge in der Be­mes­sungs­pe­ri­ode mass­ge­bend. Es wer­den nur Tier­ta­ge be­rück­sich­tigt, bei de­nen ei­ne ein­deu­ti­ge Stand­ort­zu­ord­nung der Tie­re mög­lich ist. Tie­re oh­ne gül­ti­ge Ge­burts­mel­dung wer­den nicht be­rück­sich­tigt.57

2 Für die Be­stim­mung des Be­stands an üb­ri­gen Nutz­tie­ren ist die An­zahl der in der Be­mes­sungs­pe­ri­ode durch­schnitt­lich ge­hal­te­nen Nutz­tie­re mass­ge­bend.

3 Wer­den rau­fut­ter­ver­zeh­ren­de Nutz­tie­re zur Söm­me­rung auf an­er­kann­te Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­be im In­land oder auf an­ge­stamm­te Söm­me­rungs­be­trie­be in der aus­län­di­schen Grenz­zo­ne nach Ar­ti­kel 43 des Zoll­ge­set­zes vom 18. März 200558 ver­stellt, so wer­den sie an den Be­stand des Be­triebs an­ge­rech­net. An­re­chen­bar sind höchs­tens 180 Ta­ge.

4 Ver­än­dert der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin den Be­stand bis zum 1. Mai des Bei­trags­jah­res we­sent­lich, so er­höht oder re­du­ziert der Kan­ton den Be­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2 auf den im Bei­trags­jahr ef­fek­tiv ge­hal­te­nen Be­stand. Ei­ne we­sent­li­che Ver­än­de­rung liegt vor, wenn der Be­stand in­ner­halb ei­ner Ka­te­go­rie neu auf­ge­nom­men, auf­ge­ge­ben oder um mehr als 50 Pro­zent er­höht oder re­du­ziert wird.

5 Der Tier­be­stand für die Al­pungs­bei­trä­ge wird in Nor­mal­stös­sen nach Ar­ti­kel 39 Ab­sät­ze 2 und 3 für die vom Be­trieb auf an­er­kann­te Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­be im In­land ver­stell­ten Tie­re be­mes­sen.

6 Der Tier­be­stand für die Be­sto­s­sung von Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben im In­land wird in Nor­mal­stös­sen nach Ar­ti­kel 39 Ab­sät­ze 2 und 3 be­mes­sen.

7 Die ge­schlach­te­ten Kü­he und ih­re Ab­kal­bun­gen nach Ar­ti­kel 77 wer­den dem Be­trieb an­ge­rech­net, auf dem sie vor der Schlach­tung zum letz­ten Mal ge­kalbt ha­ben. Ist die letz­te Ab­kal­bung auf ei­nem Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb er­folgt, so wird die Kuh dem Be­trieb an­ge­rech­net, auf dem sie vor der letz­ten Ab­kal­bung ih­ren Auf­ent­halt hat­te.59

8 Die Ver­en­dung ei­ner Kuh wird als Schlach­tung ge­zählt. Ei­ne Tot­ge­burt wird als Ab­kal­bung ge­zählt; nicht als Ab­kal­bung ge­zählt wird ei­ne Tot­ge­burt, wenn es die letz­te Ge­burt vor der Schlach­tung ist.60

57 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

58 SR 631.0

59 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

60 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet  

1 Als Net­to­wei­de­flä­che gilt die mit Fut­ter­pflan­zen be­wach­se­ne Flä­che nach Ar­ti­kel 24 LBV61 ab­züg­lich der Flä­chen, die nach An­hang 2 Zif­fer 1 nicht be­wei­det wer­den dür­fen.

2 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin muss auf ei­ner Kar­te, die be­weid­ba­ren Flä­chen und die Flä­chen, die nicht be­wei­det wer­den dür­fen, ein­tra­gen.

Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben  

1 Der Nor­mal­be­satz ist der ei­ner nach­hal­ti­gen Nut­zung ent­spre­chend fest­ge­setz­te Tier­be­satz. Der Nor­mal­be­satz wird in Nor­mal­stös­sen an­ge­ge­ben.

2 Ein Nor­mal­sto­ss (NST) ent­spricht der Söm­me­rung ei­ner rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Gross­viehein­heit (RG­VE) wäh­rend 100 Ta­gen.

3 Die Söm­me­rung wird mit ma­xi­mal 180 Ta­gen an­ge­rech­net.

4 Der auf­grund der Söm­me­rungs­bei­trags­ver­ord­nung vom 29. März 200062 fest­ge­leg­te Nor­mal­be­satz gilt, so­lan­ge kei­ne An­pas­sung nach Ar­ti­kel 41 er­folgt.

5 Bei Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben, wel­che die Söm­me­rung neu auf­neh­men, setzt der Kan­ton den Nor­mal­be­satz auf­grund des ef­fek­tiv ge­söm­mer­ten Be­stan­des pro­vi­so­risch fest. Nach drei Jah­ren setzt er den Nor­mal­be­satz un­ter Be­rück­sich­ti­gung der durch­schnitt­li­chen Be­sto­s­sung die­ser drei Jah­re und der An­for­de­rung ei­ner nach­hal­ti­gen Nut­zung de­fi­ni­tiv fest.

Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes  

1 Der Kan­ton setzt für je­den Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb den Nor­mal­be­satz fest für:

a.
Scha­fe, mit Aus­nah­me von Milch­scha­fen, nach Wei­de­sys­tem;
b.
die üb­ri­gen rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­re, mit Aus­nah­me von Bi­sons und Hirschen.

263

3 Bei der Fest­le­gung des Nor­mal­be­sat­zes für Scha­fe, mit Aus­nah­me von Milch­scha­fen, darf der Be­satz nach An­hang 2 Zif­fer 3 pro Hekt­are Net­to­wei­de­flä­che nicht über­schrit­ten wer­den.

4 Liegt ein Be­wirt­schaf­tungs­plan vor, so stützt sich der Kan­ton bei der Fest­set­zung des Nor­mal­be­sat­zes auf die dar­in ent­hal­te­nen Be­satz­zah­len. Da­bei sind die Gren­zen nach Ab­satz 3 ein­zu­hal­ten.

63 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes  

1 Der Kan­ton passt den Nor­mal­be­satz ei­nes Söm­me­rungs‑ oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­triebs an, wenn:

a.
der Ge­such­stel­ler oder die Ge­such­stel­le­rin einen Be­wirt­schaf­tungs­plan ein­reicht, der einen hö­he­ren Be­satz recht­fer­tigt;
b.
das Ver­hält­nis zwi­schen Scha­fen und an­de­ren Tie­ren ge­än­dert wer­den soll;
c.
Flä­chen­mu­ta­tio­nen dies er­for­dern;
d.64
sich die Wei­de­flä­che oder der Er­trag der Wei­de­flä­che durch den Bau von Pho­to­vol­taik-Gross­an­la­gen we­sent­lich ver­än­dert hat.

2 Er setzt den Nor­mal­be­satz her­ab, wenn:65

a.
die Be­sto­s­sung im Rah­men des Nor­mal­be­sat­zes zu öko­lo­gi­schen Schä­den ge­führt hat;
b.
kan­to­na­le Auf­la­gen nicht zur Be­he­bung öko­lo­gi­scher Schä­den ge­führt ha­ben;
c.
sich die Wei­de­flä­che, ins­be­son­de­re durch Ver­wal­dung oder Ver­bu­schung, we­sent­lich re­du­ziert hat.

3 Er setzt den Nor­mal­be­satz neu fest, wenn die Be­sto­s­sung über drei Jah­re in Fol­ge 75 Pro­zent des fest­ge­leg­ten Nor­mal­be­sat­zes un­ter­schrei­tet. Er be­rück­sich­tigt da­bei den durch­schnitt­li­chen Be­stand der letz­ten drei Jah­re und die An­for­de­run­gen an ei­ne nach­hal­ti­ge Nut­zung.

3bis Er passt für die Aus­rich­tung der Bei­trä­ge ab 2024 den Nor­mal­be­satz von Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben mit Scha­fen, oh­ne Milch­scha­fe, an, wenn die durch­schnitt­li­che Be­sto­s­sung in den Re­fe­renz­jah­ren 2022 und 2023, ge­rech­net mit den GVE-Fak­to­ren nach den Zif­fern 3.2–3.4 des An­hangs der LBV66, über 100 Pro­zent des bis­he­ri­gen Nor­mal­be­sat­zes liegt. Der neue Nor­mal­be­satz ent­spricht:

a.
für Be­trie­be, die in den Re­fe­renz­jah­ren bis zu 100 Pro­zent des Nor­mal­be­sat­zes be­stos­sen wa­ren: die­ser Be­sto­s­sung, je­doch ge­rech­net mit den GVE-Fak­to­ren nach den Zif­fern 3.2–3.4 des An­hangs der LBV;
b.
für Be­trie­be, die in den Re­fe­renz­jah­ren über 100 Pro­zent des Nor­mal­be­sat­zes be­stos­sen wa­ren: dem bis­he­ri­gen Nor­mal­be­satz mul­ti­pli­ziert mit der durch­schnitt­li­chen Be­sto­s­sung in den Re­fe­renz­jah­ren, je­doch ge­rech­net mit den GVE-Fak­to­ren nach den Zif­fern 3.2–3.4 des An­hangs der LBV, ge­teilt durch die durch­schnitt­li­che Be­sto­s­sung in den Re­fe­renz­jah­ren.67

3ter Bei Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben, die vor­wie­gend mit Zie­gen be­stos­sen wer­den, kann der Kan­ton auf Ge­such hin den Nor­mal­be­satz nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ent­spre­chend der Dif­fe­renz bei der Be­sto­s­sung mit Jung­zie­gen und Zick­lein er­hö­hen. Für die Be­rech­nung gilt Ab­satz 3bis sinn­ge­mä­ss.68

3qua­ter Muss­te die Be­sto­s­sung in ei­nem Re­fe­renz­jahr auf­grund hö­he­rer Ge­walt oder auf­grund der Prä­senz von Gross­raub­tie­ren re­du­ziert wer­den und hat der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin die Vor­komm­nis­se ge­mä­ss Ar­ti­kel 106 Ab­satz 3 ge­mel­det, so kor­ri­giert der Kan­ton die Fest­le­gung nach Ab­satz 3bis oder 3ter ent­spre­chend.69

4 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin kann ge­gen die An­pas­sung des Nor­mal­be­sat­zes in­ner­halb von 30 Ta­gen Ein­spra­che er­he­ben und die Über­prü­fung des Ent­scheids auf­grund ei­nes Be­wirt­schaf­tungs­pla­nes ver­lan­gen. Er oder sie muss den Plan in­ner­halb ei­nes Jah­res vor­le­gen.

64 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

65 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

66 SR 910.91

67 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

68 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

69 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).

2. Titel: Beiträge

1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge

1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag

Art. 42  

1 Der Of­fen­hal­tungs­bei­trag wird nach Zo­ne ab­ge­stuft und pro Hekt­are aus­ge­rich­tet.

2 Für Flä­chen in der Tal­zo­ne, so­wie für He­cken, Feld- und Ufer­ge­höl­ze wer­den kei­ne Bei­trä­ge aus­ge­rich­tet.

3 Die Flä­chen müs­sen so ge­nutzt wer­den, dass es zu kei­nem Wald­ein­wuchs kommt.

2. Abschnitt: Hangbeitrag

Art. 43  

1 Der Hang­bei­trag wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet für Flä­chen mit fol­gen­den Nei­gun­gen:

a.
18–35 Pro­zent Nei­gung;
b.
mehr als 35–50 Pro­zent Nei­gung;
c.
mehr als 50 Pro­zent Nei­gung.

2 Für Dau­er­wei­den, Reb­flä­chen so­wie He­cken, Feld- und Ufer­ge­höl­ze wer­den kei­ne Bei­trä­ge aus­ge­rich­tet.

3 Bei­trä­ge wer­den nur aus­ge­rich­tet, wenn die Flä­che in Hang­la­gen min­des­tens 50 Aren pro Be­trieb be­trägt. Es wer­den nur Flä­chen ei­nes Be­triebs be­rück­sich­tigt, die zu­sam­men­hän­gend min­des­tens 1 Are mes­sen.

4 Die Kan­to­ne be­rech­nen die Flä­chen der Be­trie­be in Hang­la­gen auf der Ba­sis ei­nes elek­tro­ni­schen Da­ten­sat­zes. Das BLW stellt den Da­ten­satz be­reit und führt ihn pe­ri­odisch nach.

5 Die Kan­to­ne er­stel­len nach Ge­mein­den ge­ord­ne­te Ver­zeich­nis­se, die für je­de be­wirt­schaf­te­te Flä­che mit Par­zel­len­num­mer, Par­zel­len­na­me oder Be­wirt­schaf­tungs­ein­heit die Grös­se der Flä­che, für die Bei­trä­ge be­an­sprucht wer­den kön­nen, und die Bei­trags­ka­te­go­rie, fest­hal­ten. Die Kan­to­ne sor­gen für die Nach­füh­rung.

3. Abschnitt: Steillagenbeitrag

Art. 44  

1 Der Steil­la­gen­bei­trag wird pro Hekt­are für Flä­chen aus­ge­rich­tet, die zu Bei­trä­gen nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 1 Buch­sta­be b oder c be­rech­ti­gen.

2 Er wird nur aus­ge­rich­tet, wenn der An­teil die­ser Flä­chen an der bei­trags­be­rech­tig­ten land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che des Be­triebs min­des­tens 30 Pro­zent be­trägt.

4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen

Art. 45  

1 Der Hang­bei­trag für Reb­flä­chen wird aus­ge­rich­tet für:

a.
Reb­flä­chen in Hang­la­gen mit ei­ner Nei­gung zwi­schen 30 und 50 Pro­zent;
b.
Reb­flä­chen in Hang­la­gen mit mehr als 50 Pro­zent Nei­gung;
c.
Reb­flä­chen in Ter­ras­sen­la­gen mit mehr als 30 Pro­zent na­tür­li­cher Ge­län­de­nei­gung.

2 Die Kri­te­ri­en für die Aus­schei­dung von Ter­ras­sen­la­gen sind in An­hang 3 fest­ge­legt.

3 Wird ein Hang­bei­trag für Reb­flä­chen in Ter­ras­sen­la­gen aus­ge­rich­tet, so wird für die­se Flä­che kein Hang­bei­trag für Reb­flä­chen in Hang­la­gen aus­ge­rich­tet.

4 Die Bei­trä­ge wer­den nur aus­ge­rich­tet, wenn die Reb­flä­che in Hang­la­gen min­des­tens 10 Aren pro Be­trieb be­trägt. Es wer­den nur Flä­chen ei­nes Be­triebs be­rück­sich­tig, die zu­sam­men­hän­gend min­des­tens 1 Are mes­sen.

5 Die Kan­to­ne be­stim­men die Flä­chen in Ter­ras­sen­la­gen von Wein­bau­re­gio­nen, für die Bei­trä­ge aus­ge­rich­tet wer­den.

6 Sie er­stel­len Ver­zeich­nis­se nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 5.

5. Abschnitt: Alpungsbeitrag

Art. 46  

Der Al­pungs­bei­trag wird pro NST für die auf an­er­kann­ten Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben im In­land ge­söm­mer­ten rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­re, mit Aus­nah­me von Bi­sons und Hirschen, aus­ge­rich­tet.

6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag

Art. 47 Beitrag  

1 Der Söm­me­rungs­bei­trag wird für die Söm­me­rung rau­fut­ter­ver­zeh­ren­der Nutz­tie­re, mit Aus­nah­me von Bi­sons und Hirschen, auf an­er­kann­ten Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben im In­land aus­ge­rich­tet.

2 Er wird für fol­gen­de Ka­te­go­ri­en fest­ge­legt:

a.70
Scha­fe, mit Aus­nah­me von Milch­scha­fen, bei stän­di­ger Be­hir­tung, pro NST;
b.
Scha­fe, mit Aus­nah­me von Milch­scha­fen, bei Um­triebs­wei­den, pro NST;
c.
Scha­fe, mit Aus­nah­me von Milch­scha­fen, bei üb­ri­gen Wei­den, pro NST;
d.71
üb­ri­ge rau­fut­ter­ver­zeh­ren­de Nutz­tie­re, pro NST;
e.72

373

70 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

71 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

72 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

73 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion 74  

Für Milch­kü­he, Milch­scha­fe und Milch­zie­gen wird zum Bei­trag nach Ar­ti­kel 47 Ab­satz 2 Buch­sta­be d ein Zu­satz­bei­trag für die Milch­pro­duk­ti­on aus­ge­rich­tet.

74 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen 75  

1 Für die Um­set­zung ein­zel­be­trieb­li­cher Her­den­schutz­mass­nah­men wird zum Bei­trag nach Ar­ti­kel 47 ein Zu­satz­bei­trag für Tie­re aus­ge­rich­tet, die auf Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben ge­hal­ten wer­den.

2 Der Zu­satz­bei­trag wird für fol­gen­de Ka­te­go­ri­en aus­ge­rich­tet:

a.
Scha­fe, mit Aus­nah­me von Milch­scha­fen, bei stän­di­ger Be­hir­tung oder Um­triebs­wei­den;
b.
Milch­scha­fe;
c.
Zie­gen;
d.
Tie­re der Rin­der­gat­tung und Was­ser­büf­fel, bis 365 Ta­ge alt.

3Der Zu­satz­bei­trag wird aus­ge­rich­tet, wenn:

a.
Schutz­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 10quin­quies der Jagd­ver­ord­nung vom 29. Fe­bru­ar 198876 um­ge­setzt wer­den;
b.
ein ein­zel­be­trieb­li­ches Her­den­schutz­kon­zept ein­ge­hal­ten wird; und
c.
al­le Tie­re ei­ner Tier­ka­te­go­rie nach Ab­satz 2 nach dem Her­den­schutz­kon­zept ge­schützt wer­den.

4Das Her­den­schutz­kon­zept muss auf­zei­gen, mit wel­chen be­trieb­li­chen und tech­ni­schen Mass­nah­men und Vor­keh­run­gen ei­ne oder meh­re­re Tier­ka­te­go­ri­en wäh­rend der Söm­me­rungs­zeit vor Gross­raub­tie­ren ge­schützt wer­den kön­nen. Es muss vom Kan­ton be­wil­ligt wer­den. Der Kan­ton über­prüft die Ein­hal­tung des Kon­zepts.

75 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

76 SR 922.01

Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen  

Die An­for­de­run­gen an die Be­wirt­schaf­tung für die ver­schie­de­nen Wei­de­sys­te­me von Scha­fen sind in An­hang 2 Zif­fer 4 fest­ge­legt.

Art. 49 Festsetzung der Beiträge 77  

1 Der Söm­me­rungs­bei­trag wird aus­ge­hend vom fest­ge­leg­ten Nor­mal­be­satz (Art. 39) aus­ge­rich­tet.

2 Weicht die Be­sto­s­sung er­heb­lich vom Nor­mal­be­satz ab, so wird der Söm­me­rungs­bei­trag wie folgt an­ge­passt:

a.
Über­steigt die Be­sto­s­sung den Nor­mal­be­satz in NST um 10–15 Pro­zent, min­des­tens aber um zwei NST, so wird der Bei­trag um 25 Pro­zent re­du­ziert.
b.
Über­steigt die Be­sto­s­sung den Nor­mal­be­satz in NST um mehr als 15 Pro­zent, min­des­tens aber um zwei NST, so wird kein Bei­trag aus­ge­rich­tet.
c.
Un­ter­schrei­tet die Be­sto­s­sung den Nor­mal­be­satz in NST um mehr als 25 Pro­zent, so wird der Bei­trag nach dem tat­säch­li­chen Be­satz be­rech­net.78

3 Die Zu­satz­bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 47a und 47b wer­den für die ef­fek­ti­ve Be­sto­s­sung in NST fest­ge­legt.79

77 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

78 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

79 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge

1. Abschnitt: Basisbeitrag

Art. 50 Beitrag  

1 Der Ba­sis­bei­trag wird pro Hekt­are und nach Flä­che ab­ge­stuft aus­ge­rich­tet.

2 Für Dau­er­grün­flä­chen, die als Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­che nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be a, b, c, d oder g be­wirt­schaf­tet wer­den, wird ein re­du­zier­ter Ba­sis­bei­trag aus­ge­rich­tet.

3 Für Flä­chen, auf de­nen Kul­tu­ren an­ge­baut wer­den, die nicht zur Auf­recht­er­hal­tung der Ka­pa­zi­tät der Pro­duk­ti­on von Nah­rungs­mit­teln die­nen, wird kein Bei­trag aus­ge­rich­tet.

4 Für Dau­er­grün­flä­chen wird der Ba­sis­bei­trag nur aus­ge­rich­tet, wenn der Min­dest­tier­be­satz nach Ar­ti­kel 51 er­reicht wird. Ist der Ge­samt­be­stand an rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­ren auf dem Be­trieb klei­ner als der auf­grund der ge­sam­ten Dau­er­grün­flä­che er­for­der­li­che Min­dest­tier­be­satz, so wird der Bei­trag für Dau­er­grün­flä­chen an­teils­mäs­sig fest­ge­legt.

Art. 51 Mindesttierbesatz  

1 Der Min­dest­tier­be­satz auf Dau­er­grün­flä­chen be­trägt pro Hekt­are:

a.
in der Tal­zo­ne 1,0 RG­VE;
b.
in der Hü­gel­zo­ne 0,8 RG­VE;
c.
in der Ber­g­zo­ne I 0,7 RG­VE;
d.
in der Ber­g­zo­ne II 0,6 RG­VE;
e.
in der Ber­g­zo­ne III 0,5 RG­VE;
f.
in der Ber­g­zo­ne IV 0,4 RG­VE.

2 Der Min­dest­tier­be­satz für Dau­er­grün­flä­chen, die als Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen be­wirt­schaf­tet wer­den, be­trägt 30 Pro­zent des Min­dest­tier­be­sat­zes nach Ab­satz 1.

2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag

Art. 52  

1 Der Pro­duk­ti­ons­er­schwer­nis­bei­trag wird pro Hekt­are für Flä­chen im Berg- und Hü­gel­ge­biet aus­ge­rich­tet und ist nach Zo­nen ab­ge­stuft.80

2 Für Flä­chen, auf de­nen Kul­tu­ren an­ge­baut wer­den, die nicht zur Auf­recht­er­hal­tung der Ka­pa­zi­tät der Pro­duk­ti­on von Nah­rungs­mit­teln die­nen, wird kein Bei­trag aus­ge­rich­tet.

3 Für Dau­er­grün­flä­chen wird der Pro­duk­ti­ons­er­schwer­nis­bei­trag nur aus­ge­rich­tet, wenn der Min­dest­tier­be­satz nach Ar­ti­kel 51 er­reicht wird. Ist der Ge­samt­be­stand an rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­ren auf dem Be­trieb klei­ner als der auf­grund der ge­sam­ten Dau­er­grün­flä­che er­for­der­li­che Min­dest­tier­be­satz, so wird der Bei­trag für Dau­er­grün­flä­chen an­teils­mäs­sig fest­ge­legt.

80 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

Art. 53  

1 Der Bei­trag für die of­fe­ne Acker­flä­che und für Dau­er­kul­tu­ren wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet.

2 Für Flä­chen, auf de­nen Kul­tu­ren an­ge­baut wer­den, die nicht zur Auf­recht­er­hal­tung der Ka­pa­zi­tät der Pro­duk­ti­on von Nah­rungs­mit­teln die­nen, wird kein Bei­trag aus­ge­rich­tet.

4. Abschnitt: Flächen im Ausland

Art. 54  

1 Wer­den für an­ge­stamm­te Flä­chen in der aus­län­di­schen Grenz­zo­ne Di­rekt­zah­lun­gen der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) aus­ge­rich­tet, so ver­rin­gern sich die Ver­sor­gungs­si­cher­heits­bei­trä­ge ent­spre­chend.81

2 Für die Be­rech­nung des Ab­zugs sind die Di­rekt­zah­lun­gen der EU mass­ge­bend, die für das Vor­jahr aus­ge­rich­tet wur­den.

81 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55  

1 Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge wer­den pro Hekt­are für fol­gen­de ei­ge­ne oder ge­pach­te­te Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen ge­währt:82

a.
ex­ten­siv ge­nutz­te Wie­sen;
b.
we­nig in­ten­siv ge­nutz­te Wie­sen;
c.
ex­ten­siv ge­nutz­te Wei­den;
d.
Wald­wei­den;
e.
Streu­e­flä­chen;
f.
He­cken, Feld- und Ufer­ge­höl­ze;
g.83
Ufer­wie­sen;
h.
Bunt­bra­chen;
i.
Ro­ta­ti­ons­bra­chen;
j.
Acker­schon­strei­fen;
k.
Saum auf Acker­flä­che;
l.84
m.85
n.
Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt;
o.
ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet;
p.
re­gi­onss­pe­zi­fi­sche Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen;
q.86

1bis Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge wer­den pro Baum für fol­gen­de ei­ge­ne oder ge­pach­te­te Bäu­me ge­währt:87

a.
Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me;
b.
ein­hei­mi­sche stand­ort­ge­rech­te Ein­zel­bäu­me und Al­leen.88

2 Für Flä­chen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, b und e wer­den die Bei­trä­ge nach Zo­nen ab­ge­stuft.

3 Für fol­gen­de Flä­chen wer­den die Bei­trä­ge nur in fol­gen­den Zo­nen oder Ge­bie­ten aus­ge­rich­tet:

a.89
Flä­chen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben h und i: Tal- und Hü­gel­zo­ne;
b.
Flä­chen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be k: Tal- und Hü­gel­zo­ne so­wie Ber­g­zo­nen I und II;
c.90
Flä­chen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be o: Söm­me­rungs­ge­biet und Söm­me­rungs­flä­chen im Tal- und Berg­ge­biet.

4 Bei­trä­ge kön­nen für Flä­chen aus­ge­rich­tet wer­den, auf de­nen Un­ter­su­chun­gen und Ver­su­che durch­ge­führt wer­den, die zum Ziel ha­ben, die Qua­li­tät von Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen zu ver­bes­sern.

