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Art. 14 Bodenverbesserungen
1 Beiträge werden gewährt für: - a.57
- Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
- b.
- Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;
- c.
- Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;
- d.58
- Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;
- e.59
- Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196660 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198561 über Fuss- und Wanderwege;
- f.62
- weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität;
- g.
- naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d;
- h.
- Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Strukturverbesserungen;
- i.63
- Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezialkulturen und für landwirtschaftliche Siedlungen;
- j.64
- landwirtschaftliche Planungen;
- k.65
- Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
2 Beiträge für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und für Milchleitungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt. 3 Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von: - a.
- Erschliessungsanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b;
- b.
- Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c;
- c.
- Wasserversorgungen nach Absatz 2;
- d.66
- Trockenmauern nach Absatz 1 Buchstabe f, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
4 Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 gewährt werden.67 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 60 SR 451 61 SR 704 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6097). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).
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Art. 15 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen 68
1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:69 - a.
- Baukosten inklusive mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen;
- b.
- Kosten für Projektierung und Bauleitung;
- c.
- Kosten für vermessungstechnische und planerische Arbeiten bei Landumlegungen inklusive Verpflockung und Vermarkung, soweit diese den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;
- d.70
- Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rück-bau von Kleingewässern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird;
- e.71
- Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b–g;
- f.72
- Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen und Gebühren für Baubewilligungen;
- g.73
- eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird;
- h.74
- bei Anschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k nur die Kosten, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 200775 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.
2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.76 3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:77 - a.
- Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehrkosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen;
- b.
- Kosten für den Landerwerb, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe d, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;
- c.
- Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches, soweit sie an Beteiligte ausgerichtet werden;
- d.78
- Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i und 2;
- e.
- Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar;
- f.79
- Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches, ausgenommen Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe f;
- g.
- Kosten für Betrieb und Unterhalt.
4 Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien bestimmt: - a.
- landwirtschaftliches Interesse;
- b.
- weitere Interessen der Öffentlichkeit.80
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 75 SR 784.101.1 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).
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Art. 15a Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische Wiederinstandstellung 81
1 Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: - a.
- Wege:
die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten; - b.
- Seilbahnen:
die periodischen Revisionen; - c.82
- landwirtschaftliche Entwässerungen:
die Reinigung und Instandstellung von Entwässerungsleitungen, von Ableitungen und von Entwässerungsgräben; - d.
- Bewässerungsanlagen:
die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen und von Hauptgräben zur Wasserzufuhr; - e.
- Wasserversorgungen:
die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen; - f.83
- Trockenmauern:
die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.
2 Das BLW legt den genauen Umfang der beitragsberechtigten Arbeiten, die Abgrenzung zur Wiederherstellung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer sowie die minimalen Wiederkehrperioden fest. 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).
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Art. 15b84
84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495).
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Art. 16 Beitragssätze für Bodenverbesserungen 85
1 Für Bodenverbesserungen gelten folgende maximale Beitragssätze: | Prozent | - a.
- für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:
|
| - 1.
- in der Talzone
| 34 | - 2.
- in der Hügelzone und in der Bergzone I
| 37 | - 3.
- in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
| 40 | - b.
- für übrige gemeinschaftliche Massnahmen:
|
| - 1.
- in der Talzone
| 27 | - 2.
- in der Hügelzone und in der Bergzone I
| 30 | - 3.
- in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
| 33 | - c.
- für einzelbetriebliche Massnahmen:
|
| - 1.
- in der Talzone
| 20 | - 2.
- in der Hügelzone und in der Bergzone I
| 23 | - 3.
- in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
| 26 |
2 Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 und den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17. 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495).
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Art. 16a Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung 86
1 Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt:87 - a.88
- für die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung auf Kies- oder Belagswegen, einschliesslich der Instandstellung der Wegentwässerung, pro km Weg:
|
Franken
| - 1.
- bei geringen technischen Schwierigkeiten (Normalfall)
| 30 000 | - 2.
- bei mässigen technischen Schwierigkeiten
| 45 000 | - 3.
- bei grossen technischen Schwierigkeiten
| 60 000 | - b.89
- bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von Entwässerungsleitungen oder die Instandstellung von Entwässerungsgräben, pro km:
|
5 000
|
2 Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Wegentwässerungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Entwässerungsleitungen (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.90 3 Das BLW legt die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 fest. 4 Die beitragsberechtigten Kosten für Arbeiten nach Absatz 1 werden nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a bestimmt. Der Beitragssatz richtet sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.91 4bis Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von landwirtschaftlichen Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorgenommen, so sind die Kosten nach Artikel 15 beitragsberechtigt.92 5 Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach den Artikeln 15 und 16. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.93 86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369). 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).
