Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG),
auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 3–5, 161, 164, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),
auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG)
und auf die Artikel 29, 29dAbsatz 4 und 30bAbsätze 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834 (USG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die
technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Sie soll zudem ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern.
2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie vermarktet werden:
- a.
- die Zulassung;
- b.
- das Inverkehrbringen und die Verwendung;
- c.
- die Kontrolle.
3 Sie legt die Bestimmungen fest bezüglich:
- a.
- der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen;
- b.
- der Beistoffe.
4 Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten (Pflanzenschutzmittel) und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
- a.
- Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
- b.
- in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
- c.
- Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Vorschriften über Konservierungsstoffe unterliegen;
- d.
- unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile, mit Ausnahme von Algen, zu vernichten, es sei denn, die Produkte werden zum Schutz von Pflanzen auf dem Boden oder Wasser ausgebracht;
- e.
- ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
2 Sie gilt für Stoffe, einschliesslich Organismen (Makro- und Mikroorganismen), mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen (Wirkstoffe).
3 Sie gilt für:
- a.
- Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern (Safener);
- b.
- Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung nach Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken (Synergisten);
- c.
- Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind (Beistoffe);
- d.
- Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender oder der Verwenderin gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender oder der Verwenderin mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden und die Wirksamkeit oder andere pestizide Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel zu verstärken (Zusatzstoffe).
4 Für Pflanzenschutzmittel, die zur Durchfuhr oder ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten Artikel 63 und 65.6
5 Für Pflanzenschutzmittel, die ausgeführt werden, gilt zusätzlich die PIC-Verordnung vom 10. November 20047, soweit es sich dabei um gefährliche Stoffe oder Zubereitungen handelt.8
6 Fassung gemäss Ziff. III 3 der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
8 Eingefügt durch Ziff. III 3 der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
Art. 3 Begriffe
1 Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Rückstände: ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft, im Trinkwasser oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels herrührt, einschliesslich ihrer Metaboliten und ihrer Abbau- oder Reaktionsprodukte;
- b.
- Stoffe: chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschliesslich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigung;
- bbis.9
- Grundstoff: Wirkstoff, der die Anforderungen nach Artikel 10a erfüllt;
- c.
- Zubereitungen: Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, die zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder als Zusatzstoffe bestimmt sind;
- d.10
- bedenklicher Stoff: Stoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration enthalten ist oder entsteht, die ausreicht, um die Gefahr einer solchen Wirkung hervorzurufen. Dazu gehören insbesondere Stoffe, die die Kriterien zur Einstufung als gefährliche Stoffe nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200811 erfüllen und im Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration vorhanden sind, aufgrund deren das Mittel als gefährlich nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzusehen ist;
- e.
- Pflanzen: lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschliesslich Frischobst und -gemüse sowie Samen;
- f.
- Pflanzenerzeugnisse: aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ausgenommen Pflanzen;
- g.
- Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
- h.
- nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pestizide für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2009/128/EG12 genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;
- i.
- Inverkehrbringen: das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Schweiz, einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Einfuhr zu den oben erwähnten Zwecken ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung;
- j.
- Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels: Verwaltungsakt, mit dem die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels bewilligt;
- k.
- Herstellerin: Person, die Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe oder Zusatzstoffe selbst herstellt oder eine Drittperson damit beauftragt, diese für sie herzustellen, oder Person, die von der Herstellerin für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleinige Vertreterin benannt wurde;
- l.
- Zugangsbescheinigung: ein Originaldokument, mit dem die Eigentümerin von Daten, die nach dieser Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die Zulassungsstelle für die Zwecke der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs, Synergisten oder Safeners zugunsten einer anderen Gesuchstellerin unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;
- m.
- gefährdete Personengruppen: Personen, die bei der Beurteilung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders zu berücksichtigen sind. Dazu zählen schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Anrainerinnen und Anrainer, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind;
- n.
- Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten einschliesslich Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind ihnen gleichgestellt;
- o.13
- Makroorganismen: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden;
- p.
- gentechnisch veränderte Organismen: Organismen, deren genetisches Material im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 GTG verändert wurde;
- q.
- gute Pflanzenschutzpraxis: Praxis, bei der die Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Bewilligung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel;
- r.
- Gute Laborpraxis: Praxis gemäss der Verordnung vom 18. Mai 200514 über die Gute Laborpraxis;
- s.
- gute experimentelle Praxis: Praxis gemäss den Leitlinien 181 und 152 der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO)15;
- t.
- Berichtschutz: zeitlich begrenztes Recht der Eigentümerin eines Versuchs- oder Studienberichts zu verhindern, dass der Bericht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin verwendet wird;
- u.
- Versuche und Studien: Untersuchungen oder Experimente, deren Zweck es ist, die Eigenschaften und das Verhalten eines Wirkstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln zu ermitteln, Prognosen zur Exposition gegenüber Wirkstoffen oder deren relevanten Metaboliten abzugeben, Werte für unbedenkliche Exposition zu ermitteln und die Bedingungen für die unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen;
- v.
- Inhaberin einer Bewilligung: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin einer Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels ist;
- w.
- beruflicher Verwender oder berufliche Verwenderin: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, insbesondere Anwenderinnen und Anwender, Technikerinnen und Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren;
- x.
- geringfügige Verwendung: Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse:
- 1.
- mit geringer Verbreitung, oder
- 2.
- mit grosser Verbreitung, wenn eine aussergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht;
- y.
- Gewächshaus: begehbarer, feststehender, abgeschlossener Raum für den Anbau von Pflanzen mit einer in der Regel transparenten Aussenhülle, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulässt und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindert. Im Sinne dieser Verordnung gelten auch geschlossene Räume für die Erzeugung von Pflanzen mit einer nicht transparenten Aussenhülle, beispielsweise für die Erzeugung von Pilzen oder Chicorée, als Gewächshaus;
- z.
- Behandlung nach der Ernte: Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nach der Ernte in einem isolierten Raum, wo ein Abfliessen nicht möglich ist, beispielsweise in einem Lager;
- aa.
- Zulassungsstelle: Bundesstelle, die über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln entscheidet;
- ab.
- Werbung: Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die sich an andere Personen als an die Inhaberin der Bewilligung, die Person, die das Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, oder deren Vertreterin richtet, durch gedruckte oder elektronische Medien;
- ac.
- Metabolit: Metabolit oder Abbauprodukt eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der oder das entweder in Organismen oder in der Umwelt entsteht. Ein Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine gewünschte biologische Wirksamkeit mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder für Organismen ein höheres oder vergleichbares Risiko wie der Ausgangsstoff darstellt oder über bestimmte toxikologische Eigenschaften verfügt, die als nicht annehmbar erachtet werden. Ein solcher Metabolit ist relevant für die Gesamtentscheidung über die Genehmigung oder für die Festlegung von Massnahmen zur Risikominderung;
- ad.
- Verunreinigung: Bestandteil ausser dem reinen Wirkstoff oder der reinen Variante, der sich im technischen Material befindet, namentlich durch den Herstellungsprozess oder den Abbau während der Lagerung entstanden.
2 Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1107/200916, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:17
Ausdruck in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | Ausdruck in dieser Verordnung |
a. Deutsche Ausdrücke: | |
Zulassung | Bewilligung |
b. Französische Ausdrücke: | |
mise sur le marché | mise en circulation |
produit phytopharmaceutique | produit phytosanitaire |
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
11 V (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der V (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.
12 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, in der Fassung gemäss ABl. L 309 vom 24. Nov. 2009, S. 71.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
14 SR 813.112.1
15 EPPO standards for the efficacy evaluation of plant protection products, European and mediterranean Plant Protection Organisation: http://archives.eppo.org/EPPOStandards/efficacy.htm
16 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 3a Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist 18
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
2 Es kann für diese Pflanzenschutzmittel Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3 Es kann festlegen, welche Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 20112401).
2. Kapitel: Wirkstoffe, Grundstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe 1919 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
1. Abschnitt: Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen
Art. 4 Kriterien
1 Ein Wirkstoff wird nach Anhang 2 Ziffer 1 genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien nach Anhang 2 Ziffern 2 und 3 Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 3–5 erfüllen.
2 Bei der Bewertung des Wirkstoffs wird zunächst ermittelt, ob die Genehmigungskriterien nach Anhang II Ziffern 3.6.2–3.6.4 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200920 erfüllt sind. Sind diese Kriterien erfüllt, so wird geprüft, ob die in Anhang 2 Ziffern 2 und 3 festgelegten übrigen Genehmigungskriterien erfüllt sind.
3 Die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln müssen nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren – unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn es von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)21 anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Messung solcher Effekte gibt – noch auf das Grundwasser haben.
- b.
- Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
4 Für Rückstände mit toxikologischer, ökotoxikologischer oder ökologischer Relevanz oder Relevanz für das Trinkwasser müssen allgemein gebräuchliche Messverfahren zur Verfügung stehen. Analysestandards müssen allgemein verfügbar sein.
5 Das Pflanzenschutzmittel muss nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Es muss sich für die vorgesehene Verwendung eignen.
- b.
- Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren – weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt – noch auf das Grundwasser haben.
- c.
- Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
- d.
- Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
- e.
- Es darf dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
- 1.
- Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, einschliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,
- 2.
- Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten,
- 3.
- Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
6 Die Anforderungen der Absätze 3–5 werden unter Berücksichtigung der einheitlichen Grundsätze nach 17 Absatz 5 beurteilt.
7 Für die Genehmigung eines Wirkstoffs gelten die Anforderungen der Absätze 1–5 als erfüllt, wenn dies in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Einsatzzwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, nachgewiesen wurde.
8 In Bezug auf die menschliche Gesundheit dürfen keine bei Menschen erhobenen Daten dazu verwendet werden, die Sicherheitsschwellen zu senken, die sich aus Versuchen oder Studien an Tieren ergeben.
9 Abweichend von Absatz 1 kann ein Wirkstoff für den Fall, dass er aufgrund von im Gesuch enthaltenen dokumentierten Nachweisen zur Bekämpfung einer ernsthaften, nicht durch andere verfügbare Mittel, einschliesslich nichtchemischer Methoden, abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, für einen begrenzten Zeitraum genehmigt werden, der zur Bekämpfung dieser ernsthaften Gefahr notwendig ist, auch wenn er die in Anhang II Ziffer 3.6.3, 3.6.4, 3.6.5 oder 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200922 genannten Kriterien nicht erfüllt; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Wirkstoffs Risikominderungsmassnahmen unterliegt, um sicherzustellen, dass das Risiko für den Menschen und die Umwelt so gering wie möglich gehalten wird. Für diese Stoffe werden gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201623 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) Rückstandshöchstkonzentrationen festgelegt. Diese Abweichung gilt nicht für Wirkstoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200824 als krebserzeugend der Kategorie 1, krebserzeugend der Kategorie 2 ohne Schwellenwert oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft oder einzustufen sind.25
20 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.
21 European Food Safety Agency, eingesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jan. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1. Feb. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14.
22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2
24 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 5 Wirkstoffliste
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)26 nimmt einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 1 auf, wenn der Wirkstoff im Zusammenhang mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 4 erfüllt.
2 Das BLW kann zu den Wirkstoffen folgende Bedingungen und Einschränkungen festlegen:27
- a.
- Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs;
- b.
- Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen;
- c.
- Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt , einschliesslich der klimatischen Bedingungen;
- d.
- Art der Zubereitung;
- e.
- Art und Bedingungen der Verwendung;
- f.
- Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen, soweit im Verlaufe der Beurteilung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden;
- g.
- Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
- h.
- Festlegung von Gebieten, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Bodenbehandlungsmitteln, die den Wirkstoff enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen werden darf;
- i.
- Notwendigkeit, Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung zu erlassen;
- j.
- sonstige spezifische Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
3 Erfüllt ein Wirkstoff eines oder mehrere der zusätzlichen Kriterien nach Anhang 2 Ziffer 4, so nimmt das WBF ihn als Substitutionskandidaten in Anhang 1 Teil E auf.28
4 Wirkstoffe, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200929 als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, werden in Anhang 1 als solche bezeichnet. Das BLW kann andere Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko bezeichnen, wenn:
- a.
- absehbar ist, dass die Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, nach Artikel 32 nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen; und
- b.
- diese Wirkstoffe keiner der Kategorien nach Anhang 2 Ziffer 5 zugeordnet werden.
26 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 20112401).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154551).
29 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.