5 Kei­ne Bei­trä­ge wer­den für Flä­chen aus­ge­rich­tet, für die nach den Ar­ti­keln 18a, 18b, 23c und 23d NHG91 na­tur­schüt­ze­ri­sche Auf­la­gen be­ste­hen und für die mit den Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen oder den Grund­ei­gen­tü­mern und Grund­ei­gen­tü­me­rin­nen kei­ne Ver­ein­ba­rung über die an­ge­mes­se­ne Ab­gel­tung die­ser Auf­la­gen ab­ge­schlos­sen wur­de.

6 Kei­ne Bei­trä­ge wer­den für Flä­chen aus­ge­rich­tet, die als Wen­de­strei­fen für die Be­wirt­schaf­tung von Nach­bar­flä­chen ver­wen­det wer­den.

7 Be­fin­den sich auf ei­ner Flä­che nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a Bäu­me, die ge­düngt wer­den, so wird die für den Bei­trag mass­ge­ben­de Flä­che um ei­ne Are pro ge­düng­ten Baum re­du­ziert. Aus­ge­nom­men da­von sind Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me; de­ren Baum­schei­ben dür­fen bis zum 10. Stand­jahr mit Mist oder Kom­post ge­düngt wer­den.92

8 Die Bei­trä­ge nach Ab­satz 1 Buch­sta­be o wer­den auf­grund der ef­fek­ti­ven Be­sto­s­sung be­grenzt.93

82 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

83 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

84 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

85 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

86 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

87 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

88 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

89 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

90 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

91 SR 451

92 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

93 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

2. Abschnitt: Qualitätsbeitrag für die Biodiversität

Art. 56 Qualitätsstufen 94  

1 Für Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–k und q und für Bäu­me nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a wer­den Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fe I aus­ge­rich­tet.

2 Wer­den wei­ter­ge­hen­de An­for­de­run­gen an die Biodi­ver­si­tät er­füllt, so wer­den für Flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–f, n und o so­wie für Bäu­me nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a zu­sätz­lich zu den Bei­trä­gen der Qua­li­täts­stu­fe I Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fe II aus­ge­rich­tet.

395

94 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

95 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 96  

1 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ist ver­pflich­tet, die Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 wäh­rend fol­gen­der Dau­er ent­spre­chend zu be­wirt­schaf­ten:

a.97
b.
Ro­ta­ti­ons­bra­chen: wäh­rend min­des­tens ei­nes Jah­res;
c.
Bunt­bra­chen, Acker­schon­strei­fen und Saum auf Acker­land: wäh­rend min­des­tens zwei Jah­ren;
cbis.98
d.
al­le an­de­ren Flä­chen: wäh­rend min­des­tens acht Jah­ren.

1bis Er oder sie ist ver­pflich­tet, Bäu­me nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1bis wäh­rend fol­gen­der Dau­er ent­spre­chend zu be­wirt­schaf­ten:

a.
Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me der Qua­li­täts­stu­fe I und ein­hei­mi­sche stand­ort­ge­rech­te Ein­zel­bäu­me und Al­leen: wäh­rend min­des­tens ei­nes Jah­res;
b.
Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me der Qua­li­täts­stu­fe II: wäh­rend min­des­tens acht Jah­ren.

2 Die Kan­to­ne kön­nen für einen Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin ei­ne ver­kürz­te Min­dest­dau­er be­wil­li­gen, wenn er oder sie an ei­nem an­dern Ort die glei­che Flä­che oder die glei­che An­zahl Bäu­me an­legt und da­mit die Biodi­ver­si­tät bes­ser ge­för­dert oder der Res­sour­cen­schutz ver­bes­sert wird.

3 Für Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be d und für Bäu­me nach Ab­satz 1bis Buch­sta­be b kann der Kan­ton die Ver­pflich­tungs­dau­ern der Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fen I und II mit den Ver­pflich­tungs­dau­ern des Ver­net­zungs­bei­trags nach Ar­ti­kel 61 und des Land­schafts­qua­li­täts­bei­trags nach Ar­ti­kel 63 auf der­sel­ben Flä­che oder für die­sel­ben Bäu­meab­stim­men.99

96 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

97 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

98 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

99 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I  

1 Der Bei­trag wird aus­ge­rich­tet, wenn die An­for­de­run­gen an die Qua­li­täts­stu­fe I nach An­hang 4 er­füllt wer­den.

2 Auf Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen dür­fen kei­ne Dün­ger aus­ge­bracht wer­den. Auf we­nig in­ten­siv ge­nutz­ten Wie­sen, ex­ten­siv ge­nutz­ten Wei­den, Wald­wei­den, Acker­schon­strei­fen, Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt und Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet ist ei­ne Dün­gung nach An­hang 4 zu­läs­sig. Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me dür­fen ge­düngt wer­den.100

3 Pro­blem­p­flan­zen wie Bla­cken, Acker­kratz­dis­teln, Ja­kob­s­kreuz­kraut oder in­va­si­ve Neo­phy­ten sind zu be­kämp­fen; ins­be­son­de­re ist de­ren Aus­brei­tung zu ver­hin­dern.

4 Auf Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen dür­fen kei­ne Pflan­zen­schutz­mit­tel aus­ge­bracht wer­den. Er­laubt sind fol­gen­de An­wen­dun­gen:

a.
Ein­zel­stock- oder Nes­ter­be­hand­lun­gen von Pro­blem­p­flan­zen, so­fern die­se nicht mit ei­nem an­ge­mes­se­nen Auf­wand me­cha­nisch be­kämpft wer­den kön­nen, mit Aus­nah­me von Streu­e­flä­chen und Flä­chen, auf de­nen die Ver­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln nicht zu­läs­sig ist;
b.
Pflan­zen­schutz­be­hand­lun­gen in Wald­wei­den mit Be­wil­li­gung der für die Forst­wirt­schaft zu­stän­di­gen kan­to­na­len Stel­len und un­ter Ein­hal­tung der gel­ten­den Ver­wen­dungs­ver­bo­te und -ein­schrän­kun­gen;
c.
Pflan­zen­schutz­be­hand­lun­gen in Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt nach An­hang 4 Zif­fer 14.1.4;
d.
Pflan­zen­schutz­be­hand­lun­gen für Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me nach An­hang 1 Zif­fer 8.1.2 Buch­sta­be b;
e.101
102

5 Das Schnitt­gut von Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen ist ab­zu­füh­ren, mit Aus­nah­me von Schnitt­gut auf Säu­men auf Acker­land, Bunt- und Ro­ta­ti­ons­bra­chen so­wie Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt.103

6 Ast- und Streu­e­h­au­fen dür­fen an­ge­legt wer­den, wenn es aus Grün­den des Na­tur­schut­zes oder im Rah­men von Ver­net­zungs­pro­jek­ten ge­bo­ten ist.104

7 Der Ein­satz von Stein­brech­ma­schi­nen ist nicht zu­läs­sig. Das Mul­chen ist nur zu­läs­sig auf Säu­men auf Acker­land, Bunt- und Ro­ta­ti­ons­bra­chen, Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt und auf den Baum­schei­ben von auf Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen ste­hen­den Bäu­men so­wie auf ar­ten­rei­chen Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet ge­mä­ss den Vor­schrif­ten nach Ar­ti­kel 29 Ab­sät­ze 48.105

8106

9 Für Flä­chen, für die nach dem NHG107 ei­ne schrift­li­che Nut­zungs- und Schutz­ver­ein­ba­rung mit der kan­to­na­len Fach­stel­le be­steht, kön­nen Nut­zungs­auf­la­gen fest­ge­legt wer­den, wel­che die Be­stim­mun­gen nach den Ab­sät­zen 2–8 und nach An­hang 4 er­set­zen.108

10 Zur me­cha­ni­schen Be­kämp­fung von Pro­blem­p­flan­zen kann der Kan­ton Aus­nah­men von den Be­wirt­schaf­tungs­vor­ga­ben oder ei­ne Be­wei­dung be­wil­li­gen.109

100 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

101 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

102 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

103 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

104 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

105 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

106 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

107 SR 451

108 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

109 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen 110  

1 Für An­saa­ten von Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben h, i und k dür­fen nur die für die je­wei­li­ge Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­che ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen nach An­hang 4a Buch­sta­be B ver­wen­det wer­den.

2 Das BLW nimmt die ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen für Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen in An­hang 4a Buch­sta­be B auf. Da­bei be­rück­sich­tigt es den öko­lo­gi­schen und agro­no­mi­schen Nut­zen, die Ri­si­ken und die Me­tho­dik ge­mä­ss den Kri­te­ri­en in An­hang 4a Buch­sta­be A. Die Ge­wich­tung der Kri­te­ri­en rich­tet sich nach der Ziel­set­zung und dem Ein­satz­be­reich der Saat­mi­schung.

3 Die Zu­sam­men­set­zung der ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen wer­den vom BLW je­weils per 1. Ja­nu­ar ver­öf­fent­licht111.

4 Das BLW kann Än­de­run­gen der Zu­sam­men­set­zung von Saat­mi­schun­gen für die An­wen­dung auf ein­zel­nen land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben be­wil­li­gen, ins­be­son­de­re zur bes­se­ren Biodi­ver­si­täts­för­de­rung oder zur Ver­mei­dung von Pro­ble­men in der Frucht­fol­ge.

5 Für An­saa­ten von Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–e, g und o sind lo­ka­le Heu­gras- oder Heu­drusch­saa­ten von lang­jäh­rig be­ste­hen­dem Dau­er­grün­land den stan­dar­di­sier­ten Saat­mi­schun­gen vor­zu­zie­hen.

110 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

111 Die je­weils gel­ten­den Zu­sam­men­set­zun­gen der ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen sind ab­ruf­bar un­ter: www.blw.ad­min.ch/de/biodi­ver­si­taets­bei­trae­ge.

Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II  

1 Der Bei­trag der Qua­li­täts­stu­fe II wird aus­ge­rich­tet, wenn die Flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–f, n und o so­wie die Bäu­me nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a flo­ris­ti­sche Qua­li­tät oder für die Biodi­ver­si­tät för­der­li­che Struk­tu­ren auf­wei­sen und die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 58 und nach An­hang 4 er­füllt sind.112

1bis Han­delt es sich bei den Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen um Flach­moo­re, Tro­cken­wie­sen und -wei­den oder Am­phi­bien­laich­ge­bie­te, die Bio­to­pe von na­tio­na­ler Be­deu­tung nach Ar­ti­kel 18a NHG113 sind, so wird da­von aus­ge­gan­gen, dass die flo­ris­ti­sche Qua­li­tät oder die für die Biodi­ver­si­tät för­der­li­chen Struk­tu­ren vor­han­den sind.114

2 Das BLW kann nach An­hö­rung des Bun­des­amts für Um­welt (BA­FU) Wei­sun­gen er­las­sen, wie die flo­ris­ti­sche Qua­li­tät und die für die Biodi­ver­si­tät för­der­li­chen Struk­tu­ren über­prüft wer­den.115

3 Die Kan­to­ne kön­nen an­de­re Grund­la­gen für die Be­wer­tung der flo­ris­ti­schen Qua­li­tät und der für die Biodi­ver­si­tät för­der­li­chen Struk­tu­ren ver­wen­den, so­fern die­se vom BLW nach An­hö­rung des BA­FU als gleich­wer­tig an­er­kannt wur­den. Aus­ge­nom­men da­von sind die Grund­la­gen für die Be­wer­tung der flo­ris­ti­schen Qua­li­tät im Söm­me­rungs­ge­biet.116

4 Für Flä­chen, die mehr als ein­mal jähr­lich ge­schnit­ten wer­den, kann der Kan­ton frü­he­re Schnitt­zeit­punk­te fest­set­zen, so­fern es die flo­ris­ti­sche Qua­li­tät er­for­dert.117

5 Der Ein­satz von Mähauf­be­rei­tern ist nicht zu­läs­sig.

6 Wer­den Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fe II aus­ge­rich­tet, so wer­den mit Aus­nah­me der Flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben n und o auf der­sel­ben Flä­che be­zie­hungs­wei­se für den­sel­ben Baum auch die Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fe I aus­ge­rich­tet.118

112 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

113 SR 451

114 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

115 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

116 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

117 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

118 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 60119  

119 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag

Art. 61 Beitrag  

1 Der Bund un­ter­stützt Pro­jek­te der Kan­to­ne zur För­de­rung der Ver­net­zung und der an­ge­pass­ten Be­wirt­schaf­tung von Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–k, n und p so­wie Bäu­men nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1bis.120

2 Er ge­währt die Un­ter­stüt­zung, wenn der Kan­ton Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen Bei­trä­ge für ver­trag­lich ver­ein­bar­te Mass­nah­men zur Ver­net­zung aus­rich­tet.

3 Der Kan­ton legt die Bei­trags­an­sät­ze für die Ver­net­zung fest.

4 Der Bund über­nimmt ma­xi­mal 90 Pro­zent des vom Kan­ton fest­ge­leg­ten Bei­trags nach Ab­satz 3, höchs­tens je­doch die Be­trä­ge nach An­hang 7 Zif­fer 3.2.1.

120 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen  

1 Der Ver­net­zungs­bei­trag wird ge­währt, wenn die Flä­chen und Bäu­me:

a.
die An­for­de­run­gen an die Qua­li­täts­stu­fe I nach Ar­ti­kel 58 und An­hang 4 er­fül­len;
b.
den An­for­de­run­gen des Kan­tons an die Ver­net­zung ent­spre­chen;
c.
nach den Vor­ga­ben ei­nes vom Kan­ton ge­neh­mig­ten re­gio­na­len Ver­net­zungs­pro­jekts an­ge­legt und be­wirt­schaf­tet wer­den.121

2 Die An­for­de­run­gen des Kan­tons an die Ver­net­zung müs­sen den Min­dest­an­for­de­run­gen nach An­hang 4 Buch­sta­be B ent­spre­chen. Sie müs­sen vom BLW nach An­hö­rung des BA­FU ge­neh­migt wer­den.122

3 Ein Ver­net­zungs­pro­jekt dau­ert je­weils acht Jah­re. Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin muss die Flä­che bis zum Ab­lauf der Pro­jekt­dau­er ent­spre­chend be­wirt­schaf­ten.

3bis123

4 Der Kan­ton kann die Ver­pflich­tungs­dau­er nach Ab­satz 3 mit den Ver­pflich­tungs­dau­ern der Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fen I und II nach Ar­ti­kel 57 und des Land­schafts­qua­li­täts­bei­trags nach Ar­ti­kel 63 auf der­sel­ben Flä­che oder für die­sel­ben Bäu­me ab­stim­men.124

5 Für Flä­chen, für die ein Ver­net­zungs­bei­trag aus­ge­rich­tet wird, kann der Kan­ton:

a.
von den An­for­de­run­gen der Qua­li­täts­stu­fe I ab­wei­chen­de Vor­schrif­ten fest­le­gen, wenn dies auf­grund der Ziel­ar­ten er­for­der­lich ist;
b.
wei­te­re Kle­in­struk­tu­ren zur An­rech­nung an den Höch­stan­teil nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 2 be­wil­li­gen.125

6 Die Vor­schrif­ten nach Ab­satz 5 Buch­sta­be a sind zwi­schen dem Be­wirt­schaf­ter oder der Be­wirt­schaf­te­rin und dem Kan­ton schrift­lich zu ver­ein­ba­ren.126

121 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

122 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

123 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

124 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

125 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

126 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag

Art. 63 Beitrag  

1 Der Bund un­ter­stützt Pro­jek­te der Kan­to­ne zur Er­hal­tung, För­de­rung und Wei­ter­ent­wick­lung viel­fäl­ti­ger Kul­tur­land­schaf­ten.

2 Er ge­währt die Un­ter­stüt­zung, wenn der Kan­ton Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen Bei­trä­ge für ver­trag­lich ver­ein­bar­te Mass­nah­men zur Land­schafts­qua­li­tät aus­rich­tet, die die­se auf der ei­ge­nen oder ei­ner ge­pach­te­ten Be­triebs­flä­che nach Ar­ti­kel 13 LBV127 oder auf der ei­ge­nen oder ge­pach­te­ten Söm­me­rungs­flä­che nach Ar­ti­kel 24 LBV um­set­zen.

3 Der Kan­ton legt die Bei­trags­an­sät­ze pro Mass­nah­me fest.

4 Der Bund über­nimmt ma­xi­mal 90 Pro­zent des vom Kan­ton fest­ge­leg­ten Bei­trags nach Ab­satz 3, höchs­tens je­doch die Be­trä­ge nach An­hang 7 Zif­fer 4.1.

Art. 64 Projekte  

1 Pro­jek­te der Kan­to­ne müs­sen fol­gen­de Min­dest­an­for­de­run­gen er­fül­len:

a.
Die Zie­le müs­sen auf be­ste­hen­den re­gio­na­len Kon­zep­ten ba­sie­ren oder in der Re­gi­on zu­sam­men mit den in­ter­es­sier­ten Krei­sen ent­wi­ckelt wer­den.
b.
Die Mass­nah­men müs­sen auf die re­gio­na­len Zie­le aus­ge­rich­tet sein.
c.
Die Bei­trä­ge pro Mass­nah­me müs­sen sich an Kos­ten und Wer­ten der Mass­nah­me ori­en­tie­ren.

2 Der Kan­ton muss dem BLW Ge­su­che um Be­wil­li­gung ei­nes Pro­jekts und um des­sen Fi­nan­zie­rung zu­sam­men mit ei­nem Pro­jekt­be­richt zur Über­prü­fung der Min­dest­an­for­de­run­gen ein­rei­chen. Das Ge­such muss bis zum 31. Ok­to­ber des Jah­res vor Be­ginn der Pro­jekt­dau­er ein­ge­reicht wer­den.

3 Das BLW be­wil­ligt die Pro­jek­te und de­ren Fi­nan­zie­rung.

4 Der Bei­trag des Bun­des wird für Pro­jek­te aus­ge­rich­tet, die acht Jah­re dau­ern.

5 Der Kan­ton kann die Ver­pflich­tungs­dau­er nach Ab­satz 4 mit den Ver­pflich­tungs­dau­ern der Bei­trä­ge der Qua­li­täts­stu­fen I und II nach Ar­ti­kel 57 und des Ver­net­zungs­bei­trags nach Ar­ti­kel 61 auf der­sel­ben Flä­che oder für die­sel­ben Bäu­me ab­stim­men. Das BLW be­rück­sich­tigt auch Mass­nah­men, die nach Be­ginn des Pro­jekts ver­ein­bart wer­den.128

6 Im letz­ten Jahr der Um­set­zungs­pe­ri­ode reicht der Kan­ton dem BLW pro Pro­jekt einen Eva­lua­ti­ons­be­richt ein.

7 Der Bei­trag des Bun­des wird jähr­lich aus­ge­rich­tet.

128 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

5. Kapitel: Produktionssystembeiträge

1. Abschnitt: Produktionsformen

Art. 65129  

1 Als Bei­trag für ge­samt­be­trieb­li­che Pro­duk­ti­ons­for­men wird der Bei­trag für die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft aus­ge­rich­tet.

2 Als Bei­trä­ge für teil­be­trieb­li­che Pro­duk­ti­ons­for­men wer­den aus­ge­rich­tet:

a.
die fol­gen­den Bei­trä­ge für den Ver­zicht auf Pflan­zen­schutz­mit­tel:
1.
Bei­trag für den Ver­zicht auf Pflan­zen­schutz­mit­tel im Acker­bau,
2.
Bei­trag für den Ver­zicht auf In­sek­ti­zi­de und Aka­ri­zi­de im Ge­mü­se- und Bee­renan­bau,
3.
Bei­trag für den Ver­zicht auf In­sek­ti­zi­de, Aka­ri­zi­de und Fun­gi­zi­de nach der Blü­te bei Dau­er­kul­tu­ren,
4.
Bei­trag für die Be­wirt­schaf­tung von Flä­chen mit Dau­er­kul­tu­ren mit Hilfs­mit­teln nach der bio­lo­gi­schen Land­wirt­schaft,
5.
Bei­trag für den Ver­zicht auf Her­bi­zi­de im Acker­bau und in Spe­zi­al­kul­tu­ren;
b.
der Bei­trag für die funk­tio­na­le Biodi­ver­si­tät in Form ei­nes Bei­trags für Nütz­lings­strei­fen;
c.
die fol­gen­den Bei­trä­ge für die Ver­bes­se­rung der Bo­den­frucht­bar­keit:
1.
Bei­trag für ei­ne an­ge­mes­se­ne Be­de­ckung des Bo­dens,
2.
Bei­trag für die scho­nen­de Bo­den­be­ar­bei­tung von Haupt­kul­tu­ren auf der Acker­flä­che;
d.
der Bei­trag für Kli­ma­mass­nah­men in Form ei­nes Bei­trags für den ef­fi­zi­en­ten Stick­stoffe­in­satz im Acker­bau;
e.
der Bei­trag für die gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on.

3 Als Bei­trä­ge für be­son­ders tier­freund­li­che Pro­duk­ti­ons­for­men wer­den aus­ge­rich­tet:

a.
die fol­gen­den Tier­wohl­bei­trä­ge:
1.
Bei­trag für be­son­ders tier­freund­li­che Stall­hal­tungs­sys­te­me (BTS-Bei­trag),
2.
Bei­trag für re­gel­mäs­si­gen Aus­lauf im Frei­en (RAUS-Bei­trag),
3.
Bei­trag für be­son­ders ho­hen Aus­lauf- und Wei­de­an­teil für die Tier­ka­te­go­ri­en der Rin­der­gat­tung und Was­ser­büf­fel (Wei­de­bei­trag);
b.
der Bei­trag für die län­ge­re Nut­zungs­dau­er von Kü­hen.

129 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft

Art. 66 Beitrag  

Der Bei­trag für die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet und nach fol­gen­den Nut­zungs­ar­ten ab­ge­stuft:

a.
Spe­zi­al­kul­tu­ren;
b.
an­ders als mit Spe­zi­al­kul­tu­ren be­wirt­schaf­te­te of­fe­ne Acker­flä­che;
c.
üb­ri­ge zu Bei­trä­gen be­rech­ti­gen­de Flä­che.
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen  

1 Die An­for­de­run­gen der Ar­ti­kel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 1997130 müs­sen er­füllt sein.

2 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft auf­ge­ben, sind erst wie­der zwei Jah­re nach der Auf­ga­be für den Bei­trag für die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft bei­trags­be­rech­tigt.

3. Abschnitt: Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel131131

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau  

1 Der Bei­trag für den Ver­zicht auf Pflan­zen­schutz­mit­tel im Acker­bau wird für Haupt­kul­tu­ren auf der of­fe­nen Acker­flä­che pro Hekt­are aus­ge­rich­tet und nach fol­gen­den Kul­tu­ren ab­ge­stuft:

a.
Raps, Kar­tof­feln, Frei­land-Kon­ser­ven­ge­mü­se und Zucker­rü­ben;
b.132
Brot­wei­zen, Hart­wei­zen, Fut­ter­wei­zen, Rog­gen, Din­kel, Ha­fer, Gers­te, Tri­ti­ca­le, Tro­cken­reis, Em­mer und Ein­korn so­wie Mi­schun­gen die­ser Ge­trei­de­ar­ten, Lein, Son­nen­blu­men, Erb­sen zur Kör­ner­ge­win­nung, Boh­nen und Wi­cken zur Kör­ner­ge­win­nung, Lu­pi­nen und Ki­cher­erb­sen so­wie Mi­schun­gen von Erb­sen zur Kör­ner­ge­win­nung, Boh­nen und Wi­cken zur Kör­ner­ge­win­nung, Lu­pi­nen und Ki­cher­erb­sen mit Ge­trei­de oder Lein­dot­ter.

2 Kein Bei­trag wird aus­ge­rich­tet für:

a.
Mais;
b.
Ge­trei­de si­liert;
c.
Spe­zi­al­kul­tu­ren;
d.133
Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55; mit Aus­nah­me von Ge­trei­de in wei­ter Rei­he als re­gi­onss­pe­zi­fi­sche Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­che;
e.
Kul­tu­ren, für die nach Ar­ti­kel 18 Ab­sät­ze 1–5 In­sek­ti­zi­de und Fun­gi­zi­de nicht an­ge­wen­det wer­den dür­fen.

3 Der An­bau hat von der Saat bis zur Ern­te der Haupt­kul­tur un­ter Ver­zicht auf den Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln zu er­fol­gen, die che­mi­sche Stof­fe nach An­hang 1 Teil A PSMV134 mit den fol­gen­den Wir­kungs­ar­ten ent­hal­ten:

a.
Phy­to­re­gu­la­tor;
b.
Fun­gi­zid;
c.
Sti­mu­la­tor der na­tür­li­chen Ab­wehr­kräf­te;
d.
In­sek­ti­zid.

4 In Ab­wei­chung von Ab­satz 3 sind er­laubt:

a.
der Ein­satz von che­mi­schen Stof­fen nach An­hang 1 Teil A PSMV mit der Wir­kungs­art «Stoff mit ge­rin­gem Ri­si­ko»;
b.
die Saat­gut­bei­zung;
c.
im Raps­an­bau: der Ein­satz von In­sek­ti­zi­den ba­sie­rend auf Kao­lin zur Be­kämp­fung des Raps­glanz­kä­fers;
d.
im Kar­tof­felan­bau: der Ein­satz von Fun­gi­zi­den;
e.
im An­bau von Pflanz­kar­tof­feln: der Ein­satz von Par­af­fin­öl.

5 Die An­for­de­rung nach Ab­satz 3 ist pro Haupt­kul­tur auf dem Be­trieb ge­samt­haft zu er­fül­len.

6 Für Fut­ter­wei­zen wird der Bei­trag aus­ge­rich­tet, wenn die an­ge­bau­te Wei­zen­sor­te in der Lis­te der für Fut­ter­wei­zen emp­foh­le­nen Sor­ten135 von Agros­co­pe und Swiss Gra­num auf­ge­führt ist.

