1 |
Art. 1 Unterstützte Vorhaben
1 Für die folgenden Vorhaben in der Land- und Ernährungswirtschaft können Finanzhilfen gewährt werden:
2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 3, 4 beziehungsweise 5 erfüllt und:
|
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen innerhalb unterstützter Vorhaben
Für die folgenden Massnahmen werden keine Finanzhilfen gewährt, auch wenn sie innerhalb eines unterstützten Vorhabens getroffen werden:
|
Art. 3 Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung und Etablierung von Produktionsstandards
1 Der Produktionsstandard muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
2 Die Trägerschaft kann sein:
3 Die Trägerschaft eines unterstützten Vorhabens hat die folgenden Pflichten:
|
Art. 4 Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle
1Das Geschäftsmodell muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
2 Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder mit Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten sein. 3 Die Trägerschaft eines unterstützten Vorhabens hat die folgenden Pflichten:
|
Art. 5 Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen
1 Die neue Projektidee muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
2 Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von mindestens zwei Produzentinnen und Produzenten sein. Es können zusätzlich auch Verarbeiterinnen und Verarbeiter sowie Händlerinnen und Händler in der Trägerschaft vertreten sein. |
Art. 6 Gesuche
1 Gesuche um Finanzhilfen müssen von der Trägerschaft eingereicht werden. 2 Die Gesuche müssen enthalten:
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann weitere Angaben verlangen, sofern dies für die Prüfung des Gesuchs erforderlich ist. 4 Die Gesuche sind innerhalb folgender Fristen einzureichen:
|
Art. 7 Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe
1 Das BLW entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen. 2 Es kann Bedingungen und Auflagen festlegen, insbesondere:
|
Art. 8 Höhe der Finanzhilfen und Dauer der Gewährung
1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf nicht höher sein als ein allfälliges Defizit. 2 Für die folgenden Vorhaben beträgt der Höchstbetrag der Finanzhilfe für die gesamte Dauer, während der die Finanzhilfe gewährt wird:
3 Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung festgelegt. 4 Die Finanzhilfen werden höchstens für die folgende Dauer gewährt:
|
Art. 9 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die zweckmässige Realisierung des Vorhabens erforderlich sind und diesem direkt zugerechnet werden können. 2 Anrechenbar sind insbesondere:
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
4 Das BLW kann die Höhe, bis zu der die Kosten anrechenbar sind, begrenzen. |
Art. 10 Berichterstattung und Abrechnung
1 Die Trägerschaft muss dem BLW nach Ablauf der Unterstützung einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreichen. 2 Bei Vorhaben, die mehr als zwei Jahre dauern, muss sie zudem jährlich einen Zwischenbericht und eine Zwischenabrechnung einreichen. 3 Die Schluss- und Zwischenberichte müssen Auskunft darüber geben, inwieweit das Ziel des Vorhabens erreicht worden ist. 4 Die Berichte und Abrechnungen sind nach den Vorgaben des BLW zu erstellen. |
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 23. Oktober 20132 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft wird aufgehoben. |