Art. 6 Gesuch
1 Die Herstellerin eines Wirkstoffs muss der Zulassungsstelle ein Gesuch um Genehmigung dieses Wirkstoffs oder um Änderung der Bedingungen für eine Genehmigung vorlegen, zusammen mit einem vollständigen Dossier und einer Kurzfassung davon gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder mit einer wissenschaftlich fundierten Begründung für die Nichtvorlage bestimmter Teile dieser Dossier; dabei ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 erfüllt. Ein Herstellerverband kann ein gemeinsames Gesuch einreichen. Artikel 16 bleibt vorbehalten.
2 Die Gesuchstellerin kann bei Vorlage ihres Gesuchs gemäss Artikel 52 beantragen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; sie muss diese Informationen gesondert vorlegen.
3 Sie muss bei Vorlage ihres Gesuchs gleichzeitig eine vollständige Liste der nach Artikel 7 Absatz 2 eingereichten Versuche und Studien und eine Liste allfälliger Berichtschutzansprüche nach Artikel 46 beilegen.
4 Die Zulassungsstelle kann verlangen, dass die Gesuchstellerin die Liste der im Rahmen des Gesuchs eingereichten Versuchs- und Studienberichte sowie die Liste der Versuchs- und Studienberichte mit Berichtschutzansprüchen nach Artikel 46 in einer bestimmten elektronischen Form liefert.
Art. 7 Dossier
1 Die Kurzfassung des Dossiers muss umfassen:
- a.
- Informationen über eine oder mehrere repräsentative Verwendungen an weit verbreiteten Kulturpflanzen für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis der Erfüllung der Genehmigungskriterien nach Artikel 4; betreffen die vorgelegten Informationen eine Kulturpflanze, die nicht weit verbreitet ist, ist eine Begründung für diese Wahl beizufügen;
- b.
- für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien: den Namen ihrer Eigentümerin und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat;
- c.
- für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien: den Namen ihrer Eigentümerin und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat, soweit diese relevant sind für die Beurteilung der Kriterien nach Artikel 4 Absätze 2–5 für ein oder mehrere Pflanzenschutzmittel, die repräsentativ für die Verwendungen nach Buchstabe a sind, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Absatz 2 im Dossier fehlende Daten, die aus der vorgeschlagenen begrenzten Bandbreite repräsentativer Verwendungen des Wirkstoffs resultieren, zu Einschränkungen der Genehmigung führen können;
- d.
- für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen: ein Nachweis der Massnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppelversuchen an Wirbeltieren;
- e.
- eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das in Absatz 2 vorgeschriebene Dossier im Hinblick auf die beantragten Verwendungen vollständig ist;
- f.
- eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die erste Genehmigung des Wirkstoffs oder für Änderungen der Genehmigungsbedingungen notwendig sind;
- g.
- gegebenenfalls eine Kopie eines Rückstandshöchstgehalts-Antrags nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/200530 oder eine Begründung für die Nichtvorlage diesbezüglicher Informationen; - h.
- eine Bewertung aller vorgelegten Informationen.
2 Das vollständige Dossier enthält den Volltext der einzelnen Versuchs- und Studienberichte zu allen Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b und c. Sie dürfen keine Berichte über Versuche oder Studien enthalten, in deren Rahmen der Wirkstoff oder das Pflanzenschutzmittel gezielt an Menschen verabreicht wird.
3 Das BLW kann den Aufbau der Kurzfassung des Dossiers und des vollständigen Dossiers festlegen.
4 Die Datenanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten die Anforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel nach den Anhängen 5 und 6. Das WBF kann diese Anhänge unter Berücksichtigung der diesbezüglichen internationalen Vorgaben und namentlich jener der Europäischen Union (EU) anpassen.
5 Die Gesuchstellerin muss dem Dossier ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Dossiers veröffentlichten wissenschaftlichen und von Fachleuten überprüften verfügbaren Literatur über den Wirkstoff und seine Metaboliten beilegen, in der die Nebenwirkungen auf die Gesundheit, auf die Umwelt und auf die Nichtzielarten behandelt werden.
30 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Feb. 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16. März 2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1097/2009/EG der Kommission vom 16. Nov. 2009, ABl. L 309 vom 17. Nov. 2009, S. 6.
Art. 8 Überprüfung genehmigter Wirkstoffe durch die Zulassungsstelle
1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der Überprüfung der Bewilligungen nach Artikel 29 Absatz 1 Anzeichen dafür gibt, dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199831 (GSchV) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können. Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.
2 Gibt es nach Ansicht der Zulassungsstelle aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Anzeichen dafür, dass der Wirkstoff die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt, oder wurden weitere, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so informiert die Zulassungsstelle die Herstellerin des Wirkstoffs und räumt ihr eine Frist für eine Stellungnahme ein.
3 Kommt die Zulassungsstelle zum Schluss, dass die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so beantragt sie beim WBF, die Genehmigung des Wirkstoffs zu widerrufen, oder beim BLW, die Bedingungen oder Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu ändern.
31 SR 814.201
Art. 932
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 10 Streichung von Wirkstoffen
1 Das WBF streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn der Wirkstoff in der EU aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201133 gestrichen wird. Es legt für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, und für deren Verwendung die gleichen Fristen fest, wie sie in der EU gelten.34
2 Das WBF kann auf die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Wirkstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Wirkstoffe wird regelmässig überprüft.
33 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1293, ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 24.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
1a. Abschnitt: Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Grundstoffen3535 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 10a Grundstoffe
1 Ein Grundstoff wird genehmigt, wenn er:
- a.
- kein bedenklicher Stoff ist;
- b.
- keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann;
- c.
- nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht; und
- d.
- weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat.
2 Das BLW kann für Grundstoffe die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 sinngemäss festlegen.
3 Makroorganismen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200836 als gebietsfremde Organismen gelten, sowie Mikroorganismen können nicht als Grundstoffe genehmigt werden.
36 SR 814.911
Art. 10b Grundstoffliste
1 Das WBF nimmt einen neuen Grundstoff in die Liste der genehmigten Grundstoffe nach Anhang 1 Teil D auf, wenn der Grundstoff geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 10a erfüllt.
2 Es kann Stoffe, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201137 als Grundstoffe aufgeführt sind, als solche zulassen, ohne die Voraussetzungen nach Artikel 10aAbsatz 1 zu prüfen.38
37 Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 1.
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4199). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 10c Begehren
1 Begehren um Genehmigung eines Grundstoffs können von jeder Person bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.
2 Das Begehren muss folgende Dokumente enthalten:
- a.
- gegebenenfalls Bewertungen der möglichen Wirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt gemäss anderen nicht den Pflanzenschutz regelnden Gesetzgebungen;
- b.
- andere sachdienliche Informationen über die möglichen Wirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt.
3 Die Zulassungsstelle holt die Stellungnahme der Beurteilungsstellen ein.
Art. 10d Überprüfung genehmigter Grundstoffe durch die Zulassungsstelle
1 Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Grundstoff jederzeit überprüfen.
2 Gibt es ihrer Ansicht nach Anzeichen dafür, dass der Stoff die Kriterien nach Artikel 10a nicht mehr erfüllt, so informiert sie die interessierten Kreise und räumt ihnen eine Frist für eine Stellungnahme ein.
Art. 10e Streichung von Grundstoffen
1 Das WBF streicht einen Grundstoff aus Anhang 1 Teil D, wenn dieser die Anforderungen nach Artikel 10a nicht mehr erfüllt.
2 Es kann auf die Streichung eines Grundstoffs aus Anhang 1 verzichten, wenn für eine Verwendung keine Alternative für die Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und unter der Voraussetzung, dass der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. In diesem Fall wird der Einsatz dieses Grundstoffs auf diese Verwendung beschränkt. Die Genehmigung der betroffenen Grundstoffe wird regelmässig überprüft.39
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
2. Abschnitt: Genehmigung von Safenern und Synergisten
Art. 11 Kriterien und Verfahren der Genehmigung
1 Ein Safener oder Synergist wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt.
2 Die Artikel 5–10 gelten sinngemäss.
3 Das WBF kann in den Anhängen 5 und 6 Anforderungen an das Dossier, das einem Gesuch um Genehmigung eines Safeners oder Synergisten beizulegen ist, festlegen.
Art. 12 Bereits in Verkehr gebrachte Safener und Synergisten
Das WBF kann ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der Synergisten und Safener, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr befinden, festlegen. Es berücksichtigt dabei das Überprüfungsprogramm der EU.
3. Abschnitt: Beistoffe
Art. 13
Das WBF nimmt Beistoffe, die in einem Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden dürfen, in Anhang 3 auf. Es berücksichtigt dabei die diesbezüglichen Entscheide der EU.
3. Kapitel: Pflanzenschutzmittel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Zulassung zum Inverkehrbringen
1 Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach dieser Verordnung zugelassen wurde.
1bis Für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201540 vorbehalten.41
2 Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
- a.42
- für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 41; wenn die Pflanzenschutzmittel Organismen sind oder solche enthalten, bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201243 und der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200844 vorbehalten;
- b.
- für die Herstellung, die Lagerung und das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem Drittland bestimmt ist.
3 Die Zulassung gilt für ein Pflanzenschutzmittel:
- a.
- in einer bestimmten Zusammensetzung;
- b.
- mit einem bestimmten Handelsnamen;
- c.
- für bestimmte Verwendungszwecke;
- d.
- einer bestimmten Herstellerin.
40 SR 451.61
41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).
42 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
43 SR 814.912
44 SR 814.911
Art. 15 Zulassungsarten
Für Pflanzenschutzmittel gibt es folgende Arten der Zulassung:
- a.
- Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Bewilligung) (2.–4. Abschnitt);
- b.
- Zulassung aufgrund der Aufnahme in eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (5. Abschnitt);
- c.
- Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (6. Abschnitt);
- d.45
- Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten (6a. Abschn.).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 16 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz
Eine Zulassung beantragen und eine Bewilligung innehaben kann nur, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat oder in einem Staat wohnhaft ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen festgelegt hat, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.
2. Abschnitt: Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln
Art. 17 Voraussetzungen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
- a.
- Seine Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind genehmigt.
- b.
- Stammen sein Wirkstoff, sein Safener oder sein Synergist aus einer anderen Quelle oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses oder des Herstellungsstandorts, so:
- 1.
- darf die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des nach Artikel 5 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
- 2.
- darf der Wirkstoff, Safener oder Synergist nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 5 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
- c.
- Seine Beistoffe sind nicht in Anhang 3 enthalten.
- d.
- Infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Anwenderinnen und Anwender und andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Produkts möglich ist.
- e.
- Es erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5.
- f.
- Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
- g.
- Seine bei bewilligten Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände können nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
- h.
- Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet.
- i.46
- Bezüglich Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendet werden, sind in der VPRH47 beziehungsweise in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201148 Rückstandshöchstkonzentrationen für das von der bewilligten Verwendung betroffene landwirtschaftliche Erzeugnis festgelegt worden.
1bis Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 muss ein Pflanzenschutzmittel die Vorschriften für die Mindestreinheit des Wirkstoffs und für die Art und den Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen, wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201149 festgelegt sind, erfüllen.50
2 Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–h erfüllt sind.
3 Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d–h wird durch amtliche oder amtlich anerkannte Versuche und Analysen ermittelt, die in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt unter Bedingungen durchgeführt werden, die der Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels entsprechen und für die Nutzungsbedingungen repräsentativ sind.
4 Das BLW kann in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe f harmonisierte Verfahren festlegen; es berücksichtigt dabei die Methoden der EU.
5 Die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 9 festgelegt; sie präzisieren die Anforderungen gemäss Absatz 1. Das WBF kann Anhang 9 anpassen.
6 Die Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen ist bei der Bewertung der Pflanzenschutzmittel zu berücksichtigen.
7 Ein Pflanzenschutzmittel wird zudem nur bewilligt, wenn:
- a.
- es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV51 gelten oder die in Anhang 2 FrSV aufgeführt sind;
- b.
- die Identität und die biologischen Eigenschaften der in ihm enthaltenen
Mikro- und Makroorganismen hinreichend bekannt sind; - c.
- es nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthält.
8 Für Saatgutbeizmittel und Pflanzenschutzmittel für im Wald geschlagenes Holz können für die Anforderung nach Absatz 7 Buchstabe c Ausnahmen gemacht werden.
9 Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn sie die Anforderungen der FrSV erfüllen.
10 Das BLW kann eine Bewilligung verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen, wenn sich zeigt, dass die Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG ergriffen werden müssen.
11 Die Zulassungsstelle kann für höchstens zwei Jahre ein Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkstoff bewilligen, der noch nicht in Anhang 1 aufgeführt ist, wenn das Pflanzenschutzmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–i, 5 und 9 genügt; davon ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, die aus pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Sie stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) vorgängig die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
48 SR 916.307
49 Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 1.