7 Ge­trei­de für die Saat­gut­pro­duk­ti­on, das nach der Aus­füh­rungs­ver­ord­nung zur Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al-Ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998136 zu­ge­las­sen ist, kann auf Ge­such hin von der An­for­de­rung nach Ab­satz 3 aus­ge­nom­men wer­den. Die Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen mel­den der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Amts­stel­le die be­tref­fen­den Flä­chen und Haupt­kul­tu­ren.

132 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

133 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

134 SR 916.161

135 Die Lis­te ist ein­seh­bar un­ter www.swiss­gra­num.ch.

136 SR 916.151

Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau  

1 Der Bei­trag für den Ver­zicht auf In­sek­ti­zi­de und Aka­ri­zi­de im Ge­mü­se- und Bee­renan­bau wird für die ein­jäh­ri­gen Frei­land­ge­mü­se und ein­jäh­ri­gen Bee­ren­kul­tu­ren pro Hekt­are aus­ge­rich­tet.

2 Kein Bei­trag aus­ge­rich­tet wird für Frei­land-Kon­ser­ven­ge­mü­se.

3 Der An­bau hat un­ter Ver­zicht auf den Ein­satz von In­sek­ti­zi­den und Aka­ri­zi­den zu er­fol­gen, die die che­mi­schen Stof­fe nach An­hang 1 Teil A PSMV137 mit den Wir­kungs­ar­ten In­sek­ti­zid und Aka­ri­zid ent­hal­ten.

4 Die An­for­de­rung nach Ab­satz 3 ist pro Flä­che wäh­rend ei­nes Jah­res zu er­fül­len.

Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen  

1 Der Bei­trag für den Ver­zicht auf In­sek­ti­zi­de, Aka­ri­zi­de und Fun­gi­zi­de nach der Blü­te bei Dau­er­kul­tu­ren wird pro Hekt­are in fol­gen­den Be­rei­chen aus­ge­rich­tet:

a.
im Obst­bau für Obst­an­la­gen nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 2 LBV138;
b.
im Reb­bau;
c.
im Bee­renan­bau.

2 Der An­bau hat un­ter Ver­zicht auf den Ein­satz von In­sek­ti­zi­den, Aka­ri­zi­den und Fun­gi­zi­den nach der Blü­te zu er­fol­gen. Er­laubt ist der Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln, die nach der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 1997139 er­laubt sind.

3 Der Kup­fer­ein­satz darf pro Hekt­are und Jahr nicht über­schrei­ten:

a.
im Reb- und Kern­obst­bau: 1,5 kg;
b.140
im Stein­obst- und im Bee­renan­bau so­wie im An­bau von an­de­rem Obst, oh­ne Kern­obst: 3 kg.

4 Die An­for­de­run­gen nach den Ab­sät­zen 2 und 3 müs­sen auf ei­ner Flä­che wäh­rend vier auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren er­füllt wer­den.

5 Das Sta­di­um «nach der Blü­te» ist de­fi­niert durch fol­gen­de phä­no­lo­gi­sche Sta­di­en ge­mä­ss der BBCH-Ska­la in der «Mo­no­gra­fie Ent­wick­lungs­sta­di­en mo­no- und di­ko­ty­ler Pflan­zen»141:

a.142
im Obst­bau, Co­de 71: beim Kern­obst «Frucht­durch­mes­ser bis 10 mm (Nach­blü­te­frucht­fall)», beim Stein­obst «Frucht­kno­ten ver­grös­sert sich (Nach­blü­te­frucht­fall)», bei an­de­rem Obst «Be­gin­nen­des Frucht­wachs­tum: Ent­wick­lung ers­ter Ba­sis­früch­te; Ab­fal­len der un­be­fruch­te­ten Blü­ten»;
b.
im Reb­bau, Co­de 73: «Bee­ren sind schrot­korn­gross; Trau­ben be­gin­nen sich ab­zu­sen­ken»;
c.
im Bee­renan­bau, Co­de 71: «Be­gin­nen­des Frucht­wachs­tum: Ent­wick­lung ers­ter Ba­sis­früch­te; Ab­fal­len der un­be­fruch­te­ten Blü­ten».

138 SR 910.91

139 SR 910.18

140 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

141 Die BBCH-Ska­la und die phä­no­lo­gi­schen Sta­di­en kön­nen auf Deutsch und Fran­zö­sisch ein­ge­se­hen wer­den un­ter: htt­ps://api.agro­me­teo.ch/sto­ra­ge/uploads/bbch-ska­la_­deutsch.pdf oder htt­ps://api.agro­me­teo.ch/sto­ra­ge/uploads/bbchs­hort-1.pdf.

142 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft  

1 Der Bei­trag für die Be­wirt­schaf­tung von Flä­chen mit Dau­er­kul­tu­ren mit Hilfs­mit­teln nach der bio­lo­gi­schen Land­wirt­schaft wird pro Hekt­are in fol­gen­den Be­rei­chen aus­ge­rich­tet:

a.
im Obst­bau für Obst­an­la­gen nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 2 LBV143;
b.
im Reb­bau;
c.
im Bee­renan­bau;
d.
für Per­ma­kul­tur.

2 Kein Bei­trag wird aus­ge­rich­tet für Flä­chen, für die ein Bei­trag nach Ar­ti­kel 66 aus­ge­rich­tet wird.

3 Für den An­bau dür­fen nur Pflan­zen­schutz­mit­tel und Dün­ger ein­ge­setzt wer­den, die nach der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 1997144 er­laubt sind.

4 Die An­for­de­rung nach Ab­satz 3 muss auf ei­ner Flä­che wäh­rend vier auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren er­füllt wer­den, es sei denn der Be­trieb stellt auf die bio­lo­gi­sche Land­wirt­schaft ge­mä­ss der Bio-Ver­ord­nung um.

5 Der Bei­trag für einen Be­trieb wird höchs­tens für acht Jah­re aus­ge­rich­tet.

Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen  

1 Der Bei­trag für den Ver­zicht auf Her­bi­zi­de im Acker­bau und in Spe­zi­al­kul­tu­ren wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet und ab­ge­stuft nach den fol­gen­den Haupt­kul­tu­ren:

a.
Raps, Kar­tof­feln und Frei­land-Kon­ser­ven­ge­mü­se;
b.
Spe­zi­al­kul­tu­ren oh­ne Ta­bak und oh­ne die Wur­zeln der Treib­zi­cho­rie;
c.
Haupt­kul­tu­ren der üb­ri­gen of­fe­nen Acker­flä­che.

2 Kein Bei­trag nach Ab­satz 1 wird aus­ge­rich­tet für:

a.145
Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55, mit Aus­nah­me von Ge­trei­de in wei­ter Rei­he als re­gi­onss­pe­zi­fi­sche Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­che und Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt;
b.
Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che nach Ar­ti­kel 71b Ab­satz 1 Buch­sta­be a;
c.
den An­bau von Pil­zen;
d.
Kul­tu­ren in ganz­jäh­rig ge­schütz­tem An­bau.

3 Auf der gan­zen Flä­che muss wie folgt auf den Ein­satz von Her­bi­zi­den ver­zich­tet wer­den:

a.
bei Haupt­kul­tu­ren nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und c:
1.
pro Haupt­kul­tur auf dem Be­trieb ge­samt­haft, und
2.
von der Ern­te der vor­an­ge­hen­den Haupt­kul­tur bis zur Ern­te der bei­trags­be­rech­tig­ten Kul­tur;
b.
bei Spe­zi­al­kul­tu­ren nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b:
1.
bei Dau­er­kul­tu­ren: auf der Flä­che wäh­rend vier auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren,
2.
bei ein­jäh­ri­gen Frei­land­ge­mü­se, ein­jäh­ri­gen Bee­ren­kul­tu­ren so­wie ein­jäh­ri­gen Ge­würz- und Me­di­zi­nal­pflan­zen: auf der Flä­che wäh­rend ei­nes Jah­res.

4 Der Her­bi­zi­dein­satz ist er­laubt:

a.
in Dau­er­kul­tu­ren: bei ge­ziel­ter Be­hand­lung mit Blatt­h­er­bi­zi­den di­rekt um den Stock be­zie­hungs­wei­se um den Stamm;
b.
in Kul­tu­ren nach Ab­satz 1, oh­ne Dau­er­kul­tu­ren, Zucker­rü­ben und Kar­tof­feln:
1.
bei Ein­zel­stock­be­hand­lung, und
2.
bei Be­hand­lung in den Rei­hen (Band­be­hand­lung) ab der Saat auf ma­xi­mal 50 Pro­zent der Flä­che;
c.
bei Zucker­rü­ben:
1.
bei Ein­zel­stock­be­hand­lung, und
2.
bei Band­be­hand­lung ab der Saat auf ma­xi­mal 50 Pro­zent der Flä­che oder ab der Saat bis zum 4-Blatt-Sta­di­um;
d.
bei Kar­tof­feln:
1.
bei Ein­zel­stock­be­hand­lung,
2.
bei Band­be­hand­lung ab der Saat auf ma­xi­mal 50 Pro­zent der Flä­che, und
3.
zur Eli­mi­nie­rung der Stau­den.

145 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

4. Abschnitt: Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen146

146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 71b  

1 Der Bei­trag für die funk­tio­na­le Biodi­ver­si­tät wird als Bei­trag für Nütz­lings­strei­fen pro Hekt­are in der Tal- und Hü­gel­zo­ne aus­ge­rich­tet und ab­ge­stuft nach:

a.
Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che;
b.
Nütz­lings­strei­fen in fol­gen­den Dau­er­kul­tu­ren:
1.
Re­ben,
2.
Obst­an­la­gen,
3.
Bee­ren­kul­tu­ren,
4.
Per­ma­kul­tur.

2 Für Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren wer­den nur für 5 Pro­zent der Flä­che der Dau­er­kul­tur Bei­trä­ge aus­ge­rich­tet.

3 Kein Bei­trag wird aus­ge­rich­tet für Nütz­lings­strei­fen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b in:

a.
Reb­flä­chen mit na­tür­li­cher Ar­ten­viel­falt nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be n;
b.
re­gi­onss­pe­zi­fi­schen Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be p.

4 Die Nütz­lings­strei­fen müs­sen vor dem 15. Mai an­ge­sät wer­den.

5 Für An­saa­ten von Nütz­lings­strei­fen dür­fen nur die für den je­wei­li­gen Ein­satz­be­reich ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen nach An­hang 4a Buch­sta­be B ver­wen­det wer­den.147

5bis Das BLW nimmt die Saat­mi­schun­gen für Nütz­lings­strei­fen in An­hang 4a Buch­sta­be B auf. Da­bei be­rück­sich­tigt es den öko­lo­gi­schen und agro­no­mi­schen Nut­zen, die Ri­si­ken und die Me­tho­dik ge­mä­ss den Kri­te­ri­en in An­hang 4a Buch­sta­be A. Die Ge­wich­tung der Kri­te­ri­en rich­tet sich nach der Ziel­set­zung und dem Ein­satz­be­reich der Saat­mi­schung.148

5ter Die Zu­sam­men­set­zun­gen der ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen wer­den vom BLW je­weils per 1. Ja­nu­ar ver­öf­fent­licht149.150

5qua­ter Das BLW kann Än­de­run­gen der Zu­sam­men­set­zung von Saat­mi­schun­gen für die An­wen­dung auf ein­zel­nen land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben be­wil­li­gen, ins­be­son­de­re zur bes­se­ren Biodi­ver­si­täts­för­de­rung oder zur Ver­mei­dung von Pro­ble­men in der Frucht­fol­ge.151

6 Die Nütz­lings­strei­fen müs­sen wie folgt an­ge­sät wer­den:

a.
Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che: auf ei­ner Brei­te von min­des­tens 3 und höchs­tens 6 Me­tern;
b.
Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren: zwi­schen den Rei­hen.

7 Sie müs­sen in fol­gen­der Fre­quenz an­ge­sät wer­den:

a.
Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che:
1.
ein­jäh­ri­ge Nütz­lings­strei­fen: jähr­lich neu,
2.
mehr­jäh­ri­ge Nütz­lings­strei­fen: je­des fünf­te Jahr neu;
b.
Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren: je­des fünf­te Jahr neu.152

7bis Ange­eig­ne­ten Stand­orten kann der Kan­ton ei­ne Ver­län­ge­rung des mehr­jäh­ri­gen Nütz­lings­strei­fens am glei­chen Stand­ort be­wil­li­gen.153

8 Die Nütz­lings­strei­fen müs­sen be­de­cken:154

a.
Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che: wäh­rend min­des­tens 100 Ta­gen oh­ne Schnitt die gan­ze Län­ge der Acker­kul­tur;
b.
Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren: wäh­rend vier auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren am sel­ben Ort ins­ge­samt min­des­tens 5 Pro­zent der Flä­che der Dau­er­kul­tur.

9 In den Nütz­lings­strei­fen sind die Dün­gung und der Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln nicht er­laubt. Zu­läs­sig sind nur Ein­zel­stock- oder Nes­ter­be­hand­lun­gen von Pro­blem­p­flan­zen mit:

a.
Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che: Her­bi­zi­den, die ge­stützt auf die PSMV155 für die An­wen­dung auf Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen auf of­fe­ner Acker­flä­che zu­ge­las­sen sind;
b.
Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren: al­len ge­stützt auf die PSMV im Obst­bau und Wein­bau zu­ge­las­se­nen Her­bi­zi­den.

10 In Dau­er­kul­tu­ren dür­fen in den Rei­hen, in de­nen ein Nütz­lings­strei­fen be­steht, zwi­schen dem 15. Mai und dem 15. Sep­tem­ber nur In­sek­ti­zi­de nach der Bio-Ver­ord­nung vom 22. Sep­tem­ber 1997156 mit Aus­nah­me von Spi­no­sad aus­ge­bracht wer­den.

11 Nur die Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren dür­fen be­fah­ren wer­den.

12 Nütz­lings­strei­fen dür­fen wie folgt ge­schnit­ten wer­den:

a.
mehr­jäh­ri­ger Nütz­lings­strei­fen auf of­fe­ner Acker­flä­che: ab dem zwei­ten Stand­jahr ma­xi­mal die Hälf­te der Flä­che zwi­schen dem 1. Ok­to­ber und dem 1. März;
b.
Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren: al­ter­nie­rend die Hälf­te der Flä­che, wo­bei der zeit­li­che Ab­stand zwi­schen zwei Schnit­ten der­sel­ben Flä­che min­des­tens sechs Wo­chen be­tra­gen muss.

13 Nütz­lings­strei­fen in Dau­er­kul­tu­ren dür­fen ge­schnit­ten und ge­mulcht wer­den.157

14 Bei gros­sem Un­kraut­druck kann im ers­ten Stand­jahr ein Rei­ni­gungs­schnitt vor­ge­nom­men wer­den.158

147 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

148 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

149 Die je­weils gel­ten­den Zu­sam­men­set­zun­gen der ge­eig­ne­ten Saat­mi­schun­gen sind ab­ruf­bar un­ter: www.blw.ad­min.ch/de/biodi­ver­si­taets­bei­trae­ge.

150 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

151 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

152 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

153 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

154 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

155 SR 916.161

156 SR 910.18

157 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

158 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

5. Abschnitt: Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit159

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens 160  

1 Der Bei­trag für ei­ne an­ge­mes­se­ne Be­de­ckung des Bo­dens wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet für:

a.
fol­gen­de Haupt­kul­tu­ren auf of­fe­ner Acker­flä­che:
1.
ein­jäh­ri­ges Frei­land­ge­mü­se, mit Aus­nah­me von Frei­land-Kon­ser­ven­ge­mü­se, ein­jäh­ri­ge Bee­ren so­wie ein­jäh­ri­ge Ge­würz- und Me­di­zi­nal­pflan­zen,
2.
üb­ri­ge Haupt­kul­tu­ren auf of­fe­ner Acker­flä­che;
b.
Re­ben.

2 Der Bei­trag für Haupt­kul­tu­ren auf of­fe­ner Acker­flä­che wird aus­ge­rich­tet:

a.
bei den Haupt­kul­tu­ren nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a Zif­fer 1: wenn ge­samt­be­trieb­lich im­mer min­des­tens 70 Pro­zent der ent­spre­chen­den Flä­che mit ei­ner Kul­tur oder ei­ner Zwi­schen­kul­tur be­deckt sind;
b.
bei den Haupt­kul­tu­ren nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a Zif­fer 2 mit Ern­te vor dem 1. Ok­to­ber: wenn auf min­des­tens 80 Pro­zent der ent­spre­chen­den Flä­che:
1.
nach der Ern­te der Haupt­kul­tur in­ner­halb von sie­ben Wo­chen ei­ne wei­te­re Kul­tur, ei­ne Win­ter­kul­tur, Zwi­schen­kul­tur oder Grün­dün­gung an­ge­legt wird, wo­bei Un­ter­saa­ten als Kul­tu­ren zäh­len, und
2.
bis zum 15. Fe­bru­ar des fol­gen­den Jah­res auf den Flä­chen nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b Zif­fer 1 kei­ne Bo­den­be­ar­bei­tung er­folgt, wo­bei Flä­chen, die nach Ar­ti­kel 71d Ab­satz 2 Buch­sta­be a Zif­fer 2 an­ge­mel­det sind oder auf de­nen noch ei­ne Win­ter­kul­tur an­ge­legt wird, aus­ge­nom­men sind.

3 Der Bei­trag für Re­ben wird aus­ge­rich­tet, wenn al­le Reb­flä­chen des Be­triebs, oh­ne Jung­an­la­gen bis zum drit­ten Stand­jahr, im­mer min­des­tens 70 Pro­zent be­grünt sind.

160 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

Art. 71d Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche  

1 Der Bei­trag für die scho­nen­de Bo­den­be­ar­bei­tung von Haupt­kul­tu­ren auf der Acker­flä­che wird pro Hekt­are aus­ge­rich­tet für die Bo­den­be­ar­bei­tung bei Di­rekt­saat, bei Strei­fen­fräs­saat oder Strei­fen­saat (Strip-Till) oder bei Mulch­saat.

2 Der Bei­trag wird aus­ge­rich­tet, wenn:

a.
fol­gen­de An­for­de­run­gen er­füllt sind:
1.
bei Di­rekt­saat: höchs­tens 25 Pro­zent der Bo­deno­ber­flä­che wäh­rend der Saat be­wegt,
2.
bei Strei­fen­fräs­saat oder Strei­fen­saat: höchs­tens 50 Pro­zent der Bo­deno­ber­flä­che vor oder wäh­rend der Saat be­ar­bei­tet,
3.
bei Mulch­saat: pflug­lo­se Be­ar­bei­tung des Bo­dens;
b.161
c.162
die zum Bei­trag be­rech­ti­gen­de Flä­che min­des­tens 60 Pro­zent der of­fe­nen Acker­flä­che des Be­triebs oh­ne Flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be h, i und k um­fasst;
d.
von der Ern­te der vor­an­ge­hen­den Haupt­kul­tur bis zur Ern­te der bei­trags­be­rech­tig­ten Kul­tur der Pflug nicht ein­ge­setzt wird; und
e.
beim Ein­satz von Gly­pho­sat die Men­ge von 1,5 kg Wirk­stoff pro Hekt­are nicht über­schrit­ten wird.

2bis Für die Saat­beet­be­rei­tung der Mulch­saat darf ein Pflug zur Un­kraut­re­gu­lie­rung ein­ge­setzt wer­den, wenn:

a.
die Be­ar­bei­tungs­tie­fe von 10 cm nicht über­schrit­ten wird; und
b.
ab der Ern­te der vor­an­ge­hen­den Haupt­kul­tur bis zur Ern­te der zu Bei­trä­gen be­rech­ti­gen­den Kul­tur auf den Ein­satz von Her­bi­zi­den ver­zich­tet wird.163

3 Kei­ne Bei­trä­ge wer­den aus­ge­rich­tet für das An­le­gen von:

a.
Kunst­wie­sen mit Mulch­saat;
b.
Zwi­schen­kul­tu­ren;
c.
Wei­zen oder Tri­ti­ca­le nach Mais.

4164

161 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

162 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

163 Ein­ge­fügt durch Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

164 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

6. Abschnitt: Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau165

165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 71e  

1 Der Bei­trag für Kli­ma­mass­nah­men wird als Bei­trag für den ef­fi­zi­en­ten Stick­stoffe­in­satz auf der Acker­flä­che pro Hekt­are aus­ge­rich­tet.

2 Er wird Be­trie­ben aus­ge­rich­tet, wenn:

a.
ei­ne Bi­lan­zie­rung an­hand der Me­tho­de «Suis­se-Bi­lanz» nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.1 er­gibt, dass die Zu­fuhr an Stick­stoff ge­samt­be­trieb­lich 90 Pro­zent des Be­darfs der Kul­tu­ren nicht über­steigt;
b.
der Be­trieb nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.9 von der Nähr­stoff­bi­lanz be­freit ist; oder
c.
die ver­ein­fach­te Nähr­stoff­bi­lan­zie­rung nach An­hang 1 Zif­fern 2.1.9a–2.1.9c einen Wert für Stick­stoff in GVE pro Hekt­are düng­ba­re Flä­che er­gibt, der 90 Pro­zent der Grenz­wer­te nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.9a nicht über­schrei­tet.166

3 Bei Be­trie­ben, die nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 1 oder 2 Buch­sta­be a die aus­ge­gli­che­ne Dün­ger­bi­lanz nach Ar­ti­kel 13 über­be­trieb­lich er­fül­len, kön­nen die Vor­aus­set­zung nach Ab­satz 2 über­be­trieb­lich er­füllt wer­den.167

166 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

167 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

7. Abschnitt: Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion168

168 Ursprünglich: 4. Abschnitt.

Art. 71f Beitrag 169  

Der Bei­trag für die gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on wird pro Hekt­are Grün­flä­che aus­ge­rich­tet.

169 Ur­sprüng­lich: Art. 70.

Art. 71g Voraussetzungen und Auflagen 170  

1 Der Bei­trag wird aus­ge­rich­tet, wenn die Jah­res­ra­ti­on al­ler ge­hal­te­nen rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­re nach Ar­ti­kel 37 Ab­sät­ze 1–4 zu min­des­tens 90 Pro­zent der Tro­cken­sub­stanz (TS) aus Grund­fut­ter nach An­hang 5 Zif­fer 1 be­steht. Zu­dem muss die Jah­res­ra­ti­on zu fol­gen­den Min­de­stan­tei­len aus fri­schem, si­lier­tem oder ge­trock­ne­tem Wie­sen- und Wei­de­fut­ter nach An­hang 5 Zif­fer 1 be­ste­hen:171

a.
im Tal­ge­biet: 75 Pro­zent der TS;
b.
im Berg­ge­biet: 85 Pro­zent der TS.1 Der Bei­trag für Kli­ma­mass­nah­men wird als Bei­trag für den ef­fi­zi­en­ten Stick­stoffe­in­satz auf der Acker­flä­che pro Hekt­are aus­ge­rich­tet.

2 Grund­fut­ter aus Zwi­schen­kul­tu­ren ist in der Ra­ti­on zu ma­xi­mal 25 De­zi­ton­nen TS pro Hekt­are und Nut­zung als Wie­sen­fut­ter an­re­chen­bar.

3 Für Dau­er­grün­flä­chen und für Kunst­wie­sen wird der Bei­trag nur aus­ge­rich­tet, wenn der Min­dest­tier­be­satz er­reicht wird. Der Min­dest­tier­be­satz rich­tet sich nach den Wer­ten in Ar­ti­kel 51. Ist der Ge­samt­be­stand an rau­fut­ter­ver­zeh­ren­den Nutz­tie­ren auf dem Be­trieb klei­ner als der auf­grund der ge­sam­ten Grün­flä­che er­for­der­li­che Min­dest­tier­be­satz, so wird der Bei­trag für die Grün­flä­chen an­teils­mäs­sig fest­ge­legt.

4 Die An­for­de­run­gen an den Be­trieb, die Do­ku­men­ta­ti­on und die Kon­trol­le sind in An­hang 5 Zif­fern 2–4 fest­ge­legt.

170 Ur­sprüng­lich: Art. 71.

171 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

8. Abschnitt: Tierwohlbeiträge172

172 Ursprünglich: 5. Abschnitt

Art. 72 Beiträge 173  

1 Tier­wohl­bei­trä­ge wer­den pro GVE und Tier­ka­te­go­rie aus­ge­rich­tet.

2 Der Bei­trag für ei­ne Tier­ka­te­go­rie wird aus­ge­rich­tet, wenn al­le zu ihr ge­hö­ren­den Tie­re nach den An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 74, 75 oder 75a so­wie den ent­spre­chen­den An­for­de­run­gen nach An­hang 6 ge­hal­ten wer­den.

3 Kein RAUS-Bei­trag nach Ar­ti­kel 75 wird für Tier­ka­te­go­ri­en aus­ge­rich­tet, für die der Wei­de­bei­trag nach Ar­ti­kel 75a aus­ge­rich­tet wird.

4 Kann ei­ne An­for­de­rung nach Ar­ti­kel 74, 75 oder 75a oder nach An­hang 6 auf­grund ei­ner be­hörd­li­chen An­ord­nung oder ei­ner be­fris­te­ten schrift­li­chen The­ra­pie­an­ord­nung ei­nes Tier­arz­tes oder ei­ner Tierärz­tin nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so wer­den die Bei­trä­ge nicht ge­kürzt.

5 Kann ein Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin bei ei­ner neu für einen Tier­wohl­bei­trag an­ge­mel­de­ten Tier­ka­te­go­rie die An­for­de­run­gen am 1. Ja­nu­ar des Bei­trags­jah­res nicht er­fül­len, so rich­tet der Kan­ton auf Ge­such hin 50 Pro­zent der Bei­trä­ge aus, wenn der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin die An­for­de­run­gen spä­tes­tens ab dem 1. Ju­li er­füllt.

