Verordnungüber die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
Zweck und Ausrichtung (1 - 2)
Agroscope (3 - 10)
Forschungsaufträge und Forschungsbeiträge (11 - 12)
Landwirtschaftlicher Forschungsrat (12 - 12)
Schlussbestimmungen (13 - 16)
2. Abschnitt: Agroscope |
Art. 4 Organisation
1 Das BLW nimmt die Leitung über Agroscope durch den Agroscope-Rat wahr. Der Direktor oder die Direktorin des BLW leitet den Agroscope-Rat. 2 Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geleitet. 3 Sie ist in Bereiche gegliedert. 4 Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten von Agroscope und des Agroscope-Rats eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung. |
Art. 5 Aufgaben von Agroscope
1 Agroscope hat folgende Aufgaben:
2 Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
Art. 62
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4539). |
Art. 7 Zusammenarbeit
1 Agroscope arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, namentlich mit öffentlichen Verwaltungen, Behörden, Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft. 2 Sie arbeitet zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Sie setzt sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein. |
Art. 8 Rechte an Immaterialgütern
1 Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte. 2 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen, entscheidet Agroscope. 3 Bei einer Zusammenarbeit von Agroscope mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln. 4 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei Agroscope. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann Agroscope vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und ‑inhabern treffen. |
Art. 93
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |
Art. 10 Gebühren
1 Für ihre Dienstleistungen und Auslagen erhebt Agroscope Gebühren. 2 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20064 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft. 3 Für Publikationen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 20055. 5 [AS 20055433. AS 20144329Art. 8]. Siehe heute: die V vom 19. Nov. 2004 (SR 172.041.11). |
3a. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Forschungsrat6
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4539). |
Art. 12a
1 Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987. 2 Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates. 3 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:
4 Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung. |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 14 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 27. Oktober 20108 über die Landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben. 2 …9 8 [AS 2010 5871, 2011 5227Ziff. I 6 und 7)] 9 Die Änderung kann unter AS 2012 3431konsultiert werden. |