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
51 SR 814.911
Art. 18 Inhalt der Bewilligung
1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2 Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3 Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4 Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200852 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.53
5 Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
- a.
- den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
- b.
- den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
- c.
- die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
- d.
- für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
- e.
- die Geltungsdauer der Bewilligung;
- f.
- die eidgenössische Zulassungsnummer.
6 Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
- a.
- die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
- b.
- der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
- c.
- die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
- d.
- Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
- e.
- Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
- f.
- die Intervalle zwischen den Anwendungen;
- g.
- die Wiederbetretungsfrist.
7 Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
52 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 1954
54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
Art. 20 Zertifikate
1 Auf Gesuch der Bewilligungsinhaberin kann die Zulassungsstelle mit einem Zertifikat bestätigen, dass ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel in der Schweiz bewilligt ist.
2 Auf Gesuch der Bewilligungsinhaberin kann die Zulassungsstelle für ein Pflanzenschutzmittel, das exportiert wird, mit einem Exportzertifikat bestätigen, dass das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz hergestellt wird. Sie hört dazu vorgängig das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) an, sofern dessen Aufgabenbereich berührt ist.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 21 Gesuch um Bewilligung oder Änderung einer Bewilligung
1 Eine Gesuchstellerin, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, stellt bei der Zulassungsstelle entweder selbst oder durch eine Vertreterin ein Gesuch um Bewilligung oder eine Änderung einer Bewilligung.
2 Das Gesuch muss enthalten:
- a.
- den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
- b.
- den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll;
- c.
- den Ort, an dem das Pflanzenschutzmittel hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
- d.
- den Namen und die Adresse der Herstellerin des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
- e.
- eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke;
- f.
- gegebenenfalls eine Kopie eventuell bereits erteilter Bewilligungen für das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat der EU;
- g.
- gegebenenfalls eine Kopie der Schlussfolgerung des EU-Mitgliedstaats, der die Äquivalenz der verwendeten Wirkstoffe, Safener und Synergisten beurteilt hat.
3 Dem Gesuch ist beizufügen:
- a.
- für das betreffende Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossiers und eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel abdecken;
- b.
- für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier und eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der
Datenanforderungen für den Wirkstoff, den Safener und dem Synergisten abdecken; - c.
- für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betrifft, ein Nachweis der Massnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und Doppelversuchen an Wirbeltieren;
- d.
- eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstbewilligung oder für Änderungen der Bewilligungsbedingungen notwendig sind;
- e.
- gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/200555 beziehungsweise eine Begründung für die Nichtvorlage dieser Informationen;
- f.
- falls für die Änderung einer Bewilligung erforderlich, eine Bewertung aller nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h vorgelegten Informationen;
- g.
- ein Entwurf der Etikette.
4 Die weiteren Anforderungen an die Gesuchsunterlagen sind in Anhang 6 festgelegt.
5 Enthält ein Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe, die noch nicht in Anhang 1 aufgenommen sind oder sind die Daten zu den Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach Artikel 46 geschützt, so müssen die Unterlagen nach Anhang 5 eingereicht werden.
6 Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall weitere Anforderungen an die Gesuchsunterlagen festlegen.
7 Sie kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen auf einzelne Teile der Gesuchsunterlagen, insbesondere einzelne Studien, verzichten, wenn diese Unterlagen zur Bewertung des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind.56
8 Bei einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV57.
8bis Bei einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das aus Makroorganismen besteht oder solche enthält, gelten die Anforderungen der Leitlinie PM6/2 der EPPO58.59
9 Die Gesuchsunterlagen müssen eingereicht werden:
- a.
- auf Papier oder auf elektronischem Datenträger;
- b.
- in einer Amtssprache oder in Englisch; betrifft das Gesuch ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss mindestens die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein.
10 Bei Vorlage ihres Gesuchs kann die Gesuchstellerin nach Artikel 52 darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert vorzulegen. Die Gesuchstellerin muss gleichzeitig eine vollständige Liste der nach Artikel 7 Absatz 2 eingereichten Studien und eine Liste der Versuchs- und Studienberichte vorlegen, für die allfällige Berichtschutzansprüche nach Artikel 46 angemeldet werden.
11 Wird ein Gesuch auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet die Zulassungsstelle darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.
12 Die Gesuchstellerin muss auf Verlangen Proben des Pflanzenschutzmittels und Analysestandards seiner Bestandteile übermitteln.
13 Die Zulassungsstelle kann vorschreiben, dass die Gesuchstellerin die Liste der im Rahmen des Gesuchs eingereichten Versuchs- und Studienberichte sowie die Liste der Versuchs- und Studienberichte mit Berichtschutzansprüchen nach Artikel 46 in einer bestimmten elektronischen Form liefert.
55 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. g.
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
57 SR 814.911
58 Leitlinie PM6/2 in der Fassung gemäss OEPP/EPPO Bulletin 40, Seiten 335–344. Sie kann bei der European and Mediterranean Plant Protection Organisation unter www.eppo.org > standards > list of EPPO standards > safe use of biological controls (PM6) > «Import and release of non-indigenous biological control agents» abgerufen werden.
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 22 Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Studien
1 Die Gesuchstellerin wird der Verpflichtung zur Vorlage der Versuchs- und Studienberichte nach Artikel 21 Absatz 3 befreit, wenn der Zulassungsstelle die betreffenden Versuchs- und Studienberichte vorliegen und sofern die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass ihr Zugang nach Artikel 46 gewährt wurde oder dass allfällige Berichtschutzzeiten abgelaufen sind.
2 Die Gesuchstellerin, auf die Absatz 1 Anwendung findet, muss jedoch vorlegen:
- a.
- alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung, sowie eine Erklärung, dass keine in Anhang 3 aufgenommene Beistoffe verwendet werden;
- b.
- die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des Wirkstoffs, des Safeners oder des Synergisten, sofern diese genehmigt sind, sowie für die Feststellung, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b gegeben ist;
- c.
- auf Ersuchen der Zulassungsstelle die erforderlichen Daten für den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel eine mit dem Pflanzenschutzmittel, zu dessen geschützten Daten sie einen Zugang nachweist, vergleichbare Wirkung hat.
Art. 23 Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers und Weiterleitung der Unterlagen
1 Die Zulassungsstelle prüft, ob das Gesuch vollständig ist.
2 Sie räumt der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein, wenn Unterlagen fehlen oder ungenügend sind. Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
3 Sie leitet das Gesuch mit den massgebenden Unterlagen an die Beurteilungsstellen weiter.
4 Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, so leitet die Zulassungsstelle das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der FrSV60.
5 Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch nicht veränderten pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die Artikel 42 und 43 FrSV, sofern die Organismen nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
60 SR 814.911
Art. 24 Bewertung des Dossiers
1 Die Beurteilungsstellen prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind und bewerten die Unterlagen aufgrund der Kriterien nach Anhang 9.
2 Bei der Prüfung, ob ein Wirkstoff, ein Synergist oder ein Safener, der in der EU bereits genehmigt ist, die Genehmigungskriterien erfüllt, übernehmen die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen die Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung des Wirkstoffs, des Synergisten beziehungsweise des Safeners. Sie führen keine weitere Beurteilung der Stoffe durch.61
2bis Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung oder um Änderung einer Bewilligung gemäss Artikel 21 und bei der Überprüfung einer Bewilligung gemäss den Artikeln 29 und 29a übernehmen die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen die Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU über die Genehmigung der Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels, wenn die EFSA diese Substanzen bereits beurteilt hat. In diesem Fall führen sie keine weitere Beurteilung der Stoffe durch. Die Erwägungen und Entscheide der Mitgliedstaaten über die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels werden berücksichtigt, sofern diese der Zulassungsstelle vorliegen.62
3 Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann die Zulassungsstelle Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
4 Die Beurteilungsstellen teilen der Zulassungsstelle das Ergebnis ihrer Bewertung mit.
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 25 Ergänzung
Die Zulassungsstelle verlangt von der Gesuchstellerin Proben oder zusätzliche Informationen, einschliesslich Angaben und Ergebnissen aus weiteren Versuchen, wenn die Bewertung des Dossiers zeigt, dass solche zusätzlich benötigt werden.
Art. 26 Fristen
1 Die Fristen zur Bearbeitung des Gesuchs richten sich nach der Verordnung vom 17. November 199963 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
2 Verlangt die Zulassungsstelle eine Ergänzung des Dossiers, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.
63 [AS 19993472. AS 2011 2909Art. 6]. Siehe heute: die Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 (SR 172.010.14).
Art. 27 Aufbewahrungspflicht
Die Bewilligungsinhaberin muss eine Kopie aller eingereichten Unterlagen während zehn Jahren nach der letzten Abgabe des Pflanzenschutzmittels aufbewahren oder für die Verfügbarkeit der Unterlagen sorgen. Muster und Proben sind so lange aufzubewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.
Art. 2864
64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung
1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV65 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
2 Beabsichtigt die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
3 Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung oder ändert sie, wenn:
- a.
- die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
- c.
- eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
- d.
- nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
- e.
- die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
- f.
- die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
4 und 5 ...66
65 SR 814.201
66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
Art. 29a Gezielte Überprüfung einer Bewilligung 67
1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann eine gezielte Überprüfung vornehmen, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, erforderlich machen.
2 Nach der Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Synergisten durch die EU sind die folgenden Informationen einzufordern:
- a.
- die zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung;
- b.
- die zur Identifizierung des Wirkstoffs, des Safeners oder des Synergisten erforderlichen Daten.
3 Nach Anhörung der Beurteilungsstellen fordert die Zulassungsstelle bei der Bewilligungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung der Bedingungen oder Einschränkungen nach Absatz 1 erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest.
4 Sie ändert eine Bewilligung oder versieht sie mit neuen Auflagen, wenn die Beurteilung der Daten nach Absatz 3 ergibt, dass dies für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 erforderlich ist. Sie kann eine Bewilligung direkt auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU anpassen oder mit neuen Auflagen versehen.
5 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn:
- a.
- die Informationen nach Absatz 2 nicht geliefert werden;
- b.
- die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen lässt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind.
6 Bevor die Zulassungsstelle eine Bewilligung ändert oder widerruft, unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder zusätzliche Informationen vorzulegen.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
Art. 30 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung auf Gesuch der Bewilligungsinhaberin
1 Eine Bewilligung kann auf Gesuch der Bewilligungsinhaberin widerrufen oder geändert werden; die Bewilligungsinhaberin hat ihr Gesuch zu begründen.
2 Änderungen können nur bewilligt werden, wenn bei diesen Gesuchen und gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 23 und 24 festgestellt wurde, dass die Anforderungen nach Artikel 17 weiterhin erfüllt sind.
Art. 31 Frist bei Widerruf
1 Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für die das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.
2 Die Frist beträgt höchstens zwölf Monate für das Inverkehrbringen der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels.
3 Wird eine Bewilligung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert, werden die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.
4. Abschnitt: Sonderfälle
Art. 32 Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko
1 Handelt es sich bei allen Wirkstoffen in einem Pflanzenschutzmittel um Wirkstoffe mit geringem Risiko nach Artikel 5 Absatz 4, so wird dieses Mittel als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko bewilligt, sofern nach der Risikobewertung keine spezifischen Massnahmen zur Risikominderung erforderlich sind. Das Pflanzenschutzmittel muss ferner folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Die in ihm enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten wurden gemäss dem 2. Kapitel genehmigt.
- b.
- Es enthält keinen bedenklichen Stoff.
- c.
- Es ist hinreichend wirksam.
- d.
- Es verursacht bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen.
- e.
- Es erfüllt die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c und f–i.
2 Mit dem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels mit geringem Risiko muss die Gesuchstellerin nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind; dem Gesuch müssen ein vollständiges Dossier und eine Kurzfassung davon beigefügt sein, die jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff und das Pflanzenschutzmittel abdecken. Artikel 22 bleibt vorbehalten.
Art. 33 Behandeltes Saatgut
1 Saatgut darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es mit Wirkstoffen behandelt wurde, die in der Schweiz nicht für die vorgesehene Verwendung bewilligt sind.
2 Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen gestatten, sofern die betreffenden Pflanzenschutzmittel in der EU bewilligt sind. Sie erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird. Diese ist in der Regel auf ein Jahr zu befristen.
3 Zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199868 betreffend die Kennzeichnung sind auf der Etikette und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts die folgenden Angaben zu machen:
- a.
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde;
- b.