173 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 73 Tierkategorien  

Für die Tier­wohl­bei­trä­ge gel­ten fol­gen­de Tier­ka­te­go­ri­en:

a.
Tier­ka­te­go­ri­en der Rin­der­gat­tung und Was­ser­büf­fel:
1.
Milch­kü­he,
2.
an­de­re Kü­he,
3.
weib­li­che Tie­re, über 365 Ta­ge alt, bis zur ers­ten Ab­kal­bung,
4.
weib­li­che Tie­re, über 160–365 Ta­ge alt,
5.
weib­li­che Tie­re, bis 160 Ta­ge alt,
6.
männ­li­che Tie­re, über 730 Ta­ge alt,
7.
männ­li­che Tie­re, über 365–730 Ta­ge alt,
8.
männ­li­che Tie­re, über 160–365 Ta­ge alt,
9.
männ­li­che Tie­re, bis 160 Ta­ge alt;
b.174
Tier­ka­te­go­ri­en der Pfer­de­gat­tung:
1.
weib­li­che und ka­strier­te männ­li­che Tie­re, über 900 Ta­ge alt,
2.
Hengs­te, über 900 Ta­ge alt,
3.
Tie­re, bis 900 Ta­ge alt;
c.175
Tier­ka­te­go­ri­en der Zie­gen­gat­tung:
1.
weib­li­che Tie­re, über 365 Ta­ge alt,
2.
männ­li­che Tie­re, über 365 Ta­ge alt;
d.176
Tier­ka­te­go­ri­en der Schaf­gat­tung:
1.
weib­li­che Tie­re, über 365 Ta­ge alt,
2.
männ­li­che Tie­re, über 365 Ta­ge alt;
e.
Tier­ka­te­go­ri­en der Schwei­ne­gat­tung:
1.
Zuchte­ber, über halb­jäh­rig,
2.
nicht säu­gen­de Zucht­sau­en, über halb­jäh­rig,
3.
säu­gen­de Zucht­sau­en,
4.
ab­ge­setz­te Fer­kel,
5.
Re­mon­ten, bis halb­jäh­rig, und Mast­schwei­ne;
f.
Ka­nin­chen:
1.
Zib­ben mit jähr­lich min­des­tens vier Wür­fen, ein­sch­liess­lich Jung­tie­re bis zum Al­ter von et­wa 35 Ta­gen,
2.
Jung­tie­re, et­wa 35 bis 100 Ta­ge alt;
g.
Tier­ka­te­go­ri­en des Nutz­ge­flü­gels:
1.
Bru­tei­er pro­du­zie­ren­de Hen­nen und Häh­ne,
2.
Kon­su­mei­er pro­du­zie­ren­de Hen­nen,
3.
Jung­hen­nen, Jung­häh­ne und Kü­ken für die Ei­er­pro­duk­ti­on,
4.
Mast­pou­lets,
5.
Tru­te;
h.177
Wild­tie­re:
1.
Hirsche,
2.
Bi­sons.

174 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

175 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

176 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

177 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 74 BTS-Beitrag 178  

1 Als be­son­ders tier­freund­li­che Stall­hal­tungs­sys­te­me gel­ten ganz oder teil­wei­se ge­deck­te Mehr­be­reich-Hal­tungs­sys­te­me:

a.
in de­nen die Tie­re oh­ne Fi­xie­rung in Grup­pen ge­hal­ten wer­den;
b.
in de­nen den Tie­ren ih­rem na­tür­li­chen Ver­hal­ten an­ge­pass­te Ru­he-, Be­we­gungs- und Be­schäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen; und
c.
die über na­tür­li­ches Ta­ges­licht von min­des­tens 15 Lux Stär­ke ver­fü­gen; in Ru­he- und Rück­zugs­be­rei­chen, ein­sch­liess­lich Nes­tern, ist ei­ne ge­rin­ge­re Be­leuch­tung zu­läs­sig.

2 Der BTS-Bei­trag wird aus­ge­rich­tet für die Tier­ka­te­go­ri­en nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be a Zif­fern 1–4 so­wie 6–8, Buch­sta­be b Zif­fer 1, Buch­sta­be c Zif­fer 1, Buch­sta­be e Zif­fern 2–5 so­wie Buch­sta­ben f und g.

3 Für die Tier­ka­te­go­rie nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be g Zif­fer 4 wird der BTS-Bei­trag nur aus­ge­rich­tet, wenn al­le Tie­re wäh­rend min­des­tens 30 Ta­gen ge­mä­s­tet wer­den.

178 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 75 RAUS-Beitrag 179  

1 Als re­gel­mäs­si­ger Aus­lauf ins Freie gilt der Zu­gang nach den spe­zi­fi­schen Re­geln nach An­hang 6 Buch­sta­be B zu ei­nem Be­reich un­ter frei­em Him­mel.

2 Der RAUS-Bei­trag wird aus­ge­rich­tet für die Tier­ka­te­go­ri­en nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­ben a–e, g und h.

3 Die Tie­re der Ka­te­go­ri­en nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­ben b–d und h müs­sen an den Ta­gen, an de­nen ih­nen nach An­hang 6 Buch­sta­be B Aus­lauf auf ei­ner Wei­de zu ge­wäh­ren ist, einen we­sent­li­chen An­teil ih­res Ta­ges­be­darfs an Tro­cken­sub­stanz durch Wei­de­fut­ter de­cken kön­nen.

4 Für die Tier­ka­te­go­rie nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be g Zif­fer 4 wird der RAUS-Bei­trag nur aus­ge­rich­tet, wenn al­le Tie­re wäh­rend min­des­tens 56 Ta­gen ge­mä­s­tet wer­den.

179 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 75a Weidebeitrag 180  

1 Als be­son­ders ho­her Aus­lauf- und Wei­de­an­teil gilt der Zu­gang nach den spe­zi­fi­schen Re­geln nach An­hang 6 Buch­sta­be C zu ei­nem Be­reich un­ter frei­em Him­mel.

2 Der Wei­de­bei­trag wird aus­ge­rich­tet für die Tier­ka­te­go­ri­en nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be a.

3 Die Tie­re müs­sen an den Ta­gen, an de­nen ih­nen nach An­hang 6 Buch­sta­be C Zif­fer 2.1 Buch­sta­be a Aus­lauf auf ei­ner Wei­de zu ge­wäh­ren ist, einen be­son­ders ho­hen An­teil ih­res Ta­ges­be­darfs an Tro­cken­sub­stanz durch Wei­de­fut­ter de­cken kön­nen.

4 Der Bei­trag wird nur aus­ge­rich­tet, wenn den Tie­ren al­ler Tier­ka­te­go­ri­en nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be a, für die kein Wei­de­bei­trag aus­ge­rich­tet wird, Aus­lauf nach Ar­ti­kel 75 Ab­satz 1 ge­währt wird.

180 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen  

1 Die Kan­to­ne er­tei­len ein­zel­be­trieb­li­che Son­der­zu­las­sun­gen nach An­hang 6 Buch­sta­be A Zif­fer 7.10 so­wie Buch­sta­be B Zif­fern 1.7 und 2.6 schrift­lich.181

2 Die ein­zel­be­trieb­li­chen Son­der­zu­las­sun­gen wer­den für höchs­tens fünf Jah­re er­teilt.

3 Sie ent­hal­ten:

a.
ei­ne prä­zi­se Um­schrei­bung der zu­ge­las­se­nen Ab­wei­chung von der be­tref­fen­den Ver­ord­nungs­be­stim­mung;
b.
die Be­grün­dung für die Ab­wei­chung;
c.
die Gel­tungs­dau­er.

4 Der Kan­ton kann die Kom­pe­tenz für die Er­tei­lung von Son­der­zu­las­sun­gen nicht an Drit­te de­le­gie­ren.

5 Er führt ei­ne Lis­te der von ihm er­teil­ten Son­der­zu­las­sun­gen.

181 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge 182  

1 Im Rah­men von Pro­jek­ten, mit de­nen im Hin­blick auf die Wei­ter­ent­wick­lung der Be­stim­mun­gen für die Tier­wohl­bei­trä­ge al­ter­na­ti­ve Re­ge­lun­gen ge­tes­tet wer­den, kann von ein­zel­nen An­for­de­run­gen der Ar­ti­kel 74 und 75 und nach An­hang 6 ab­ge­wi­chen wer­den, so­fern die Re­ge­lun­gen in Be­zug auf das Tier­wohl min­des­tens gleich­wer­tig sind und das Pro­jekt wis­sen­schaft­lich be­glei­tet wird.

2 Die Ab­wei­chun­gen be­dür­fen der Be­wil­li­gung des BLW.

182 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

9. Abschnitt: Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 183

183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 184  

1 Der Bei­trag für die län­ge­re Nut­zungs­dau­er von Kü­hen wird pro GVE und Tier­ka­te­go­rie nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be a Zif­fern 1 und 2 aus­ge­rich­tet.

2 Die Hö­he des Bei­trags wird je Tier­ka­te­go­rie ab­ge­stuft nach der durch­schnitt­li­chen An­zahl Ab­kal­bun­gen der in den vor­an­ge­hen­den drei Ka­len­der­jah­ren ge­schlach­te­ten Tie­re des Be­trie­bes.

3 Kein Bei­trag wird ge­währt:

a.
für Milch­kü­he: bei we­ni­ger als durch­schnitt­lich drei Ab­kal­bun­gen;
b.
für an­de­re Kü­he: bei we­ni­ger als durch­schnitt­lich vier Ab­kal­bun­gen.

184 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).

Art. 7881185  

185 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge 186

186 Ursprünglich: vor Art 77.

1. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik 187

187 Ursprünglich: 3. Abschnitt.

Art. 82  

1 Für die An­schaf­fung von Neu­ge­rä­ten mit prä­zi­ser Ap­pli­ka­ti­ons­tech­nik zur Aus­brin­gung von Pflan­zen­schutz­mit­teln wird ein ein­ma­li­ger Bei­trag pro Pflan­zen­schutz­ge­rät aus­ge­rich­tet.

2 Als prä­zi­se Ap­pli­ka­ti­ons­tech­nik gel­ten:

a.188
die Un­ter­blattspritz­tech­nik;
b.
drift­re­du­zie­ren­de Spritz­ge­rä­te in Dau­er­kul­tu­ren.

3 Als Un­ter­blattspritz­tech­nik gilt ei­ne Zu­satz­vor­rich­tung für kon­ven­tio­nel­le Pflan­zen­schutz­ge­rä­te, die es er­laubt, dass min­des­tens 50 Pro­zent der Dü­sen für die Be­hand­lung der un­te­ren Pflan­zen­tei­le so­wie der Blatt­un­ter­sei­ten ein­ge­setzt wer­den.

4 Als drift­re­du­zie­ren­de Spritz­ge­rä­te gel­ten:

a.189
Spritz­ge­blä­se mit ho­ri­zon­ta­ler Luft­strom­len­kung;
b.
Spritz­ge­blä­se mit Ve­ge­ta­ti­ons­de­tek­tor und ho­ri­zon­ta­ler Luft­strom­len­kung;
c.
Tun­nel­re­cy­clings­prüh­ge­rät.

5 Drift­re­du­zie­ren­de Spritz­ge­rä­te sind so kon­zi­piert oder aus­ge­rüs­tet, dass auch oh­ne den Ein­satz von drift­re­du­zie­ren­den Dü­sen min­des­tens 50 Pro­zent der Drift re­du­ziert wird.

6 Die Bei­trä­ge wer­den bis 2024 aus­ge­rich­tet.190

188 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

189 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

190 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art 82a191  

191 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

2. Abschnitt: Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen 192192193

192 Ursprünglich: 5. Abschnitt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 82b Beitrag  

1 Der Bei­trag für die stick­stoffre­du­zier­te Pha­sen­füt­te­rung von Schwei­nen wird pro GVE nach Zif­fer 7 des An­hangs der LBV194 aus­ge­rich­tet.

2 Die Bei­trä­ge wer­den bis 2026 aus­ge­rich­tet.195

194 SR 910.91

195 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 196  

1 Die Fut­ter­ra­ti­on muss einen an den Be­darf der Tie­re an­ge­pass­ten Nähr­wert auf­wei­sen. Die ge­sam­ten Fut­ter­ra­tio­nen al­ler auf dem Be­trieb ge­hal­te­nen Schwei­ne dür­fen den nach An­hang 6a Zif­fern 2 und 3 fest­ge­leg­ten be­triebss­pe­zi­fi­schen Grenz­wert an Roh­pro­te­in in Gramm pro Me­ga­joule ver­dau­li­che Ener­gie Schwein (g/MJ VES) nicht über­schrei­ten.

2 In der Schwei­ne­mast müs­sen wäh­rend der Mast­dau­er min­des­tens zwei Fut­ter­ra­tio­nen mit un­ter­schied­li­chem Ge­halt an Roh­pro­te­in in g/MJ VES ein­ge­setzt wer­den. Die in der End­mast­pha­se ein­ge­setz­te Fut­ter­ra­ti­on muss, be­zo­gen auf die Tro­cken­sub­stanz, min­des­tens 30 Pro­zent der wäh­rend der Mast­dau­er ein­ge­setz­ten Fut­ter­mit­tel aus­ma­chen.

3 Der zur Be­rech­nung des Grenz­werts mass­ge­ben­de Be­stand an Schwei­nen wird nach An­hang 6a Zif­fer 1 er­mit­telt.

4 Die Auf­zeich­nun­gen zu Füt­te­rung und Fut­ter­mit­teln und die Über­prü­fung der Ein­hal­tung des Grenz­werts rich­ten sich nach An­hang 6a Zif­fern 4 und 5.

196 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 82d82g197  

197 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

6a. Kapitel: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77aund 77b LwG198

198 Ursprünglich 8. Kapitel. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

Art. 82h  

So­lan­ge ein Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin Bei­trä­ge im Rah­men ei­nes Res­sour­cen­pro­gramms nach den Ar­ti­keln 77a und 77b LwG er­hält, wer­den für die­sel­be Mass­nah­me kei­ne Pro­duk­ti­ons­sys­tem- und kei­ne Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge aus­ge­rich­tet.

7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Art. 83  

1 Die An­sät­ze für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a–f sind in An­hang 7 fest­ge­legt.

2 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Be­trie­ben sind für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fern 1–5 und b–g be­rech­tigt. Aus­ge­nom­men sind die Bei­trä­ge für Flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be o.

3 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­ben sind für die Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fer 6 und d und für Bei­trä­ge für Flä­chen nach Ar­ti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­sta­be o be­rech­tigt.

8. Kapitel: Übergangsbeitrag

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags

Art. 84 Beitragsberechtigung  

Der Über­gangs­bei­trag wird Be­trie­ben aus­ge­rich­tet, die seit dem 2. Mai 2013 un­un­ter­bro­chen be­wirt­schaf­tet wer­den.

Art. 85 Beitrag  

Der Über­gangs­bei­trag be­rech­net sich nach dem für den Be­trieb fest­ge­leg­ten Ba­sis­wert nach Ar­ti­kel 86 mul­ti­pli­ziert mit dem Fak­tor nach Ar­ti­kel 87.

Art. 86 Basiswert  

1 Der Ba­sis­wert wird ein­ma­lig für je­den Be­trieb fest­ge­legt. Er ent­spricht der Dif­fe­renz zwi­schen den all­ge­mei­nen Di­rekt­zah­lun­gen vor dem Sys­tem­wech­sel und den Kul­tur­land­schafts- und Ver­sor­gungs­i­cher­heits­bei­trä­gen, mit Aus­nah­me des Söm­me­rungs­bei­trags, nach die­ser Ver­ord­nung.

2 Für die Be­stim­mung der all­ge­mei­nen Di­rekt­zah­lun­gen vor dem Sys­tem­wech­sel wer­den die Jah­re 2011–2013 her­an­ge­zo­gen. Es wer­den die all­ge­mei­ne Di­rekt­zah­lun­gen des­je­ni­gen Jah­res be­rück­sich­tigt, in dem der Be­trieb die höchs­ten all­ge­mei­nen Di­rekt­zah­lun­gen er­hal­ten hat. Die Ab­stu­fung der Bei­trä­ge nach Flä­che und Tier­zahl wird be­rück­sich­tigt.

3 Für die Be­stim­mung der Kul­tur­land­schafts- und Ver­sor­gungs­i­cher­heits­bei­trä­ge wer­den die zu Bei­trä­gen be­rech­ti­gen­den Flä­chen und die Tier­be­stän­de des Be­triebs des nach Ab­satz 2 mass­ge­ben­den Jah­res so­wie die 2014 gel­ten­den Bei­trags­an­sät­ze nach An­hang 7 be­rück­sich­tigt.

4 Die Ver­sor­gungs­si­cher­heits­bei­trä­ge wer­den un­ab­hän­gig da­von an­ge­rech­net, ob der Min­dest­tier­be­satz nach Ar­ti­kel 51 er­reicht wur­de.

Art. 87 Faktor  

1 Der Fak­tor be­rech­net sich auf­grund der Sum­me der Ba­sis­wer­te al­ler Be­trie­be und der für die Di­rekt­zah­lung zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel ab­züg­lich der Aus­ga­ben für die Bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Ar­ti­kel 62a des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes vom 24. Ja­nu­ar 1991199.

2 Das BLW legt den Fak­tor fest.

2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen

Art. 88 Bewirtschafterwechsel  

Über­nimmt ein Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin einen Be­trieb, so wird der Über­gangs­bei­trag auf­grund des bis­he­ri­gen Ba­sis­wer­tes be­rech­net.

Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen  

1 Über­nimmt der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ei­nes Be­triebs zu­sätz­lich einen wei­te­ren Be­trieb, so wird der Über­gangs­bei­trag auf­grund des hö­he­ren der bei­den Ba­sis­wer­te be­rech­net.

2 Über­nimmt der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ei­nes Be­triebs zu­sätz­lich nur Tei­le ei­nes Be­triebs, so wird der Über­gangs­bei­trag auf­grund des bis­he­ri­gen Ba­sis­wer­tes des ei­ge­nen Be­triebs be­rech­net.

Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe  

Grün­den die Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen meh­re­rer Be­trie­be ei­ne Be­triebs­ge­mein­schaft oder schlies­sen sie ih­re Be­trie­be zu ei­nem ein­zi­gen Be­trieb zu­sam­men, so wird der Über­gangs­bei­trag auf­grund der Ba­sis­wer­te der be­tei­lig­ten Be­trie­be be­rech­net, so­fern die Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen wei­ter­hin als Mit­be­wirt­schaf­ter und Mit­be­wirt­schaf­te­rin­nen in der Be­triebs­ge­mein­schaft oder auf dem Be­trieb tä­tig sind. Die Ba­sis­wer­te der be­tei­lig­ten Be­trie­be wer­den zu­sam­men­ge­zählt.

Art. 91 Betriebsteilung  

1 Wird ein Be­trieb oder ei­ne Be­triebs­ge­mein­schaft ge­teilt, so wird für je­den neu ent­stan­de­nen und an­er­kann­ten Be­trieb ein Über­gangs­bei­trag aus­ge­rich­tet. Der Ba­sis­wert des Be­triebs oder der Be­triebs­ge­mein­schaft wird im Ver­hält­nis zur Flä­che der neu an­er­kann­ten Be­trie­be auf­ge­teilt.

2 Wird ei­ne Be­triebs­ge­mein­schaft oder ein zu­sam­men­ge­schlos­se­ner Be­trieb ge­teilt, die oder der vor der Auf­tei­lung we­ni­ger als fünf Jah­re be­stand, so wird der Über­gangs­bei­trag auf­grund der ein­ge­brach­ten Be­trie­be auf­ge­teilt.

Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin  

Steigt ein Mit­be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Mit­be­wirt­schaf­te­rin ei­ner Be­triebs­ge­mein­schaft oder ei­nes zu­sam­men­ge­schlos­se­nen Be­triebs aus der Be­wirt­schaf­tung aus, so bleibt der Ba­sis­wert in bis­he­ri­ger Hö­he er­hal­ten, wenn er oder sie zu­vor min­des­tens fünf Jah­re Mit­be­wirt­schaf­ter oder Mit­be­wirt­schaf­te­rin war. An­sons­ten re­du­ziert sich der Ba­sis­wert an­teils­mäs­sig zur Per­so­nen­zahl.

Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen  

Re­du­zie­ren sich bei ei­nem Be­trieb die SAK um 50 oder mehr Pro­zent, so wird der Über­gangs­bei­trag im glei­chen Um­fang re­du­ziert. Als Grund­la­ge gel­ten die SAK des Jah­res, das für die Be­rech­nung des Ba­sis­wer­tes nach Ar­ti­kel 86 Ab­satz 2 ver­wen­det wur­de.

3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags

Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens  

1 Der Über­gangs­bei­trag wird ab ei­nem mass­ge­ben­den Ein­kom­men von 80 000 Fran­ken ge­kürzt. Mass­ge­bend ist das steu­er­ba­re Ein­kom­men nach dem Bun­des­ge­setz vom 14. De­zem­ber 1990200 über die di­rek­te Bun­des­steu­er, ver­min­dert um 50 000 Fran­ken für ver­hei­ra­te­te Be­wirt­schaf­ter oder Be­wirt­schaf­te­rin­nen.

2 Die Kür­zung be­trägt 20 Pro­zent der Dif­fe­renz zwi­schen dem mass­ge­ben­den Ein­kom­men des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin und dem Be­trag von 80 000 Fran­ken.

3 Ist ei­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft bei­trags­be­rech­tigt, so er­folgt die Kür­zung an­teils­mäs­sig nach den ein­zel­nen Mit­be­wirt­schaf­tern oder Mit­be­wirt­schaf­te­rin­nen.

4 Kei­ne Kür­zung er­folgt bei Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen nach Ar­ti­kel 4 Ab­sät­ze 5 und 6.201

200 SR 642.11

201 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens  

1 Das mass­ge­ben­de Ver­mö­gen ist das steu­er­ba­re Ver­mö­gen, ver­min­dert um 270 000 Fran­ken pro SAK und um 340 000 Fran­ken für ver­hei­ra­te­te Be­wirt­schaf­ter oder Be­wirt­schaf­te­rin­nen.

2 Der Über­gangs­bei­trag wird ab ei­nem mass­ge­ben­den Ver­mö­gen von 800 000 Fran­ken bis zu ei­nem mass­ge­ben­den Ver­mö­gen von 1 Mil­li­on Fran­ken ge­kürzt. Die Kür­zung be­trägt 10 Pro­zent der Dif­fe­renz zwi­schen dem mass­ge­ben­den Ver­mö­gen des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin und dem Be­trag von 800 000 Fran­ken.

3 Über­steigt das mass­ge­ben­de Ver­mö­gen 1 Mil­li­on Fran­ken, so wird kein Über­gangs­bei­trag aus­ge­rich­tet.

4 Ist ei­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft bei­trags­be­rech­tigt, so er­folgt die Kür­zung an­teils­mäs­sig nach den ein­zel­nen Mit­be­wirt­schaf­tern oder Mit­be­wirt­schaf­te­rin­nen.

Art. 96 Veranlagung  

Mass­ge­bend sind die Wer­te der letz­ten zwei Steu­er­jah­re, die bis zum En­de des Bei­trags­jah­res rechts­kräf­tig ver­an­lagt wor­den sind. Lie­gen die­se mehr als vier Jah­re zu­rück, so ist auf die pro­vi­so­ri­sche Ver­an­la­gung ab­zu­stel­len. So­bald die­se rechts­kräf­tig ist, wird der Über­gangs­bei­trag über­prüft. Für den Ab­zug für ver­hei­ra­te­te Be­wirt­schaf­te­rin­nen oder Be­wirt­schaf­ter ist der Zi­vil­stand der be­tref­fen­den Steu­er­jah­re mass­ge­bend.

3. Titel: Verfahren

1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs

Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN  

1 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin muss für die ko­or­di­nier­te Pla­nung der Kon­trol­len nach der Kon­troll­ko­or­di­na­ti­ons­ver­ord­nung vom 31. Ok­to­ber 2018202 (VK­KL) bis spä­tes­tens am 31. Au­gust vor dem Bei­trags­jahr bei der vom Wohn­sitz­kan­ton oder, bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen, bei der vom Sitz­kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de die An­mel­dung ein­rei­chen für:203

a.
den ÖLN;
b.
die Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge;
c.
die Pro­duk­ti­ons­sys­tem­bei­trä­ge;
d.
die Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge.

2 Mit der An­mel­dung muss der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ei­ne Kon­troll­stel­le nach Ar­ti­kel 7 VK­KL für die Kon­trol­le des ÖLN be­stim­men.204

3 Die Kan­to­ne kön­nen für die An­mel­dun­gen nach Ab­satz 1 spä­te­re An­mel­de­ter­mi­ne fest­le­gen, wenn die ko­or­di­nier­te Pla­nung der Kon­trol­len wei­ter­hin si­cher­ge­stellt ist und die Frist für die Da­ten­über­mitt­lung nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be c der Ver­ord­nung vom 23. Ok­to­ber 2013205 über In­for­ma­ti­ons­sys­te­me im Be­reich der Land­wirt­schaft (IS­LV) ein­ge­hal­ten wird.206

202 SR 910.15

203 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

204 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

205 SR 919.117.71

206 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 98 Gesuch  

1 Di­rekt­zah­lun­gen wer­den nur auf Ge­such hin aus­ge­rich­tet.

2 Das Ge­such muss bei der vom Wohn­sitz­kan­ton oder, bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen, bei der vom Sitz­kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de ein­ge­reicht wer­den durch:

a.
den Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ei­nes Be­triebs nach Ar­ti­kel 6 LBV207 oder ei­ner Be­triebs­ge­mein­schaft nach Ar­ti­kel 10 LBV, der oder die den Be­trieb am 31. Ja­nu­ar be­wirt­schaf­tet;
b.
den Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin ei­nes Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­triebs, der oder die den Be­trieb am 25. Ju­li be­wirt­schaf­tet.

