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Art. 13 Betriebsfläche 31
Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:32 - a.
- der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- b.33
- dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden) sowie übrigen bestockten Flächen;
- c.
- der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche;
- d.
- den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land;
- e.
- den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
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Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche 34
1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: - a.
- die Ackerfläche;
- b.
- die Dauergrünfläche;
- c.
- die Streuefläche;
- d.
- die Fläche mit Dauerkulturen;
- e.
- die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
- f.
- die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2 Nicht zur LN gehören: - a.
- Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
- b.
- Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525). 35 SR 921.0
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Art. 15 Spezialkulturen
1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse ausser Konservengemüse, Tabak, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Pilze.36 2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
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Art. 16 Ausschluss von Flächen von der LN
1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten: - a.
- Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;
- b.
- Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasiven Neophyten;
- c.
- Flächen, die in Bauzonen liegen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden;
- d.
- erschlossenes Bauland, das bis zum 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurde;
- e.
- Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;
- f.
- Flächen mit Photovoltaik-Anlagen.37
2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: - a.
- diese stark eingeschränkt ist;
- b.
- der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder
- c.
- der Pflegecharakter überwiegt.
3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d und e zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:38 - a.
- die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;
- b.
- es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;
- c.39
- für die Flächen nach Absatz 1 Buchstabe e der Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG40 schriftlich abgeschlossen ist; und
- d.
- die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.41
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). 40 SR 221.213.2 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20105869).
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Art. 17 Flächen im Ausland 42
1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn: - a.
- sie in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200543 liegen;
- b.
- die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und
- c.
- das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt.
2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden. 3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet. 4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland. 42 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 50 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 43 SR 631.0
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Art. 18 Ackerfläche
1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen. 2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache und Säume auf Ackerland zählen zur offenen Ackerfläche.44 3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).
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Art. 19 Dauergrünfläche
1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.45 2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird. 3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche. 4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199246. 5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: - a.47
- sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
- b.
- das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: - a.
- sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
- b.
- ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
- c.
- es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
7 Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.48 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20062493). 46 SR 921.01 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
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Art. 20 Grünfläche
Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19).
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Art. 21 Streuefläche
Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.
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Art. 22 Fläche mit Dauerkulturen
1 Als Dauerkulturen gelten: - a.
- Reben;
- b.
- Obstanlagen;
- c.
- mehrjährige Beerenkulturen;
- d.
- mehrjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen;
- e.
- Hopfen;
- f.49
- mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargel, Rhabarber und Pilze im Freiland;
- g.
- gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals;
- h.50
- gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare;
- i.
- mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).
2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten: - a.
- mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder;
- b.
- mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen;
- c.
- mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen und Nussbäumen.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
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Art. 23 Hecken, Ufer- und Feldgehölze
1 Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen. 2 Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen. 3 Hecken, Ufer- und Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten: - a.
- Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2;
- b.
- Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m;
- c.
- Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
4 Hecken, Ufer- und Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.
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Art. 24 Sömmerungsfläche (SF)
1 Als Sömmerungsfläche gelten: - a.
- die Gemeinschaftsweiden;
- b.
- die Sömmerungsweiden;
- c.
- die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 199851 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
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Art. 25 Gemeinschaftsweiden
Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
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Art. 26 Sömmerungsweiden 52
Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
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