- die Bezeichnungen der Wirkstoffe im betreffenden Pflanzenschutzmittel;
- c.
- die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200869; und
- d.
- gegebenenfalls die in der Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung.70
68 SR 916.151
69 Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 34 Vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten
1 Die Beurteilungsstellen führen eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie nach Artikel 8 einen Wirkstoff überprüfen, der als Substitutionskandidat genehmigt ist, oder wenn sie nach Artikel 29a ein Pflanzenschutzmittel überprüfen, das einen solchen Wirkstoff enthält. Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränkt diese auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 ergibt, dass:71
- a.
- für die im Gesuch genannten Einsatzzwecke bereits ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel oder eine nicht chemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das oder die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist;
- b.
- die Substitution durch die Pflanzenschutzmittel oder die nicht chemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethoden nach Buchstabe a keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile aufweist und eine vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus hat;
- c.
- gegebenenfalls die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren; und
- d.
- die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden.
2 Die Beurteilungsstellen führen bei allen neuen Gesuchen um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der bereits Gegenstand einer vergleichenden Bewertung nach Absatz 1 war, eine vergleichende Bewertung durch. Bei Verwendungszwecken, die in diesem Rahmen bereits Gegenstand einer vergleichenden Bewertung waren, wird diese Bewertung nicht vorgenommen.72
3 In den folgenden Fällen wird die vergleichende Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorgenommen:
- a.
- geringfügige Verwendungen;
- b.
- Verwendungen, für welche die Anzahl bewilligter Wirkstoffe ungenügend ist, um eine wirksame Anti-Resistenz-Strategie zu ermöglichen.73
4 Beschliesst die Zulassungsstelle, eine Bewilligung nach Absatz 3 zu widerrufen oder zu ändern, so wird dieser Widerruf oder diese Änderung drei Jahre nach diesem Beschluss oder, sofern dieser Zeitraum früher endet, am Ende des Genehmigungszeitraums des Substitutionskandidaten wirksam.
5 Soweit nicht anders angegeben, sind alle in dieser Verordnung genannten Bestimmungen in Bezug auf Bewilligungen anwendbar.
6 Das WBF kann das Verfahren für die vergleichende Bewertung eines Pflanzenschutzmittels nach Anhang 4 anpassen, um den internationalen Entwicklungen bezüglich dieses Verfahrens Rechnung zu tragen.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154551).
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154551).
Art. 35 Geringfügige Verwendungen
1 Für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels für eine geringfügige Verwendung kann die Zulassungsstelle auf eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben b–g sowie 2 und 3 verzichten und das Pflanzenschutzmittel bewilligen, wenn:
- a.
- das Pflanzenschutzmittel für die betreffenden geringfügigen Verwendungen in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt ist, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen; oder
- b.
- in der Schweiz schon eine Bewilligung für vergleichbare Verwendungen vorhanden ist.
2 Das Gesuch muss die Voraussetzungen für eine geringfügige Verwendung darlegen und muss nur die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–d enthalten. Es muss in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a zudem den Nachweis enthalten, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat für die betreffende geringfügige Verwendung bewilligt ist.
3 Die Zulassungsstelle kann die Bewilligung verweigern, wenn aufgrund allgemeiner Kenntnisse über das betreffende Pflanzenschutzmittel angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllt sind.
4 Dieser Artikel gilt nicht für gentechnisch veränderte Organismen.
5. Abschnitt: Zulassung aufgrund der Aufnahme in eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen
Art. 36 Liste der Pflanzenschutzmittel
1 Die Zulassungsstelle führt eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen. Pflanzenschutzmittel, die in die Liste aufgenommen sind, sind zugelassen.
2 Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird in die Liste aufgenommen, wenn:
- a.
- in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört;
- b.
- das Pflanzenschutzmittel im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
- c.
- das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält;
- d.
- die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde; und
- e.
- die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittels, für das Berichtschutz nach Artikel 46 besteht, nicht glaubhaft machen konnte, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr gebracht wurde.
3 Vorschläge für die Aufnahme in die Liste sind an die Zulassungsstelle zu richten. Ihnen sind die Angaben von Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 20 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201574 (ChemV) beizulegen. Die Zulassungsstelle kann gegebenenfalls zusätzliche Daten verlangen.75
74 SR 813.11
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
Art. 37 Verfahren
1 Die Zulassungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie verlässt sich dabei auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland. Weitergehende Angaben berücksichtigt sie, sofern sie ihr vorliegen.
2 Sie setzt der Inhaberin der Bewilligung für das Referenzprodukt eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:
- a.
- ein Patentschutz für das Referenzprodukt vorhanden ist;
- b.
- wenn dies der Fall ist, das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist; und
- c.
- falls ein Berichtschutz für dieses Produkt nach Artikel 46 besteht, dass das im Ausland zugelassene Produkt ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.
3 Die Zulassungsstelle nimmt das Pflanzenschutzmittel per Allgemeinverfügung in die Liste auf.
4 Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht; sie enthält insbesondere Angaben über:
- a.
- das Herkunftsland des Pflanzenschutzmittels;
- b.
- den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
- c.
- den Namen der Inhaberin der ausländischen Bewilligung;
- d.76
- die Vorschriften über die Lagerung und Entsorgung;
- e.
- die genaue Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe und deren Gehalt ausgedrückt in metrischen Einheiten;
- f.
- die Art der Zubereitung;
- g.
- die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;
- h.
- gegebenenfalls die im Herkunftsland zugeteilte Zulassungsnummer.
5 Die Angaben zu den möglichen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels und den Auflagen, die an diese Verwendung geknüpft sind, sind jene des in der Schweiz bewilligten Referenzprodukts. Sie sind im Merkblatt für den Gebrauch, das von der Zulassungsstelle ausgefertigt und nach Artikel 45 publiziert wird, festgehalten. Sie werden automatisch angepasst bei Änderungen der möglichen Verwendungen oder der Auflagen, die an die Verwendung des Referenzprodukts geknüpft sind.
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 38 Streichung aus der Liste
1 Die Zulassungsstelle verfügt die Streichung eines Pflanzenschutzmittels aus der Liste, wenn:
- a.
- es im Herkunftsland nicht mehr zugelassen ist; oder
- b.
- in der Schweiz kein Pflanzenschutzmittel mehr bewilligt ist, das gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweist.
2 Die Zulassungsstelle kann ein Pflanzenschutzmittel aus der Liste streichen, wenn die Anforderungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt sind.
3 Wenn die Gründe für die Streichung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung betreffen, kann die Zulassungsstelle eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände von höchstens zwölf Monaten gewähren.
Art. 39 Meldepflicht
1 Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 36 aufgeführt ist, muss dieses der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.
2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49–51 ChemV77.78
3 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen eingeführt werden.
77 SR 813.11
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation
Art. 40
1 Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung abweichend von den Abschnitten 2–4 zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist.
2 Sie kann ein Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und i sowie, sofern es sich um Organismen handelt, Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe b als erfüllt erachtet; bei der Bewertung stützt sie sich auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.
3 Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, können nicht nach Absatz 1 zugelassen werden.
4 Die Zulassungsstelle erlässt eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird.
5 Die Zulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden.
6 Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die Zulassung zur Bewältigung von Notfallsituationen.
6a. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten7979 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 40a Inverkehrbringen
1 Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich in Anhang 1 Teil D aufgeführte Grundstoffe enthalten und die Bedingungen und Einschränkungen nach Anhang 1 Teil D erfüllen, können ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden.
2 Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die nicht ausschliesslich Grundstoffe enthalten, richtet sich nach den Abschnitten 2–6.
Art. 40b Meldepflicht
Wer ein Pflanzenschutzmittel, das ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthält, herstellt oder importiert, muss es der Zulassungsstelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen melden. Die Meldung hat die folgenden Informationen zu enthalten:
- a.
- Handelsnamen;
- b.
- Name und Adresse der Herstellerin oder der Importeurin;
- c.
- genaue Bezeichnung und genaue Menge aller genehmigter Grundstoffe;
- d.80
- gegebenenfalls die in Artikel 55a Buchstabe f genannten Angaben.
80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
7. Abschnitt: Forschung und Entwicklung
Art. 41 Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
1 Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in die Umwelt freigesetzt wird oder es zu einer nicht bewilligten Verwendung eines Pflanzenschutzmittels kommt, können durchgeführt werden, sofern die Zulassungsstelle die verfügbaren Daten beurteilt und eine Erlaubnis für Versuchszwecke erteilt hat. In dieser Erlaubnis können, sofern nicht bereits eine Höchstkonzentration in der VPRH81 festgelegt wurde, die zu verwendenden Mengen und das zu behandelnde Gebiet begrenzt werden und es können weitere Bedingungen festgelegt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern, namentlich damit Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, nicht in die Lebensmittelkette gelangen können.82
2 Der Zulassungsstelle ist ein Gesuch einzureichen; beizufügen ist ein Dossier, das alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt enthält.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die Zulassungsstelle der betreffenden Person das Recht eingeräumt hat, bestimmte Experimente und Versuche durchzuführen, und die Bedingungen für die Durchführung dieser Experimente und Versuche festgelegt hat.
4 Bei Versuchen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, die nach der FrSV83 bewilligungspflichtig sind, regelt die FrSV das Bewilligungsverfahren.
5 Sind Versuche mit Makroorganismen vorgesehen, deren Bewilligungsverfahren sich nicht nach Absatz 4 richtet, so hört die Zulassungsstelle vor ihrem Entscheid das BAFU an.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
83 SR 814.911
Art. 42 Aufzeichnungspflicht
1 Wer zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken nicht bewilligte Pflanzenschutzmittel ausbringt, muss folgende Aufzeichnungen führen:
- a.
- Identität und Herkunft des Pflanzenschutzmittels;
- b.
- Angaben zur Kennzeichnung;
- c.
- gelieferte Mengen;
- d.
- Name und Adresse der Person, die das Pflanzenschutzmittel erhalten hat;
- e.
- alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;
- f.
- Angaben zu Anwendungsart, -ort und -zeit.
2 Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8. Abschnitt: Verkaufserlaubnis
Art. 43
1 Ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel kann mit einer Verkaufserlaubnis unter dem Namen der Inhaberin der Verkaufserlaubnis und unter einem anderen Handelsnamen als demjenigen des bewilligten Pflanzenschutzmittels in Verkehr gebracht werden. Die Verkaufserlaubnis gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführten Anwendungen.
2 Die Verkaufserlaubnis wird erteilt, wenn sich die Bewilligungsinhaberin damit einverstanden erklärt hat. Sie wird mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer versehen.
3 Sie verfällt mit dem Erlöschen der Bewilligung oder mit dem Rückzug des Einverständnisses der Bewilligungsinhaberin. Die Bewilligungsinhaberin muss die Zulassungsstelle über den Rückzug des Einverständnisses informieren.
4 Gesuche für eine Verkaufserlaubnis sind an die Zulassungsstelle zu richten. Dem Gesuch ist insbesondere das schriftliche Einverständnis der Bewilligungsinhaberin beizulegen.
9. Abschnitt: Informationen
Art. 44 Pflichten der Bewilligungsinhaberin
1 Die Inhaberin einer Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel muss der Zulassungsstelle unverzüglich alle neuen Informationen über dieses Pflanzenschutzmittel, den Wirkstoff, seine Metaboliten, einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Safener, Synergisten oder Beistoff übermitteln, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Kriterien von Artikel 4 und die Voraussetzungen von Artikel 17 nicht mehr erfüllt. Insbesondere muss sie potenziell schädliche Auswirkungen dieses Pflanzenschutzmittels oder von Rückständen eines darin enthaltenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Safener, Synergisten oder Beistoffe auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt melden. Hierzu muss die Bewilligungsinhaberin alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels aufzeichnen und diese melden. Die Meldepflicht schliesst auch relevante Informationen zu Entscheidungen oder Beurteilungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen in Drittländern ein, die Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe bewilligen.
2 Die Meldung umfasst eine Bewertung, ob und inwieweit aus den neuen Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff, seine Metaboliten, ein Safener, Synergist oder Beistoff die Kriterien der Artikel 4 oder die Voraussetzungen von Artikel 17 nicht mehr erfüllt.
3 Die Bewilligungsinhaberin muss die Zulassungsstelle zudem über alle Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung eines Wirkstoffs, eines Safeners, eines Synergisten oder eines Pflanzenschutzmittels informieren.