2bis Liegt der Be­trieb, der Söm­me­rungs­be­trieb oder der Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb nicht im Wohn­sitz­kan­ton oder Sitz­kan­ton des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin, so kön­nen die be­tref­fen­den Kan­to­ne ver­ein­ba­ren, dass das Ge­such beim Stand­ort­kan­ton des Be­triebs­zen­trums, des Söm­me­rungs­be­triebs oder des Ge­mein­schafts­wei­de­be­triebs ein­zu­rei­chen ist. Der Stand­ort­kan­ton muss den ge­sam­ten Voll­zug über­neh­men.208

3 Das Ge­such muss ins­be­son­de­re fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die Di­rekt­zah­lungs­ar­ten nach Ar­ti­kel 2, für die Bei­trä­ge be­an­tragt wer­den;
b.209
die vor­aus­sicht­li­chen Be­triebs- und Struk­tur­da­ten am 1. Mai ge­mä­ss der IS­LV;
c.
die auf ei­ner Kar­te ein­ge­zeich­ne­ten Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen, mit Aus­nah­me der Hoch­stamm-Fel­dobst­bäu­me und der ein­hei­mi­schen stand­ort­ge­rech­ten Ein­zel­bäu­men und Al­leen; die Kan­to­ne kön­nen ei­ne Er­fas­sung über das geo­gra­fi­sche In­for­ma­ti­ons­sys­tem ver­lan­gen;
d.
bei Bei­trä­gen im Söm­me­rungs­ge­biet:
1.210
die Ka­te­go­rie und die An­zahl der ge­söm­mer­ten La­mas und Al­pa­kas,
2.
das Auf­fuhr­da­tum,
3.
das vor­aus­sicht­li­che Ab­fahrts­da­tum,
4.
Ver­än­de­run­gen bei der nutz­ba­ren Wei­de­flä­che,
5.
die ar­ten­rei­chen Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet;
e.
die er­for­der­li­chen An­ga­ben für die Fest­set­zung der Pro­duk­ti­ons­sys­tem- und der Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge;
f.
Flä­chen­än­de­run­gen, die Adres­se der da­von be­trof­fe­nen Be­trie­be so­wie die bis­he­ri­gen und die neu­en Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen;
g.
die für an­ge­stamm­te Flä­chen in der aus­län­di­schen Grenz­zo­ne für das Vor­jahr er­hal­te­nen Di­rekt­zah­lun­gen der EU.

4 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen von Be­trie­ben mit an­ge­stamm­ten Flä­chen in der aus­län­di­schen Wirt­schafts­zo­ne ha­ben dem Kan­ton auf Ver­lan­gen ei­ne Be­stä­ti­gung der mit der Aus­zah­lung be­auf­trag­ten aus­län­di­schen Amts­stel­le über die aus­ge­rich­te­ten Di­rekt­zah­lun­gen der EU ein­zu­rei­chen.

5 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin hat im Ge­such und auf den Er­he­bungs­for­mu­la­ren zu be­stä­ti­gen, dass die An­ga­ben kor­rekt sind. Die Be­stä­ti­gung kann mit hand­schrift­li­cher Un­ter­zeich­nung oder mit elek­tro­ni­scher Si­gna­tur nach Vor­ga­be des Kan­tons er­fol­gen.

6 Der Kan­ton be­stimmt:

a.
ob das Ge­such in Pa­pier­form oder elek­tro­nisch ein­zu­rei­chen ist;
b.211
ob Ge­su­che, die elek­tro­nisch ein­ge­reicht wer­den, mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be e des Bun­des­ge­set­zes vom 18. März 2016212 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ver­se­hen wer­den kön­nen.

207 SR 910.91

208 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

209 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

210 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 737).

211 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

212 SR 943.03

Art. 99 Gesuchstermine und Fristen 213  

1 Das Ge­such für Di­rekt­zah­lun­gen, mit Aus­nah­me der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und der Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 82, ist bei der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de zwi­schen dem 15. Ja­nu­ar und dem 15. März ein­zu­rei­chen. Der Kan­ton kann die Frist bei An­pas­sun­gen der In­for­ma­tik­sys­te­me oder in an­de­ren be­son­de­ren Si­tua­tio­nen bis zum 1. Mai ver­län­gern.214

2 Das Ge­such für Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet ist bei der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de zwi­schen dem 1. Au­gust und dem 30. Sep­tem­ber ein­zu­rei­chen.

3 Der Kan­ton kann in­ner­halb der Fris­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 2 einen Ge­suchs­ter­min fest­le­gen.

4 Für Ge­su­che um Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 82 legt er einen Ter­min fest.215

5216

213 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

214 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

215 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

216 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

Art. 100 Änderungen des Gesuchs 217  

1 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin hat der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de schrift­lich zu mel­den, wenn sich nach der Ge­such­sein­rei­chung her­aus­stellt, dass die An­ga­ben im Ge­such ge­än­dert wer­den müs­sen. Die Mel­dung hat vor den An­pas­sun­gen der Be­wirt­schaf­tung zu er­fol­gen.

2 Nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen der Tier­be­stän­de, der Flä­chen, der An­zahl Bäu­me und der Haupt­kul­tu­ren so­wie Be­wirt­schaf­ter­wech­sel sind bis zum 1. Mai zu mel­den.218

3 Kann der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin die An­for­de­run­gen für Di­rekt­zah­lungs­ar­ten, die er oder sie im Ge­such be­an­tragt hat, nicht er­fül­len, so hat er oder sie dies um­ge­hend der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Stel­le zu mel­den. Die Mel­dung wird be­rück­sich­tigt, wenn sie spä­tes­tens er­folgt:

a.
am Tag vor Er­halt der An­kün­di­gung ei­ner Kon­trol­le;
b.
am Tag vor der Kon­trol­le bei un­an­ge­kün­dig­ten Kon­trol­len.219

217 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

218 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

219 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer 220  

Bei der Än­de­rung von Bei­trags­an­sät­zen für Mass­nah­men mit ei­ner be­stimm­ten Ver­pflich­tungs­dau­er kann der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin bei der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de bis zum 1. Mai des Bei­trags­jah­res über das vom Kan­ton fest­ge­leg­te Ver­fah­ren mel­den, dass er oder sie ab dem Jahr der Bei­trags­sen­kung auf die wei­te­re Teil­nah­me ver­zich­tet.

220 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen

Art. 101 Nachweis  

Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die ein Ge­such für be­stimm­te Di­rekt­zah­lungs­ar­ten ein­rei­chen, ha­ben ge­gen­über den Voll­zugs­be­hör­den nach­zu­wei­sen, dass sie die An­for­de­run­gen der be­tref­fen­den Di­rekt­zah­lungs­ar­ten, ein­sch­liess­lich je­ne des ÖLN, auf dem ge­sam­ten Be­trieb er­fül­len be­zie­hungs­wei­se er­füllt ha­ben.

Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen  

1 So­fern die Kon­trol­len und Kon­troll­stel­len nicht in die­ser Ver­ord­nung ge­re­gelt sind, gel­ten die Be­stim­mun­gen der VK­KL221.

2 Tier­schutz­kon­trol­len im Rah­men des ÖLN sind nach den Be­stim­mun­gen der Tier­schutz­ge­setz­ge­bung durch­zu­füh­ren.

3 und 4222

221 SR 910.15

222 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

Art. 103 Kontrollergebnisse  

1 Bei der Be­triebs­kon­trol­le fest­ge­stell­te Män­gel oder falsche An­ga­ben muss die Kon­troll­per­son dem Be­wirt­schaf­ter oder der Be­wirt­schaf­te­rin un­ver­züg­lich mit­tei­len.

2 und 3223

4 Die Kon­troll­stel­le lei­tet die Kon­troll­er­geb­nis­se nach den Be­stim­mun­gen des Zu­sam­men­ar­beits­ver­trags nach Ar­ti­kel 104 Ab­satz 3 wei­ter.

5 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Voll­zugs­be­hör­de über­prüft die Kon­troll­da­ten auf Voll­stän­dig­keit und Qua­li­tät.

6 Sie sorgt da­für, dass die Kon­troll­da­ten ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen nach den Ar­ti­keln 6–9 IS­LV224 im zen­tra­len In­for­ma­ti­ons­sys­tem nach Ar­ti­kel 165d LwG er­fasst oder da­hin über­mit­telt wer­den.225

223 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

224 SR 919.117.71

225 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

3. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 104  

1 Der Kan­ton prüft die Rich­tig­keit der An­ga­ben nach Ar­ti­kel 98 Ab­sät­ze 3–5 und re­gelt die De­tails zu de­ren Kon­trol­len.

2 Für die Pla­nung, Durch­füh­rung und Do­ku­men­ta­ti­on der auf den Be­trie­ben durch­zu­füh­ren­den Kon­trol­len nach die­ser Ver­ord­nung ist der­je­ni­ge Kan­ton ver­ant­wort­lich, auf des­sen Ge­biet der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin den Wohn­sitz oder ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son den Sitz hat.

3 Der Kan­ton kann die im Zu­sam­men­hang mit den Ab­sät­zen 1 und 2 er­for­der­li­chen Ar­bei­ten de­le­gie­ren. Die Vor­ga­ben der VK­KL226 sind ein­zu­hal­ten. Der Kan­ton re­gelt die Ab­gel­tung der de­le­gier­ten Ar­bei­ten.

4 Er kann Kon­trol­len über die Be­wirt­schaf­tung von Ob­jek­ten in Ver­net­zungs- und Land­schafts­qua­li­täts­pro­jek­ten nicht an die Pro­jekt­trä­ger­schaft de­le­gie­ren.

5 Er über­wacht die Kon­troll­tä­tig­keit der Kon­troll­stel­len in sei­nem Kan­tons­ge­biet stich­pro­ben­mäs­sig.

6227

226 SR 910.15

227 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

4. Kapitel: Verwaltungssanktionen

Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 228  

1 Die Kan­to­ne kür­zen oder ver­wei­gern die Bei­trä­ge ge­mä­ss An­hang 8.

2229

228 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

229 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Art. 106 Höhere Gewalt  

1 Wer­den auf­grund hö­he­rer Ge­walt An­for­de­run­gen des ÖLN so­wie der Di­rekt­zah­lungs­ar­ten nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fer 6 und c–f nicht er­füllt, so kann der Kan­ton auf die Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung der Bei­trä­ge ver­zich­ten.

2 Als hö­he­re Ge­walt gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
der Tod des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin;
b.
die Ent­eig­nung ei­nes grös­se­ren Teils der Be­triebs­flä­che, wenn die Ent­eig­nung bei Ein­rei­chung des Bei­trags­ge­suchs nicht vor­her­seh­bar war;
c.
die Zer­stö­rung von Stall­ge­bäu­den des Be­triebs;
d.
ei­ne schwer­wie­gen­de Na­tur­ka­ta­stro­phe oder ei­ne Ka­ta­stro­phe, de­ren Ur­sa­che nicht im Ein­fluss­be­reich des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schaf­te­rin liegt und die auf der Be­triebs­flä­che grös­se­re Schä­den an­rich­tet;
e.
Seu­chen, die den ge­sam­ten Tier­be­stand des Be­triebs oder Tei­le da­von be­fal­len;
f.
schwer­wie­gen­de Schä­den an den Kul­tu­ren durch Krank­hei­ten oder Schäd­lin­ge;
g.
aus­ser­or­dent­li­che me­teo­ro­lo­gi­sche Vor­komm­nis­se wie Star­knie­der­schlä­ge, Dür­re, Frost, Ha­gel­schlä­ge oder we­sent­li­che Ab­wei­chun­gen von lang­jäh­ri­gen Mit­tel­wer­ten.

3 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin muss Fäl­le hö­he­rer Ge­walt in­ner­halb von zehn Ta­gen nach Be­kannt­wer­den der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de schrift­lich mel­den und der Mel­dung die ent­spre­chen­den Be­wei­se bei­le­gen.

4 Die Kan­to­ne re­geln das Ver­fah­ren.

Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge  

1 Wer­den bei der Über­nah­me von Söm­me­rungs­flä­chen im Rah­men ei­ner Alp- oder Gü­ter­zu­sam­men­le­gung An­for­de­run­gen der Di­rekt­zah­lungs­ar­ten nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fer 6, c und d nicht er­füllt, so kann der Kan­ton auf die Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung der Bei­trä­ge ver­zich­ten.

2 Kön­nen auf­grund seu­chen­po­li­zei­li­cher Vor­schrif­ten ein­zel­ne An­for­de­run­gen für Tier­wohl­bei­trä­ge nicht er­füllt wer­den, so wer­den die Bei­trä­ge we­der ge­kürzt noch ver­wei­gert.

3 Kön­nen auf­grund von an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men zur Ver­hin­de­rung der Ein­schlep­pung und Ver­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und an­de­ren be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men ge­stützt auf die Pflan­zen­ge­sund­heits­ver­ord­nung vom 31. Ok­to­ber 2018230 An­for­de­run­gen des ÖLN so­wie der Di­rekt­zah­lungs­ar­ten nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a Zif­fer 6 und c–f nicht er­füllt wer­den, so wer­den die Bei­trä­ge we­der ge­kürzt noch ver­wei­gert.231

230 SR 916.20

231 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

Art. 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs-, Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren 232  

1 Wer­den Söm­me­rungs- und Ge­mein­schafts­wei­de­be­trie­be auf­grund ei­ner Ge­fähr­dung der Nutz­tie­re durch Gross­raub­tie­re vor­zei­tig ab­ge­alpt, so kann der Kan­ton:

a.
auf ei­ne An­pas­sung des Söm­me­rungs­bei­trags nach Ar­ti­kel 49 Ab­satz 2 Buch­sta­be c ver­zich­ten;
b.
den Biodi­ver­si­täts­bei­trag nach An­hang 7 Zif­fer 3.1.1 Zif­fer 12 so­wie den Land­schafts­qua­li­täts­bei­trag nach An­hang 7 Zif­fer 4.1 Buch­sta­be b in der vol­len Hö­he der aus­be­zahl­ten Bei­trä­ge des Vor­jah­res aus­rich­ten, auch wenn die Be­sto­s­sung den Nor­mal­be­satz un­ter­schrei­tet.

2 Nach der erst­ma­li­gen Be­wil­li­gung des Ver­zichts auf die An­pas­sung der Bei­trä­ge kann der Kan­ton in den nach­fol­gen­den vier Jah­ren auf der­sel­ben Alp höchs­tens ein wei­te­res Mal auf die An­pas­sung der Bei­trä­ge ver­zich­ten.

3 Der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin hat das Ge­such auf Ver­zicht der An­pas­sung der Bei­trä­ge bei der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Be­hör­de ein­zu­rei­chen. Die­se be­rück­sich­tigt bei der Be­ur­tei­lung der Ge­su­che die zu­mut­ba­ren Schutz­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 10quin­quies der Jagd­ver­ord­nung vom 29. Fe­bru­ar 1988233 und be­zieht die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Fach­per­so­nen für den Her­den­schutz und die Jagd ein. Die Kan­to­ne re­geln das Ver­fah­ren.

4 Die Kan­to­ne mel­den dem BLW je­weils En­de No­vem­ber die Ge­su­che für vor­zei­ti­ge Abal­pun­gen auf­grund von Gross­raub­tie­ren. Das BLW be­stimmt Form und In­hal­te der Mel­dung.

232 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 737).

233 SR 922.01

5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung

Art. 108 Festsetzung der Beiträge  

1 Der Kan­ton über­prüft die Bei­trags­be­rech­ti­gung und setzt die Bei­trä­ge auf­grund der er­ho­be­nen Da­ten fest.

2234

3 Der Kan­ton be­rück­sich­tigt für Kür­zun­gen nach Ar­ti­kel 105 al­le vom 1. Ja­nu­ar bis zum 31. De­zem­ber fest­ge­stell­ten Män­gel. Er kann die Kür­zun­gen im fol­gen­den Bei­trags­jahr vor­neh­men, wenn die Män­gel nach dem 1. Sep­tem­ber fest­ge­stellt wur­den.235

4 Der Kan­ton er­fasst die An­ga­ben zu Be­trieb, Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, Flä­chen und Tier­be­stän­den zwi­schen dem 15. Ja­nu­ar und 28. Fe­bru­ar. Bei den Tier­be­stän­den ist zu­sätz­lich zum mass­ge­ben­den Be­stand der Be­stand am 1. Ja­nu­ar zu er­fas­sen. Die Kan­to­ne er­fas­sen Än­de­run­gen bis zum 1. Mai.

234 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

235 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).

Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen  

1 Der Kan­ton kann den Be­wirt­schaf­tern und Be­wirt­schaf­te­rin­nen Mit­te Jahr ei­ne Akon­to­zah­lung aus­rich­ten.

2 Bis zum 10. No­vem­ber des Bei­trags­jah­res zahlt er die Bei­trä­ge, mit Aus­nah­me der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und des Über­gangs­bei­trags, aus.

3 Bis zum 20. De­zem­ber des Bei­trags­jah­res zahlt er die Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und den Über­gangs­bei­trag aus.

4 Bei­trä­ge, die nicht zu­ge­stellt wer­den kön­nen, ver­fal­len nach fünf Jah­ren. Der Kan­ton muss sie dem BLW zu­rück­er­stat­ten.

5 Die Söm­me­rungs­bei­trä­ge, die Bei­trä­ge für ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet und der Land­schafts­qua­li­täts­bei­trag im Söm­me­rungs­ge­biet kön­nen an die Al­p­kor­po­ra­ti­on oder Al­p­ge­nos­sen­schaft aus­be­zahlt wer­den, wenn so ei­ne we­sent­li­che ad­mi­nis­tra­ti­ve Ver­ein­fa­chung er­reicht wird. Ist ei­ne öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaft, na­ment­lich ei­ne Ge­mein­de oder Bür­ger­ge­mein­de, bei­trags­be­rech­tigt, so muss die­se den Tier­hal­ter und den Tier­hal­te­rin­nen mit den ent­spre­chen­den Söm­me­rungs­rech­ten min­des­tens 80 Pro­zent des Bei­trags aus­zah­len.

Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge 236  

Der Be­trag, der für die Di­rekt­zah­lun­gen nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a, b, c Zif­fer 1, e und f aus­zu­rich­ten ist, wird bei der Aus­zah­lung im Jahr 2025 um 1,7 Pro­zent re­du­ziert.

236 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton  

1 Zur Aus­zah­lung der Akon­to­zah­lung kann der Kan­ton vom BLW einen Vor­schuss in fol­gen­der Hö­he ver­lan­gen:

a.
ma­xi­mal 50 Pro­zent des Vor­jah­res­be­trags mit Aus­nah­me der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet; oder
b.
ma­xi­mal 60 Pro­zent des Ge­samt­be­trags der Bei­trä­ge, mit Aus­nah­me des Über­gangs­bei­trags und der Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet.

2 Der Kan­ton be­rech­net die Bei­trä­ge oh­ne die Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und den Über­gangs­bei­trag spä­tes­tens am 10. Ok­to­ber. Er for­dert den ent­spre­chen­den Ge­samt­be­trag bis zum 15. Ok­to­ber mit An­ga­be der ein­zel­nen Bei­trags­ar­ten beim BLW an. Nach­be­ar­bei­tun­gen sind bis spä­tes­tens am 20. No­vem­ber mög­lich.

3 Der Kan­ton be­rech­net die Bei­trä­ge im Söm­me­rungs­ge­biet und den Über­gangs­bei­trag so­wie die Bei­trä­ge aus Nach­be­ar­bei­tun­gen nach Ab­satz 2 spä­tes­tens am 20. No­vem­ber. Er for­dert den ent­spre­chen­den Ge­samt­be­trag bis zum 25. No­vem­ber mit An­ga­be der ein­zel­nen Bei­trags­ar­ten beim BLW an.

4 Er lie­fert dem BLW bis zum 31. De­zem­ber die elek­tro­ni­schen Aus­zah­lungs­da­ten über al­le Di­rekt­zah­lungs­ar­ten. Die­se müs­sen mit den Be­trä­gen nach Ab­satz 3 über­ein­stim­men.

5 Das BLW kon­trol­liert die Aus­zah­lungs­lis­ten des Kan­tons und über­weist die­sem den Ge­samt­be­trag.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 111 Eröffnung von Verfügungen  

1 Die Kan­to­ne ha­ben dem BLW Bei­trags­ver­fü­gun­gen nur auf Ver­lan­gen zu­zu­stel­len.

2 Sie er­öff­nen dem BLW die Be­schwer­de­ent­schei­de.

Art. 112 Vollzug  

1 Das BLW voll­zieht die­se Ver­ord­nung, so­weit nicht die Kan­to­ne da­mit be­auf­tragt sind.

2 Es zieht da­für, so­weit nö­tig, an­de­re in­ter­es­sier­te Bun­de­säm­ter bei.

3 Es be­auf­sich­tigt den Voll­zug in den Kan­to­nen und zieht da­für, so­weit nö­tig, an­de­re Bun­de­säm­ter und Stel­len bei.

4 Es kann Vor­ga­ben zur Aus­ge­stal­tung der Kon­troll­do­ku­men­te und Auf­zeich­nun­gen ma­chen.

Art. 113 Erfassung der Geodaten  

Die Kan­to­ne er­fas­sen die Flä­chen und de­ren Nut­zung so­wie die üb­ri­gen not­wen­di­gen Ob­jek­te für die Be­rech­nung der Di­rekt­zah­lun­gen pro Be­trieb ab dem Zeit­punkt der Um­set­zung der Geo­da­ten­mo­del­le nach der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 2008237, spä­tes­tens je­doch ab dem 1. Ju­ni 2017 in den kan­to­na­len geo­gra­fi­schen In­for­ma­ti­ons­sys­te­men.

Art. 114 Beitragsberechnungsservice  

1 Das BLW stellt den Kan­to­nen einen zen­tra­len elek­tro­ni­schen Web-Ser­vice zur Be­rech­nung der Di­rekt­zah­lun­gen pro Be­trieb zur Ver­fü­gung.

2 Es re­gelt die tech­ni­sche und die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Aus­ge­stal­tung der Ser­vice-Nut­zung durch die Kan­to­ne.

Art. 115 Übergangsbestimmungen  

1 Im Jahr 2014 gel­ten die Be­stim­mun­gen der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998238 für die Ge­suchs- und An­mel­de­ter­mi­ne so­wie für die Be­mes­sungs­pe­ri­oden zur Fest­le­gung der mass­ge­ben­den Tier­be­stän­de. Für an­de­re rau­fut­ter­ver­zeh­ren­de Nutz­tie­re als Tie­re der Rin­der­gat­tung wer­den die mass­ge­ben­den Be­stän­de auf­grund der in den letz­ten 12 Mo­na­ten vor dem 2. Mai durch­schnitt­lich auf dem Be­trieb ge­hal­te­nen Tie­re fest­ge­legt.

2 Für Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die von 2007–2013 wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren Di­rekt­zah­lun­gen er­hal­ten ha­ben, gilt die An­for­de­rung an die land­wirt­schaft­li­che Aus­bil­dung nach Ar­ti­kel 4 als er­füllt.

3 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die bis zum 31. De­zem­ber 2013 die land­wirt­schaft­li­che Wei­ter­bil­dung nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 be­gon­nen ha­ben, er­hal­ten Di­rekt­zah­lun­gen, so­fern sie die­se Wei­ter­bil­dung in­ner­halb von zwei Jah­ren nach der Über­nah­me des Be­triebs er­folg­reich ab­sch­lies­sen.

4 Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die im Jahr 2013 Bei­trä­ge nach der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 er­hal­ten ha­ben, ist bis En­de 2015 das Al­ter des jüngs­ten Be­wirt­schaf­ters oder der jüngs­ten Be­wirt­schaf­te­rin mass­ge­bend.

5 Kei­ne Hang­bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 43 und 44 wer­den bis zum 31. De­zem­ber 2016 in der Tal­zo­ne aus­ge­rich­tet. Flä­chen mit mehr als 50 Pro­zent Hang­nei­gung wer­den bis zum 31. De­zem­ber 2016 in die Nei­gungs­ka­te­go­rie nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ein­ge­teilt und er­hal­ten die ent­spre­chen­den Bei­trä­ge.

6 Für Flä­chen und Bäu­me nach Ar­ti­kel 55, die bis zum Stich­tag im Jahr 2013 an­ge­mel­det wur­den, und für re­gio­na­le Ver­net­zungs­pro­jek­te nach Ar­ti­kel 61, die bis En­de 2013 vom Kan­ton ge­neh­migt wur­den, gel­ten wäh­rend der lau­fen­den Pro­jekt­dau­er die bis­he­ri­gen An­for­de­run­gen. Der Kan­ton kann für sol­che Ver­net­zungs­pro­jek­te ei­ne kür­ze­re Pro­jekt­dau­er fest­le­gen. Für Nuss­bäu­me der Qua­li­täts­stu­fe II wer­den vom Bund bis zum Ab­lauf der Ver­pflich­tungs­dau­er 30 Fran­ken aus­ge­rich­tet.

7239

8 Die Kan­to­ne pas­sen die kan­to­na­len An­for­de­run­gen für die Ver­net­zung nach Ar­ti­kel 62 Ab­satz 2 an die Be­stim­mun­gen nach die­ser Ver­ord­nung an und un­ter­brei­ten die­se bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2014 dem BLW zur Ge­neh­mi­gung. Ver­net­zungs­pro­jek­te, die die Kan­to­ne 2014 ge­neh­mi­gen oder ver­län­gern, müs­sen den bis­he­ri­gen kan­to­na­len An­for­de­run­gen ent­spre­chen. Für die Pro­jekt­dau­er gel­ten die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung.

9 Für Land­schafts­qua­li­täts­pro­jek­te nach Ar­ti­kel 64, de­ren Um­set­zungs­pe­ri­ode 2014 be­gin­nen soll, sind der Pro­jekt­be­richt und das Ge­such um Um­set­zung dem BLW bis zum 31. Ja­nu­ar 2014 ein­zu­rei­chen.

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11 Der Nach­weis zur Er­fül­lung des ÖLN rich­tet sich im Jahr 2014 nach den Be­stim­mun­gen der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998, mit Aus­nah­me der Be­stim­mung nach Zif­fer 2.1 Ab­satz 1 des An­hangs; statt die­ser müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 1 Zif­fern 2.1.1 und 2.1.3 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung er­füllt sein.

12 Die An­mel­dung für Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge (Art. 77–82), für Pro­duk­ti­ons­sys­tem­bei­trä­ge für die gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on (Art. 70) und für Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge für die Ufer­wie­se ent­lang von Fliess­ge­wäs­sern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Bei­trags­jahr 2014 zu­sam­men mit dem Ge­such er­fol­gen. Die An­mel­dung für Biodi­ver­si­täts­bei­trä­ge für ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Bei­trags­jahr 2014 bis zum 31. Mai er­fol­gen.

