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Art. 1 Unterstützte Massnahmen
1 Finanzhilfen können gewährt werden für:
2 Die Finanzhilfen können gewährt werden:
3 Die Finanzhilfen werden befristet gewährt. |
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Nicht unterstützt werden:
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Art. 3 Allgemeine Anforderungen
Die Massnahmen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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Art. 4 Besondere Anforderungen für Produktionsstandards
1 Die Produktionsstandards müssen neben den Anforderungen nach Artikel 3 die folgenden Anforderungen erfüllen:
2 Die Weiterentwicklung eines bestehenden Produktionsstandards kann unterstützt werden, wenn er national ausgerichtet ist und wenn mit der Weiterentwicklung das bestehende Leistungsprofil im Bereich der Qualität oder Nachhaltigkeit in einem Schritt massgeblich verbessert wird. |
Art. 5 Besondere Anforderungen für innovative Projekte
Die innovativen Projekte müssen neben den Anforderungen nach Artikel 3 die folgenden Anforderungen erfüllen:
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Art. 6 Trägerschaft
Massnahmen sind gemeinschaftlich, wenn sie durch Zusammenschlüsse von Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten getragen werden (Trägerschaft). Branchenorganisationen können auch Trägerschaften sein. |
Art. 7 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützen Massnahmen tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Realisierung der Massnahmen erforderlich sind. 2 Anrechenbar sind insbesondere:
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
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Art. 8 Höhe und Dauer der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf den tatsächlichen jährlichen Fehlbetrag der unterstützten Massnahme nicht übersteigen. 2 Die Finanzhilfe für Vorabklärungen beträgt höchstens 20 000 Franken pro Massnahme. 3 Die Starthilfe pro Massnahme wird auf höchstens vier Jahre beschränkt und so ausgerichtet, dass sie am Ende der Startphase durch die entsprechende Eigenfinanzierung abgelöst werden kann. 4 Die Finanzhilfe für die Teilnahme an einem Produktionsstandard oder einem innovativen Projekt wird pro Betrieb und Massnahme auf vier Jahre beschränkt. |
Art. 9 Gesuche
1 Das Gesuch muss von einer Trägerschaft nach Artikel 6 eingereicht werden. 2 Das Gesuch muss enthalten:
3 Die Gesuche für die Startphase und die Teilnahme sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres der Realisierung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen. |
Art. 10 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe
1 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet mit Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen. 2 Das BLW legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. 3 Der endgültige Betrag wird jeweils aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung festgelegt. 4 Für die Prüfung der Gesuche kann das BLW Expertinnen und Experten beiziehen. |
Art. 11 Berichterstattung und Auswertung
1 Die Trägerschaft erstattet nach den Vorgaben des BLW periodisch Bericht. Der Bericht enthält eine Bewertung der Zielerreichung auf der Grundlage des projektspezifischen Konzeptes für die Wirkungskontrolle sowie eine Beschreibung der daraus abgeleiteten Steuerungsmassnahmen. 2 Nach Abschluss einer Unterstützungsperiode erstellt die Trägerschaft ausserdem einen Schlussbericht. Darin sind die Ergebnisse so darzustellen, dass die Interessierten sie auswerten und verwenden können, und es ist darzulegen, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegeben Ziele erreicht worden sind. |
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Massnahmen, die vom BLW gestützt auf Artikel 11 LwG in der bisherigen Fassung3 unterstützt wurden, die Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht erfüllen, können längstens bis Ende 2014 unterstützt werden. 2 Gesuche, mit denen eine Finanzhilfe für das Jahr 2014 beantragt wird, sind bis zum 31. März 2014 einzureichen. |