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Art. 17 Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen 9495
1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: - a.96
- ...
- b.
- Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;
- c.97
- Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;
- d.
- andere besondere ökologische Massnahmen;
- e.98
- Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;
- f.
- Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele;
- g.99
- Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien;
- h.
- Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
2 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und Sicherungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. 3 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden. 4 Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG. 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529). 99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).
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Art. 18 Landwirtschaftliche Gebäude sowie bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes 100
1 Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt für: - a.
- den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere sowie von Remisen;
- b.
- den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;
- c.
- den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme;
2 Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.101 3 In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes. Das BLW legt die zu unterstützenden Massnahmen und Einrichtungen fest.102 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369). 102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495).
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Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude sowie für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes 103
1 Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt. 2 Die pauschalen Beiträge werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt. 3 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. 4 Die Beiträge für Ökonomiegebäude dürfen insgesamt pro Betrieb in der Hügelzone und in der Bergzone I maximal 155 000 Franken und in den Bergzonen II–IV maximal 215 000 Franken betragen. 5 Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten oder besondere Terrainverhältnisse, kann zusätzlich zu Absatz 4 ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Es gelten die folgenden Beitragssätze: | Prozent | - a.
- in der Hügelzone und in der Bergzone I
| 40 | - b.
- in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
| 50 |
6 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden. 7 Der Beitrag für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes beträgt höchstens 100 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag kann zusätzlich zu Absatz 4 gewährt werden. Das BLW legt die Beitragssätze in einer Verordnung fest; die Beitragssätze betragen höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 8 Für Massnahmen und Einrichtungen nach Absatz 7 kann befristet ein Zuschlag von höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Das BLW legt die Massnahmen und Einrichtungen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags in einer Verordnung fest. 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495).
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Art. 19a–19c104
104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS2006 4839). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).
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Art. 19d Gewerbliche Kleinbetriebe 105
1 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Beiträge gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 6.106 3 ...107 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 107 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495).
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Art. 19e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen 108
1 Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung, die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder für die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten. 2 Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 20 000 Franken je Initiative. 3 Das BLW legt die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten fest. 4 Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, 35–38 und 42 finden auf gemeinschaftliche Initiativen keine Anwendung. 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).
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Art. 19f Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung 109
1 Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung eines Projekts zur regionalen Entwicklung ist beitragsberechtigt. 2 Massnahmen zur Realisierung von öffentlichen Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten sind im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt. 3 Werden Massnahmen, die nach dieser Verordnung beitragsberechtigt sind, im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen wie folgt erhöht: - a.
- bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe a: um 20 Prozent;
- b.
- bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b: um 10 Prozent.
4 Für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie für die Grundlagenbeschaffung gelten die folgenden maximalen Beitragssätze: | Prozent | - a.
- in der Talzone
| 34 | - b.
- in der Hügelzone und in der Bergzone I
| 37 | - c.
- in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
| 40 |
5 Die beitragsberechtigten Kosten werden für Massnahmen nach Absatz 4, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, reduziert. Das BLW legt die Massnahmenkategorien und die prozentuale Reduktion der beitragsberechtigten Kosten pro Massnahmenkategorie fest. 6 Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung nach Artikel 28a festgelegt. 7 Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Grundlagenbeschaffung anfallen, können nachträglich angerechnet werden, sofern das Projekt zur regionalen Entwicklung umgesetzt wird. Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990110 bleibt vorbehalten. 109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 110 SR 616.1
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Art. 20 Kantonale Leistung 111
1 Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:112 - a.113
- 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen;
- b.114
- 90 Prozent des Beitrags bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, 18 Absatz 2 sowie 19e.
- c.
- 100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2.115
1bis Kein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absätze 5 und 8.116 1ter Bei Projekten zur regionalen Entwicklung bemisst sich der minimale Kantonsbeitrag bei Massnahmen, die auch ausserhalb solcher Projekte beitragsberechtigt sind, nach Absatz 1. Bei den anderen Massnahmen beträgt der minimale Kantonsbeitrag 80 Prozent.117 2 An den Kantonsbeitrag angerechnet werden können: - a.
- Beiträge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind;
- b.
- Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonal-rechtlicher Be- stimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.118
3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung von besonders schwerer Folgen von aus- serordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h kann das BLW die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen. 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369). 112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385). 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187). 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5495). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).
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