13 Bei ei­ner An­mel­dung für den Bei­trag für gras­land­ba­sier­te Milch- und Fleisch­pro­duk­ti­on im Jahr 2014 ist die ers­te Grund­kon­trol­le bis En­de 2016 durch­zu­füh­ren.

14 Bei ei­ner An­mel­dung für Bei­trä­ge für ar­ten­rei­che Grün- und Streu­e­flä­chen im Söm­me­rungs­ge­biet im Jahr 2014 ist die ers­te Grund­kon­trol­le bis En­de 2016 durch­zu­füh­ren.

15 Min­des­tens 25 Pro­zent der im Jahr 2014 ein­ge­reich­ten An­mel­dun­gen für Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge müs­sen im Jahr 2014 kon­trol­liert wer­den.

16 Bei Dau­er­kul­tu­ren, die am 1. Ja­nu­ar 2008 be­reits be­stan­den, muss die mi­ni­ma­le Brei­te von 3 auf 6 m nach An­hang 1 Zif­fer 9.6 erst nach Ab­lauf der or­dent­li­chen Nut­zungs­dau­er er­höht wer­den.

17 So­lan­ge ein Be­wirt­schaf­ter oder ei­ne Be­wirt­schaf­te­rin, Di­rekt­zah­lun­gen im Rah­men ei­nes Res­sour­cen­pro­gram­mes nach den Ar­ti­keln Ar­ti­kel 77a und 77b LwG er­hält, wer­den für die­sel­be Mass­nah­me kei­ne Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trä­ge nach den Ar­ti­keln 77–81 aus­ge­rich­tet.

238 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297An­hang 2 Ziff. 3, 5453An­hang 2 Ziff. 3; 2013 1729]

239 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

240 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
29. Oktober 2014
241  

1 Die Bei­trä­ge wer­den für die Jah­re 2015 und 2016 nicht ge­kürzt für:

a.
Män­gel nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.6 Buch­sta­be f; an­stel­le der Kür­zung wird ein Ver­weis aus­ge­spro­chen.
b.
Män­gel nach An­hang 8 Zif­fer 2.9.10 Buch­sta­be k, wenn es sich um Tie­re der Rin­der­gat­tung im Al­ter von vier Mo­na­ten bis 160 Ta­ge han­delt.

2 Bei Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.7 wer­den 2015 und 2016 höchs­tens 100 Pro­zent der Bei­trä­ge ge­kürzt.

241 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).

Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. Oktober 2015
242  

Für die Be­rech­nung der li­nea­ren Kor­rek­tur ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 6 und der Im­port/Ex­port-Bi­lanz ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 7 der Suis­se-Bi­lanz, Auf­la­ge 1.8243, kann der Kan­ton für die Jah­re 2015 und 2016 die Re­fe­renz­pe­ri­ode selbst fest­le­gen. Für die Mast­pou­lets ist die Be­rech­nungs­pe­ri­ode das Ka­len­der­jahr.

242 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

243 Die Zu­satz­mo­du­le 6 und 7 der Suis­se-Bi­lanz sind ab­ruf­bar un­ter un­ter: www.blw.ad­min.ch/de/oe­ko­lo­gi­scher-leis­tungs­nach­weis.

Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. September 2016
244  

1 Für die Be­rech­nung der li­nea­ren Kor­rek­tur ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 6 und der Im­port/Ex­port-Bi­lanz ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 7 der Me­tho­de «Suis­se-Bi­lanz» nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.1 kann der Kan­ton für die Jah­re 2017 und 2018 die Re­fe­renz­pe­ri­ode selbst fest­le­gen. Für die Mast­pou­lets ist die Be­rech­nungs­pe­ri­ode das Ka­len­der­jahr.

2 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.9.10 Buch­sta­be k wer­den die Bei­trä­ge für das Jahr 2017 nicht ge­kürzt, wenn es sich um Tie­re der Rin­der­gat­tung im Al­ter von vier Mo­na­ten bis 160 Ta­gen han­delt.

3 Die Kan­to­ne kön­nen die Flä­chen und de­ren Nut­zung so­wie die üb­ri­gen not­wen­di­gen Ele­men­te für die Be­rech­nung der Di­rekt­zah­lun­gen pro Be­trieb bis und mit dem Bei­trags­jahr 2019 auf­grund ei­ner an­de­ren Me­tho­de als der nach Ar­ti­kel 113 vor­ge­se­he­nen er­fas­sen, so­fern das BLW dies ge­neh­migt. Sie le­gen dem BLW bis zum 31. De­zem­ber 2016 die von ih­nen ge­wähl­te Me­tho­de und den Zeit­plan zur Um­set­zung der Geo­da­ten­mo­del­le nach der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 2008245 zur Ge­neh­mi­gung vor.

4 Die Rei­ni­gung der Feld- und Ge­blä­se­sprit­zen mit ei­ner au­to­ma­ti­schen Sprit­zen­in­nen­rei­ni­gung nach An­hang 1 Zif­fer 6.1.2 ist bis zum Ab­lauf der Aus­rich­tung des Res­sour­cenef­fi­zi­enz­bei­trags nach Ar­ti­kel 82a nicht er­for­der­lich.

5 In den Jah­ren 2018 und 2019 kann der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin bei der vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­ten Stel­le je­weils bis zum 1. Mai, beim Söm­me­rungs- oder Ge­mein­schafts­wei­de­be­trieb bis zum 15. No­vem­ber, schrift­lich oder elek­tro­nisch mel­den, wenn der ef­fek­tiv auf dem Be­trieb ge­hal­te­ne mass­ge­ben­de Be­stand an Tie­ren der Pfer­de­gat­tung von dem nach Ar­ti­kel 36 Ab­sät­ze 2 Buch­sta­be a und 3 er­ho­be­nen Be­stand ab­weicht. Die vom zu­stän­di­gen Kan­ton be­zeich­ne­te Stel­le kor­ri­giert den Be­stand ent­spre­chend der Mel­dung oder stellt ei­ne elek­tro­ni­sche Kor­rek­tur­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung.

244 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).

245 SR 510.620

Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Oktober 2017
246  

1 Be­wirt­schaf­ter und Be­wirt­schaf­te­rin­nen, die für das Jahr 2018 frist­ge­recht ein Ge­such um Tier­wohl­bei­trä­ge für Nutz­ge­flü­gel ein­ge­reicht ha­ben, müs­sen die Vor­ga­ben für die of­fe­nen Sei­ten­flä­chen des Aus­senkli­ma­be­reichs nach An­hang 6 Buch­sta­be A Zif­fer 7.8 erst ab 1. Ja­nu­ar 2019 er­fül­len. Für den Aus­senkli­ma­be­reich gel­ten in die­sen Fäl­len die Be­stim­mun­gen nach bis­he­ri­gem Recht.

2 Die An­mel­dung für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be e Zif­fer 2 (für Lu­pi­nen), für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be f Zif­fern 5 und 6 so­wie für Bei­trä­ge für Tie­re nach Ar­ti­kel 73 Buch­sta­be h kann für das Bei­trags­jahr 2018 in­ner­halb der Ge­suchs­frist nach Ar­ti­kel 99 Ab­satz 1 er­fol­gen.

3 Für die Kon­trol­le des Bei­trags nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be e Zif­fer 3 im Jahr 2018 gilt das bis­he­ri­ge Recht.

4 Für die Kon­trol­le der Nähr­stoff­bi­lanz nach An­hang 1 Zif­fer 2 im Jahr 2018 gilt das bis­he­ri­ge Recht.

246 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).

Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
31. Oktober 2018
247  

1 Kann der Zeit­punkt nach An­hang 1 Zif­fer 2.1.12 für den Ab­schluss der li­nea­ren Kor­rek­tur ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 6 und der Im­port/Ex­port-Bi­lanz ge­mä­ss Zu­satz­mo­dul 7 der Me­tho­de «Suis­se-Bi­lanz» auf­grund der Um­stel­lung nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so kann der Kan­ton für das Jahr 2019 die Re­fe­renz­pe­ri­ode selbst fest­le­gen.

2 Die Kan­to­ne kön­nen im Jahr 2019 die Akon­to­zah­lung nach Ar­ti­kel 110 Ab­satz 1 um 5 Pro­zent er­hö­hen und einen ent­spre­chend hö­he­ren Vor­schuss ver­lan­gen.

3 Für den Bei­trag für die Re­duk­ti­on von Her­bi­zi­den auf der of­fe­nen Acker­flä­che im Bei­trags­jahr 2019 be­rech­ti­gen nur die­je­ni­gen Kul­tu­ren zu Bei­trä­gen, die im 2019 an­ge­sät oder ge­pflanzt wur­den.

4 Die An­mel­dung für Bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be f Zif­fern 5 (Bio­be­trie­be) und 7 so­wie für Bei­trä­ge für Tie­re nach Ar­ti­kel 75 Ab­satz 2bis kann für das Bei­trags­jahr 2019 in­ner­halb der Ge­suchs­frist nach Ar­ti­kel 99 Ab­satz 1 er­fol­gen.

247 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).

Art.115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom
11. November 2020
248  

1 Die für den Pflan­zen­schutz ein­ge­setz­ten zapf­wel­len­an­ge­trie­be­nen oder selbst­fah­ren­den Ge­rä­te ge­mä­ss An­hang 1 Zif­fer 6.1, die letzt­mals vor dem 1. Ja­nu­ar 2021 ge­tes­tet wur­den, müs­sen in­ner­halb von vier Ka­len­der­jah­ren er­neut ge­tes­tet wer­den.

2 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.3 Buch­sta­be c wer­den die Di­rekt­zah­lun­gen für das Jahr 2021 nicht ge­kürzt, wenn es sich um die feh­len­de An­ga­be der Zu­las­sungs­num­mer von Pflan­zen­schutz­mit­teln han­delt.

248 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).

Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom
13. April 2022
249  

1 Die Bei­trä­ge für den Ver­zicht auf Pflan­zen­schutz­mit­tel (Art. 68–71a) und der Bei­trag für die scho­nen­de Bo­den­be­ar­bei­tung von Haupt­kul­tu­ren auf der Acker­flä­che (Art. 71d) wer­den für die im Herbst 2022 auf der Acker­flä­che an­ge­leg­ten Win­ter­kul­tu­ren aus­ge­rich­tet, wenn die An­for­de­run­gen für die be­tref­fen­den Bei­trä­ge ab der Ern­te der vor­he­ri­gen Haupt­kul­tur ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.9a Buch­sta­ben b und c wer­den die Di­rekt­zah­lun­gen für die Jah­re 2023 und 2024 nicht ge­kürzt.250

3 In der Schwei­ne­mast dür­fen Be­trie­be mit stick­stoffre­du­zier­ter Pha­sen­füt­te­rung nach Ar­ti­kel 82c Ab­satz 2 im Jahr 2023 noch Fut­ter­ra­tio­nen ein­set­zen, die wäh­rend der ge­sam­ten Mast­dau­er den glei­chen Ge­halt an Roh­pro­te­in in g/MJ VES auf­wei­sen.

4 Be­trie­be mit mehr als 3 Hekt­aren of­fe­ner Acker­flä­che in der Tal- und Hü­gel­zo­ne müs­sen im Jahr 2024 noch nicht min­des­tens 3,5 Pro­zent der Acker­flä­che in die­sen Zo­nen als Biodi­ver­si­täts­för­der­flä­chen nach Ar­ti­kel 14a Ab­satz 1 aus­wei­sen.251

5 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.4 Buch­sta­be c wer­den die Di­rekt­zah­lun­gen für das Jahr 2024 nicht ge­kürzt.252

249 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

250 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

251 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42).

252 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42).

Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom6. November 2024
253  

1 Bei fest­ge­stell­ten Män­geln nach An­hang 8 Zif­fer 2.2.9a Buch­sta­be d wer­den die Di­rekt­zah­lun­gen für die Jah­re 2025 und 2026 nicht ge­kürzt.

2254

253 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

254 Noch nicht in Kraft.

Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse  

Fol­gen­de Ver­ord­nun­gen wer­den auf­ge­ho­ben:

1.
Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998255;
2.
Söm­me­rungs­bei­trags­ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 2007256;
3.
Öko-Qua­li­täts­ver­ord­nung vom 4. April 2001257.

255 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297An­hang 2 Ziff. 3, 5453An­hang 2 Ziff. 3; 2013 1729]

256 [AS 2007 6139; 2009 2575Ziff. II 1; 2010 2321, 5855Ziff. II 1; 2011 5297An­hang 2 Ziff. 4, 5453An­hang 2 Ziff. II 4]

257 [AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855Ziff. II 3]

Art. 117 Änderung anderer Erlasse  

Die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wird in An­hang 9 ge­re­gelt.

Art. 118 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt der Ab­sät­ze 2 und 3 am 1. Ja­nu­ar 2014 in Kraft.

2258

3 Ar­ti­kel 43 Ab­satz 1 Buch­sta­be c so­wie An­hang 7 Zif­fer 1.2.1 Buch­sta­be c tre­ten am 1. Ja­nu­ar 2017 in Kraft.

258 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).

Anhang 1 259

259 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), Ziff. I der V des BLW vom 5. Okt. 2022 (AS 2022 652), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Ziff. 2.1.3 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2024 686).

(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

1 Aufzeichnungen

1.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
a.
Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
b.
Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen;
c.
Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und ‑menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
d.
die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
e.
weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
1.2
Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

2.1.1
Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz260 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.2
Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht.Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3
Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV261 in der Internetapplikation Hoduflu erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.4
2.1.5
Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.6
Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998262 (GSchV) im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.
2.1.7
Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbetrieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.8
Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.9
Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
a.
in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha;
b.
in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha;
c.
in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha;
d.
in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha;
e.
in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha;
f.
in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha.
2.1.9a
Der Kanton kann Betriebe von der Berechnung der Nährstoffbilanz anhand der Methode «Suisse-Bilanz» befreien, wenn die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach den Ziffern 2.1.9b und 2.1.9c einen Wert in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

Grenzwert in GVE/ha düngbare Fläche; für:

Stickstoff

Phosphor

a.
Talzone
[tab]
2,0
[tab]
2,0
b.
Hügelzone
[tab]
1,6
[tab]
1,6
c.
Bergzone I
[tab]
1,4
[tab]
1,4
d.
Bergzone II
[tab]
1,1
[tab]
1,1
e.
Bergzone III
[tab]
0,9
[tab]
0,9
f.
Bergzone IV
[tab]
0,8
[tab]
0,8
2.1.9b
Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe:
a.
des Bestands der landwirtschaftlichen Nutztiere nach Artikel 36 Absätze 3 und 4, in GVE; und
b.
der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der eingesetzten Dünger, in GVE.
2.1.9c
Für die Umrechnung der Stickstoff- und Phosphormengen nach Ziffer 2.1.9b Buchstabe b in GVE werden die Stickstoff- beziehungsweise Phosphormengen durch die folgenden Werte dividiert:

Stickstoff

Phosphor

Gesamt-Stickstoff

Verfügbarer Stickstoff

Phosphor

a.
Hof- und Recyclingdünger
[tab]
89,25
[tab]
53,55
[tab]
35,00
b.
Mineraldünger
[tab]
[tab]
53,55
[tab]
35,00
2.1.10
Die Kantone können bei Spezialfällen, namentlich bei Betrieben mit Spezialkulturen oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.1.11
Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz263 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12
Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
2.1.13
Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import-/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.

260 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

261 SR 919.117.71

262 SR814.201

263 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

2.2 Bodenuntersuchungen

2.2.1
Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden.
2.2.2
Betriebe sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn sie die Grenzwerte nach Ziffer 2.1.9 oder Ziffer 2.1.9a nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 2017264, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden.
2.2.3
Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
2.2.4
Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.
2.2.5
Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

264 Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1
Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.

3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen

3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich

3.2.1.1
Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören.
3.2.1.2
Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.
3.2.1.3
Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.

3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

3.2.2.1
Begriffe:
a.
Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen;
b.
Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs.
3.2.2.2
Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
3.2.2.3
Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.

3.2.3 Trockenmauern

3.2.3.1
Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.
3.2.3.2
Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.3
Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.4
Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

4.1.1
Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.
4.1.2
Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.1.3
Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

4.2.1
Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:

in Prozent

a.
Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer)

66

b.
Weizen und Korn

50

c.
Mais

40

d.
Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese

50

e.
Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich)

60

f.
Hafer

25

g.
Rüben

25

h.
Kartoffeln

25

i.
Raps

25

j.
Sojabohnen

25

k.
Ackerbohnen

25

l.
Tabak

25

m.
Proteinerbsen

15

n.
Sonnenblume

25

o.
Raps und Sonnenblume

33

4.2.2
Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Regelung der Anbaupause

4.3.1
Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.
4.3.2
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Erosionsschutz

5.1.1
Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2
Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 2007265 entspricht.
5.1.3
Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4
Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
a.
während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder
b.
die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5
Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6
Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7
Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.

265 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?

6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

6.1 Verbot der Anwendung

6.1.1
Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:
a.
alpha-Cypermethrin;
b.
Cypermethrin;
c.
Deltamethrin;
d.
Dimethachlor;
e.
Etofenprox;
f.
lambda-Cyhalothrin;
g.
Metazachlor;
h.
Nicosulfuron;
i.
j.
Terbuthylazine.
6.1.2
Bei folgenden Kulturen dürfen gegen folgende Schaderreger die entsprechenden Wirkstoffe gemäss Ziffer 6.1.1 eingesetzt werden:

Kultur

Schaderreger

Baby-Leaf Brassicaceae

Erdflöhe

Baby-Leaf Chenopodiaceae

Erdflöhe

Bohnen

Erdraupen

Chicorée

Erdraupen

Cima di Rapa

Erdflöhe, Erdraupen, Kohldrehherzgallmücke, Kohlschabe, Minierfliegen, Unkräuter

Erbsen

Erbsenwickler

Kardy

Erdraupen

Karotten

Erdraupen, Möhrenfliege

Knollensellerie

Möhrenfliege

Kohlarten

Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohlgallenrüssler, Minierfliegen, Rapsstängelrüssler, Unkräuter

Mangold

Erdflöhe

Meerrettich

Erdflöhe, Erdraupen

Pastinake

Möhrenblattfloh, Möhrenfliege

Radies

Erdflöhe, Unkräuter

Rande

Erdflöhe, Erdraupen

Rettich

Erdflöhe, Unkräuter

Rucola

Unkräuter

Spargel

Minierfliegen, Spargelfliege

Speisekohlrüben

Erdflöhe, Erdraupen, Unkräuter

Spinat

Erdflöhe

Stangensellerie

Möhrenfliege

Wurzelpetersilie

Möhrenblattfloh, Möhrenfliege

6.1a Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung

6.1a.1
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1a.2
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen ausgerüstet sein mit:
a.
einem Spülwassertank; und
b.
einer automatischen Spritzeninnenreinigung.
6.1a.3
Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.1a.4
Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV266 enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 4. Juni 2024267 betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen, die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern und die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko». Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:
a.
Reduktion der Abdrift: mindestens 1 Punkt;
b.
Reduktion der Abschwemmung auf Flächen mit mehr als 2 Prozent Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.

266 SR 916.161

267 Die Weisungen sind abrufbar unter: www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Weisungen und Merkblätter > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

6.2.1
Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
6.2.2
Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt:
a.
Im Nachauflauf-Verfahren sind alle zugelassenen Herbizide einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten.
b.
Im Vorauflauf-Verfahren sind Herbizide nur in folgenden Fällen einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten:

Kultur

Vorauflauf-Herbizide

a. Getreide

Teil- oder breitflächige Anwendung

b. Raps

Teil- oder breitflächige Anwendung

c. Mais

Bandbehandlung

d. Kartoffel / Speisekartoffeln

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung

e. Rüben (Futter-
und Zuckerrüben)

Bandbehandlung, oder
breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter

f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung

g. Grünfläche

Einzelstockbehandlung.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden.

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei weniger als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen).

6.2.3
Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Artikel 18 Absatz 2 gegen folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstoffe enthalten:

Kultur

Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling

a. Getreide

Getreidehähnchen: Spinosad

b. Raps

Rapsglanzkäfer: sämtliche zugelassenen Wirkstoffe, mit Ausnahme der Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1.

c. Zuckerrüben

Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat, Flonicamid.

d. Kartoffeln

Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis

Blattläuse: Spirotetramat und Flonicamid.

e. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen

Blattläuse: Pirimicarb, Spirotetramat und Flonicamid

f. Mais

Maiszünsler: Trichogramme spp.

6.3 Sonderbewilligungen

6.3.1
Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder, in epidemischen Fällen bzw. einer Massenvermehrung von Schaderregern, als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete (regionale Sonderbewilligung) erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone.
6.3.2
Die zuständigen kantonalen Fachstellen führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu. Zudem übermitteln sie dem BLW jährlich eine Schätzung der Flächen von Kulturen, auf denen Wirkstoffe nach 6.1.1 aufgrund der Bestimmung in Ziffer 6.1.2 oder mit einer regionalen Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3.1 verwendet wurden.
6.3.3
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

7.1
Es gelten die folgenden Regelungen:

a. Saatgetreide

Anbaupause

Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

b. Saatkartoffeln

Pflanzenschutz

Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.

c. Saatmais

Anbaupause

Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

d. Gras- und Kleesamenanbau

Pflanzenschutz

Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen

8.1.1
In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2
Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a.
Kommission Anbautechnik und Labels im Gemüsebau;
b.
Fachzentrum Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau;
c.
Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
8.1.3
Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.

8.2 Weitere ÖLN-Regelungen

8.2.1
Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
a.
Bio Suisse;
b.
Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP);
c.
Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH).
8.2.2
Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buchstabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
8.2.3
Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.

9 Pufferstreifen

9.1
Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2
Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3
Es sind anzulegen:
a.
entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite;
b.
entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig;
c.
entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
9.4
Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a.
besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
b.
die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5
Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6
Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen. Dieser darf nur umgebrochen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV268 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2017,269 gemessen.
9.7
Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und ‑weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG270 einzuhalten.

268 SR 814.201

269 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Übersicht > Publikationen > Pflanzenbau, Umwelt, Natur, Landschaft > Beiträge und Bedingungen im Ökoausgleich.

270 SR 451

Anhang 2 271

271 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen

1.1
Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
a.
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
b.
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
c.
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
d.
Schutthalden und junge Moränen;
e.
Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
f.
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
1.2
Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

2 Bewirtschaftungsplan

2.1
Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
a.
die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen;
b.
die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung;
c.
die Nettoweidefläche;
d.
das geschätzte Ertragspotenzial;
e.
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
2.2
Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a.
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
b.
die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
c.
das Weidesystem;
d.
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
e.
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
f.
eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
g.
einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
h.
allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
i.
Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3
Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

3 Höchstbesatz für Schafweiden

Es gilt folgender Höchstbesatz:

Standort

Höhenlage

Weidesystem

Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden

Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden

Schafe*

NST

Schafe*

NST

Unterhalb
der Waldgrenze

bis 900 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

14

1,32

34

3,20

900–1100 m

13

1,22

30

2,82

1100–1300 m

11

1,04

25

2,35

1300–1500 m

9

0,85

21

1,98

1500–1700 m

7

0,66

16

1,51

über 1700 m

6

0,56

11

1,04

bis 900 m

Übrige Weiden

4

0,38

7

0,66

900–1500 m

3

0,28

5

0,47

über 1500 m

2

0,19

3

0,28

Oberhalb
der
Waldgrenze

bis 2000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

5

0,47

8

0,75

Nordalpen bis 2200 m

3

0,28

5

0,47

Zentralalpen bis 2400 m

Südalpen bis 2300 m

Nordalpen bis 2200 m

Übrige Weiden

2

0,19

2,5

0,24

Zentralalpen bis 2400 m

Südalpen bis 2300 m

Hohe Lagen

Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über
2000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

2

0,19

3

0,28

Nordalpen über 2200 m

Zentralalpen über 2400 m

Südalpen über 2300 m

Übrige Weiden

0,5

0,05

1,5

0,14

*
Mittleres Alpschaf zu 0,0941 GVE in 100 Tagen

4 Weidesysteme für Schafe

4.1 Ständige Behirtung

4.1.1
Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt.
4.1.2
Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.
4.1.3
Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.1.4
Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet.
4.1.5
4.1.6
Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologische Schäden vermieden werden.
4.1.7
Es wird ein Weidejournal geführt.
4.1.8
Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.1.9
Kunststoffweidenetze dürfen nur während der Beweidung eingesetzt werden. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel oder der Weidefläche umgehend entfernt werden. Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung zu tragen.
4.1.10
Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.

4.2 Umtriebsweide

4.2.1
Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.
4.2.2
Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.2.3
Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen.
4.2.4
Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet.
4.2.5
Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.
4.2.6
Es wird ein Weidejournal geführt.
4.2.7
Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.2.8
Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9.
4.2.9
Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel 47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach Ziffer 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunststoffweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, wird nur erteilt, wenn dem Schutz der Wildtiere angemessen Rechnung getragen wird.

4.2a …

4.3 Übrige Weiden

4.3.1
Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.
4.3.2
Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.

Anhang 3

(Art. 45 Abs. 2)

Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen

Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:

1.
Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.
2.
Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
3.
Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
4.
Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauern).
5.
Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.
6.
Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.

Anhang 4 272

272 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

1 Extensiv genutzte Wiesen

1.1 Qualitätsstufe I

1.1.1
Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
a.
im Talgebiet: am 15. Juni;
b.
in den Bergzonen I und II: am 1. Juli;
c.
in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.
1.1.2
Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
1.1.3
Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
1.1.4
Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann der Kanton eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

1.2 Qualitätsstufe II

1.2.1
Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

2 Wenig intensiv genutzte Wiesen

2.1 Qualitätsstufe I

2.1.1
Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Es darf nur Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
2.1.2
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.

2.2 Qualitätsstufe II

2.2.1
Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

3 Extensiv genutzte Weiden

3.1 Qualitätsstufe I

3.1.1
Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.
3.1.2
Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.
3.1.3
Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a.
Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als 20 Prozent der Fläche.
b.
Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.