4 Sie muss der Zulassungsstelle jährlich Bericht erstatten, wenn ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.
5 Sie muss der Zulassungsstelle jede Änderung melden, die eine Anpassung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels erfordert.84
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 45 Information der Öffentlichkeit
1 Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit Informationen über die nach dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel und die widerrufenen Bewilligungen sowie über Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkaufserlaubnis erteilt wurde, in elektronischer Form zur Verfügung; die Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:
- a.
- Name beziehungsweise Firmenname der Inhaberin der Bewilligung und Zulassungsnummer;
- b.
- Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
- c.
- Art der Zubereitung;
- d.
- Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;
- e.85
- das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 resultiert, die Gefahrenhinweise nach Anhang 3 und die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200886;
- f.
- Verwendungszweck oder -zwecke, für den oder die das Mittel bewilligt ist;
- g.
- die Liste der geringfügigen Verwendungen nach Artikel 35;
- h.
- die Anforderungen für die Verwendung nach Artikel 18 Absätze 3 und 6.
2 Die Informationen nach Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten.
3 Die Zulassungsstelle kann für die Pflanzenschutzmittel eine zusammenfassende Darstellung ihrer Anwendungen und sonstiger Eigenschaften veröffentlichen. Die Darstellung darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
4 Die Zulassungsstelle informiert in Zusammenarbeit mit den eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten die zuständigen kantonalen Behörden und die interessierten Landwirtschaftskreise über Neuerungen betreffend Zulassungen sowie über Eigenschaften und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
5 Sie veröffentlicht die Liste der Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten. Die Liste enthält die in Artikel 40b aufgeführten Informationen.87
85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
86 Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
4. Kapitel: Berichte früherer Gesuche und Dauer des Berichtschutzes
Art. 46 Berichtschutz
1 Versuchs- und Studienberichte unterliegen dem Berichtschutz nach Massgabe dieses Artikels.
2 Der Berichtschutz gilt für Versuchs- und Studienberichte zum Wirkstoff, Safener oder Synergisten, zu den Zusatzstoffen und zum Pflanzenschutzmittel nach Artikel 7 Absatz 2, die eine Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Bewilligung gemäss dieser Verordnung vorlegt (Erstgesuchstellerin), sofern diese Versuche und Studien:
- a.
- notwendig waren für die Bewilligung oder die Änderung einer Bewilligung im Hinblick auf die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze; und
- b.
- mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
3 Ist ein Bericht geschützt, so darf die Zulassungsstelle ihn ausser in Fällen nach Absatz 7 oder nach Artikel 50 nicht zum Nutzen einer anderen Gesuchstellerin für Bewilligungen für Pflanzenschutzmittel, Safener oder Synergisten und Zusatzstoffe verwenden.
4 Der Berichtschutz gilt ausser in den Fällen nach Absatz 7 oder nach Artikel 50 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Erstbewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für dessen Bewertung diese Daten gebraucht wurden. Dieser Zeitraum wird bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko auf dreizehn Jahre ausgeweitet.
5 Der Zeitraum wird für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bewilligung für eine geringfügige Verwendungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x, sofern diese Ausweitung nicht auf Extrapolation beruht, um drei Monate verlängert, wenn diese Bewilligung spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Erstbewilligung von deren Inhaberin beantragt wird. Der Gesamtzeitraum des Berichtschutzes darf in keinem Fall dreizehn Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Berichtschutzes in keinem Fall fünfzehn Jahre überschreiten.
6 Absatz 1 gilt nicht:
- a.
- für Versuchs- und Studienberichte, für die die Gesuchstellerin eine Zugangsbescheinigung vorgelegt hat; oder
- b.
- wenn ein Berichtschutzzeitraum für die betreffenden Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel ausgelaufen ist.
7 Der Berichtschutz nach den Absätzen 1–6 wird nur gewährt, wenn die Erstgesuchstellerin zum Zeitpunkt der Vorlage des Dossiers den Berichtschutz für Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten, Zusatzstoff und das Pflanzenschutzmittel beansprucht und für jeden Versuchs- oder Studienbericht die Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d sowie die Bestätigung vorgelegt hat, dass für den Versuchs- oder Studienbericht kein Berichtschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Berichtschutzzeiträume nicht abgelaufen sind.
Art. 47 Berichtschutz im Falle einer Erneuerung oder Überprüfung
1 Versuchs- und Studienberichte sind während dreissig Monaten geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigt werden, ausser in den Fällen nach Artikel 46 Absatz 6 oder Artikel 50.
2 Ist die Inhaberin einer Bewilligung nicht in der Lage, die für die Erneuerung oder Überprüfung einer Bewilligung benötigten Versuchs- und Studienberichte zu liefern, und wurden diese Daten von einer Drittperson geliefert, so darf die Bewilligung für den Zeitraum von dreissig Monaten nicht auf neue Verwendungen ausgedehnt werden.
3 Die Zulassungsstelle kann Berichte nach Absatz 1 verwenden, um die Anwendungsbedingungen eines Pflanzenschutzmittels, für das die benötigten Versuchs- und Studienberichte nicht geliefert wurden, anzupassen.88
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 48 Liste der Versuchs- und Studienberichte
1 Für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten erstellt die Zulassungsstelle eine Liste der für die Erstgenehmigung, die Änderung der Genehmigungsbedingungen oder die Erneuerung der Genehmigung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte.
2 Für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie bewilligt, führt die Zulassungsstelle folgende Listen, die sie interessierten Parteien auf Anfrage zur Verfügung stellt:
- a.
- eine Liste der für die Erstbewilligung, die Änderung der Bewilligungsbedingungen oder die Erneuerung einer Bewilligung eingereichten Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten und Zusatzstoff sowie das Pflanzenschutzmittel; und
- b.
- eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die die Gesuchstellerin nach Artikel 46 Datenschutz in Anspruch genommen hat.
3 Die Listen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten auch Informationen darüber, ob die Versuchs- und Studienberichte als mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis übereinstimmend anerkannt wurden.
4 Die Zulassungsstelle kann vorschreiben, dass die Gesuchstellerin die Liste der im Rahmen des Gesuchs eingereichten Versuchs- und Studienberichte in einer bestimmten elektronischen Form liefert.
Art. 49 Voranfrage vor Versuchen an Wirbeltieren
1 Bevor eine Gesuchstellerin Versuche an Wirbeltieren für eine Bewilligung durchführt, muss sie bei der Zulassungsstelle schriftlich anfragen, ob für den betreffenden Wirkstoff oder die betreffende Zubereitung bereits Versuchsergebnisse vorliegen.
2 Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Bewilligung zu beantragen.
Art. 50 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren
1 Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Wirkstoff oder einer Zubereitung, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Bewilligungserteilung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.
2 Stammen diese Erkenntnisse aus Daten von Wirbeltierversuchen der Erstgesuchstellerin und allfälliger weiterer Gesuchstellerinnen und ist die Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen (Artikel 46), so unternimmt die Zulassungsstelle Folgendes:
- a.
- Sie teilt den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt, mit:
- 1.
- welche Daten sie zu verwenden gedenkt,
- 2.
- die Adresse der neuen Gesuchstellerin;
- b.
- Sie teilt der neuen Gesuchstellerin die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen mit.
3 Die früheren Gesuchstellerinnen können sich innert dreissig Tagen der sofortigen Verwendung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.
4 Geht kein Gesuch auf Verzögerung ein, so verfügt die Zulassungsstelle die Verwendung der Daten.
5 Geht ein Gesuch auf Verzögerung ein, so verfügt die Zulassungsstelle:
- a.
- welche Daten früherer Gesuchstellerinnen verwendet werden sollen;
- b.
- die Verzögerung der Bewilligungserteilung um den Zeitraum, den die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.
6 Die Zulassungsstelle stellt auf Gesuch der neuen Gesuchstellerin diejenigen zusammengefassten Daten aus Versuchen mit Wirbeltieren zur Verfügung, die zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes nötig sind; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 52 bleiben vorbehalten.
Art. 51 Entschädigungsanspruch früherer Gesuchstellerinnen für Daten aus Tierversuchen
1 Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der neuen Gesuchstellerin für die Verwendung ihrer geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern.
2 Können sich die Gesuchstellerinnen nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Gesuch einer Gesuchstellerin eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
- a.
- den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;
- b.
- die verbleibende Schutzdauer für die betroffenen Daten;
- c.
- die Anzahl zwischenzeitlicher Gesuchstellerinnen.
3 Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Gesuchstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat.
5. Kapitel: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis
Art. 52
1 Eine Person, die beantragt, dass gemäss dieser Verordnung vorgelegte Informationen vertraulich behandelt werden, muss einen nachprüfbaren Beweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Offenlegung dieser Informationen ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte.
2 Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt:
- a.
- dem Herstellungsverfahren;
- b.
- den Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
- c.
- Ergebnissen zu produzierten Wirkstoffpartien, die Verunreinigungen enthalten;
- d.
- Analysemethoden für Verunreinigungen in dem künstlich hergestellten Wirkstoff, mit Ausnahme von Analysemethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
- e.
- Beziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Gesuchstellerin oder der Bewilligungsinhaberin;
- f.
- Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels;
- g.
- Name und Adresse der Personen, die an den Versuchen mit Wirbeltieren beteiligt sind;
- h.
- dem Inhalt der Studien- und Versuchsberichte.
3 Nach der Zulassung sind folgende Daten in keinem Fall vertraulich:
- a.
- der Name und die Adresse der Bewilligungsinhaberin;
- b.
- die Bezeichnung der Wirkstoffe;
- c.
- der Anteil der Wirkstoffe an der Zubereitung;
- d.89
- die Bezeichnung anderer Stoffe, die nach Artikel 3 ChemV90 als gefährlich einzustufen sind und die zur Einstufung des Pflanzenschutzmittels beitragen;
- e.
- der Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
- f.
- die im Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung aufgeführten physikalisch-chemischen Daten;
- g.
- die Zusammenfassung der Ergebnisse der nach Anhang 5 oder 6 verlangten Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;
- h.
- die Analysemethoden nach Anhang 5 Ziffer 4 oder Anhang 6 Ziffer 5;
- i.
- das Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder die Zubereitung unschädlich gemacht werden kann;
- j.
- die Methoden und Vorsichtsmassnahmen zur Verminderung der Risiken beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sowie der Risiken bei Feuer oder anderen Gefahren;
- k.
- die im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffenden Massnahmen und einzuhaltenden Verfahren;
- l.
- die Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall;
- m.
- die Methoden zur Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung;
- n.
- die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen.
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
90 SR 813.11
6. Kapitel: Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung
Art. 53 Einstufung 91
1 Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirkstoffe enthalten, müssen nach Artikel 18 Absatz 4 eingestuft sein.
2 Wirkstoffe die gefährliche Stoffe sind und in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden sollen, müssen sinngemäss nach Artikel 6 Absatz 1 ChemV92 eingestuft sein.93
3 Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.94
91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
92 SR 813.11
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
Art. 54 Verpackung und Aufmachung
1 Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, sind so zu verpacken, dass das Risiko einer solchen Verwechslung möglichst gering ist.
2 Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, sind mit Bestandteilen zu versehen, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern.
3 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 8ChemV95 verpackt sein; Pflanzenschutzmittel nach dieser Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen nach der ChemV.96
4 Pflanzenschutzmittel, die für nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen bestimmt sind, müssen so formuliert und verpackt sein, dass die Dosierung bei der Verwendung vereinfacht wird.
5 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 36 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der ausländischen Originalverpackung belassen werden.97
95 SR 813.11
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 55 Kennzeichnung
1 Über ein Pflanzenschutzmittel dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels getäuscht werden kann.
2 Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 10Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 ChemV98 und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sein; die Bewilligungsinhaberin dieser Verordnung entspricht dabei der Herstellerin nach der ChemV. Sehen die Anhänge 7 und 8 und die ChemV unterschiedliche Kennzeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.99
3 Auf jeder Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die Angaben nach Anhang 11 deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.100
3bis Die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Verordnung vom 25. August 1999101 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) sind zu beachten.102
4 Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 36 zugelassen sind, müssen nach den entsprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die im Ausland angebrachte Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben. Die Verpackung muss zudem mit den folgenden Angaben versehen sein:103
- a.
- den in der Verfügung nach Artikel 37 angegebenen Anwendungen des Pflanzenschutzmittels und den Vorschriften über die Lagerung und die Entsorgung;
- b.
- der zugeteilten eidgenössischen Zulassungsnummer;
- c.104
- ...
- d.
- dem Namen und der Adresse der Importeurin;
- e.105
- der Chargennummer und dem Herstellungsdatum der Zubereitung; bei Pflanzenschutzmitteln, die im Ausland nach Artikel 52 (Parallelhandel) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009106 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden.
