Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141, verordnet: 1 SR 817.0 2 SR 910.1 3 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). |
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Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Betriebe, welche die Primärproduktion betreiben. 2 Sie gilt auch für:
3 ...4 4 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5169). |
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffe:
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Art. 3 Registrierung
1 Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober 20135 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)weiter.6 2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die die folgenden Kriterien erfüllen:
3 Das BLW10 führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten. 6 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 9 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 10 Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. 5 Abs. 1 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 4 Verpflichtungen der Betriebe
1 Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren. 2 Sie sind für die Sicherheit der Primärprodukte verantwortlich. 3 Sie müssen dafür sorgen, dass:
4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 legt Anforderungen fest an:
5 Es kann vorschreiben, dass die Betriebe über ihre Produktion Buch führen. 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
Art. 5 Rückverfolgbarkeit
1 Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das WBF bestimmt diese Produktionsmittel. 2 Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte. 3 Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente sowie die Berichte über Analysen und Untersuchungen von Tieren und Primärprodukten sind während drei Jahren aufzubewahren. |
Art. 6 Massnahmen bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit
Wer feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass er Primärprodukte abgegeben hat, welche die menschliche Gesundheit gefährden oder gefährden können, muss:
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Art. 7 Kontrollen
1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden. 3 und 4 ...12 12 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). |
Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen 13
1 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 202014 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.15 1bis ...16 2 Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196817 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten. 3 Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden. 13 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297). 14 SR 817.032 15 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 16 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (AS 2013 3867). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 17 SR 172.021 |
Art. 9 Zuständigkeit der Bundesämter 18
1 Das BLW beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201019.20 2 Das BLW erstellt gemeinsam mit dem BLV21 und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan. 18 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041). 19 SR 916.351.0 20 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 21 Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. 5 Abs. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 10 Notfallpläne
1 Das BLW erstellt gemeinsam mit dem BLV und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:22
2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden. 22 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041). |
Art. 11 Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis 23
1 Die Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Primärproduktion können für die Betriebe Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ausarbeiten. 2 Das BLW genehmigt im Einvernehmen mit dem BLV die Leitlinien, wenn sie:
3 Das BLW kann im Einvernehmen mit dem BLV auf Gesuch der Vertreterinnen und Vertreter hin die Anwendung von Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU herausgegeben worden sind. 4 Die Anwendung der Leitlinien ist für die Betriebe freiwillig. 23 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441). 24 www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar). |