3.2 Qualitätsstufe II

3.2.1
Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

4 Waldweiden (Wytweiden)

4.1 Qualitätsstufe I

4.1.1
Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.
4.1.2
Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.
4.1.3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.

4.2 Qualitätsstufe II

4.2.1
Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

5 Streueflächen

5.1 Qualitätsstufe I

5.1.1
Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

5.2 Qualitätsstufe II

5.2.1
Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

6 Hecken, Feld- und Ufergehölze

6.1 Qualitätsstufe I

6.1.1
Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
6.1.2
Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden.
6.1.3
Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.

6.2 Qualitätsstufe II

6.2.1
Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.
6.2.2
Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.
6.2.3
Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen.
6.2.4
Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen.
6.2.5
Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.

7 Uferwiese

7.1 Qualitätsstufe I

7.1.1
Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden.
7.1.2
Die Flächen dürfen während der Vegetationsperiode bis zum 30. November schonend beweidet werden.
7.1.3
Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV273 festgelegten Gewässerraums entsprechen.
7.1.4
Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung beim Beweiden stattfinden.

8 Buntbrachen

8.1 Qualitätsstufe I

8.1.1
Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
8.1.2
Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
8.1.3
An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
8.1.4
Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
8.1.5
Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.

9 Rotationsbrachen

9.1 Qualitätsstufe I

9.1.1
Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
9.1.2
Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
9.1.3
Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV274 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.
9.1.4

10 Ackerschonstreifen

10.1 Qualitätsstufe I

10.1.1
Begriff: extensiv bewirtschaftete Flächen von Ackerkulturen, die:
a.
streifenförmig über die gesamte Länge der Ackerkulturen oder ganzflächig angelegt sind; und
b.
mit Getreide, Hirse, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
10.1.2
Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
10.1.3
Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
10.1.4
Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
10.1.5
Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

11 Saum auf Ackerfläche

11.1 Qualitätsstufe I

11.1.1
Begriff: Flächen, die:
a.
vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und
b.
durchschnittlich maximal 12 m breit sind.
11.1.2
Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
11.1.3
Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
11.1.4
Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

12 Hochstamm-Feldobstbäume

12.1 Qualitätsstufe I

12.1.1
Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.2
Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feldobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet.
12.1.3
Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet:
a.
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b.
100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.1.4
Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.
12.1.5
Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Distanz zum Wald muss mindestens 10 m betragen, gemessen von der Stammmitte bis zur Bestockung.
12.1.6
Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
12.1.7
Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
12.1.8
Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab der Stammmitte zur Bestockung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
12.1.9
Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung.
12.1.10
Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018275 und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnung sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.

12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1
Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen.
12.2.2
Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.
12.2.3
Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen.
12.2.4
Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
a.
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b.
100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a
Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
12.2.5
Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.
12.2.6
Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
12.2.7
Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
12.2.8
12.2.9
Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:
extensiv genutzte Wiesen;
wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
Streueflächen;
extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
Buntbrachen;
Rotationsbrachen;
Saum auf Ackerland;
Hecken, Feld- und Ufergehölze.
12.2.10
Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:

Anzahl Bäume

Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9

0–200

0,5 Aren pro Baum

über 200

0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

12.2.11
Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.

13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

13.1 Qualitätsstufe I

13.1.1
Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt mindestens 10 m.
13.1.2
Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger ausgebracht werden.

14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

14.1 Qualitätsstufe I

14.1.1
Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.
14.1.2
Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.
14.1.3
Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.
14.1.4
Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich auf einer Breite von höchstens 50 cm und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoiden).
14.1.5
Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
14.1.6
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a.
Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche.
b.
Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.
14.1.7
Teilflächen können ausgeschlossen werden.

14.2 Qualitätsstufe II

14.2.1
Die floristische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
14.2.2
Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.

15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

15.1 Qualitätsstufe II

15.1.1
Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV276. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen.
15.1.2
Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen.
15.1.3
Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a NHG277 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
15.1.4
Die floristische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
15.1.5
Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.

16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

16.1 Qualitätsstufe I

16.1.1
Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.
16.1.2
Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.

B Vernetzung

1 Ausgangszustand

1.1
Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume aufzeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden:
a.
Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitätsstufe;
b.
in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
c.
bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
d.
Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.
1.2
Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.

2 Definition der Ziele

2.1
Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der floristischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.
2.2
Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a.
Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
b.
Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.
c.
Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die:
die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen;
die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder
gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.
d.
Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.
e.
Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
2.3
Flächen sind insbesondere anzulegen:
a.
entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
b.
entlang von Wäldern;
c.
zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.
2.4
Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.

3 Soll-Zustand

3.1
Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen ist auf einem Plan darzustellen.

4 Umsetzung

4.1
In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:
Projektträgerschaft;
Projektverantwortliche;
Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;
geplante Umsetzung.
4.2
Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.
4.3
Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten

5.1
Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
5.2
Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2–4) entsprechen.

Anhang 4a 278

278 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).

(Art 58a Abs. 1 und 2 sowie 71b Abs. 5 und 5bis)

Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen

A Kriterien für die Beurteilung von Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen

1. Ökologischer und agronomischer Nutzen:

1.1
Einheimische Arten und wertvolle Lebensräume für Tiere oder Pflanzen werden gefördert oder gesichert.
1.2
Die genetische Vielfalt von wildlebender Flora und Fauna werden erhalten oder gefördert.
1.3
Ökosystemleistungen werden gefördert oder gesichert, insbesondere Bestäubung, Schädlingsregulation, Erosionsschutz und Bodenfruchtbarkeit.
1.4
Die Verwendung der Mischung ist bezüglich Anlage, Pflege, Blühverlauf, Unkrautdruck und Kosten praxistauglich.
1.5
Der biogeografische Kontext gemäss der Publikation des BAFU «Die biogeographischen Regionen der Schweiz» von 2022279 wird berücksichtigt.

279 Die Publikation ist abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Landschaft > Publikationen und Studien > Die biogeografischen Regionen der Schweiz.

2. Risiken:

2.1
Es ist kein oder nur geringes Schadpotenzial durch Schädlinge und unerwünschte Pflanzenarten in Nachbar- oder Folgekulturen vorhanden, insbesondere bezüglich neu eingeführter Arten, potenziell invasiver Arten, agronomischer Problempflanzen sowie Verbreitung von Schädlingen und Übertragung von Krankheiten.
2.2
Gebietsfremde Arten werden nur in Ausnahmefällen verwendet. Der Nutzen von gebietsfremden Arten ist klar identifizierbar und die Auswahl begründet. Arten gemäss der Publikation des BAFU «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» von 2022280 dürfen nicht verwendet werden.
2.3
Die Herkunft des Saatgutes ist bekannt und der biogeografische Kontext wird insbesondere bei Wildpflanzen berücksichtigt.
2.4
Der Mehrwert gegenüber dem ersetzten Lebensraum ist klar erkennbar und mögliche Konkurrenzeffekte zu bestehenden Lebensräumen sind ausgeschlossen oder werden mit flankierenden Massnahmen vermieden.

280 Die Publikation ist abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Gebietsfremde Arten in der Schweiz.

3. Methodik:

3.1
Spezifische Ziele wie Lebensraumvielfalt und -funktion sind definiert.
3.2
Die Auswahl der Pflanzenarten ist wissenschaftlich fundiert und entspricht der Zielsetzung. Mögliche Alternativen und Expertenwissen werden berücksichtigt.
3.3
Praxiserfahrungen sind eingeflossen.
3.4
Die positive Wirkung hinsichtlich der Ziele ist wissenschaftlich abgesichert.
3.5
Die verwendeten Methoden werden zielführend eingesetzt.
3.6
Statistisch abgesicherte Daten sind für jede Fragestellung über mehrere Jahre und über die repräsentativen Anbaugebiete vorhanden.
3.7
Räumlich und zeitlich sind genügend replizierte Studien vorhanden (Gewächshaus-, Halbfreiland- oder Freilanduntersuchungen).
3.8
Eine klare Schlussfolgerung anhand der zu prüfenden Aspekte ist möglich.
3.9
Ein Vorschlag für ein längerfristiges Monitoring liegt vor und die erfolgreiche Umsetzung in die Praxis ist sichergestellt.

B Für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen geeignete Saatmischungen

Für folgende Einsatzbereiche sind die nachfolgend bezeichneten Saatmischungen geeignet:

1.
Buntbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. h):
a.
Buntbrache Vollversion;
b.
Buntbrache Grundversion.
2.
Rotationsbrache (Art. 55 Abs. 1 Bst. i):
a.
Rotationsbrache Vollversion;
b.
Rotationsbrache Grundversion.
3.
Saum auf Ackerfläche (Art. 55 Abs. 1 Bst. k):
a.
Saum Trockenversion;
b.
Saum Feuchtversion.
4.
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche (Art. 71b Abs. 1 Bst. a):
a.
Nützlingsstreifen Vollversion einjährig;
b.
Nützlingsstreifen Grundversion einjährig;
c.
Nützlingsstreifen für Kohl einjährig;
d.
Nützlingsstreifen für Sommerkulturen einjährig;
e.
Nützlingsstreifen für Winterkulturen einjährig;
f.
Nützlingsstreifen für die Kantone Graubünden, Tessin, Wallis einjährig;
g.
Nützlingsstreifen für Kulturen auf offener Ackerfläche mehrjährig.
5.
Nützlingsstreifen in Dauerkultur (Art. 71bAbs. 1 Bst. b):
a.
Nützlingsstreifen für den Obstbau mehrjährig (Art. 71bAbs. 1 Bst. b Ziff. 2, 3 und 4);
b.
Nützlingsstreifen für den Rebbau mehrjährig (Art. 71bAbs. 1 Bst. b Ziff. 1, 3 und 4).

Anhang 5 281

281 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

(Art. 71gAbs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

1 Definition der Futtermittel und der Ration

1.1
Als Grundfutter für GMF zählen:
1.1.1
Grundfutter nach Artikel 28 LBV282;
1.1.2
für die Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix);
1.1.3
Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
a.
Biertreber frisch, siliert und getrocknet;
b.
Zuckerrübenschnitzel getrocknet;
c.
Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
1.2
Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
1.3
Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter.
1.4
Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.
1.5
Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres.
1.6
Die Produkte nach Ziffer 1.1.3 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.

2 Anforderungen an den Betrieb

2.1
Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.

3 Anforderungen an die Futterbilanz

3.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»283 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz284. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
3.2
Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV285 zusammen erstellt.
3.3
Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz286 gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen.
3.4
Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.

283 Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/produktionssystembeitraege.

284 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

285 SR 910.91

286 Die Wegleitung ist abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

4 Anforderungen an die Dokumentation

4.1
Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.

5 Anforderungen an die Kontrolle

5.1
Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.
5.2
Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind:
a.
fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futterbilanz, – gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären;
b.
fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären;
c.
fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.

Anhang 6 287

287 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

(Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1
sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen

1.1
Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
1.2
Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
1.3
Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
1.4
Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
b.
einem nicht eingestreuten Bereich.
2.2
In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a.
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/
IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»288 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
b.
keine Liegematte defekt ist; und
c.
sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
2.3
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
2.4
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Weidens;
c.
während des Melkens;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5
Einzel- oder Gruppenhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b.
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
2.6
Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
b.
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011289 und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
c.
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.

288 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.

289 [AS 2011 5453; 2012 6859Anhang Ziff. 1; 2013 1753, 3041Ziff. I 13, 3999; 2014 1389, 2243Anhang Ziff. 2; 2015 4255Anhang Ziff. 2, 4573; 2016 3401; 2017 6145; 2018 2085, 4275, 4353Art. 20 Ziff. 2, 4543Anhang Ziff. 2; 2019 3673Ziff. I; 2020 2441Anhang 4 Ziff. 9; 2021 219Anhang Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (SR 916.404.1).

3 Tiere der Pferdegattung

3.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung;
b.
einem nicht eingestreuten Bereich.
3.1a
Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
3.2
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
3.3
Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
3.4
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Auslaufs in Gruppen;
c.
während der Nutzung;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
3.5
Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b.
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
c.
während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.

4 Tiere der Ziegengattung

4.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;
b.
einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.
4.2
Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
4.3
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Weidens;
c.
während des Melkens;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
4.4
Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
a.
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b.
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

5 Tiere der Schweinegattung

5.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh- und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
b.
einem nicht eingestreuten Bereich.
5.2
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
5.3
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung in Fressständen;
b.
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
c.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
d.
wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
20 °C
bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C
bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C
bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);
e.
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
f.
während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
g.
während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
h.
bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.

6 Kaninchen

6.1
Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a.
einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;
b.
einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
6.2
Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen.
6.3
Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.
6.4
Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
6.5
Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb des Nests, pro Zibbe

Mindestflächen pro Jungtier

mit Wurf

ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 6.7

Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag

vom 36. bis zum 84. Lebenstag

ab dem 85. Lebenstag

minimale Gesamtfläche pro Tier (m2), wovon

1,501

0,601

0,101

0,151

0,251

minimale eingestreute Fläche pro Tier (m2)

0,50

0,25

0,03

0,05

0,08

minimale erhöhte Fläche pro Tier (m2)

0,40

0,20

0,02

0,04

0,06

1
Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen.
6.6
Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.
6.7
Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

7 Nutzgeflügel

7.1
An jedem Tag müssen die Tiere:
a.
dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und
b.
tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern 7.8–7.10.
7.2
In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
7.3
Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
7.4
Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
7.5
Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.
7.6
Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren.
7.7
Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
a.
für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;
b.
für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;
c.
für Truten, Junghähne von Legehennenlinien und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.
7.8
Der AKB muss:
a.
vollständig gedeckt sein;
b.
ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;
c.
die folgenden Mindestmasse aufweisen:

Tiere

Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut)

Minimale offene Seitenfläche des AKB; Kunststoff- oder Drahtgeflechte sind zulässig

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide

Hennen und Hähne

mindestens 43 m2pro 1000 Tiere
Länge der offenen Seitenfläche: mindestens wie AKB-Längsseite
Höhe der offenen Seitenfläche (innen gemessen): im Durchschnitt mindestens 70 Prozent der Gesamthöhe
insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;
jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag)

mindestens 32 m2pro 1000 Tiere

Mastpoulets und Truten

mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
mindestens 8 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;
jede Öffnung mindestens 0,7 m.
7.9
Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
7.10
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1
Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
1.2
Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
1.3
Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist.
1.4
Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet.
1.5
Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum 31. Oktober beschattet werden.
1.6
Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
1.7
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.8
Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung

2.1
Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a.
vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
b.
vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2
Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.
2.3
Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
a.
während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
b.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
c.
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
d.
soweit dies während der Fütterung, des Melkens oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4
Anforderungen an die Weidefläche:
a.
Pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel muss eine Weidefläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden. Jedem Tier muss an Weidetagen Auslauf auf die Weide gewährt werden.
b.
Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
c.
Für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
2.5
Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:
a.
während oder nach starkem Niederschlag;
b.
im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
c.
während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6
Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt.
2.7
Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
a.
den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche:

Tiere

Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier

Davon minimale
ungedeckte Fläche, m2/Tier

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere

10

2,5

Jungtiere über 400 kg

6,5

1,8

Jungtiere 300–400 kg

5,5

1,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

1,3

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

1

1
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).
2
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
b.
den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall:

Tiere

Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere

8,4

5,6

Jungtiere über 400 kg

6,5

4,9

Jungtiere 300–400 kg

5,5

4,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

4

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

3,5

1
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
2
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
c.
Auslauffläche zu einem Anbindestall:

Tiere

Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere

12

8

Jungtiere über 400 kg

10

7

Jungtiere 300–400 kg

8

6

Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg

6

5

1
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
2
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
2.8
Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:

Die Auslaufläche ist für die Tiere …

Widerristhöhe des Tieres

< 120
cm

120–134
cm

134–148
cm

148–162
cm

162–175
cm

> 175
cm

dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2


12


14


16


20


24


24

nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2


18


21


24


30


36


36

1
Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein.
2
Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.
2.9
Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein.
2.10
Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

3 Tiere der Schweinegattung

3.1
Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;
b.
an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2
Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3
Befestigte Auslaufflächen

Tiere

Minimale Auslauffläche, m2/Tier1

Zuchteber, über halbjährig

4,0

nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

1,3

säugende Zuchtsauen

5,0

abgesetzte Ferkel

0,3

Remonten und Mastschweine, über 60 kg

0,65

Remonten und Mastschweine, unter 60 kg

0,45

1
Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
3.4
Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.

4 Nutzgeflügel

4.1
An jedem Tag müssen die Tiere:
a.
tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffern 7.5–7.8 haben; und
b.
von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.
4.2
Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:
a.
Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b.
Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.
c.
Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
4.3
Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grund (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken.
4.4
Anforderungen an die Weide:
a.
Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).
b.
Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.

5 Hirsche

5.1
Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
5.2
Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
5.3
Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.

6 Bisons

6.1
Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
6.2
Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.

C Anforderungen für Weidebeiträge

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1
Die allgemeinen Anforderungen und die Dokumentation des Auslaufs richten sich nach Buchstabe B Ziffer 1.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1
Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a.
vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
b.
vom 1. November bis zum 30. April an mindestens 22 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2
Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. Davon ausgenommen sind bis 160 Tage alte Kälber. Endet im Herbst das Pflanzenwachstum vor Ende Oktober und ist in der Folge die Aufnahme von mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter nicht mehr möglich, so muss die Weidefläche mindestens 4 Aren pro GVE betragen.
2.3
Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Buchstabe B Ziffern 2.3 und 2.5–2.7.

Anhang 6a 290

290 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).

(Art. 82c)

Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine

1 Ermittlung des Tierbestands je Tierkategorie für die Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts

1.1
Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 oder weniger als 10 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
1.2
Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen zwischen 10 und 50 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:
a.
nicht säugende Zuchtsauen: 74 %;
b.
säugende Zuchtsauen: 26 %.
1.3
Für den zu berücksichtigenden Bestand an abgesetzten Ferkeln wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugenden und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multipliziert.
1.4
Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 Prozent am Zuchtsauenbestand und einem durchschnittlichen Bestand von mehr als 5 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau wird in Abweichung von Ziffer 1.3 mit 11,8 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau gerechnet.
1.5
Für Remonten und Mastschweine sowie Eber wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.

2 Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES pro Tierkategorie

2.1
Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt:

Tierkategorie

Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES; für:

Biobetriebe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Bio-Verordnung vom 22. September 1997291

übrige Betriebe

a.
säugende Zuchtsauen
[tab]
14,70
[tab]
12,00
b.
nicht säugende Zuchtsauen
[tab]
11,40
[tab]
10,80
c.
Eber
[tab]
11,40
[tab]
10,80
d.
abgesetzte Ferkel
[tab]
14,20
[tab]
11,80
e.
Remonten und Mastschweine
[tab]
12,70
[tab]
10,50

3 Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts

3.1
Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 1 wird mit dem GVE-Faktor der betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer 2 multipliziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das Total an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 1 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen gerundet. Der betriebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in dem er berechnet wurde.

4 Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln

4.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeichnungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»292 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
4.2
Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der in der abgeschlossenen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 enthaltenen Futtermittel.

292 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

5 Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts

5.1
Bei der Kontrolle sind die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.

Anhang 7 293

293 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), Ziff. II und III der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II Abs. 1 sowie III der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

1 Kulturlandschaftsbeiträge

1.1 Offenhaltungsbeitrag

1.1.1
Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a.
in der Hügelzone 100 Fr.
b.
in der Bergzone I 230 Fr.
c.
in der Bergzone II 320 Fr.
d.
in der Bergzone III 380 Fr.
e.
in der Bergzone IV 390 Fr.

1.2 Hangbeitrag

1.2.1
Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a.
für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 410 Fr.
b.
für Hanglagen mit mehr als 35–50 Prozent Neigung 700 Fr.
c.
für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 1000 Fr.

1.3 Steillagenbeitrag

1.3.1
Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.

1.4 Hangbeitrag für Rebflächen

1.4.1
Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:
a.
für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent Neigung 1500 Fr.
b.
für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Fr.
c.
für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung 5000 Fr.

1.5 Alpungsbeitrag

1.5.1
Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.

1.6 Sömmerungsbeitrag

1.6.1
Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:

a.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung

400 Fr. pro NST

b.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweide

320 Fr. pro NST

c.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden

120 Fr. pro NST

d.
übrige raufutterverzehrende Nutztiere

400 Fr. pro NST

1.6.2
Der Zusatzbeitrag für die Milchproduktion wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:

Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen

40 Fr. pro NST

1.6.3
Der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:

a.
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

250 Fr. pro NST

b.
Milchschafe

250 Fr. pro NST

c.
Ziegen

250 Fr. pro NST

d.
Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.

250 Fr. pro NST

2 Versorgungssicherheitsbeiträge

2.1 Basisbeitrag

2.1.1
Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2
Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.3
Abstufung:

Fläche

Kürzung des Beitragssatzes

bis 60 ha

0 %

über 60−80 ha

20 %

über 80−100 ha

40 %

über 100−120 ha

60 %

über 120−140 ha

80 %

über 140 ha

100 %

2.1.4
Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.

2.2 Produktionserschwernisbeitrag

2.2.1
Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
a.
in der Hügelzone 390 Fr.
b.
in der Bergzone I 510 Fr.
c.
in der Bergzone II 550 Fr.
d.
in der Bergzone III 570 Fr.
e.
in der Bergzone IV 590 Fr.

2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

2.3.1
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

3 Biodiversitätsbeiträge

3.1 Qualitätsbeitrag

3.1.1
Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./ha und Jahr

Fr./ha und Jahr

1.
Extensiv genutzte Wiesen

a.
Talzone

780

1920

b.
Hügelzone

560

1840

c.
Bergzone I und II

300

1700

d.
Bergzone III und IV

300

1100

2.
Streueflächen

a.
Talzone

1440

2060

b.
Hügelzone

1220

1980

c.
Bergzone I und II

860

1840

d.
Bergzone III und IV

680

1770

3.
Wenig intensiv genutzte Wiesen

a.
Talzone

300

1540

b.
Hügelzone

300

1470

c.
Bergzone I und II

300

1360

d.
Bergzone III und IV

300

1000

4.
Extensive Weiden und Waldweiden

300

700

5.
Hecken, Feld- und Ufergehölze

2160

2840

6.
Buntbrache

3800

7.
Rotationsbrache

3300

8.
Ackerschonstreifen

2300

9.
Saum auf Ackerfläche

3300

10.
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1100

11.
Uferwiese

300

12.
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

150, max. aber 300 je NST

13.
Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

3.1.2
Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./Baum und Jahr

Fr./Baum und Jahr

1.
Hochstamm-Feldobstbäume
Nussbäume

13.50

13.50

31.50

16.50

2.
Standortgerechte Einzelbäume und Alleen

3.2 Vernetzungsbeitrag

3.2.1
Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a.
pro ha extensive Weide und Waldweide
[tab]
500 Fr.
b.
pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 13
[tab]
1000 Fr.
c.
pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern 1 und 2
[tab]
5 Fr.

4 Landschaftsqualitätsbeitrag

4.1
Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a.
pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen
[tab]
360 Fr.
b.
pro NST des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen
[tab]
240 Fr.
4.2
Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.

5 Produktionssystembeiträge

5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft

5.1.1
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für die Spezialkulturen
[tab]
1600 Fr.
b.
für die übrige offene Ackerfläche
[tab]
1200 Fr.
c.
für die übrige beitragsberechtigte Fläche
[tab]
200 Fr.

5.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau

5.2.1
Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben

800 Fr.

b.
für Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, für Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie für Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.

400 Fr.

5.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau

5.3.1
Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau beträgt 1000 Franken pro Hektare und Jahr.

5.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen

5.4.1
Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen beträgt 1100 Franken pro Hektare und Jahr.

5.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft

5.5.1
Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft beträgt 1600 Franken pro Hektare und Jahr.

5.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen

5.6.1
Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse

600 Fr.

b.
für die Spezialkulturen, ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie

1000 Fr.

c.
für die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche

250 Fr.

5.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag für Nützlingsstreifen

5.7.1
Der Beitrag für Nützlingsstreifen beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche

3300 Fr.

b.
für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen

4000 Fr.

5.8 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

5.8.1
Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hektare und Jahr:

a.
für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:

1.
einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen

1000 Fr.

2.
übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche

200 Fr.

b.
für Reben

600 Fr.

5.9 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche

5.9.1
Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.

5.10 Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz

5.10.1
Der Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz beträgt 100 Franken pro Hektare und Jahr.

5.11 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

5.11.1
Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.

5.12 Tierwohlbeiträge

5.12.1
Die Tierwohlbeiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:

Tierkategorie

Beitrag (Fr. je GVE)

BTS

RAUS

Weide

a.
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1.
Milchkühe

75

190

350

2.
andere Kühe

75

190

350

3.
weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung

75

190

350

4.
weibliche Tiere, über 160 und bis 365 Tage alt

75

190

350

5.
weibliche Tiere, bis 160 Tage alt

370

530

6.
männliche Tiere, über 730 Tage alt

75

190

350

7.
männliche Tiere, über 365 und bis 730 Tage alt

75

190

350

8.
männliche Tiere, über 160 und bis 365 Tage alt

75

190

350

9.
männliche Tiere, bis 160 Tage alt

370

530

b.
Tierkategorien der Pferdegattung:

1.
weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt

75

190

2.
Hengste, über 900 Tage alt

190

3.
Tiere, bis 900 Tage alt

190

c.
Tierkategorien der Ziegengattung:

1.
weibliche Tiere, über 365 Tage alt

75

190

2.
männliche Tiere, über 365 Tage alt

190

d.
Tierkategorien der Schafgattung:

1.
weibliche Tiere, über 365 Tage alt

190

2.
männliche Tiere, über 365 Tage alt

190

e.
Tierkategorien der Schweinegattung:

1.
Zuchteber, über halbjährig

165

2.
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

130

370

3.
säugende Zuchtsauen

130

165

4.
abgesetzte Ferkel

130

165

5.
Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine

130

165

f.
Kaninchen:

1.
Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen

235

2.
Jungtiere, etwa 35–100 Tage alt

235

g.
Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1.
Bruteier produzierende Hennen und Hähne

235

290

2.
Konsumeier produzierende Hennen

235

290

3.
Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion

235

290

4.
Mastpoulets

235

290

5.
Truten

235

290

h.
Wildtiere:

1.
Hirsche

80

2.
Bisons

80

5.13 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen

5.13.1
Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:
a.
für Milchkühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 3 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 7 Abkalbungen und mehr;
b.
für andere Kühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 4 Abkalbungen und 100 Franken bei durchschnittlich 8 Abkalbungen und mehr.