5 Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle abgegebenen Packungsbeilagen verwendet werden.107
6 Importierte Pflanzenschutzmittel können bis zur ersten Abgabe an Dritte in der Schweiz von den Kennzeichnungsvorschriften abweichen.
7 Das WBF kann die Anhänge 7, 8 und 11 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen internationalen Vorgaben und namentliche jener der EU anpassen.108
98 SR 813.11
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
101 SR 832.321
102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6135).
104 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6135).
106 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6135).
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 55a Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten 109
Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in einer der Sprachen des Verkaufsgebiets folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:
- a.
- Handelsnamen;
- b.
- der Hinweis «Pflanzenschutzmittel aus Grundstoffen (zugelassen ohne Wirkungs- und Pflanzenverträglichkeitsnachweis)»;
- c.
- Name und Adresse der Herstellerin oder der Importeurin;
- d.
- genaue Bezeichnung aller verwendeten Grundstoffe nach Anhang 1 Teil D und deren Konzentration;
- e.
- die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt:
- 1.
- bei festen Formulierungen in Gramm oder Kilogramm,
- 2.
- bei Gasen in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern,
- 3.
- bei flüssigen Formulierungen in Millilitern oder Litern;
- f.110
- gegebenenfalls die entsprechenden Angaben nach Artikel 10 ChemV111 zur Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen;
- g.
- Anwendungszweck;
- h.
- Gebrauchsanweisung;
- i.
- gegebenenfalls die Anwendungsbedingungen und ‑einschränkungen nach Anhang 1 Teil D;
- j.
- Verfalldatum, sofern das Produkt weniger als zwei Jahre haltbar ist.
109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
111 SR813.11
Art. 56 Ort der Kennzeichnung
1 Die Angaben nach Artikel 55 Absatz 3 müssen auf der Etikette des Pflanzenschutzmittels angebracht sein.
2 Die Angaben nach Anhang 11 Ziffern 13, 14, 15 und 17 können in einem begleitenden Merkblatt stehen.112
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 57 Sprache der Kennzeichnung
1 Die Kennzeichnung muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein, wovon eine die Amtssprache des Verkaufsgebietes sein muss.
2 Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die nach Artikel 36 zugelassen sind, muss mindestens in der Amtssprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.
Art. 58 Deklaration gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel
1 Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, müssen auf der Etikette mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
2 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen im Einzelfall für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, Ausnahmen von der Deklarationspflicht festlegen.
Art. 59 Sicherheitsdatenblatt
1 Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 19–22 ChemV113 erstellt und abgegeben werden; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.114
2 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage sind sie in Papierform abzugeben.115
3 Die Sicherheitsdatenblätter müssen gemäss Artikel 23 ChemV aufbewahrt werden.116
113 SR 813.11
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
Art. 60 Werbung
1 Für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel darf nicht geworben werden. Jeglicher Werbung für ein Pflanzenschutzmittel ist der Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» hinzuzufügen. Diese Sätze müssen leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden.
2 In der Werbung dürfen keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten sein, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, etwa Bezeichnungen wie «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos».
3 Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein.
4 Werbung darf keine visuellen Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken enthalten, wie das Mischen oder die Verwendung ohne ausreichende Schutzkleidung, die Verwendung in der Nähe von Lebensmitteln oder die Anwendung durch oder in der Nähe von Kindern.
5 Werbematerial muss die Aufmerksamkeit auf angemessene Warnhinweise und symbole gemäss der Kennzeichnung lenken.
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen über die Verwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Art. 61 Sorgfaltspflicht
1 Wer mit Pflanzenschutzmitteln oder ihren Abfällen umgeht, muss dafür sorgen, dass sie keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
2 Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäss verwendet werden. Sie dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, für die sie zugelassen wurden. Diese Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten und auf der Etikette angegebenen Anforderungen. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten, muss zusätzlich die Bedingungen und Einschränkungen nach Anhang 1 Teil D einhalten.117
3 Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung der Pflanzenschutzmittel ermöglichen.
117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
Art. 62 Aufzeichnungen
1 Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln müssen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln müssen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Anwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Nutzpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Sie müssen die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.
2 Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Liste nach Artikel 36 aufgeführt und zum Weiterverkauf bestimmt sind, müssen der Zulassungsstelle jährlich alle Daten über das Umsatzvolumen mit Pflanzenschutzmitteln übermitteln.
3 Die Daten nach Absatz 2 müssen mit den im Rahmen internationaler Informationssysteme erforderlichen Daten, insbesondere jenen der EU, vergleichbar sein.
Art. 63 Aufbewahrung 118
Pflanzenschutzmittel müssen nach den Artikeln 57 und 62 ChemV119 aufbewahrt werden.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
119 SR 813.11
Art. 64 Abgabe 120
1 Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 58, 63–66 und 68 ChemV121 sinngemäss.
2 Zusätzlich gilt Artikel 59 ChemV sinngemäss für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen.
3 Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden. Für die gewerbliche Abgabe solcher Pflanzenschutzmittel an berufliche Verwender und Verwenderinnen gelten die Artikel 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe a ChemV sinngemäss.122
4 An nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind.123
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
121 SR 813.11
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 65 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen 124
Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gilt Artikel 67 ChemV125.
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
125 SR 813.11
Art. 66 Allgemeine Verwendungsvorschriften
Das BLW kann allgemeine Verwendungsvorschriften wie Berechnungsformeln für die Anwendungsmenge, Abstandsvorschriften oder die Benutzung bestimmter Geräte erlassen.
Art. 67 Verwendungsverbot
Wird das Gefährdungspotenzial eines Pflanzenschutzmittels von der Zulassungsstelle oder einer Beurteilungsstelle als unannehmbar beurteilt und die Zulassung widerrufen, kann die Zulassungsstelle die Verwendung des Pflanzenschutzmittels verbieten. Sie veröffentlicht das Verwendungsverbot als Allgemeinverfügung im Bundesblatt.
Art. 68 Anwendungsbeschränkungen
1 Pflanzenschutzmittel dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten aufgrund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können.126
2 Die Zulassungsstelle verfügt eine entsprechende Auflage, wenn die Prüfung des Dossiers zeigt, dass zu erwarten ist, dass in den Grundwasserfassungen im Trinkwasser die Höchstkonzentration des Pflanzenschutzmittels nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016127 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen erreicht werden könnte.128
3 Das BLW veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden dürfen, und führt dieses laufend nach.129
4 Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV130 enthält ist in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.131
5 Die zuständigen kantonalen Stellen können Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 4 bewilligen, wenn keine anderen Bekämpfungsmittel bestehen. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Nutzer und Nutzerinnen der betroffenen Zonen zu schützen.
6 Für die übrigen Verbote und Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005132 (ChemRRV).
7 Für Pflanzenschutzmittel, die aus Organismen bestehen, die nicht gentechnisch verändert sind und auch keine solchen enthalten, gilt Anhang 2.5 ChemRRV sinngemäss.
126 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
127 SR 817.022.11
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).
130 SR 813.11
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
132 SR 814.81
Art. 69 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Zulassung
1 Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 31 eingeräumten Frist verwendet werden.
2 Pflanzenschutzmittel, die aus der Liste nach Artikel 36 gestrichen wurden, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 38 eingeräumten Frist verwendet werden.
3 Artikel 67 bleibt vorbehalten.
Art. 70 Rücknahmepflicht
1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden sollen, von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.
2 Im Detailhandel abgegebene Pflanzenschutzmittel müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.
8. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 71 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
1 Das BLW ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.
2 Für die Zulassungsstelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Seine Zusammensetzung richtet sich nach Artikel 77 ChemV133.134
3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a.
- Festlegung der Strategie der Zulassungsstelle;
- b.
- Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.
133 SR 813.11
134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).
Art. 72 Beurteilungsstellen
1 Beurteilungsstellen sind:
- a.
- das BLW;
- b.
- das BLV;
- c.
- das BAFU;
- d.
- das SECO.
2 Das BLW mit seinen eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel:
- a.
- für die vorgesehene Verwendung hinreichend geeignet ist und bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat;
- b.
- bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat.
3 Das BLV hat folgende Aufgaben:
- a.
- Es stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Verwendung den Menschen nicht gefährdet.
- b.
- Es stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Verwendung und im Hinblick auf mögliche Rückstände in oder auf Lebensmitteln keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat.
- c.135
- Es bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich des Gesundheitsschutzes.
4 Das BAFU bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels bezüglich Umweltgefährlichkeit.
5 Vor der Aufnahme eines Wirkstoffes, der als Bestandteil eines bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittels geprüft wird, in Anhang 1 oder bei der Neubeurteilung eines Wirkstoffes, stellt die Zulassungsstelle dem BAFU die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997136.
6 Handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, so richten sich die Aufgaben des BAFU nach den Bestimmungen der FrSV137.
7 Das SECO beurteilt die Pflanzenschutzmittel in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender, sofern die Pflanzenschutzmittel beruflich oder gewerblich verwendet werden. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV und auf die Expositionsdaten und verwendet soweit wie möglich anerkannte Modelle.
8 Die Beurteilungsstellen berücksichtigen bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln die technischen Dokumente und andere Leitlinien, die in der EU verabschiedet wurden.
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154551).
136 SR 172.10
137 SR 814.911
Art. 73 Aufgaben der Zulassungsstelle und Zusammenarbeit
1 Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:
- a.
- Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen.
- b.
- Sie holt die Bewertung und Stellungnahme der fachlich zuständigen Beurteilungsstellen ein.
- c.
- Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, sofern deren Zuständigkeitsbereiche betroffen sind, über die Gesuche um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels.
2 Sie holt vor der Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste nach Artikel 36 sowie vor der Zulassung zur Bewältigung von Notfallsituationen nach Artikel 40 die Stellungnahme derjenigen Beurteilungsstellen ein, deren Zuständigkeitsbereiche betroffen sind.
3 Sie leitet und koordiniert das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, unter Berücksichtigung der FrSV138. Sie führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freisetzungsversuche nur durch, wenn dabei die Anforderungen der FrSV erfüllt sind.
4 Sie verfügt die Änderung oder den Widerruf von Bewilligungen:
- a.
- von sich aus;
- b.
- auf Antrag einer Beurteilungsstelle, sofern die Ursache in deren Zuständigkeitsbereich liegt.
5 Die am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, die die Zulassung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen.
6 Die Zulassungsstelle kann mit kantonalen Vollzugsbehörden Kontrollen des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel organisieren.
138 SR 814.911
Art. 74 Auskunftsstelle für Vergiftungen
Auskunftsstelle für Vergiftungen ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ).
Art. 75 Gute experimentelle Praxis
1 Das BLW bestimmt, nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), das Verfahren, um bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis zu attestieren.
2 Das BLW oder die von ihm bezeichnete Stelle attestiert auf Anfrage die Konformität der Versuche. Die Gebühren zulasten der Gesuchstellerin sind in der Verordnung vom 10. März 2006139 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung festgelegt.
139 SR 946.513.7
Art. 76 Sachverständige
Die Zulassungsstelle kann für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.
Art. 77 Einfuhr und Generaleinfuhrbewilligung
1 Die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs‑ oder Handelszwecken bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese wird von der Zulassungsstelle erteilt.
2 Die GEB wird auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben oder Angehörige eines Staates sind, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.
3 Sie ist unbefristet gültig, persönlich und nicht übertragbar. Sie kann in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung, widerrufen werden.
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.
5 Die Zulassungsstelle informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB.
Art. 78 Befugnisse der Zollstellen 140
Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutzmittel den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Im Übrigen gilt Artikel 83 Absatz 3 ChemV141.
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781). Berichtigung vom 17. Nov. 2015 (AS 20154483).
141 SR 813.11
Art. 79 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998142 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
142 [AS 1998 3088. AS 2000 2698Art. 14 Ziff. 2]. Siehe heute: die V vom 16. Juni 2006 (SR 910.11).
2. Abschnitt: Kantone
Art. 80
1 Die Kantone sind für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr.
2 Die Kantone überprüfen insbesondere die Einhaltung:
- a.
- der gestützt auf die Artikel 18 und 37 getroffenen Verfügungen;
- b.
- der Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung (Art. 54–60);
- c.143
- der Vorschriften über die Sorgfaltspflicht (Art. 61), die Aufbewahrung (Art. 63), die Abgabe (Art. 64), über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 65), über die Anwendungsbeschränkungen (Art. 68) und die Rücknahmepflicht (Art. 70).
