Verordnung
über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
und die Zulage für Getreide1
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2020)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 55 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,3
verordnet:
2 SR 910.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
1. Abschnitt: Einzelkulturbeiträge44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen
1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
- a.
- Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
- b.
- Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
- c.
- Soja;
- d.
- Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken;
- e.
- Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
2 Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV) ausgerichtet.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
- a.
- Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- b.
- Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
- c.
- Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
- d.
- Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
- e.
- Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20136 (DZV).
Art. 2 Höhe der Beiträge
Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für:
Franken | |
| 700 |
| 700 |
| 1000 |
| 1000 |
| 1000 |
| 2100 |
| 1800 |
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2018 4691).
Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union
1 Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV8 von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.
2 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
2. Abschnitt: Getreidezulage99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen
1 Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten.
2 Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV10 ausgerichtet.
3 Keine Zulage wird ausgerichtet für:
- a.
- Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- b.
- Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
- c.
- Getreide, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
- d.
- Getreide in Mischungen nach Artikel 6b Absatz 2;
- e.
- Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV11.
Art. 5 Höhe der Getreidezulage
Die Getreidezulage pro Hektare und Jahr errechnet sich aus den für die Zulage bewilligten Mitteln und der zur Zulage berechtigenden Getreidefläche. Das Resultat wird auf ganze Franken abgerundet.
2a. Abschnitt: Voraussetzungen 1212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 6 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 13
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie:
- a.
- natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und
- b.
- vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.
3 Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 6a Allgemeine Voraussetzungen 14
1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden ausgerichtet, wenn:
- a.
- der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV15 erbringt;
- b.
- auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 Standardarbeitskräften nach Artikel 3 Absatz 2 LBV16 besteht; und
- c.
- mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, Version 201317.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
15 SR 910.13
16 SR 910.91
17 Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung «ART-Arbeitsvoranschlag» ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.
Art. 6b Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge 18
1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199819 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.
3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
19 SR 916.151.1
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Gesuche
1 Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.20
2 Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV21 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.22
- die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden;
- b.
- die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Verordnung vom vom 23. Oktober 201323 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;
- c.
- Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
- d.
- die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6 Der Kanton bestimmt:
- a.
- ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
- b.24
- ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 201625 über die elektronische Signatur versehen werden können.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
21 SR 910.91
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
25 SR 943.03
Art. 8 Gesuchstermine und Fristen 26
1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.27
2 Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art.9 Änderungen des Gesuchs 28
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
1bis …29
2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.30
3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
- a.
- am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
- b.
- am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.31
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 20143963). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 10 Festsetzung der Beiträge
1 Der Kanton überprüft die Beitrags- oder Zulagenberechtigung und setzt die Beiträge oder die Zulage aufgrund der erhobenen Daten fest.32
2 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 11 Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 33
1 Der Kanton zahlt die Beiträge und die Zulage wie folgt aus:
- a.
- Einzelkulturbeiträge: bis zum 10. November des Beitragsjahrs;
- b.
- Getreidezulage: bis zum 20. Dezember des Beitragsjahrs.
2 Beiträge und Zulagen, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 12 Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton 34
1 Der Kanton übermittelt dem BLW die für die Zulage berechtigte Fläche bis am 15. Oktober.
2 Er berechnet die Beiträge und die Zulage wie folgt:
- a.
- Einzelkulturbeiträge: spätestens am 10. Oktober;
- b.
- Getreidezulage: spätestens am 20. November.
3 Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag beim BLW an:
- a.
- für Einzelkulturbeiträge: bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge;
- b.
- für die Getreidezulage: bis zum 25. November.
4 Für Einzelkulturbeiträge sind Nachbearbeitungen bis spätestens zum 20. November möglich. Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.
5 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge und die Zulage. Die Auszahlungsdaten müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 2 und 3 übereinstimmen.
6 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art. 13 Eröffnung von Verfügungen
1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
4. Abschnitt: Kontrollen
Art. 14 Grundsatz
1 Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 201835 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.36
3 Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
35 SR 910.15
36 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).
Art. 15 Beizug Dritter 37
Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stichprobenmässig.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten
1 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.
2 und 3 …38
38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
Art. 17 Erfassung und Bericht
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
2 Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.39
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079).
5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge oder der Zulage 40
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge oder die Zulage gemäss Anhang.
2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen oder Zulagen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 gilt als Bericht.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
Art.19 Höhere Gewalt 41
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- a.
- der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
- b.
- die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
- c.
- eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20143963).
Art. 20–2442
42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 20143963).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
2 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199844.
2 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
44 [AS 1999 3931698, 2001 2502507, 2003 5345, 2006 8854829, 2007 6175, 2008 38095821, 2009 2575Ziff. II 2, 2010 5855Ziff. II 2, 2011 5297Anhang 2 Ziff. 5]
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Anhang 4545 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 (AS 20143963). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).
45 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 (AS 20143963). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943).