6 Ressourceneffizienzbeiträge

6.1 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken

6.1.1
Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.
6.1.2
Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
a.
pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken;
b.
pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.

6.2 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

6.2.1
Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.

Anhang 8 294

294 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).

(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2 und 115gAbs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

1 Allgemeines

1.1
Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.2bis
Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
1.3
Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
a.
Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl;
b.
Wiesenkalender/Wiesenjournal, Feldkalender/Kulturblätter;
c.
Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen;
d.
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel;
e.
Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger;
f.
bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal.
1.4
Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5
Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6
Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7
Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben

2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten

2.1.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben.
2.1.2
Anmeldung für Direktzahlungsprogramme

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97)

erste Feststellung

erster und zweiter Wiederholungsfall

ab dem dritten Wiederholungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b.
Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97)

100 % der betreffenden Beiträge

c.
Anmeldung unvollständig oder mangelhaft (Art. 97)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

2.1.3
Gesuchseinreichung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

erste Feststellung

erster und zweiter Wiederholungsfall

ab dem dritten Wiederholungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

100 % der betreffenden Beiträge

c.
Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

2.1.4
Kontrolle auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kontrollen werden
erschwert; mangelhafte
Mitwirkung oder
Drohungen führen zu
Mehraufwand (Art. 105)

Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im
Bereich ÖLN oder
Tierschutz

Andere Bereiche

10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr.

10 % der betreffenden Beiträge,
mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.

b.
Verweigerung der
Kontrolle (Art. 105)

Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz

Andere Bereiche

100 % aller Direktzahlungen

120 % der betreffenden Beiträge

2.1.5
Spezifische Angaben und Kulturen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Kulturen
(Art. 98, 100 und 105)

Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt

Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr.

2.1.6
Angaben zu den Flächen und Bäumen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Deklaration Flächenmasse nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Korrektur auf richtige Angabe

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

b.
Deklaration der Flächen
in Hanglagen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Angaben zur Nutzung
sind nicht korrekt

Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr.

c.
Deklaration der Flächen
nach Zonen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Angaben zur Zone sind
nicht korrekt

Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche

d.
Deklaration der Anzahl Einzelbäume/Hochstamm-Feldobstbäume nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Keine Korrektur

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum

e.
Deklaration Kategorie, Qualitätsstufe oder Vernetzung bei Einzelbäumen/ Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt
(Art. 98, 100 und 105)

Falsche Angabe

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum

2.1.7
Bewirtschaftung durch Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet.
Rechnung und Gefahr
für die Fläche liegt nicht beim Betrieb (Art. 98,
100 und 105; Art. 16 LBV [SR 910.91])

Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/
einer anderen Bewirtschafterin zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich)

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche

b.
Flächen sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 98, 100 und 105; Art. 16 LBV295)

Fläche ist nicht bewirtschaftet oder vergandet

Fläche ist stark
verunkrautet

Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche

400 Fr./ha × betroffene Fläche in ha; Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Sanierung weiter besteht.

c.
Gepflegte Selven von
Edelkastanien sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 LBV)

ungenügender Schnitt

ungenügende Entfernung
der Kastanienigel,
Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche)

ungenügende Entfernung
des Totholzes und der Wurzelschösslinge

ungenügende Auflichtung und Saat

Pläne der Fläche fehlen

600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

50 Fr. pro Dokument

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach
der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument
nicht nachgereicht wurde

2.1.8
Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Deklaration Durchschnittsbestände nicht korrekt (ohne Tierbestände nach Art. 37 Abs. 1)
(Art. 98, 100 und 105)

Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten

Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration)

Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betroffene GVE

b.
In der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasster oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierter Bestand an Tieren nach Artikel 37 Absatz 1 stimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehaltenen Tierbestand überein (Art. 98, 100 und 105)

Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kategorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten

Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde

Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE

Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nährstoffbilanz und in der Futterbilanz

c.
Anrechnung der gesömmerten Tiere am Bestand des Betriebs ist nicht rechtmässig (Art. 37 und 46)

Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklaration von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

d.
Deklaration der Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

2.2 Ökologischer Leistungsnachweis

2.2.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Einheit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.2.2
Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23)

Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr.

b.
Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1)

5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend

2.2.3
Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, Spritzentest älter als 3-jährig, unvollständig,
fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig
(Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1a.1)

50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

b.
Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 1)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist von maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte.

c.
Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender
oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch
oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf
eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1)

200 Fr. pro Dokument

d.
Vereinfachte Nährstoffbilanzierung, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.1.9.a)

200 Fr.
Nachfrist für die Nährstoffbilanz nach der Methode «Suisse-Bilanz»

2.2.4
Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an
der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14)

20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte.

b.
Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen (Art. 15)

5 Pte. pro Objekt

2.2.5
Pufferstreifen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang
von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9)

5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge

b.
Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe
Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9)

15 Fr./m, mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m
je Betrieb für die gesamte Länge

c.
Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Siloballen, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9)

15 Fr./m, mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.

2.2.6
Acker- und Gemüsebau/Grünfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der Alpensüdseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.1);
Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2)

30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend

b.
Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

c.
Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

d.
Anforderungen an
Grünlandanteile und
Begrünung im Winter
bei der offenen Ackerfläche nicht eingehalten
(nur Biobetriebe)
(Art. 16 Abs. 4)

Weniger als 10 % ganzjährige Begrünung

Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung
und zu wenig anrechenbare zusätzliche begrünte Fläche

Weniger als 50 % der
offenen Ackerfläche
im Winter begrünt

10 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung

5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung


15 Pte.

Anforderungen an
Anbaupausen nicht eingehalten (nur Biobetriebe); (Art. 16 Abs. 4)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN

Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte.

e.
Bodenbedeckung nicht vorhanden (Art. 17)
[tab]
fehlende Winter- oder Zwischenkultur/Gründüngung
[tab]
600 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha
f.
Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge
auf derselben Bewirtschaftungsparzelle
(Art. 17 und Anhang 1 Ziff. 5)

Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde.

Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr.

Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen.

g.

h.
Bekämpfung ohne Berücksichtigung oder ohne Überschreitung der Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 6.2.3)
i.
Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (Art. 18 Abs. 3)
j.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 15. November und dem 15. Februar, ohne Sonderbewilligung (Anh. 1 Ziff. 6.2.1)
k.
Nicht korrekte Anwendung von Herbiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2 und 6.3)
l.
Nicht korrekte Anwendung von Insektiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.3 und 6.3)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

2.2.7
Obstbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht
eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
b.
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der
Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8)
c.
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
d.
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.8
Beerenbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten
(Anh. 1 Ziff. 8)
b.
Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht
eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
c.
Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften
zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8)
d.
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der
Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8)
e.
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
f.
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
g.
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau
nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.9
Rebbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht
betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8)
b.
Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme
vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8)
c.
Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8)
d.
Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
e.
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
f.
Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.9a
Spritzgeräte, Abschwemmung und Abdrift

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt haben keinen Spülwassertrank oder keine automatische Spritzeninnenreinigung (Anh. 1 Ziff. 6.1a.2)

500 Fr.

b.

c.
Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4)

600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

d.
Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4)

600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

2.2.10
Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a).

Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1–2.2.9

2.3 Tierschutz

2.3.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen.
Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert

Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier

Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten

b.
Überbelegter Boxenlaufstall

10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE

c.
Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar

200 Fr. pro betroffene Tierart

Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt

Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen

d.
Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen

1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE

e.
Tiere der Rindviehgattung:

15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

1 Pt. pro betroffene GVE

0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

2 Pte. pro betroffene GVE

30–59 Tage Auslauf im Sommer

2 Pte. pro betroffene GVE

0–29 Tage Auslauf im Sommer

4 Pte. pro betroffene GVE

f.
Tiere der Ziegengattung:

25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

1 Pt. pro betroffene GVE

0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

2 Pte. pro betroffene GVE

60–119 Tage Auslauf im Sommer

2 Pte. pro betroffene GVE

0–59 Tage Auslauf im Sommer

4 Pte. pro betroffene GVE

2.3a Luftreinhaltung

2.3a.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha.
Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern (Art. 13 Abs. 2bis)

300 Fr.

b.
Kein oder nicht konformer Einsatz emissionsmindernder Verfahren bei der Ausbringung von Gülle oder flüssigen Vergärungsprodukten.

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

c.
Die für die emissionsmindernde Ausbringung von
Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten eingesetzten Geräte erfüllen die technischen Voraussetzungen nicht

300 Fr. pro eingesetztes mangelhaftes Gerät

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht

2.4 Biodiversitätsbeiträge: Qualitätsbeiträge

2.4.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt.
2.4.2
Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24.
2.4.3
Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt.
2.4.4
Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet.
2.4.5
Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4.5a
Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.
2.4.5b
Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.
2.4.5c
Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.
2.4.6
Extensiv genutzte Wiesen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 1.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.7
Wenig intensiv genutzte Wiesen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei
ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58,
Anh. 4 Ziff. 2.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder
Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz-
mittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.8
Extensiv genutzte Weiden

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der
Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden
oder
zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden
Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.9
Waldweiden

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der
Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt
oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt
(Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder
zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden
Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.10
Streueflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1; Art. 21 LBV)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 5.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d.
Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.11
Hecken, Feld- und Ufergehölze

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode;
Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 6.1)

300 % × QB I

c.
Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten
sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einheimische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter;
weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m

Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen

d.
Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.12
Uferwiese

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen
Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen
Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 7.1)

300 % × QB I

2.4.13
Buntbrachen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)

300 % × QB I

2.4.14
Rotationsbrachen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)

300 % × QB I

2.4.15
Ackerschonstreifen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 10.1)

300 % × QB I

2.4.16
Saum auf Ackerfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungsschnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58,
Anh. 4 Ziff. 11.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 11.1)

300 % × QB I

2.4.17
Hochstamm-Feldobstbäume

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

200 % × QB I

b.
Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

300 % × QB I

c.
Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen

d.
Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2.7)

Pro fehlenden Baum: 200 % QB II

2.4.18
Einheimische standortgerechte Einzelbäume

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten
(Art. 58, Anh. 4 Ziff. 13.1)

200 Fr.

b.
Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger
als 3 m (Anh. 4 Ziff. 13.1)

200 Fr.

2.4.19
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Jeder Mangel: 500 Fr.

b.
Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Jeder Mangel: 1000 Fr.

c.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden
oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

2.4.20
Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht
eingehalten (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1)

200 Fr.

2.4.21
2.4.22
Wassergraben, Tümpel, Teich

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten:
Pufferstreifen weniger als 6 m breit;
Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
gehört nicht zur Betriebsfläche;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1)

Jeder Mangel: 200 Fr.

2.4.23
Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten;
Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege
alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit;
es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2)

Jeder Mangel: 200 Fr.

2.4.24
Trockenmauern

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten;
Pufferstreifen weniger als 50 cm breit;
es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3)

Jeder Mangel 200 Fr.

2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag

2.4a.1
Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3.
2.4a.2
Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.3
Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.4
Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4a.5
Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.
2.4a.6
Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungsbeiträge ausgerichtet.

2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag

2.5.1
Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3.
2.5.2
Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.3
Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.4
Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.

2.5a Beiträge für die biologische Landwirtschaft

2.5a.1
Die Kürzungen erfolgen:
a.
mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.5a2–2.5a.5;
b.
mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.5a.6–2.5a.10.
Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft.
Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt.
Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) sowie von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS und Weidebeitrag (Ziff. 2.9.4 und 2.9.5) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.
Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.5a.3 Buchstabe g und 2.5a.10.
2.5a.2
Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirtschaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR 910.18;
Bio-V])

110 Pte.

b.
Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben
(Art. 6 Bio-V)

Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte.

c.
Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V)

110 Pte.

d.
Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung
vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt
(Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V)

110 Pte.

e.
Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt
(Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V)

30 Pte.

f.
Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet
(Anh. 1 Ziff. 1.1.6 Bio-V)

Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte.

2.5a.3
Pflanzenbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht
(Art. 12 Abs. 6 Bio-V)
Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)
Zufuhr ≥ 2 DGVE


10 Pte.

30 Pte.

b.
Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht
eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche)
(Art. 12 Abs. 4 Bio-V)

20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE

110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE

c.
Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch
betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren
Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)

110 Pte.

d.
Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger)
eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder
aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)

30 Pte.

e.
Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich
nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)

30 Pte.

f.
Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform
eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der
Verordnung des WBF vom 22. September 1997
[SR 910.181; WBF-Bio-V])

5 Pte.

g.
Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform
(Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V)

5 Pte.

h.
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder
Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V)

15 Pte.

i.
Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder
Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)

15 Pte.

j.
Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1
der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch
betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren
Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)

10 Pte./Are, mind. 60 Pte.

k.
Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
Indikation fehlt, Konzentration zu hoch
Wartefristen nicht eingehalten
Höchstmengen Cu überschritten


5 Pte.

30 Pte.

30 Pte

l.
Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen
sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2
WBF-Bio-V)

30 Pte.

m.
Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V)

110 Pte.

n.
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig
(Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)

100 Fr. pro Dokument

2.5a.4
Saat- und Pflanzgut

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)

50 Fr. pro Dokument

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

b.
Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus
Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V)

10 Pte.

Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)

30 Pte.

Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)

15 Pte.

Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut
für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V)

30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln)

Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen Pflanzen (Art. 13 Bio-V)

110 Pte.

2.5a.5
Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2
Bio-V)

15 Pte.

b.
Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und
ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V)

5 Pte./Are, max. 30 Pte.

c.
Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und
kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V)

10 Pte.

d.
Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 14 Bio-V)

10 Pte.

2.5a.6
Tierhaltung: Allgemein

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal
unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar
(Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V)

50 Fr. pro Dokument

b.
Unerlaubte zootechnische Massnahmen
vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und
1 Punkt/Tier, min. 15 Pte.,
max. 60 Pte.

c.
Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion
(Art. 16d Abs. 3 Bst. c und d Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte.

d.

e.
Doppelte Wartefristen nicht eingehalten
(Art. 16d Abs. 8 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte.

f.
Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz
nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

g.
Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V)

100 Fr. und 10 Pte.

h.
Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten
(Art. 16 Abs. 2 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

i.
Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V)

110 Pte.

j.
Embryotransfer-Tiere zugekauft
(Art. 16c Abs. 4 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

k.
Brunst hormonell synchronisiert
(Art. 16d Abs. 3 Bst. c Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

l.
Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung
(Art. 16f Bio-V)
Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte.

m.
Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen
(Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b,
Anh. 7 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.);
max. 5000 Fr. Buchstaben m–o

n.
Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b, Anhang 7 WBF-Bio-V)

0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte.

o.
Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem
Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V)

Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung

Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und
15 Pte.

Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und
30 Pte.;

max. 5000 Fr. von Buchstaben
m–o

p.
Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten
(Art. 16a Abs. 5 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

q.
Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 %
(Art. 16b Abs. 1 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

r.
Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis
und 4b Anh. 7 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

s.
Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 %
im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

t.
GVO-haltige Futtermittel eingesetzt
(Art. 3 Bst. c Bio-V)
Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderten Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesamten Hof eingesetzt wurden

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte.

30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

u.
Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

v.
Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.5a.7
Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Eber nicht in Gruppen gehalten
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

b.
Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

c.
Schweine erhalten kein Raufutter
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

d.
Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.5a.8
Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte.

b.
Stallbelegung nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

c.
Weidefläche nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

d.
Mindestschlachtalter nicht eingehalten
(Art. 16g Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.5a.9
Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt
(Art. 39c Bio-V, Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

b.
RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

c.
Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen
sowie Bisons nicht eingehalten

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

d.
Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V)

100 Fr., und 5 Pte.

e.
Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten
(Art. 6 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte.

2.5a.10
Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten

0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.

b.
Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide
oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden
(Art. 15b Bio-V)

0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.

2.6 Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel

2.6.1
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf der betroffenen Fläche.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Werden auf derselben Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Wird während der Verpflichtungsdauer von vier Jahren eine Fläche das erste Mal gemäss Artikel 100 Absatz 3 abgemeldet, so werden keine Beiträge im Beitragsjahr ausgerichtet. Ab der zweiten Abmeldung in der Verpflichtungsdauer wird die Abmeldung als erstmaliger Mangel gegen die Voraussetzungen und Auflagen beurteilt.
2.6.2
Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 68)

200 % der Beiträge

2.6.3
Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 69)

200 % der Beiträge

2.6.4
Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 70)

200 % der Beiträge

2.6.5
Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71)

200 % der Beiträge

2.6.6
Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71a)

200 % der Beiträge

2.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag für Nützlingsstreifen

Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für Nützlingsstreifen auf der betroffenen Fläche.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71b)

200 % der Beiträge

2.7a Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit

2.7a.1
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
2.7a.2
Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71c)

200 % der Beiträge

2.7a.3
Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71d)

200 % der Beiträge

2.7b Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz

Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der betroffenen Fläche.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

[tab]
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71e)

200 % der Beiträge

2.7c Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f,71g, Anh. 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f,71g, Anh. 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anh. 5 Ziff. 1.1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anh. 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71g Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh. 5 Ziff. 5)
[tab]
200 Fr.
[tab]
Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt.
b.
Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1.2)
[tab]
120 % der Beiträge

2.8 …

2.9 Tierwohlbeiträge

2.9.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie.
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2
Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.9.2a
Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2b
Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2c
Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen.
2.9.2d
Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
2.9.2e
Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2f
Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe e vorgenommen.
2.9.3
BTS

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7)

weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.

10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte.

b.
Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall

Alle Tiere

etwas zu wenig Licht: 10 Pte.

viel zu wenig Licht: 110 Pte.

c.
Keine befestigten Tränke‑ bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2)

110 Pte.

d.
Die Tiere haben nicht dauernd Zugang zu zwei unterschiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.

10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte.

e.
Zuwenig oder gar keine Einstreu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3)

Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2);

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1);

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1);

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8)

zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte.

viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte.

keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte.

f.
Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liegematte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5)

Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte.

10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte.

g.
Tiere werden beim Fressen durch Artgenossen gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3)

110 Pte.

h.
Liegebereich ist perforiert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1)

110 Pte.

i.
Stall für Kaninchen entspricht nicht den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5)

110 Pte.

j.
Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebenstag nicht ausreichend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4)

60 Pte.

k.
Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten für Truten vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4)

10 Pte.

l.
Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3)

60 Pte.

m.
Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

n.
Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9

110 Pte.

o.
AKB nicht gedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

60 Pte.

p.
Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

4 Pte. pro fehlender Tag

q.
Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6)

60 Pte.

r.
Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6)

200 Fr.

2.9.4
RAUS

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3)

110 Pte.

b.
Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränkebereiche für Schweine nicht befestigt

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4)

10 Pte.

c.
Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2.

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5)

10 Pte.

d.
Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Alle Tierkategorien
(Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3)

200 Fr.

Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden.

e.
Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6)

1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag

1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag

[tab]

Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2)

Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3)

4 Pte. pro fehlender Tag

f.
Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjährige Haltung im Freien

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2)

Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1)

Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1)

110 Pte.

g.
weniger als 25 Prozent des Trockensubstanz‑Verzehrs an Weidetagen bei Schafen und Ziegen, minimale Weidefläche an Weidetagen nicht eingehalten bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie bei Tieren der Pferdegattung

Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2)

60 Pte.

h.
Auslauffläche ist zu klein

Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9)

Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

i.
Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur Verfügung

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5)

zu wenige: 10 Pte.

keine: 110 Pte.

j.
Die Tiere werden während weniger als 56
Tagen gemästet

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4)

60 Pte.

k.
Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

l.
Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausreichend mit zweckmässiger Einstreu bedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

zu wenig Einstreu; 10 Pte.

viel zu wenig Einstreu: 40 Pte.

keine Einstreu: 110 Pte.

m.
Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1)

60 Pte.

2.9.5
Weidebeitrag bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Eine oder mehrere der Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 75 Absatz 1 nicht oder erhalten im gleichen Jahr keine RAUS-Beiträge (110 Pte Kürzung)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 75a Abs. 4)

60 Pte.

b.
Schattennetz zwischen dem 1.11 und 28.2

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.5)

10 Pte.

c.
Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.3)

110 Pte.

d.
Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.6)

200 Fr.

Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden

e.
Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.3, 2.5 und 2.6 und Bst. C Ziff. 2.1)

1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag

1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag

f.
weniger als 70 Prozent des Trockensubstanz-Verzehrs an Weidetagen

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. C Ziff. 2.2)

Weniger als 70 %:
60 Pte.

Weniger als 25 %:
110 Pte.

g.
Auslauffläche ist zu klein

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.7)

Abweichung weniger als 10 %:
60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr:
110 Pte.

2.9.6
Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 76a)

Kürzung analog zu den Ziffern 2.9.1–2.9.4

2.10 Ressourceneffizienzbeiträge

2.10.1
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.2
Einsatz präziser Applikationstechnik

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr.

b.
Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3,)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.3
Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz»296 der «Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch oder wurden nicht geführt (Anh. 6a Ziff. 4)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 200 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt.

b.
Der betriebsspezifische Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Anh. 6a Ziff. 3 und 5)
Das Futter weist einen Nährwert auf, der nicht an den Bedarf der Tiere angepasst ist (Art. 82c Abs. 1).
In der Schweinemast werden während der Mastdauer nicht mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration macht, bezogen auf die Trockensubstanz, weniger als 30 % der in der Schweinemast eingesetzten Futtermittel aus (Art. 82c Abs. 2).

200 % der Beiträge

296 Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.

2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-,Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

2.11.1
Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2.11.2
Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden.
2.11.3
Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken.
2.11.4
Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.

3 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- undGemeinschaftsweidebetriebe

3.1 Allgemeines

3.1.1
Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.

3.2 Falsche Angaben

3.2.1
Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
0–5 %, maximal 1 GVE

Keine

b.
Über 5–20 % oder über 1 GVE,
maximal jedoch 4 GVE

20 %,
max. 3000 Fr.

c.
Über 20 % oder über 4 GVE
sowie im Wiederholungsfall

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.2
Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
0–10 %

Keine

b.
Über 10–30 %

20 %,
max. 3000 Fr.

c.
Über 30 %

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.3
Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Bis 3 Tage

Keine

b.
4–6 Tage

20 %,
max. 3000 Fr.

c.
Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.4
Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.

3.3 Erschwerung der Kontrollen

3.3.1
Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.
3.3.2
Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.

3.4 Gesuchseinreichung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

erste Feststellung

erster und zweiter Wiederholungsfall

ab dem dritten Wiederholungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b.
Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

100 % der betreffenden Beiträge

c.
Gesuch unvollständig oder mangelhaft
(Art. 98–100)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

3.5 Dokumente und Aufzeichnungen

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 30)

Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr
(Art. 31)

Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde

Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2)

Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34)

Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36)

Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38)

Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4)

Fehlendes vom Kanton bewilligtes, einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept (Art. 47b Abs. 4)

200 Fr. pro fehlendes oder mangelhaftes Dokument oder pro fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr.

3.6 Bewirtschaftungsanforderungen

3.6.1
Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.6.2
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen.
3.6.3
Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (Art. 26)

10 %

b.
Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden,
Anlagen, Zufahrten (Art. 27)

10 %

c.
Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens
einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt
(Art. 28)

10 %

d.
Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und
Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung
(Art. 29 Abs. 1)

10 %

e.
Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden
dürfen (Art. 29 Abs. 2)

10 %

f.
Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von
Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3)

10 %

g.
Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung
(Art. 30 Abs. 1)

15 %

h.
Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder
alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2)

15 %

i.
Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1)

10 %

j.
Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2)
[tab]
10 %
k.
Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2)
[tab]
10 %
l.
Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen
(Art. 31 Abs. 3)

10 %

m.
Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1)

10 %

n.
Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2)

15 %

o.
Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben
im Bewirtschaftungsplan (Art. 33)

15 %

p.
Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)

10 %

q.
Ökologische Schäden oder unsachgemässe
Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2)

10 %

r.
Nichteinhaltung der Voraussetzungen zum Mulchen zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen (Art. 29 Abs. 4)

10 %

s.
Mulchen zur Entbuschung ohne Bewilligung; Nichteinhaltung der Auflagen der Bewilligung zum Mulchen zur Entbuschung (Art. 29 Abs. 58)

15 %

3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mitständiger Behirtung oder Umtriebsweide

3.7.1
Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2
Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen.
3.7.3
Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
3.7.4
Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Keine Herdenführung durch einen Hirten oder
eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)

15 %

b.
Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom
Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)

15 %

c.
Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren
(Anh. 2, Ziff. 4.1.2)

10 %

[tab]
d.–f. …

g.
Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)

10 %

h.
Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)

10 %

i.

j.
Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6)

10 %

k.

l.
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der
Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8)

10 %

m.
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze
(Anh. 2, Ziff. 4.1.9)

10 %

3.7.5
Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder
natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1)

15 %

[tab]
b. und c. …

d.
Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3)

10 %

e.
Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei
Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)

10 %

f.
Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)

10 %

[tab]
g. und h. …

i.
Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der
Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7)

10 %

j.
Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen
(Anh. 2, Ziff. 4.2.8)

10 %

3.7.6

3.7a Bewirtschaftungsanforderungen für einzelbetriebliche Herdenschutzmassnahmen

3.7a.1
Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
3.7a.2
Unvollständige Einhaltung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind teilweise nicht eingehalten (Art. 47b)
[tab]
60 % des Zusatzbeitrags
b.
Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind nicht eingehalten (Art. 47b)
[tab]
120 % des Zusatzbeitrags

3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

[tab]
3.8.1

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a.
Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57)

200 % × QB II

b.
Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
(Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität nimmt während der Verpflichtungsdauer ab

Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

3.8.2
Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.

3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag

Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriftennach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowieTierschutzgesetzgebung

3.10.1
Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2.
3.10.2
Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken.
3.10.3
Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3.10.4
Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.

Anhang 9

(Art. 117)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.

297

Anhang 1 Ökologischer Leistungsnachweis

Anhang 2 Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das
Sömmerungsgebiet

Anhang 3 Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei
Rebflächen

Anhang 4 Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

Anhang 4a Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen

Anhang 5 Spezifische Anforderungen des Programms zur
graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Anhang 6 Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

Anhang 6a Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die
stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine

Anhang 7 Beitragsansätze

Anhang 8 Kürzungen der Direktzahlungen

Anhang 9 Änderung anderer Erlasse

297 Die Änderungen können unter AS 2013 4145konsultiert werden.

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