3 Sie stellen den Vollzug von Verwendungsverboten nach Artikel 67 sicher.
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
3. Abschnitt: Sicherstellung und Einziehung
Art. 81
1 Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden soll, den Bestimmungen des LwG, des ChemG, des USG, des GTG, dieser Verordnung oder hierauf erlassener Vorschriften nicht entspricht, so kann die zuständige Behörde Beweismittel sicherstellen, die Ware zum Verkauf sperren, beschlagnahmen oder die Importeurin dazu anhalten, die Ware wieder zu exportieren.
2 Wer Beweismittel nach Absatz 1 besitzt, muss diese auf Verlangen herausgeben.
3 Die Behörde kennzeichnet die sichergestellten Gegenstände und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Sie gibt der Besitzerin eine Kopie des Verzeichnisses ab.
4 Die Behörde, die eine Anordnung nach Absatz 1 verfügt, hat die notwendigen Massnahmen für den Unterhalt der davon betroffenen Gegenstände zu treffen. Sie kann zu diesem Zweck den an diesen Gegenständen Berechtigten Weisungen erteilen.
5 Die Behörde kann sichergestellte Gegenstände und die betroffenen Pflanzenschutzmittel einziehen oder zum Export freigeben.
4. Abschnitt: Weitergabe von Daten und Dokumentation
Art. 82 Weitergabe von Daten 144
Für die Weitergabe von Daten zu Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 74–76 ChemV145 sinngemäss.
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
145 SR 813.11
Art. 83 Dokumentation
Die Zulassungsstelle führt die bereichsübergreifende Dokumentation für Pflanzenschutzmittel, insbesondere für:
- a.
- sämtliche eingereichten Gesuchsunterlagen;
- b.
- sämtliche für die Bewertung relevanten Dokumente der beteiligten Beurteilungsstellen;
- c.
- die Ergebnisse der Bewertungen einschliesslich der Bewilligungen und anderer Verfügungen;
- d.
- den gesamten Schriftverkehr mit den Gesuchstellerinnen;
- e.
- Akten über die rechtlichen Belange und Verfahren.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 85 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...147
147 Die Änderungen können unter AS 2010 2331konsultiert werden.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 86 Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten vom
1. Juli 2011 148
1 Die Bedingungen für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang 1 nach altem Recht gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für:
- a.
- Gesuche um Genehmigung von Wirkstoffen, für die eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG149 vor dem 14. Juni 2011 getroffen wurde;
- b.
- Gesuche um Genehmigung, Überprüfung oder Neubewertung von Stoffen, bei denen Vollständigkeit nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008150 festgestellt wurde;
- c.
- Gesuche um Genehmigung, Überprüfung oder Neubewertung von Stoffen, bei denen Vollständigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008151 vor dem 14. Juni 2011 festgestellt wurde.
2 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben gültig. Wurde nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen kein anderes Datum festgelegt, laufen sie spätestens am 31. Juli 2015 ab.
3 Pflanzenschutzmittel, die nach vor dem 1. August 2005 geltenden Recht gekennzeichnet und verpackt worden sind, dürfen bis zum 31. Juli 2011 verwendet werden.
4 Das WBF kann die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn eine solche Fristverlängerung in der EU beschlossen wurde.
5 Safener und Synergisten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sind der Zulassungsstelle innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu melden.
6 Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Pflanzenschutzmittel, das einen Synergisten oder einen Safener enthält, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurde, bewilligt werden, bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 12 vorliegen.
7 Für Stoffe und Pflanzenschutzmittel, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch gestellt wurde, gelten die Bestimmungen nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 nicht.
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
149 Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19. Aug. 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/160/EG des Rates vom 17. Dez. 2009, ABl. L 338 vom 19. Dez. 2009, S. 83.
150 Richtlinie (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Jan. 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, in der Fassung des ABl. L 15 vom 18. Jan. 2008, S. 5.
151 Siehe Fussnote zu Art. 86 Abs. 1 Bst. b.
Art. 86a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Mai 2012 152
1 Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:
- a.
- bis zum 31. Mai 2018 in Verkehr gebracht werden;
- b.
- bis zum 31. Oktober 2020 verwendet werden.
2 Soll die Zulassungsstelle die neue Einstufung und Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008153 im Sinne des GHS bis spätestens Mitte 2017 verfügen, so müssen ihr die Vorschläge zur neuen Einstufung und Kennzeichnung bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden. Verfügt die Zulassungsstelle die neue Einstufung und Kennzeichnung nicht bis spätestens Mitte 2017, so kann sie die Fristen nach Absatz 1 für das betroffene Pflanzenschutzmittel angemessen verlängern.
3 ...154
152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 3451).
153 Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d
154 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
Art. 86b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015 155
Für Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 86a Absatz 1 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, darf bis zum 31. Mai 2018 ein nach bisherigem Recht erstelltes Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden.
155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
Art. 86c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
28. Oktober 2015 156
1 Die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahmen eines Wirkstoffes in Anhang 1 können bis zum 31. Dezember 2016 nach den Anforderungen nach bisherigem Recht eingereicht werden.
2 Die Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels können bis zum 31. Dezember 2016 nach den Anforderungen nach bisherigem Recht eingereicht werden.
156 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4555).
Art. 86d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
31. Oktober 2018 157
Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung nach bisherigem Recht auf ein Datum nach dem 1. Januar 2019 befristet ist, können nach diesem Datum ohne zeitliche Beschränkung in Verkehr gebracht und verwendet werden, es sei denn, die Bewilligung wurde gestützt auf Artikel 29, 29a oder 30 widerrufen oder geändert.
157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
Art. 86e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
11. November 2020 158
Gesuche um die Reevaluation von Wirkstoffen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 eingereicht wurden, werden nach den Verfahrensregeln des bisherigen Rechts behandelt.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Art. 86f Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. Mai 2021 159
Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die mit der Änderung vom 17. Mai 2021 aus Anhang 1 gestrichen werden, dürfen bis zu den folgenden Daten in Verkehr gebracht und verwendet werden:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummer des Wirkstoffs | Frist für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten | Frist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten |
Bromadiolone | 30.11.2021 | 30.11.2022 |
Bromoxynil | 30.09.2021 | 31.12.2021 |
Calciumphosphid | 31.12.2021 | 01.06.2022 |
Diuron | 30.09.2021 | 31.03.2022 |
Epoxiconazol | 30.09.2021 | 31.10.2021 |
Fenoxycarb | 30.11.2021 | 30.11.2022 |
Haloxyfop-(R)-Methylesther | 31.12.2021 | 30.06.2022 |
Imidacloprid | 31.12.2021 | 01.06.2022 |
Mancozeb | 30.09.2021 | 04.01.2022 |
Myclobutanil | 30.11.2021 | 30.11.2022 |
Oryzalin | 30.11.2021 | 30.11.2022 |
Pencycuron | 30.11.2021 | 30.11.2022 |
Thiacloprid | 30.09.2021 | 31.12.2021 |
Thiophanate-methyl | 30.09.2021 | 31.12.2021 |
zeta-Cypermethrin | 31.12.2021 | 01.06.2022 |
159 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 321).
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 87
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Anhang 1 160160 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Juni 2011 (AS 2011 2927), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Ziff. I der V des WBF vom 11. Dez. 2012 (AS 2013 249), vom 12. Nov. 2014 (AS 2014 4215), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4551), der V des WBF vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4555), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016 (AS 20163345), Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017 (AS 20173501), vom 28. Mai 2018 (AS 2018 2377), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4421), vom 25. Juni 2019 (AS 2019 2091), vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4263), vom 2. Juni 2020 (AS 2020 2165) und Ziff. II der V des WBF vom 17. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 321).
160 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Juni 2011 (AS 2011 2927), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Ziff. I der V des WBF vom 11. Dez. 2012 (AS 2013 249), vom 12. Nov. 2014 (AS 2014 4215), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4551), der V des WBF vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4555), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016 (AS 20163345), Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017 (AS 20173501), vom 28. Mai 2018 (AS 2018 2377), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4421), vom 25. Juni 2019 (AS 2019 2091), vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4263), vom 2. Juni 2020 (AS 2020 2165) und Ziff. II der V des WBF vom 17. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 321).
Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe
Teil A: Chemische Stoffe
Teil B: Mikroorganismen
Teil C: Makroorganismen
Teil D: Grundstoffe
Teil E: Substitutionskandidaten
Anhang 2 166166 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
166 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4199).
Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
1. Bewertung
2. Allgemeine Entscheidungskriterien
3. Kriterien für die Genehmigung eines Wirkstoffs
4. Substitutionskandidat
5. Wirkstoffe mit geringem Risiko
Anhang 3 171171 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 20163345)
171 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 20163345)
Liste der Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist
Anhang 4
Vergleichende Bewertung
Anhang 5 174174 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1781), der V des WBF vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4555) und Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 20173501).
174 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1781), der V des WBF vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4555) und Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 20173501).
Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1
1. Einleitung
2. Chemische Stoffe
3. Mikroorganismen
Anhang 6 184184 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1781) und der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4555).
184 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1781) und der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4555).
Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels
1. Einleitung
2. Pflanzenschutzmittel, die chemische Stoffe enthalten
3. Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten
Anhang 7 194194 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6103), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1781) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 20163345).
194 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451), Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6103), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1781) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 20163345).
Standardsätze für besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt
Einleitung
Anhang 8 200200 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
200 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1781).
Standardsätze für Sicherheitshinweise zum Schutz des Menschen oder der Umwelt
Einleitung
1 Allgemeine Bestimmungen
2 Besondere Sicherheitshinweise
2.1 Sicherheitshinweise für Anwender und Anwenderinnen (SPo)
2.2 Sicherheitshinweise in Bezug auf die Umwelt (SPe)
2.3 Sicherheitshinweise in Bezug auf die ordnungsgemässe landwirtschaftliche Praxis (SPa)
2.4 Sicherheitshinweise in Bezug auf Rodentizide (SPr)
Anhang 9 203203 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017 (AS 20173501) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
203 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017 (AS 20173501) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Teil I: Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Bewilligung von chemischen Pflanzenschutzmitteln
9AI Einleitung
9BI Bewertung
9BI-1 Allgemeine Grundsätze
9BI-2 Spezielle Grundsätze
9BI-2.1 Wirksamkeit
9BI-2.1.1 Schutz gegen einen Organismus
9BI-2.1.2 Andere Zwecke als zur Bekämpfung eines Organismus
9BI-2.1.3 Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels
9BI-2.1.4 Eignung des Pflanzenschutzmittels
9BI-2.1.5 Tankmischung
9BI-2.2 Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
9BI-2.2.1 Umfang der nachteiligen Auswirkungen
9BI-2.2.2 Auswirkungen auf die Folgekulturen
9BI-2.2.3 Tankmischung
9BI-2.3 Auswirkungen auf die zu bekämpfenden Wirbeltiere
9BI-2.4 Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
9BI-2.4.1 Auf das Pflanzenschutzmittel zurückzuführende Auswirkungen
9BI-2.4.1.1 Anwendungsbedingungen
9BI-2.4.1.2 Art der Verpackung
9BI-2.4.1.3 Schutzkleidung
9BI-2.4.1.4 Exposition von Personen
9BI-2.4.2 Auf Rückstände des Pflanzenschutzmittels zurückzuführende Auswirkungen
9BI-2.4.2.1 Beurteilung der Toxizität
9BI-2.4.2.2 Rückstandsversuche in Erzeugnissen tierischen Ursprungs
9BI-2.4.2.3 Berücksichtigung statistischer Modelle
9BI-2.4.2.4 Rückstandsmengen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs
9BI-2.4.2.5 Potenzielle Exposition der Konsumenten und Konsumentinnen über die Nahrung
9BI-2.4.2.6 Gefahr der Exposition von Tieren
9BI-2.5 Einfluss auf die Umwelt
9BI-2.5.1 Verbleib und Verteilung in der Umwelt
9BI-2.5.1.1 Verbleib und Verteilung im Boden
9BI-2.5.1.2 Verbleib und Verteilung im Grundwasser
9BI-2.5.1.3 Verbleib und Verteilung in Oberflächenwasser
9BI-2.5.1.4 Verflüchtigung
9BI-2.5.1.5 Vernichtung oder Dekontaminierung des Pflanzenschutzmittels
9BI-2.5.2 Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten
9BI-2.5.2.1 Risiken für Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere
9BI-2.5.2.2 Risiken für Wasserorganismen
9BI-2.5.2.3 Risiken für Honigbienen
9BI-2.5.2.4 Risiken für andere Nutzarthropoden
9BI-2.5.2.5 Risiken für Regenwürmer
9BI-2.5.2.6 Risiken für Mikroorganismen im Boden
9BI-2.6 Analysemethoden
9BI-2.6.1 Analyse der Zubereitung
9BI-2.6.2 Analyse der Rückstände
9BI-2.7 Physikalische und chemische Eigenschaften
9BI-2.7.1 Wirkstoffkonzentration und Lagerungsstabilität
9BI-2.7.2 Physikalisch-chemische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels
9BI-2.7.3 Tankmischung
9CI Entscheidungsverfahren
9CI-1 Allgemeine Grundsätze
9CI-2 Spezielle Grundsätze
9CI-2.1 Wirksamkeit
9CI-2.1.1 Anwendungszweck
9CI-2.1.2 Intensität und Langzeitwirkung
9CI-2.1.3 Nutzen des Pflanzenschutzmittels
9CI-2.1.4 Eignung der Zubereitung
9CI-2.1.5 Tankmischung
9CI-2.2 Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
9CI-2.2.1 Anwendungsbeschränkungen
9CI-2.2.2 Phytotoxische Auswirkungen
9CI-2.2.3 Auswirkungen auf die Qualität der Pflanzen oder -erzeugnisse
9CI-2.2.4 Auswirkungen auf Vermehrungs- oder Saatgut
9CI-2.2.5 Auswirkungen auf Folgekulturen
9CI-2.2.6 Auswirkungen auf angrenzende Kulturen
9CI-2.2.7 Tankmischung
9CI-2.2.8 Reinigung der Ausbringungsgeräte
9CI-2.3 Auswirkungen auf die zu bekämpfenden Wirbeltiere
9CI-2.4 Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
9CI-2.4.1 Auf das Pflanzenschutzmittel zurückzuführende Auswirkungen
9CI-2.4.1.1 Anwenderexposition
9CI-2.4.1.2 Schutzkleidung oder -ausrüstung
9CI-2.4.1.3 Beschränkungen
9CI-2.4.1.4 Vorsichtsmassnahmen
9CI-2.4.1.5 Sicherheitswartezeiten zum Schutz der Tiere
9CI-2.4.1.6 Sicherheitswartezeiten zur Einhaltung der AOEL-Werte
9CI-2.4.2 Auf Rückstände des Pflanzenschutzmittels zurückzuführende Auswirkungen
9CI-2.4.2.1 Anwendungsbedingungen
9CI-2.4.2.2 Höchstkonzentration
9CI-2.4.2.3 ADI-Wert
9CI-2.4.2.4 Verarbeitung
9CI-2.4.2.5 Futtermittel
9CI-2.5 Einfluss auf die Umwelt
9CI-2.5.1 Verbleib und Verhalten in der Umwelt
9CI-2.5.1.1 Verbleib und Verhalten im Boden
9CI-2.5.1.2 Verbleib und Verhalten in Grundwasser
9CI-2.5.1.3 Verbleib und Verhalten in Oberflächengewässern
9CI-2.5.1.4 Konzentration des Wirkstoffs in der Luft
9CI-2.5.2 Auswirkungen auf nicht zu den Zielorganismen gehörende Arten
9CI-2.5.2.1 Risiken für Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere
9CI-2.5.2.2 Risiken für Wasserorganismen
9CI-2.5.2.3 Risiken für Honigbienen
9CI-2.5.2.4 Risiken für andere Nutzarthropoden
9CI-2.5.2.5 Risiken für Regenwürmer
9CI-2.5.2.6 Risiken für nicht zu den Zielorganismen gehörenden Mikroorganismen
9CI-2.6 Analysemethoden
9CI-2.6.1 Analyse der Zubereitung
9CI-2.6.2 Analyse der Rückstände
9CI-2.7 Physikalische und chemische Eigenschaften
9CI-2.7.1 Geeignete FAO-Spezifikation vorhanden
9CI-2.7.2 Keine geeignete FAO-Spezifikation vorhanden
9CI-2.7.3 Tankmischung
Teil II: Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln, die Mikroorganismen enthalten
9AII Einleitung
9BII Bewertung
9BII-1 Allgemeine Grundsätze
9BII-2 Besondere Grundsätze
9BII-2.1 Identität
9BII-2.1.1 Identität des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus
9BII -2.1.2 Identität des Pflanzenschutzmittels
9BII-2.2 Biologische, physikalische, chemische und technische Eigenschaften
9BII-2.2.1 Biologische Eigenschaften des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus
9BII-2.2.1.1 Ursprung des Stammes
9BII-2.2.1.2 Anpassungsfähigkeit von Mikroorganismen
9BII-2.2.1.3 Wirkungsweise des Mikroorganismus
9BII-2.2.1.4 Auswirkung auf Nichtzielorganismen
9BII-2.2.1.5 Resistenzbeurteilung
9BII-2.2.2 Physikalische, chemische und technische Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels
9BII-2.2.2.1 Technische Eigenschaften
9BII-2.2.2.2 Haltbarkeit und Lagerstabilität
9BII-2.2.2.3 Physikalischen und chemischen Eigenschaften
9BII-2.2.2.4 Tankmischung
9BII-2.3 Weitere Informationen
9BII-2.3.1 Qualitätskontrolle der Produktion des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Mikroorganismus
9BII-2.3.2 Qualitätskontrolle des Pflanzenschutzmittels
9BII-2.4 Wirksamkeitsdaten
9BII-2.4.1 Auswirkung im Anwendungsgebiet
9BII-2.4.2 Auswirkung bei Nichtanwendung
9BII-2.4.3 Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels
9BII-2.4.4 Auswirkungen auf den integrierten Pflanzenschutz
9BII-2.4.5 Auswirkungen auf die behandelte Kultur
9BII-2.4.6 Tankmischung
9BII-2.4.7 Auswirkungen auf Folgekulturen
9BII-2.4.8 Auswirkung auf die zu bekämpfenden Wirbeltiere
9BII-2.5 Identifizierungs-/Nachweis- und Quantifizierungsmethoden
9BII-2.5.1 Analysemethoden für das Pflanzenschutzmittel
9BII-2.5.1.1 Nicht lebensfähige Komponenten
9BII-2.5.1.2 Lebensfähige Komponenten
9BII-2.5.2 Analysemethoden zur Bestimmung von Rückständen
9BII-2.5.2.1 Nicht lebensfähige Rückstände
9BII-2.5.2.2 Lebensfähige Rückstände
9BII-2.6 Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier
9BII-2.6.1 Durch das Pflanzenschutzmittel hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier
9BII-2.6.1.1 Exposition von Anwendern und Anwenderinnen
9BII-2.6.1.2 Art der Verpackung
9BII-2.6.1.3 Schutzkleidung
9BII-2.6.1.4 Exposition von Personen
9BII-2.6.2 Durch Rückstände hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
9BII-2.6.2.1 Nicht lebensfähige Rückstände
9BII-2.6.2.2 Lebensfähige Rückstände
9BII-2.7 Verbleib und Verhalten in der Umwelt
9BII-2.7.1 Risiko für Wasser
9BII-2.7.2 Risiko für das Kompartiment Wasser
9BII-2.7.3 Risiko für den Luftraum
9BII-2.7.4 Risiken für den Boden
9BII-2.8 Auswirkungen auf und Exposition von Nichtzielorganismen
9BII-2.8.1 Exposition von Landwildtieren
9BII-2.8.1.1 Einfluss der Formulierung auf identifizierte Risiken
9BII-2.8.1.2 Toxische Wirkungen aufgrund von Toxinen oder Beistoffen
9BII-2.8.2 Exposition von Wasserorganismen
9BII-2.8.2.1 Einfluss der Formulierung auf Risiken durch infizierte Wasserorganismen
9BII-2.8.2.2 Toxische Wirkung aufgrund von Toxinen oder Beistoffen
9BII-2.8.3 Risiken für Bienen
9BII-2.8.3.1 Einfluss der Formulierung auf Risiken durch infizierte Bienen
9BII-2.8.3.2 Toxische Wirkung aufgrund von Toxinen oder Beistoffen
9BII-2.8.4 Risiken für andere Arthropoden als Bienen
9BII-2.8.4.1 Einfluss der Formulierung auf Risiken durch infizierte Arthropoden
9BII-2.8.4.2 Toxische Wirkung aufgrund von Toxinen oder Beistoffen
9BII-2.8.5 Risiken für Regenwürmer
9BII-2.8.5.1 Einfluss der Formulierung auf Risiken durch infizierte Regenwürmer
9BII-2.8.5.2 Toxische Wirkung aufgrund von Toxinen oder Beistoffen
9BII-2.8.6 Risiken für Bodenmikroorganismen
9BII-2.8.6.1 Auswirkungen der Formulierung auf Stickstoff- und Kohlenstoffmineralisierung
9BII-2.8.6.2 Wirkungen von Fremdorganismen auf Nichtziel- Mikroorganismen
9BII-2.8.6.3 Auswirkungen auf Umweltkompartimente
9BII-2.9 Schlussfolgerungen und Vorschläge
9CII Entscheidfindung
9CII-1 Allgemeine Grundsätze
9CII-2 Besondere Grundsätze
9CII-2.1 Identität
9CII-2.2 Biologische und technische Eigenschaften
9CII-2.2.1 Bewertung des Mikroorganismusmindest- und höchstgehalts
9CII-2.2.2 Resistenzen
9CII-2.3 Weitere Informationen
9CII-2.4 Wirksamkeit
9CII-2.4.1 Leistungsfähigkeit
9CII-2.4.1.1 Anwendungszweck
9CII-2.4.1.2 Zuverlässigkeit der Wirkung
9CII-2.4.1.3 Nutzen des Pflanzenschutzmittels
9CII-2.4.1.4 Eignung des Pflanzenschutzmittels
9CII-2.4.1.5 Tankmischungen
9CII-2.4.1.6 Entwicklung von Resistenzen
9CII-2.4.1.7 Bekämpfung von Wirbeltieren
9CII-2.4.2 Inakzeptable Wirkungen auf Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse
9CII-2.4.2.1 Anwendungsbeschränkungen
9CII-2.4.2.2 Phytotoxische Wirkungen
9CII-2.4.2.3 Qualitätseinbussen
9CII-2.4.2.4 Schadwirkungen
9CII-2.4.2.5 Auswirkungen auf Folgekulturen
9CII-2.4.2.6 Auswirkungen auf Nachbarkulturen
9CII-2.4.2.7 Tankmischungen
9CII-2.4.2.8 Reinigung des Pflanzenschutzgeräts
9CII-2.5 Identifizierungs-/Nachweis- und Quantifizierungsmethoden
9CII-2.5.1 Analysemethoden für Mikroorganismen
9CII-2.5.2 Analysemethoden für Rückstände
9CII-2.6 Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
9CII-2.6.1 Durch das Pflanzenschutzmittel hervorgerufene Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
9CII-2.6.1.1 Pathogenität
9CII-2.6.1.2 Auswirkung auf Mensch und Tier
9CII-2.6.1.3 Sensibilisierungsrisiko
9CII-2.6.1.4 Übertragung von genetischem Material
9CII-2.6.1.5 Besonderen Beschränkungen
9CII-2.6.1.6 Exponierte Umstehende oder Arbeitskräfte
9CII-2.6.1.7 Wartezeiten und Wiederbetretungsfristen
9CII-2.6.1.8 Besondere Vorsichtsmassnahmen
9CII-2.6.1.9 Bewilligungsbedingungen
9CII-2.6.2 Durch Rückstände hervorgerufene Auswirkungen
9CII-2.6.2.1 Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hat
9CII-2.6.2.2 Mindestmengen Pflanzenschutzmittel
9CII-2.7 Verbleib und Verhalten in der Umwelt
9CII-2.7.1 Auswirkungen auf die Umwelt
9CII-2.7.2 Risiko für Wasser
9CII-2.7.3 Grundwasser
9CII-2.7.4 Oberflächengewässer
9CII-2.7.5 Übertragung von genetischem Material
9CII-2.7.6 Persistenz/Konkurrenz auf Kulturen
9CII-2.7.7 Persistenz in Umwelt
9CII-2.8 Auswirkungen auf Nichtzielorganismen
9CII-2.8.1 Risiken für Vögel und andere Nichtziel-Landwirbeltiere
9CII-2.8.2 Risiken für Wasserorganismen
9CII-2.8.3 Risiken für Bienen
9CII-2.8.4 Risiken für andere Arthropoden als Bienen
9CII-2.8.5 Risiken für Regenwürmer
9CII-2.8.6 Risiken für Mikroorganismen
Anhang 10 218218 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
218 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563).
Anhang 11 219219 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6135).
219 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Juni 2012 (AS 20123451). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6135).